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Urteil

5 A 375/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0926.5A375.10.0A
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Leitsätze
Eine die Globalkalkulation zur Beitragssatzermittlung ersetzende Rechnungsperiodenkalkulation muss, da sie einen zeitlichen Ausschnitt des Gesamtherstellungszeitraums der leitungsgebundenen Einrichtung abbildet, den Investitionsaufwand aller umlagefähigen Baumaßnahmen einschließlich der in dieser Periode absehbaren Maßnahmen in die Kalkulation einstellen. Die Kalkulationsperiode ist so zu wählen, dass die Maßnahmen hinsichtlich der Kosten- und der Flächenseite repräsentativ sind. Dafür trägt der Satzungsgeber die materielle Beweislast.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Januar 2009 - 1 E 792/03 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine die Globalkalkulation zur Beitragssatzermittlung ersetzende Rechnungsperiodenkalkulation muss, da sie einen zeitlichen Ausschnitt des Gesamtherstellungszeitraums der leitungsgebundenen Einrichtung abbildet, den Investitionsaufwand aller umlagefähigen Baumaßnahmen einschließlich der in dieser Periode absehbaren Maßnahmen in die Kalkulation einstellen. Die Kalkulationsperiode ist so zu wählen, dass die Maßnahmen hinsichtlich der Kosten- und der Flächenseite repräsentativ sind. Dafür trägt der Satzungsgeber die materielle Beweislast. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Januar 2009 - 1 E 792/03 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, die die Beklagte nach erfolgter Zulassung durch den Senat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - begründet hat, ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten über die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag vom 9. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtswidrigkeit der streitigen Heranziehung folgt aus der Nichtigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Entwässerungssatzung - EWS - der Beklagten vom 27. Januar 2000 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 27. Februar 2001 hinsichtlich der Regelung des Beitragssatzes (§ 10 Abs. 2a EWS), da dieser Beitragssatz mit § 11 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess. KAG - nicht vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift können Beiträge für die Schaffung, Erneuerung oder Erweiterung der öffentlichen Einrichtung erhoben werden, wobei öffentliche Einrichtung in diesem Sinne die funktionsbedingte Zusammenfassung des gesamten Leitungsbestandes und zentraler Anlagen und damit das technisch miteinander verbundene selbstständige System darstellt. Die Nutzer dieser öffentlichen Einrichtung bilden eine Solidargemeinschaft, wobei das Solidarprinzip gebietet, dass für die Vermittlung des gleichen Vorteils - hier: Nutzung der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung - auch der gleiche Beitrag zu erheben ist, unabhängig davon, wie hoch der konkrete Aufwand für die Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit in einem bestimmten Straßenzug ist. Deshalb erfordert die Beitragskalkulation eine dem Solidarprinzip entsprechende Globalberechnung, deren Wesen darin besteht, alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Einrichtung einschließlich aller der nach den bestehenden Planungsabsichten in absehbarer Zeit für die Erschließung weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten unterschiedslos auf alle bevorteilten Anschlusspflichtigen umzulegen. Dabei beruht die Festlegung des der Höhe nach zu bestimmenden Beitragssatzes auf der Division des Betrages des voraussichtlich umlagefähigen Aufwands - also die um Gebührenanteile, Gemeindeanteil und etwa abzusetzende Zuschüsse verminderten Gesamtkosten für Maßnahmen der Schaffung der öffentlichen Einrichtung - durch die Summe aus der insgesamt belastbaren Fläche errechnete Summe der maßgeblichen Maßstabseinheiten, woraus der auf die einzelne Maßstabseinheit entfallende Geldbetrag folgt. Diese Globalberechnung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine das Berechnungsverfahren vereinfachende sogenannte Rechnungsperiodenkalkulation ersetzt werden, bei der der durchschnittliche Aufwand einer stellvertretend für die Gesamtzeit repräsentativen Rechnungsperiode der Beitragskalkulation zugrundezulegen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. August 1999 - 5 TZ 1954/99 -, NVwZ-RR 2000, 114). Der durchschnittliche Aufwand in diesem Sinne ist zeitbezogen; es ist der für die der Kalkulation zugrundegelegten Rechnungsperiode ermittelte Aufwand, der in zeitlicher Hinsicht stellvertretend für den Aufwand der Gesamteinrichtung steht. Es wird der Investitionsaufwand aller umlagefähigen Baumaßnahmen innerhalb der Rechnungsperiode auf die an die leitungsgebundene Anlage neu anschließbaren Grundstücke verteilt. Die Rechnungsperiodenkalkulation setzt einen kontinuierlich entstehenden und sich auf den Gesamtzeitraum etwa gleichmäßig verteilenden Aufwand voraus; sie ist deshalb vom Ansatz her zugeschnitten auf den laufend anfallenden Anschaffungsaufwand für das durch das Hinzukommen neuer Baugebiete ständig erweiterte Leitungsnetz. Dabei kann auf den Durchschnitt der in der Vergangenheit und Zukunft innerhalb der Rechnungsperiode angeschlossenen oder anzuschließenden Maßstabseinheiten abgestellt werden. Ebenso können Aspekte der gemeindlichen Siedlungsstruktur als typische Indizien für die durchschnittliche Entwicklung des Verteilungsgebiets herangezogen werden. Repräsentativ sind dabei Gebiete, die in ihrer Gesamtheit aufgrund der örtlichen, geographischen und geologischen Gegebenheiten und sonstiger in entwässerungstechnischer Hinsicht relevanten Umstände mit den sonstigen Gebieten (im Gemeindegebiet) vergleichbar sind. Die Rechnungsperiodenkalkulation soll es dem Satzungsgeber also nur ermöglichen, stellvertretend für die gesamte Einrichtung auf einen zeitlichen Ausschnitt, die Rechnungsperiode, abzustellen. Im Ergebnis müssen danach der Investitionsaufwand und die in der Rechnungsperiode angeschlossenen Gebiete mit dem Durchschnitt des gesamten erschlossenen und zu erschließenden Satzungsgebietes vergleichbar sein. Mithin ist dem Repräsentativerfordernis, das die Anwendbarkeit der Rechnungsperiodenkalkulation im Hinblick auf den Solidaritätsgedanken (gleich bleibende Beitragsstruktur) einschränkt, nur Genüge getan, wenn - im Rahmen einer anzustellenden Kontrollberechnung - das Verhältnis von Aufwand und Maßstabseinheiten in der Rechnungsperiode mit dem Verhältnis von (Gesamt-) Aufwand und den (prognostischen) Maßstabseinheiten im Gesamtgebiet der Gemeinde vergleichbar ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, Juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2009 - 20 BV 08.1997 -, BayVBl 2010, 343). Die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der Rechnungsperiode steht im Ermessen der Gemeinde, wobei der Zeitraum jedoch eine Länge umfassen muss, die die Einstellung repräsentativer Aufwendungen und ihre vorteilsgerechte Verteilung gewährleistet; Zeiträume unter fünf Jahren dürften insoweit regelmäßig unzureichend sein. Darüber hinaus ist die Rechnungsperiode so zu wählen, dass zeitlich der Tag, mit dem der sich nach der Rechnungsperiodenkalkulation ergebende Beitragssatz in Kraft gesetzt werden soll, erfasst wird (Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, § 8 Rn. 1000). Diesen Grundsätzen entspricht die von der Beklagten ihrer Satzung zugrundegelegte Beitragssatzkalkulation nicht. Nicht zu beanstanden ist zunächst die zeitliche Bestimmung des Umfangs der Rechnungsperiode. Die Beklagte hat ihrer Kalkulation ihren Angaben nach den Zeitraum von 1996 bis 2006 zu Grunde gelegt und dem kalkulierten Beitragssatz des § 10 durch Art. 2 der 1. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung vom 27. Februar 2001 Rückwirkung zum 17. Oktober 1997 beigegeben, so dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens des kalkulierten Beitragssatzes von der zugrundegelegten Rechnungsperiode erfasst wird. Bedenken gegen die Verwertbarkeit der von der Beklagten vorgelegten Rechnungsperiodenkalkulation ergeben sich jedoch zunächst unter dem Gesichtspunkt der Repräsentativität der in die Kalkulation eingestellten Baumaßnahmen. Nach § 10 Abs. 1 EWS erhebt die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche bemessen werden. Baumaßnahmen an Kläranlagen oder sonstigen zentralen Einrichtungsteilen - ebenfalls Abwasseranlagen im Sinne des § 2 EWS - sind in der der Kalkulation zugrundegelegten Rechnungsperiode nicht vorgenommen worden. Die Kalkulation eines einheitlichen Beitragssatzes für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlagen dürfte aber nur dann den Repräsentativitätsanforderungen genügen, wenn auch Herstellungsbaumaßnahmen an zentralen Einrichtungsteilen anteilig eingestellt worden sind (zu einer derartigen Problematik: Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - 20 B 09.28 -, BayVBl. 2010, 345). Diese Bedenken können jedoch dahinstehen, denn die Verwertbarkeit der von der Beklagten vorgelegten Kalkulation scheitert jedenfalls daran, dass nicht alle im zeitlichen Rahmen der zugrundegelegten Rechnungsperiode geplanten bzw. durchgeführten Schaffensmaßnahmen in die Kalkulation eingestellt worden sind. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist dies hinsichtlich der im Zeitraum von 1996 bis 2006 durchgeführten Investitionsmaßnahmen im Baugebiet "Taunus Wunderland" - einem Freizeitpark - der Fall. Eine Rechnungsperiodenkalkulation, die den durchschnittlichen Aufwand der Anlage in einem bestimmten Zeitabschnitt aus der Zeit vom Beginn der Herstellung bis zur Fertigstellung der Anlage repräsentiert, liegt bereits mangels eines vollständig eingestellten typischen Zeitraums nicht vor. Unklarheit über die Einbeziehungspflichtigkeit herrscht darüber hinaus hinsichtlich der Maßnahmen "Klauergraben" (Blatt 44 der Gerichtsakte) und der vom Kläger benannten weiteren Kanalbaumaßnahmen (Blatt 138 der Gerichtsakte). Insoweit hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren in der öffentlichen Sitzung am 25. April 2007 pauschal ausgeführt, bei diesen Vorhaben habe es sich nicht um Schaffensmaßnahmen gehandelt. Unzutreffend ist dieser Hinweis der Beklagten jedenfalls hinsichtlich des Bauvorhabens "Hinterm Kernweg", das in die Schaffensbeitragskalkulation des Gutachtens B. und Partner AG einbezogen worden ist, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Maßnahme im Zeitpunkt der von der Beklagten vorgenommenen Kalkulation im Januar 2001 noch nicht projektiert und damit absehbar war. Nicht erkennbar ist auch, dass die von der Beklagten in ihrer Kalkulation eingestellten Bauvorhaben im Hinblick auf ihre Kosten und die Flächen der Baugebiete repräsentativ sind. Repräsentativ sind - wie bereits oben ausgeführt wurde - Baugebiete, die in ihrer Summe aufgrund der örtlichen Verhältnisse, wie etwa der topographischen und geologischen Gegebenheiten, der Lage im Gemeindegebiet und aller sonst in entwässerungstechnischer Hinsicht relevanten Umstände mit den übrigen Baugebieten in der Gemeinde vergleichbar sind, also das Verhältnis zwischen Aufwand und belastbarer Fläche widerspiegeln. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, es seien der Kalkulation repräsentative Baugebiete zugrunde gelegt worden, da die Gemeinde A-Stadt weder über größere Industrie- oder Gewerbegebiete verfüge, die bei einer repräsentativen Durchschnittsbeitragssatzkalkulation ebenfalls in Erscheinung treten müssten. Bei der Gemeinde A-Stadt handele es sich um eine überwiegend dem Wohnen dienende Gemeinde, so dass bei der Kalkulation die Wohngebiete repräsentativ für das Gesamtgebiet stehen könnten. Weder mit diesem Hinweis noch mit dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, die topographischen Verhältnisse der einzelnen Ortsteile der Beklagten seien nahezu vergleichbar und auch die Ortskerne seien nicht anders baulich verdichtet als die ausgewählten Baugebiete, ist den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Repräsentativität der ausgewählten Baugebiete ausreichend Rechnung getragen worden. In abwassertechnischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass in dem eingestellten Baugebiet Wambach-Nord neben dem Mischkanalsystem ein Außenwasserentwässerungssystem (Drainagesystem) existiert (Blatt 147 der Gerichtsakte), so dass dieses Baugebiet Besonderheiten aufweist, die einer Repräsentativität entgegenstehen dürften. Darüber hinaus sind die Darlegungen der Beklagten hinsichtlich der topographischen und geologischen Gegebenheiten sowie im Hinblick auf die bauliche Nutzung, insbesondere vor dem Hintergrund der Rüge des Klägers, die Geschossflächenanteile der in die Kalkulation eingestellten Neubaugebiete seien erheblich geringer als die im Kerngebiet, was zur Folge habe, dass der geschossflächenbezogene Beitragsteil überproportional hoch ausfalle, zu unsubstantiiert und pauschal, um dem Senat die Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Repräsentativität der ausgewählten Baugebiete zu verschaffen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der früheren satzungsrechtlichen Regelungen, die bis zurück in das Jahr 1996 baugebietsbezogene Beitragssätze enthielten, so dass es nahe liegt, dass die Beklagte mit ihrer Kalkulation aus dem Jahr 2001 lediglich die aktuellen und geplanten Baumaßnahmen zu einer "repräsentativen Baugebietskalkulation" zusammengezogen hat, ohne den geforderten Anforderungen an die Repräsentativität der Maßnahmen näher nachzugehen. Der Beklagten obliegt aber hinsichtlich der Wirksamkeit ihrer Beitragssatzregelung in § 10 EWS die materielle Beweislast, so dass nach den vorstehenden Ausführungen nicht von der Repräsentativität der in die Kalkulation eingestellten Baugebiete ausgegangen werden kann. Schließlich rechtfertigt die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. und Partner AG durchgeführte Ermittlung der Schaffensbeiträge der Abwasserbeseitigung in Form einer "repräsentativen Baugebietskalkulation" vom 7. Mai 2012 die Beitragssätze des § 10 Abs. 2a EWS nicht im Sinne einer Ergebnisprüfung. Nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (zitiert nach Dietzel, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 588a) stellt die repräsentative Baugebietskalkulation eine Vereinfachung dar, die methodisch an der Feststellung des durchschnittlichen Aufwandes festhält, jedoch nicht den Investitionsaufwand aller Baumaßnahmen innerhalb der Rechnungsperiode ermittelt, sondern sich auf die Berücksichtigung des in repräsentativen Gebieten angefallenen bzw. noch entstehenden Aufwandes beschränkt. Diese repräsentativen Gebiete treten dabei an die Stelle des gesamten Gebiets, in dem an der Gesamtanlage im Kalkulationszeitraum Baumaßnahmen durchgeführt worden sind bzw. in der Zukunft noch durchgeführt werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird also unterstellt, bei den ausgewählten Gebieten handele es sich um alle Gebiete, in denen im Kalkulationszeitraum Baumaßnahmen durchgeführt wurden, womit das Prinzip der Ermittlung des Gesamtaufwandes gewahrt bleibe. Dem ist das OVG Niedersachsen (Urteil vom 11. Juni 1991 - 9 L 186/89 -, NVwZ-RR 1992, 503 = GemHH 1992, 257) entgegengetreten, und hat - zur vergleichbaren gesetzlichen Ausgangslage - ausgeführt, eine Baugebietskalkulation, bei der stellvertretend für die Gesamtanlage die Beiträge nach den Kosten eines oder mehrerer Baugebiete kalkuliert werde, sei nach der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Der erkennende Senat hat für die Rechtslage in Hessen die Rechnungsperiodenkalkulation als grundsätzlich zulässiges vereinfachendes Berechnungsverfahren anerkannt (Senatsbeschlüsse vom 17. August 1999 - 5 TZ 1954/99 -, a.a.O., und vom 13. April 1999 - 5 TZ 130/99 -, HSGZ 2000, 150), in diesen Entscheidungen jedoch betont, dass es aber auch nach dieser Kalkulationsmethode nicht zulässig sei, einzelne Ausbaumaßnahmen separat (baugebietsbezogen) abzurechnen, denn die Höhe des Beitrags bestimme sich nach dem Umfang des durch die öffentliche Einrichtung insgesamt vermittelten Vorteils. Für die hessische Rechtslage wird in der Literatur ausgeführt (vgl. Lohmann, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 864/865), die Beschränkung auf einzelne Baugebiete könne als Baugebietskalkulation nur dann in Betracht kommen, wenn diese Gebiete als repräsentativ für das gesamte Gebiet bezeichnet werden könnten, es sich also um das Verhältnis zwischen Aufwand und belastbaren Flächen wiederspiegelnde Mustergebiete handele. Der Senat hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert. Ob eine repräsentative Baugebietskalkulation nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz ein die Globalkalkulation ersetzendes zulässiges Berechnungsverfahren darstellt, kann auch für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens offen bleiben, denn zum einen bleiben auch nach den Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Repräsentativität der ausgewählten, der Kalkulation zugrundegelegten Baumaßnahmen - insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen - und zum anderen begründet der auf der Grundlage dieser Kalkulationsmethode ermittelte Beitragssatz im Gutachten der Firma B. und Partner AG eine nicht hinzunehmende Kostenüberdeckung der in § 10 Abs. 2a EWS geregelten Beitragssätze. Nach der Kalkulation der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. und Partner AG ergibt sich ein Schaffensbeitrag je Quadratmeter Grundstücksfläche von 2,43 € und je Quadratmeter Geschossfläche von 18,40 €. Die in § 10 Abs. 2a EWS festgesetzten Beiträge von 2,76 € je Quadratmeter Grundstücksfläche und 19,94 € je Quadratmeter Geschossfläche führen dementsprechend hinsichtlich des Beitragssatzes je Quadratmeter Grundstücksfläche zu einer Kostenüberdeckung in Höhe von 13,58 % und hinsichtlich des Beitragssatzes je Quadratmeter Geschossfläche von 8,37 %. Auch unter Anerkennung einer Toleranzgrenze für geringfügige Prognosefehler, wonach Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, die nicht auf willkürlichen oder offenkundig fehlerhaften Ansätzen beruhen, noch als unerheblich angesehen werden (vgl. dazu grundlegend: Urteile des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233 = KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227, und des BVerwG vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl 2002, 427 mit Anmerkungen von Wiesemann), wird diese Grenze mit den in § 10 Abs. 2a EWS festgesetzten Beitragssätzen erheblich überschritten, so dass aufgrund dieser Verletzung des Kostendeckungsprinzips die nachträgliche Kalkulation das Ergebnis der festgesetzten Beitragssätze nicht zu rechtfertigen vermag. Daran ändert auch der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts, die Diskrepanzen bei den eingestellten Baugebieten zwischen der von der Gemeinde angestellten Rechnungsperiodenkalkulation und der im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Kalkulation der Firma B. und Partner AG rührten daher, dass bestimmte in die Rechnungsperiodenkalkulation noch eingestellte Baugebiete nicht errichtet und durch andere ersetzt worden seien. In der Kalkulation der Firma B. und Partner AG fehlt das Baugebiet "Hochlay" (Obergladbach), während in der von der Beklagten erstellten Kalkulation aus dem Jahr 2001 die Baumaßnahme "Hinterm Kernweg" nicht berücksichtigt worden ist. Ob allein der Austausch zweier Baugebiete - soweit es sich um für die Kalkulation repräsentative Baugebiete handelt - zu einer derart gravierenden Diskrepanz des kalkulierten Beitragssatzes führen kann, erscheint dem Senat zweifelhaft. Jedenfalls kann die nachträgliche, zu einer Überdeckung führende Kalkulation das Ergebnis der in der Satzung festgelegten Beitragssätze nicht rechtfertigen. Darüber hinaus leidet die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Entwässerungssatzung der Beklagten an einem weiteren Satzungsmangel, indem sie beitragsrechtlich als Verteilungsmaßstab für den unbeplanten Innenbereich gebietsbezogene Geschossflächenzahlen festlegt. Eine solche satzungsrechtliche Vermutungsregelung für die zulässige bauliche Nutzung im unbeplanten Innenbereich kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - 5 UE 1297/03 -, KStZ 2005, 77 = HSGZ 2005, 142 = ESVGH 55, 191 [Leitsatz]) den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG an die Abgabengerechtigkeit nur dann genügen, wenn sich die satzungsrechtlichen Vorgaben an den tatsächlichen Verhältnissen im jeweiligen Gemeindegebiet orientieren und im Ergebnis auf für das Satzungsgebiet festgestellten Tatsachen beruhen. Eine ungeprüfte Orientierung an den bzw. Übernahme der Geschossflächenzahlen aus § 17 BauNVO 1977 - wie sie der früheren Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes entsprach - begegnet bereits deshalb Bedenken, weil diese Norm nicht für die Festlegung baulicher Ausnutzbarkeit in unbeplanten Gebieten vorgesehen war, sondern Höchstgrenzen für die einzelnen Baugebietsarten bei der Aufstellung von Bebauungsplänen vorgab, die im Übrigen in neueren Bebauungsplänen in der Regel nicht erreicht werden. Insofern besteht eine Ungleichbehandlung zur Beitragsbemessung in beplanten Gebieten, die sich an der konkret nach dem jeweiligen Bebauungsplan zulässigen Ausnutzbarkeit orientiert. Dass die in § 13 EWS festgesetzten Geschossflächenzahlen übergreifend die tatsächlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet der Beklagten zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung widerspiegeln, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden. Nach den dem Senat vorliegenden wenigen Auszügen aus dem Liegenschaftskataster ist jedoch nicht davon auszugehen, dass in den unbeplanten Gebieten des Satzungsgebietes die bauliche Ausnutzbarkeit in der Regel das von § 13 Abs. 1 EWS vorausgesetzte Maß erreicht, insbesondere in den Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten die dort nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse festgelegten Geschossflächenzahlen von 0,8 bei zwei zulässigen und 0,5 bei einem zulässigen Vollgeschoss verwirklicht wird. Die Beklagte hat insofern auch selbst bereits Konsequenzen gezogen und in ihrer aktuellen Entwässerungssatzung den so genannten Vollgeschossmaßstab (Bemessung nach einem Nutzungsfaktor) festgelegt. Der angefochtene Beitragsbescheid kann auch nicht auf eine frühere Satzung gestützt werden. Zwar ist grundsätzlich der Rückgriff auf eine Verteilungsregelung früheren Satzungsrechts möglich, wenn sich die Verteilungsregelung einer Beitragssatzung wegen Unvollständigkeit oder nicht vorteilsgerechter Beitragsbemessung als ungültig erweist. Dies setzt allerdings voraus, dass das frühere Satzungsrecht nicht seinerseits mit Mängeln behaftet ist, die zur Ungültigkeit führen (Senatsurteil vom 2. Februar 1995 - 5 UE 905/91 -; Lohmann, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 876). Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid kommt zunächst nicht die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 27. Januar 2000 in Betracht. Nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung wird der Beitrag für die Sammelleitungen nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche bemessen und beträgt einheitlich für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung je Quadratmeter Grundstücksfläche 5,00 € und je Quadratmeter Geschossfläche ebenfalls 5,00 €, während der Abwasserbeitrag für die Schaffung/ Herstellung bzw. Erweiterung der Abwasseranlagen des allgemeinen Wohngebietes "An der hohen Straße" je Quadratmeter Grundstücksfläche 2,84 € und je Quadratmeter Geschossfläche 25,72 € und für das allgemeine Wohngebiet "Wambach-Nord" je Quadratmeter Grundstücksfläche 2,25 € und je Quadratmeter Geschossfläche 17,35 € beträgt. Die Festlegung dieser unterschiedlichen baugebietsbezogenen Beitragssätze verstößt gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit und führt zur Unwirksamkeit der Beitragssatzregelungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. August 1999 - 5 TZ 1954/99 -, NVwZ-RR 2000, 114, und vom 13. April 1999 - 5 TZ 130/99 -, HSGZ 2000, 150 = NVwZ-RR 2000, 114). Die Beitragssätze sind so zu bilden, dass sich in ihnen die solidarisch gleichmäßige Beteiligung der Anlieger am Gesamtaufwand der Einrichtung widerspiegelt. Damit sind unterschiedliche Schaffensbeiträge für einzelne Baugebiete nicht vereinbar sind. Vor diesem Hintergrund können auch die Beitragssätze in der 8. und 5. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 7. Mai 1998 und 14. August 1996 keinen Bestand haben, die ebenfalls unterschiedliche Schaffensbeiträge für einzelne Baugebiete festlegen. Schließlich kann der angefochtene Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides auch nicht auf die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 18. Juli 1994 beziehungsweise auf die 4. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung vom 19. Dezember 1995 gestützt werden, in denen der Beitragssatz für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung je Quadratmeter Grundstücksfläche und je Quadratmeter Geschossfläche zunächst auf jeweils 7,50 DM und später auf 10,00 DM festgesetzt worden ist. Auch für diese Beitragssätze hat die Beklagte keine Beitragskalkulation vorgelegt, und die festgesetzten Beiträge sind auch nicht so niedrig, dass nach den Erfahrungen des Senats ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass sie nicht überhöht sind. Darüber hinaus leiden auch die Entwässerungssatzungen in den zuvor angesprochenen Fassungen an dem oben angesprochenen Satzungsmangel eines unzulässigen Verteilungsmaßstabs, indem sie ohne ausreichende Rechtfertigung gebietsbezogene Geschossflächenzahlen für den unbeplanten Innenbereich festlegen, was die Nichtigkeit dieser Beitragssatzregelungen zur Folge hat. Nach allem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die beklagte Gemeinde wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung ihres Bescheides über die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag in der Fassung des Widerspruchsbescheids gegenüber dem Kläger durch das Verwaltungsgericht. Mittels einer Rechnungsperiodenkalkulation, die aktuelle und geplante Kanalbaumaßnahmen zusammenstellt, hat die Beklagte Anfang Januar 2001 einen Abwasserbeitrag kalkuliert. Bei den eingestellten Projekten handelt es sich um die Maßnahmen "An der Hohen Straße" (Bärstadt), Wambach-Nord, Wambach-West, Am Rain/Holzweg/Eckernberg (Niedergladbach), Kl. Zimmetstück (Hausen v.d.H.) und Hochlay (Obergladbach). Hinsichtlich der konkreten Berechnung des Beitragssatzes (eingestellte Kosten und Flächen) wird auf Blatt 8 und 9 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der Sitzung vom 21. Februar 2001 hat die Gemeindevertretung der Beklagten die erste Änderung der Entwässerungssatzung - EWS - vom 27. Januar 2000 beschlossen, durch die § 10 EWS rückwirkend zum 17. Oktober 1997 unter Änderung auch der ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorgängersatzungen neu gefasst wird, der danach wie folgt lautet: (1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche bemessen werden. (2) a) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlagen 2,76 €/m² Grundstücksfläche und 19,94 €/m² Geschossfläche. Die ursprüngliche Fassung des § 10 der Entwässerungssatzung vom 27. Januar 2000 hatte folgenden Wortlaut: (1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge. (2) der Beitrag für die Sammelleitungen wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche bemessen. Er beträgt für die Schaffung Erweiterung Erneuerung je qm Grundstücksfläche (F) 5,00 € 5,00 € 5,00 € je qm Geschossfläche (GF) 5,00 € 5,00 € 5,00 €. Der Abwasserbeitrag für die Schaffung/Herstellung bzw. Erweiterung der Abwasseranlagen des allgemeinen Wohngebiets "An der hohen Straße" beträgt je qm Grundstücksfläche (F) 2,84 € je qm Geschossfläche (GF) 25,72 €. Der Abwasserbeitrag für die Schaffung/Herstellung bzw. Erweiterung der Abwasseranlagen des allgemeinen Wohngebiets "Wambach-Nord" beträgt je qm Grundstücksfläche (F) 2,25 € je qm Geschossfläche (GF) 17,35 €. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C., Flur …, Flurstücke …/4 und …/1 mit einer Gesamtfläche von 1015 m². Am 1. April 1998 begann die Beklagte mit der Herstellung der Abwasseranlage im Wohngebiet "Wambach Nord" im Ortsteil Wambach. Die Fertigstellung der Anlage wurde am 20. November 2000 durch Beschluss der Gemeindevertretung der Beklagten festgestellt und in den Tageszeitungen "Wiesbadener Kurier" und "Aar Bote" am 23. November 2000 öffentlich bekannt gemacht. Bereits mit Bescheid vom 20. Mai 1998 war der Kläger zu einer Vorausleistung auf den errechneten Abwasserbeitrag von 17.560,85 DM in Höhe von 11.995,56 DM herangezogen worden. Mit Bescheid vom 9. November 2001 setzte die Beklagte den Abwasserbeitrag in Höhe von 17.560,85 DM (= 8.978,72 €) endgültig fest und zog den Kläger abzüglich der gezahlten Vorausleistungen zur Zahlung von 5.565,29 DM (= 2.845,49 €) heran. Den gegen diese Heranziehung vom Kläger eingelegten Widerspruch vom 30. November 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2003 zurück. Zur Begründung der am 22. April 2003 erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, die Beitragsermittlung entspreche nicht den Vorgaben des Hessischen Kommunalabgabengesetzes. Sie habe in der Regel nach dem Globalprinzip zu erfolgen, nur ausnahmsweise könne hilfsweise eine Rechnungsperiodenkalkulation durchgeführt werden. Ein Wechsel des Verfahrens der Kalkulation sei jedoch nicht zulässig. Die Feststellung der beklagten Gemeinde, die Rechnungsperiodenkalkulation enthalte Kanalbaumaßnahmen für einen Zeitraum von 10 Jahren, sei falsch, denn eine Mischung aus Bestands- und Neubaumaßnahmen könne nicht festgestellt werden. Für keine der sechs aufgeführten Maßnahmen habe im Zeitpunkt der Kalkulationserstellung eine komplette Kostenfeststellung vorgelegen, da sie sich noch alle im Planungsstadium befunden hätten. Die in die Rechnungsperiodenkalkulation eingestellten Baugebiete seien im Übrigen nicht repräsentativ für den gesamten Entwässerungsbereich, da die Geschossflächenanteile der Neubaugebiete geringer seien als die der Kerngebiete. Darüber hinaus seien nicht alle in der Periode geplanten bzw. durchgeführten Baumaßnahmen in die Periodenkalkulation eingestellt worden. Hinsichtlich der insgesamt durchgeführten Baumaßnahmen wird auf die vom Kläger in der öffentlichen Sitzung am 25. April 2007 zur Akte gereichte Aufstellung (Blatt 133 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Nicht kommentiert werden solle - so der Kläger weiter - die Feststellung der Beklagten, die bisher geltenden Satzungsbeiträge seien "frei geschätzte" Beiträge. Im Übrigen seien die Anlieger des "Erlenhags" im Ortsteil Georgenborn nicht zu Beiträgen für die Erneuerung ihres Abwasserkanals herangezogen worden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2003 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, sie habe im Wege einer Mischung von Einzelerschließungsmaßnahmen im Sinne von Alt- und Neufällen die Rechnungsperiodenkalkulation erstellt und damit den Beitragssatz ermittelt. Eine vom Kläger gewünschte "gebietsbezogene" Kalkulation des Abwasserbeitrags sei nicht zulässig. Die Maßnahme in der Straße "Erlenhag" in A-Stadt stelle keine Maßnahme zur Schaffung einer Entwässerungseinrichtung dar. In dieser Straße sei bereits eine öffentliche Abwassersammelleitung verlegt gewesen, die für die dortigen Grundstücke ausreichend und funktionstüchtig gewesen sei. Die Leitung habe lediglich zur Beseitigung von Schäden und hydraulischen Engpässen erweitert bzw. erneuert werden müssen. Es bestehe auch keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber früheren Beitragspflichtigen. Dass die Beitragssätze der früheren Satzung nicht durchkalkuliert, sondern "gegriffen" worden seien und nicht zu einer hundertprozentigen Deckung der Kosten der Einrichtung geführt hätten, schließe nicht aus, die Beitragssätze jetzt entsprechend den Vorgaben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu kalkulieren. Selbst eine Anhebung der Beitragssätze während der Durchführung einer einheitlichen beitragsfähigen Maßnahme sei rechtlich zulässig. Mit Urteil vom 21. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die der Heranziehung zugrundegelegten Beitragssätze beruhten auf einer fehlerhaften Beitragssatzkalkulation. Nicht zu beanstanden sei, dass in die Rechnungsperiodenkalkulation nur Kostenschätzungen, nicht aber die tatsächlich entstandenen Kosten eingeflossen seien. Da durch diese Kalkulation - bei grundsätzlicher Anerkennung des Prinzips der Globalberechnung - die Berechnung dadurch vereinfacht werde, dass der Investitionsaufwand aller Baumaßnahmen innerhalb der Rechnungsperiode auf die in dieser Zeit neu anschließbaren Grundstücke verteilt würden, sei ihr immanent, dass sie auf Prognosen und Kostenschätzungen beruhe. Im Ergebnis müsse eine Kalkulation vorliegen, die die Beitragssätze trage, insbesondere dürfe der Beitragssatz nicht gegen das Kostenüberdeckungverbot verstoßen. Dies sei hier jedoch gegeben. Der tatsächlich für die abgerechneten Kanalbaumaßnahmen entstandene Aufwand sei geringer als der im Jahr 2001 prognostizierte Aufwand. Selbst unter Zugrundelegung des von der Beklagten dargelegten tatsächlichen umlagefähigen Gesamtaufwandes liege der vom Gericht errechnete Beitragssatz je m² Grundstücks- und Geschossfläche rund 20 % unter den von der Beklagten kalkulierten Beitragssätzen. Die Höhe der durch die Festsetzung fehlerhafter Beitragssätze erfolgten Kostenüberdeckung übersteige die von der Rechtsprechung anerkannte Abweichungsquote von 3-5 % deutlich, so dass diese Verletzung des Kostenüberdeckungverbots zur Rechtswidrigkeit des in § 10 Abs. 2a EWS festgelegten Beitragssatzes führe. Die darauf basierende Beitragserhebung sei rechtswidrig, so dass der angefochtene Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben sei. Mit Beschluss vom 18. Februar 2010 - 5 A 352/09.Z - hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung hat der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. März 2010 ausgeführt, das Verwaltungsgericht nehme unzutreffend an, dass der Beitragssatz im Ergebnis überhöht sei. Dabei habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die nach der Rechnungsperiodenkalkulation des Beitragssatzes entstandenen Kosten in den einzelnen Baugebieten, die bereits verwirklicht worden seien, als Maßstab für die Überprüfung des Beitragssatzes zugrundegelegt, während es die Kosten für die noch nicht verwirklichten Maßnahmen anhand der jeweils kalkulierten umlagefähigen Kosten zugrundegelegt habe. Im Rahmen der Rechnungsperiodenkalkulation gehe es bei der Ermittlung des Beitragssatzes nicht um die Umlage von tatsächlichem Aufwand, sondern um die Kalkulation des Gesamtaufwandes der öffentlichen Einrichtung auf der Grundlage einer repräsentativen Periode, die für die zukünftigen Maßnahmen nur unter Zugrundelegung einer sachgerechten Kostenschätzung erfolgen könne. Zum Zeitpunkt dieser Kalkulation habe die Beklagte noch keine Möglichkeit gehabt, die tatsächlichen Kosten der zukünftigen Maßnahmen dieser Rechnungsperiodenkalkulation zugrundezulegen, sondern habe sich auf die sachgerechte Schätzung der zukünftig entstehenden Kosten von repräsentativen Baugebieten gestützt. Mit der vorliegenden repräsentativen Rechnungsperiodenkalkulation sei ein Zahlenwerk vorhanden, das im Hinblick auf diese Prognosen und Schätzungen vom Verwaltungsgericht nur dahingehend geprüft werden könne, ob es sich um sachgerechte Schätzungen und Prognosen handele, nicht jedoch, ob die tatsächlich entstandenen Kosten auch in der Höhe entstanden seien, wie sie bei der Schätzung zugrundegelegt worden seien. Die Beklagte habe auch eine repräsentative Rechnungsperiodenkalkulation vorgenommen, da sie die durchschnittlichen Kosten der Maßnahmen aus einer bestimmten Rechnungsperiode zugrundegelegt habe. Es handele sich insoweit auch um repräsentative Baugebiete, da die beklagte Gemeinde weder über größere Industrie- noch Gewerbegebiete verfüge, die bei einer repräsentativen Durchschnittsbeitragskalkulation ebenfalls in Erscheinung treten müssten. Vielmehr handele es sich bei der Gemeinde um eine überwiegend dem Wohnen dienende Gemeinde, so dass bei der Kalkulation die Wohngebiete repräsentativ für das Gesamtgebiet stünden. Die so ermittelten Beitragssätze stünden auch im Einklang mit einer überschlägigen Globalkalkulation: Nach der überschlägigen Ermittlung der Anschaffungskosten für die Vollentwässerungseinrichtung der Beklagten sei der Investitionsaufwand auf circa 24.000.000,- € zu schätzen. Die gesamten Grundstücksflächen, die nach dem Flächennutzungsplan 2006 angeschlossen werden könnten und die zukünftigen Siedlungserweiterungsflächen betrügen circa 1.747.000 m². Die auf die Grundstücksfläche entfallende Belastung betrage also circa 13,- €. Lege man den zurzeit gängigen Vollgeschossmaßstab zu Grunde, so ergebe sich bei einer durchschnittlich zweigeschossigen Bauweise im Falle des Nutzungsfaktors von 1,25 der Beitragssatz für den Quadratmeter Veranlagungsfläche von 10,38 €. Im Falle einer Umrechnung auf die Grundstücksfläche ergebe dies für das klägerische Grundstück einen Betrag von 17,30 DM, dieser DM-Betrag entspreche ungefähr einem Beitrag von 8,70 €. Damit sei der Beweis er- bracht, dass die Beitragssätze im Falle einer Globalkalkulation mit denjenigen der zugrunde liegenden Rechnungsperiodenkalkulation vergleichbar seien. Zu der überschlägigen Globalkalkulation sei darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde zwei Kläranlagen betreibe. Die eine werde von ihr selbst betrieben, die andere von dem Abwasserverband Oberer Rheingau in Eltville-Hattenheim. Der Beklagte sei Mitglied dieses Abwasserverbandes und habe daher Einfluss auf die Willensbildung des Verbandes. Beide Kläranlagen seien mit den Netzen zu den einzelnen Ortsteilen verbunden. An die Kläranlage Niedergladbach seien die Ortsteile Hausen, Ober- und Niedergladbach angeschlossen. Die Vollentwässerung für diese Kläranlage sei 1989 geplant und in den Jahren 1990-1994 baulich ausgeführt worden; die Ortsteile seien ab dem Jahr 1994 durch die Vollentwässerungseinrichtung erschlossen. Der Anschluss der Sammler von den Ortsteilen A-Stadt, Georgenborn, Bärstadt und Wambach an die Verbandskläranlage des Abwasserverbandes Oberer Rheingau seien nach Inbetriebnahme des Verbandssammlers im Jahre 1990 erfolgt. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die Firma B. und Partner AG mit der Überprüfung der Beitragssätze beauftragt. Hinsichtlich des Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 377 bis 395 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil der Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Januar 2009 - 1 E 792/03.WI - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Bevollmächtigte des Klägers aus, die Beklagte habe für die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für die Schaffung der öffentlichen Einrichtung satzungsgemäß die Rechnungsperiodenkalkulation als Abrechnungssystem zugrundegelegt. Diese Methode sei deshalb auch ordnungsgemäß anzuwenden. Dies bedeute, dass die betroffenen Grundstückseigentümer an den Kosten der gesamten Anlage - also der in der Vergangenheit entstandenen wie auch der zukünftig noch entstehenden Kosten - zu beteiligen seien. Diese Rechnungsperiodenkalkulation beziehe sich auf einen Zeitraum von insgesamt 10 Jahren. Die Berechnung erfolge bei dieser Methode nach dem sogenannten "Stellvertreterprinzip". Stellvertretend für den Gesamtaufwand stehe der durchschnittliche Aufwand in einer bestimmten Rechnungsperiode. Dies werde erreicht, indem der Beitragssatz dadurch kalkuliert werde, dass der Investitionsaufwand aller Baumaßnahmen innerhalb der bestimmten Rechnungsperiode auf sämtliche in dieser Zeit neu angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke verteilt werde. So sei die Gemeinde jedoch nicht verfahren: Es seien lediglich für einzelne Neubaugebiete Berechnungen vorgenommen worden, während andere Gebiete, wie zum Beispiel Obergladbach und Niedergladbach unberücksichtigt geblieben seien. Wesentlich für die Rechnungsperiodenkalkulation sei es jedoch, dass sämtliche neuen Baugebiete in diese Kalkulation einbezogen würden und damit maßgeblich für die Beitragsberechnung seien. Unzulässig sei es, einzelne Ausbaumaßnahmen separat - baugebietsbezogen - abzurechnen, denn die Höhe des Beitrages bestimme sich nach dem Umfang des durch die öffentliche Einrichtung insgesamt vermittelten Vorteils. Zu beanstanden sei darüber hinaus, dass die vorliegende Beitragssatzregelung die Altanlieger mit dem Erneuerungsbeitrag nach der Grundstücksfläche und die Neuanlieger mit dem Schaffensbeitrag nach der Geschossfläche ungleich belaste. Diese Ungleichgewichtung der für die Gesamtbelastung maßgeblichen Komponenten sei mit dem Prinzip der Periodenkalkulation, welche eine am vermittelten Vorteil ausgerichtete gleichmäßige Verteilung des Investitionsaufwandes auf die im Laufe der Zeit beitragspflichtig werdenden Grundstücke verlange, nicht vereinbar. Hinzu komme, dass hier sogar für zwei Neubaugebiete jeweils unterschiedliche Beitragssätze erhoben worden seien. Als Rechnungsperiode habe die Beklagte den Zeitraum von 10 Jahren - beginnend im Jahre 1999 - festgesetzt, die Endabrechnung aber bereits nach 8 Jahren vorgenommen. Damit sei das Periodenkalkulationssystem nicht konsequent angewandt worden; dies sei jedoch normative Voraussetzung für die Gültigkeit des Beitragssatzes. Dieses satzungswidrige Verhalten sei auch nicht durch anders geartete Kalkulationen heilbar. Soweit in der Vorlage des Gemeindevorstandes zum Tagesordnungspunkt 2 vom 9. Januar 2001 die Ansicht vertreten werde, die Maßnahmen "Schanzenfeld" und "Klauergraben" gehörten nicht in die Kalkulation, sei dem zu widersprechen, da im Rahmen der Periodenkalkulation das komplette Kanalnetz der Gemeinde zu berücksichtigen sei. Schließlich könne auch die nunmehr vorgelegte Neukalkulation der Firma B. und Partner AG keine rechtsverbindlichen Ergebnisse liefern, da ein entsprechender wirksamer Beschluss der Gemeindevertretung über die Anwendung dieser Kalkulationsart nicht gefasst worden sei. Ein solcher Beschluss könne selbstverständlich auch nicht mehr nachgeholt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (drei Bände) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (neun Heftstreifen) Bezug genommen, die auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.