Beschluss
5 A 1082/12.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:1012.5A1082.12.Z.0A
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein (Teil)Erlass von aufgrund der sogenannten Zwölftelungsmethode bei Kirchenmitgliedschaft nur während eines Teil des Steuerjahres errechneter Kirchensteuer kann nicht mit der Begründung begehrt werden, der Teil des Einkommens sei nicht während des Bestehens der Mitgliedschaft in der Kirche zugeflossen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. März 2012 - 1 K 596/11.WI - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 41.747,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein (Teil)Erlass von aufgrund der sogenannten Zwölftelungsmethode bei Kirchenmitgliedschaft nur während eines Teil des Steuerjahres errechneter Kirchensteuer kann nicht mit der Begründung begehrt werden, der Teil des Einkommens sei nicht während des Bestehens der Mitgliedschaft in der Kirche zugeflossen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. März 2012 - 1 K 596/11.WI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 41.747,81 € festgesetzt. Der auf die Gründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. März 2012 bleibt ohne Erfolg. Der Kläger begehrt mit seiner Klage einen Teilerlass seiner für das Steuerjahr 2006 rechtskräftig festgesetzten Kirchensteuern durch das beklagte Bistum, nachdem zuvor bereits seine Klage gegen die Festsetzung der Kirchensteuer für das Jahr 2006 durch das zuständige Finanzamt mit Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig abgewiesen war (VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Mai 2010 - 1 K 926/09.WI -). Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Teilerlass im Wesentlichen mit der an Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angelehnten Begründung abgelehnt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Teilerlass der Steuer weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 227 Abgabenordnung - AO - noch aus einem kirchenspezifischen Erlasstatbestand zu. Im Übrigen sei die Ermessenserwägung des Bistums, aus kirchenspezifischen Gründen einen Erlass nur in der Kirche verbliebenen Mitgliedern zu gewähren, nicht zu beanstanden. An der Richtigkeit dieser Begründung wecken die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beim Senat keine derartigen Zweifel. Er führt aus, in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei es ausschließlich um die Frage der Abmilderung der Steuerprogression bei eindeutig der Dauer der Kirchenzugehörigkeit zuzurechnenden Einkünften gegangen. Im Fall des Klägers liege der Schwerpunkt jedoch in der Einbeziehung von außerordentlichen Einkünften, die eindeutig außerhalb der Zeit der Kirchenzugehörigkeit zugeflossen seien und damit grundsätzlich dem Besteuerungsrecht der Kirche nicht unterlägen. Gleichwohl werde aufgrund einkommensteuerrechtlicher Vorschriften und der Besteuerung nach Fiskaljahren der Einkommensanteil, der außerhalb der Kirchenzugehörigkeit zugeflossen sei, bei der Einkommensteuerveranlagung mitberücksichtigt und damit die Kirchensteuerpflicht auf diese Einnahmen erstreckt. Genau darauf beziehe sich die Erlasswürdigkeit in Bezug auf die Kirchensteuern und letztlich die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung. Diese Ausführungen - die der Bevollmächtigte des Klägers weiter vertieft - sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Mit ihnen wiederholt vielmehr der Klägerbevollmächtigte seine Einwände dagegen, dass nach dem Zeitpunkt des Kirchenaustritts des Klägers im Jahr 2006 zugeflossenes Einkommen im Wege der so genannten "Zwölftelungsmethode" der Besteuerung unterfällt. Nach dieser Methode wird in dem Fall, dass die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, für jeden Kalendermonat, in dem sie gegeben ist, je 1/12 des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe (§ 5 Abs. 3 Hessisches Kirchensteuergesetz - HKiStG -). Rechtliche Bedenken gegen diese - im Übrigen als verfassungsgemäß bestätigte (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 8 C 16.86 -, BVerwGE 79, 62; BFH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - I R 33/97 -, BFHE 184, 167) - Methode können jedoch bereits deshalb in Bezug auf den Kläger keinen Grund für einen Billigkeitserlass mehr darstellen, weil die Rechtmäßigkeit dieser Berechnungsmethode in Bezug auf die Veranlagung des Klägers bereits rechtskräftig in dem vorhergehenden Urteil des Verwaltungsgerichts über seine Klage gegen seine Veranlagung zur Kirchensteuern festgestellt worden ist. Insofern kann nun nicht im Widerspruch dazu, im Wege des Erlasses die Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuern entgegen der gesetzlichen Regelung verändert werden. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen nur zu einem Erlass führen kann, wenn die Besteuerung des betreffenden Sachverhalts im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, also den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Hier ist jedoch gerade das Gegenteil rechtskräftig durch das vorhergehende Urteil festgestellt. Aus dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich auch nicht der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Berufungszulassung erstrebenden Beteiligten, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf. Hier benennt der Klägerbevollmächtigte bereits keine derartige konkrete Rechtsfrage. Allein das Vorbringen, die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, da sie über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung für die Frage der Abgrenzung der Kirchensteuerpflicht nach Kirchenaustritt habe, genügt dafür nicht. Selbst wenn man dies genügen lassen wollte, wäre diese Frage allerdings nicht entscheidungserheblich, da - wie oben ausgeführt - dies bereits im Klageverfahren gegen die Steuerveranlagung rechtskräftig geklärt ist. Auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) legt der Klägerbevollmächtigte nicht in ausreichendem Umfang dar. Dafür ist es erforderlich, einen Rechtssatz zu benennen, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat, sowie einen Rechtssatz, den eines der in der Bestimmung genannten Obergerichte aufgestellt hat, sowie darzulegen, inwieweit das Verwaltungsgericht von diesem abgewichen ist. Allerdings genügt es nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung falsch angewendet hat, da dieser Zulassungsgrund der Vereinheitlichung der Rechtsprechung, nicht aber der Rechtmäßigkeitskontrolle im Einzelfall dient. Zwar rügt der Klägerbevollmächtigte eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - genannt wird die Entscheidung vom 8. Februar 1977 (- 1 BvL 7/71 -, BVerfGE 44, 59) -, einen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil benennt er allerdings nicht. Vielmehr geht er davon aus, dass das Verwaltungsgericht gegen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze verstoßen habe. Dies genügt für die Darlegung einer Divergenz nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).