Beschluss
5 A 875/13.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0521.5A875.13.Z.0A
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Verwaltungsstreitverfahren über Müllgebühren ist keine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 2013 - 8 K 1925/11.GI - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 451,84 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verwaltungsstreitverfahren über Müllgebühren ist keine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 2013 - 8 K 1925/11.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 451,84 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 2013 ist bereits unzulässig. Gemäß § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht - hier dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer Hochschule eines Mitgliedslandes der Europäischen Gemeinschaft vertreten lassen. Dies gilt auch bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, wie etwa den Antrag auf Zulassung der Berufung. Darauf ist der Kläger auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden. Der Kläger, der nicht über diese Qualifikationen verfügt, hat den Antrag auf Zulassung der Berufung persönlich und nicht durch einen der oben genannten Bevollmächtigten gestellt. Der Kläger hat insbesondere die mit ihm in einer Sozietät verbundene Rechtsanwältin nicht bevollmächtigt; zudem stammt der Antragsschriftsatz vom 20. März 2013 auch nicht von ihr, sondern vom Kläger, wie er durch seine Unterschrift bekundet hat. Der Kläger kann im vorliegenden Verfahren auch nicht in seiner Eigenschaft als Steuerberater in eigenen Sachen auftreten, da die Privilegierung dieser Berufsgruppe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO nur in Abgabenangelegenheiten gilt. Aus der Anknüpfung des Gesetzgebers an die besondere Sachkenntnis von Steuerberatern ergibt sich, dass mit dem Begriff „Abgabenangelegenheiten“ nur solche Verfahren gemeint sind, für die Steuerberater gemäß §§ 1, 33 Abs. 1, 33 Steuerberatungsgesetz– StBerG – zugelassen sind, also Steuersachen, einschließlich Steuerstrafsachen und Monopolsachen (vgl. ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 67 Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 4 E 1437/04 -, NVwZ-RR 2006, 151; Bay. VGH, Urteil vom 22. Juni 2007 – 7 N 06.480 -, DStR 2008, 844; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2010 – 3 Bf 368/09.Z -, DÖV 2010, 703; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. November 2010 – 1 L 152/10 -, NJW 2011, 1019) . In Kenntnis der beiden zunächst genannten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat der Bundesgesetzgeber im Jahre 2009 die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO neugefasst (Gesetz vom 30. Juni 2009 ), ohne dabei den Begriff der Abgabenangelegenheiten zu ändern, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber die aufgezeigte Ansicht der Oberverwaltungsgerichte teilt. Weder handelt es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um Müllgebühren um eine Steuersache noch ergibt sich aus der Ausbildung zum Steuerberater eine besondere Sachkenntnis in Streitigkeiten über Müllgebühren, weshalb der Antrag unzulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).