Beschluss
5 A 2001/12.Z.R
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:1019.5A2001.12.Z.R.0A
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Leitsätze
Gegenvorstellungen gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung der Berufung sind nicht statthaft und deshalb unzulässig. Allein statthafter Rechtsbehelf ist die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO.
Tenor
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2012 - 5 A 384/12.Z - wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegenvorstellungen gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung der Berufung sind nicht statthaft und deshalb unzulässig. Allein statthafter Rechtsbehelf ist die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2012 - 5 A 384/12.Z - wird verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2011 im Verfahren 6 K 2404/11.F. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, den Bescheid des Magistrats der Beklagten vom 3. Mai 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 2. August 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die geltend gemachten Stundungszinsen und Säumniszuschläge zu erlassen, abgewiesen. Die gegen dieses Urteil beantragte Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 A 384/12.Z - abgelehnt. Der Beschluss ist dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 3. August 2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich der Kläger mit dem von seinem Bevollmächtigten als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf vom 16. Oktober 2012 mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe im erstinstanzlichen Verfahren gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO verstoßen. II. Der vom Bevollmächtigten des Klägers als Gegenvorstellung benannte Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung der Berufung ist nicht statthaft. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages erwächst das erstinstanzliche Urteil in formelle und materielle Rechtskraft (§ 124a Abs. 5 Satz 4, 121 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Im Hinblick auf die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Mai 2011 (- 6 C 2.10 -, NVwZ-RR 2011, 709, siehe auch: Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 - 2 B 20.07, 101.07 - und vom 23. Juni 2011 - 8 C 14.10 -, beide Juris) dazu ausgeführt, dass mit der Rechtskraft zu Gunsten des obsiegenden Beteiligten - der Beklagten - eine Bindungswirkung eingetreten ist . Sie schützt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den obsiegenden Beteiligten davor, dass die ergangene Entscheidung ohne weiteres wieder infrage gestellt werden kann. Die Rechtskraft verhindert ferner im öffentlichen Interesse, dass der bereits entschiedene Streit immer wieder den Gerichten unterbreitet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 [203]). Durch welche Rechtsbehelfe und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Rechtskraft eines Urteils ausnahmsweise durchbrochen werden kann, hat deshalb auch aus Gründen der Rechtsmittelklarheit, die ebenfalls aus dem Gebot der Rechtssicherheit folgt, der Gesetzgeber zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 - PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 [416 f.]). Er hat neben dem hier nicht in Rede stehenden Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Anhörungsrüge des § 152a VwGO einen Rechtsbehelf geschaffen, der in Fällen eines schweren Verfahrensfehlers, nämlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens ermöglicht. Dem lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass es in anderen Fällen eines behaupteten Verfahrensfehlers oder der angeblichen Unrichtigkeit der Entscheidung bei der eingetretenen Rechtskraft bleiben soll. Das schließt es aus, neben der Anhörungsrüge die in ihren Voraussetzungen nicht geregelte Gegenvorstellung als weitere Möglichkeit zuzulassen, die Rechtskraft eines Urteils zu durchbrechen. Diese Ausführungen hat sich der Senat zu Eigen gemacht mit der Folge, dass als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung nur die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO in Betracht kommt (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2012 - 5 B 1168/12.R -). Die danach allein statthafte Anhörungsrüge des Klägers ist jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden ist. Sie hätte darüber hinaus im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg, weil sie sich nicht gegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Verwaltungsgerichtshof richtet, sondern sich darauf beschränkt, Verletzungen der Aufklärungspflicht des Gerichts im erstinstanzlichen Verfahren und die Richtigkeit dieser Entscheidung zu rügen (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 14 ZB 12.1707 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühren nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in Höhe von 50,- € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).