Beschluss
5 A 2148/12.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0124.5A2148.12.Z.0A
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der im Rahmen der Veröffentlichung einer Satzung bekanntgemachte Text darf nur ausnahmsweise vom genauen Text der beschlossenen Norm abweichen, wenn der Bekanntmachungsfehler ohne Einfluss auf die eigentliche Funktion der Veröffentlichung bleibt.
Tenor
Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. September 2012 - 4 K 824/10.DA - zugelassen.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen
5 A 337/13
fortgeführt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der im Rahmen der Veröffentlichung einer Satzung bekanntgemachte Text darf nur ausnahmsweise vom genauen Text der beschlossenen Norm abweichen, wenn der Bekanntmachungsfehler ohne Einfluss auf die eigentliche Funktion der Veröffentlichung bleibt. Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. September 2012 - 4 K 824/10.DA - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 337/13 fortgeführt. Der Antrag der beklagten Gemeinde auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. September 2012 ist zulässig und begründet. Die Kläger - Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Eckgrundstück „A...straße ...“ - wandten sich mit der Klage gegen ihre Heranziehung zu Straßenbeiträgen für die Erneuerung der Merianstraße. Das Verwaltungsgericht hat die streitigen Heranziehungsbescheide mit der Begründung aufgehoben, die zu Grunde liegende Straßenbeitragssatzung der Beklagten sei infolge eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam. Gemäß § 7 Satz 1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise seien Satzungen mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Daran fehle es, denn in der Bekanntmachung im "Lokal-Anzeiger" vom 23. Dezember 1998 erscheine in § 9 vor dem betreffenden Absatz die Absatzziffer "(4)" nicht. Diese gehöre zum Wortlaut der Satzung und müsse folglich auch Bestandteil der Bekanntmachung sein. Sonst könnten Fragen bei den Betroffenen entstehen. Die Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken auch beim Senat derartige Zweifel. Die Bevollmächtigte trägt vor, bei der Veröffentlichung der Straßenbeitragssatzung sei lediglich die Ziffer (4) nicht vor den entsprechenden Absatz gesetzt worden. Der bekanntgemachte Text sei allerdings mit dem beschlossenen Text deckungsgleich. Es fehle nur das Aufzählungszeichen am Anfang des Absatzes, was den Inhalt der Norm nicht berühre. Für den unbefangenen Betrachter sei schon aufgrund des textlichen Einschubs deutlich zu erkennen, dass die Ziffer (4) lediglich vergessen worden sei und sich daher der Text des Abs. 4 unter die anderen Ziffern nach vorne geschoben habe. Der gesamte Satzungstext sei inhaltlich folgerichtig und konsequent, ohne dass sich der Eindruck aufdränge, es fehle ein Absatz. Auch aus anderen Gründen seien die Bescheide nicht rechtswidrig. Sie seien der Höhe nach rechtmäßig und die Festsetzung sei nicht verjährt. Die letzte Unternehmerrechnung sei der Beklagten am 27. Dezember 2005 zugegangen. Auch sei die Festsetzung des Gemeindeanteils zutreffend, da die Merianstraße eine Anliegerstraße sei. Die Zufahrt der in die Merianstraße einmündenden Straßen sei über andere Straßen wahrzunehmen, die eine innerörtliche Erschließungsfunktion hätten, so dass die überwiegende Zahl der Nutzer der Merianstraße Anlieger und Bewohner der dortigen Wohngrundstücke und des vorhandenen Alten- und Pflegeheimes seien. Diese Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils teilt auch der Senat. Gemäß § 7 Satz 1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I Seite 409) sind Satzungen mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. "Voller Wortlaut" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mit dem Wortlaut zu veröffentlichen ist, wie er von der Gemeindevertretung beschlossen und vom Gemeindevorstand ausgefertigt worden ist. Für die hier maßgebliche Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 18. Dezember 1998 enthielt der beschlossene und ausgefertigte Satzungstext in § 9 nach der Ziffer (3) und dem folgenden Satz vor dem nächsten Absatz die Ziffer (4). Diese Ziffer (4) fehlt in der im "Lokal-Anzeiger" - dem Bekanntmachungsorgan der Beklagten - veröffentlichten Fassung. Dieser Bekanntmachungsfehler führt allerdings entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Die Pflicht zur Veröffentlichung von Rechtsnormen folgt aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -. Sie soll den Adressaten der Norm die Möglichkeit geben, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Allerdings enthält das Rechtsstaatsprinzip keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote und bedarf deshalb der Konkretisierung nach den jeweiligen sachlichen Gegebenheiten. Deshalb ist das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es die ihm zugedachte Funktion erfüllen kann, die betreffende Rechtsnorm der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass sich die Betroffenen von ihr verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das setzt voraus, dass die Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird. Deshalb darf der bekannt gemachte Wortlaut nur ausnahmsweise von dem beschlossenen abweichen, wobei der materielle Normgehalt nicht angetastet werden darf. Der Inhalt der Norm muss zweifelsfrei feststellbar sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1992 – 4 NB 20.92 -, NVwZ-RR 1993, 262, und vom 21. Dezember 2011 - 8 B 72.11 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 33, jeweils m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen teilt der Senat die Bedenken des Verwaltungsgerichts nicht. Der veröffentlichte Wortlaut des § 9 Straßenbeitragssatzung - StrBS - entspricht im Normtext wörtlich dem beschlossenen und ausgefertigten Wortlaut. Das Fehlen der vor dem als Absatz 4 in dem beschlossenen Normtext vorgesehenen Ziffer (4) lässt kein anderes Verständnis der betreffenden Regelung des Absatzes 4 zu, als es durch die beschlossene Fassung einschließlich der Ziffer (4) vorgesehen war. Es handelt sich um die Festlegung von Geschossflächenzahlen bei Grundstücken in beplanten Gebieten, für die nach dem Bebauungsplan eine Geschoßflächenzahl nicht festgelegt ist. Diese Regelung fügt sich in die Regelungsfolge der übrigen Absätze des § 9 StrBS logisch ein, auch ohne dass die eigentlich vorgesehene Ziffer (4) mit veröffentlicht worden ist. Im Übrigen weist die Bevollmächtigte der Beklagten zu Recht darauf hin, dass das Schriftbild der Bekanntmachung - der Anfang des § 9 Abs. 4 StrBS ist als einziger Absatz unter die Absatzziffern des Paragraphen ausgerückt - bereits einen Anhaltspunkt liefert, dass hier die eigentlich vorgesehene Ziffer (4) vergessen worden ist. Insofern handelt es sich hier um einen Bekanntmachungsfehler, der ohne Einfluss auf die eigentliche Funktion der Veröffentlichung der Rechtsnorm geblieben ist. Deshalb kann auch offenbleiben, ob ein Bekanntmachungsfehler, der die Möglichkeit der Irreführung der Adressaten zur Folge hat, zwangsläufig die Unwirksamkeit der gesamten Satzung bewirken würde. Das auf die vermeintlich unwirksame Veröffentlichung der Satzung gestützte Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. So verfügen die streitigen Heranziehungsbescheide vom 24. Juli 2009 auch über eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, obwohl die Straßenbeitragssatzung der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. März 2009 durch die Aufhebungssatzung vom 13. Februar 2009 aufgehoben worden ist. Ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit von Bescheiden bleibt es nämlich, ob die betreffende Fassung der Beitragssatzung oder die Beitragssatzung überhaupt zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide noch in Kraft ist. Maßgeblich ist allein, ob zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes eine wirksame Ermächtigungsgrundlage bestanden hat. Wird diese Ermächtigungsgrundlage später mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert, schließt dies die Verwirklichung des Beitragstatbestandes ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung aus, lässt aber nicht die Befugnis der die Abgabe erhebenden Körperschaft entfallen, die vor dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung entstandenen Abgabenansprüche auch nach diesem Zeitpunkt durch Bescheid geltend zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. November 2002 - 5 TG 2339/02 -, HSGZ 2003, 69 = NVwZ-RR 2003, 457; Urteile vom 21. März 1990 - 5 UE 3537/89 -, GemHH 1990, 166 = ZKF 1991, 14 = KStZ 1991, 80, und vom 16. September 1993 - 5 UE 3140/90 -, juris; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 36.93 -, Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 20 = NVwZ-RR 1996, 525). Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt bereits die Überlegung, dass die Änderung von Steuer-, Gebühren- oder Beitragssätzen der Höhe nach ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht etwa die Möglichkeit entfallen lässt oder lassen soll, die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Abgabenansprüche in der entstandenen Höhe auch nach dem Änderungszeitpunkt geltend zu machen. Nach der im Zulassungsverfahren möglichen Überprüfung, ist auch nicht ersichtlich, dass die den streitigen Beitragsbescheiden zu Grunde liegenden Ansprüche zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide bereits verjährt gewesen sind. Ausweislich des Fertigstellungsbeschlusses des Gemeindevorstands der Beklagten vom 4. Oktober 2006 ist Fertigstellungszeitpunkt der Merianstraße der 27. Dezember 2005. Die Beklagte hat insofern vorgetragen, dass ihr zu diesem Zeitpunkt die Abschlussrechnung vorgelegen hat. Der Fertigstellungszeitpunkt für eine Baumaßnahme und damit der Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs liegt mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung nach Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten vor. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen hat die Beklagte noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 b Hessisches Kommunalabgabengesetz– HessKAG -) ihre Beitragsansprüche geltend gemacht. Die Frage, ob die Beklagte die Verkehrsbedeutung der Merianstraße - und damit ihren eigenen Anteil am Ausbauaufwand - zutreffend ermittelt hat (vgl. § 11 Abs. 3 HessKAG, § 3 StrBS), lässt sich bei der im Zulassungsverfahren möglichen Überprüfung ebenfalls nicht abschließend beantworten. Dies bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34117 Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.