Beschluss
5 A 579/13.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0528.5A579.13.Z.0A
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Leitsätze
Die Frage der anlagenmäßigen Selbständigkeit einer Stichstraße gegenüber dem Hauptstraßenzug beantwortet sich aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise. Die unterschiedliche Verkehrsbedeutung von Stichstraße - zwangsläufig dem Anliegervekehr dienend - und Hauptstraßenzug - möglicherweise überwiegend dem inner- oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienend - ist eines unter mehreren Kriterien zur Beantwortung der Frage nach der Selbständigkeit der Stichstraße.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. Dezember 2012 - 4 K 1170/11.DA - wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 5.510,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage der anlagenmäßigen Selbständigkeit einer Stichstraße gegenüber dem Hauptstraßenzug beantwortet sich aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise. Die unterschiedliche Verkehrsbedeutung von Stichstraße - zwangsläufig dem Anliegervekehr dienend - und Hauptstraßenzug - möglicherweise überwiegend dem inner- oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienend - ist eines unter mehreren Kriterien zur Beantwortung der Frage nach der Selbständigkeit der Stichstraße. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. Dezember 2012 - 4 K 1170/11.DA - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 5.510,17 € festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. Dezember 2012 bleibt ohne Erfolg. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße im Gebiet der beklagten Gemeinde. Die C-Straße zweigt als Stichstraße von der D-Straße ab. Die Kläger wendeten sich mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenbeitrag durch die Beklagte für die Erneuerung/Umgestaltung der D-Straße. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Heranziehung zu einem Straßenbeitrag stehe nicht entgegen, dass die Beklagte zuvor einen Bescheid über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Straßenbeitrag auf den dagegen erhobenen Widerspruch unter Hinweis auf § 130 Abgabenordnung zurückgenommen habe. Vertrauensschutzgesichtspunkte und der Verfahrensablauf hinderten eine Festsetzung nicht. Auch handele es sich bei der C-Straße nicht um eine selbständige Verkehrsanlage, so dass das Grundstück der Kläger von der D-Straße erschlossen werde. Insofern sei die tatsächliche Situation nicht mit der Lage vergleichbar, die der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2006 (- 5 TG 1481/06 -) zu Grunde gelegen habe. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wegen beim Senat keine derartigen Zweifel. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die C-Straße unter Berücksichtigung der vom Senat entwickelten Kriterien eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne des Ausbaubeitragsrechts, so dass deren Anlieger nicht durch die D-Straße erschlossen seien. Sie erschließe insgesamt sieben weitere mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke und habe auf einer Teillänge von 40,20 m eine Breite von 5 m. Daran schließe sich ein 14 m breiter und weitere 20 m langer Wendehammer ein, worauf auf einer Länge von weiteren 20 m ein Straßenteil mit einer Breite von 2,90 m folge. Zudem besitze die Straße einen eigenen Namen. Diese Ausführungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Nach der von Seiten des Klägerbevollmächtigten angesprochenen Entscheidung des Senats vom 22. August 2006 (- 5 TG 1481/06 -, HSGZ 2006, 423 = GemHH 2007, 43) kann im Straßenbeitragsrecht eine abzweigende Sackgasse, der als "Anliegerstraße" eine andere Verkehrsbedeutung als dem Hauptstraßenzug zukommt, weil dieser überwiegend inner- oder überörtlichem Durchgangsverkehr dient, auch dann als selbständige Verkehrsanlage angesehen werden, wenn sie die Länge von über 100 m, auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit für das Erschließungsbeitragsrecht abzustellen ist, nicht erreicht. In dieser abweichenden Verkehrsbedeutung der Sackgasse kann sich gerade ihre anlagenmäßige Selbständigkeit ausdrücken. Allerdings hat der Senat bereits in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass für die Annahme einer derartigen anlagenmäßigen Selbständigkeit aufgrund abweichender Verkehrsbedeutung nicht bereits jedes kurze Wegestück ausreichen kann. Kurze seitliche Verzweigungen, deren Funktion sich auf die Anbindung eines einzelnen oder weniger einzelner Grundstücke im "Gelände" des Hauptstraßenzugs beschränken, bleiben bloßer Annex, der im Rahmen der Beurteilung, ob eine einheitliche Anlage vorliegt, das Schicksal des Hauptstraßenzugs teilt. Wann bei einem abzweigenden Stichweg eine straßenbeitragsrechtlich selbständige Verkehrsanlage mit gesondert zu bestimmender Verkehrsbedeutung anzunehmen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten, d.h. von den Umständen des Einzelfalls ab. Kriterien können dabei die Zahl der zusätzlich erschlossenen Grundstücke sein, die Kontinuität der angrenzenden Bebauung, aber auch die straßenmäßige Ausstattung von Hauptstraße und Sackgasse. Damit handelt es sich auch nicht um eine - wie es der Klägerbevollmächtigte ausdrückt - "Rückausnahme" von einer Regel, die die Zuordnung stets nach der Verkehrsbedeutung vornimmt. Vielmehr ist die jeweilige Verkehrsbedeutung der Stichstraße - und ihr Verhältnis zur Verkehrsbedeutung des Hauptstraßenzugs - eines der Kriterien neben den oben genannten, nach denen im konkreten Einzelfall zu bestimmen ist, ob eine selbständige Anlage vorliegt. Insofern hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (- 5 A 2373/09 -, HSGZ 2010, 317 = LKRZ 2010, 382) - auch in Auseinandersetzung mit der Entscheidung vom 22. August 2006 - darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung der Frage, ob ein Stichweg als Annex Teil des Hauptstraßenzuges ist, im Ausbaubeitragsrechts die natürliche Betrachtungsweise aus Sicht eines objektiven Betrachters im Zeitpunkt der Beitragsentstehung maßgeblich ist. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist die Wertung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Verwaltungsgericht mit dem Ergebnis, dass die C-Straße als unselbständiger Annex der D-Straße anzusehen ist, nicht zu beanstanden. Nach seinen Feststellungen beträgt die Länge der C-Straße (ohne den sich anschließenden Fußweg) 62 m. Ihre Breite beträgt bis zu dem Wendehammer nur 5 m, Gehwege gibt es nicht. Abgesehen von den an der D-Straße anliegenden Grundstücken erschließt sie nur wenige zusätzliche Wohngrundstücke im Hintergelände der D-Straße. Angesichts dessen kommt der zwangsläufig unterschiedlichen Verkehrsbedeutung - Sackgassen können nur dem Anliegerverkehr dienen - im vorliegenden Fall keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten, die Beklagte sei aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gehindert gewesen, den endgültigen Heranziehungsbescheid über einen Straßenausbaubeitrag zu erlassen. Dies folgert der Klägerbevollmächtigte daraus, dass die Beklagte auf den Widerspruch der Kläger gegen den Vorausleistungsbescheid über einen Straßenausbaubeitrag hin diesen aufgehoben hat, weil sie die C-Straße zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Entscheidung des Senats vom 22. August 2006 (a.a.O.) als eine eigenständige Anlage einstufte. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht jedoch einen Hinderungsgrund aus Vertrauensschutzgründen für die Heranziehung der Kläger zu einem endgültigen Straßenausbaubeitrag verneint. Eine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Beitrag steht immer unter der Voraussetzung, dass die Heranziehung zu einem endgültigen Beitrag die zum Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Erkenntnisse zu Grunde legt. Daraus folgt unter anderem, dass die tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die im Rahmen einer Überprüfung eines Vorausleistungsbescheides bereits Gegenstand der Überprüfung waren, bei der Überprüfung des endgültigen Heranziehungsbescheides erneut zu prüfen sind, ohne dass die Ergebnisse der Überprüfung des Vorausleistungsbescheides dafür rechtlich bindende Wirkung entfalten. Hier hat nach Abschluss des Vorausleistungsverfahrens das Verwaltungsgericht die zuvor von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, bei der C-Straße und den übrigen Stichstraßen der D-Straße handele es sich um selbständige Anlagen, für unrichtig erklärt, so dass für die Beklagte ausreichender Anlass bestand, im Rahmen der endgültigen Abrechnung des Aus- und Umbaus der D-Straße nunmehr auch die Anlieger der Stichstraßen zu Beiträgen heranzuziehen. Durch die im Rahmen des Vorausleistungsverfahrens erfolgte Rücknahme des Vorausleistungsbescheides konnte bei den Klägern bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht der schützenswerte Eindruck aufkommen, im Rahmen der endgültigen Abrechnung werde die Beklagte in Bezug auf die Einstufung der Stichstraßen keine neueren rechtlichen Erkenntnisse berücksichtigen. Aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Als klärungsbedürftige Rechtsfrage nennt der Klägerbevollmächtigte: "Bedarf es bei Vorliegen unterschiedlicher Verkehrsbedeutung von Haupt- und Stichstraße und der daraus folgenden Selbständigkeit der Stichstraße einer "Rückausnahme" bei einem besonders geringem Gewicht des Anhängsels?" Diese Frage geht bereits von einer falschen Voraussetzung aus. Nach der oben geschilderten Rechtsprechung des Senats folgt aus der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung von Haupt- und Stichstraßen bereits nicht zwingend die Selbständigkeit der Stichstraßen. Vielmehr ist die unterschiedliche Verkehrsbedeutung eines von verschiedenen Kriterien zur Beantwortung der Frage nach der anlagenmäßigen Selbständigkeit von Stichstraßen. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Letztlich führt auch der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist es erforderlich, einen Rechtssatz zu benennen, den eines der in der Norm genannten Obergerichte aufgestellt hat, sowie einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hat und der von dem Rechtssatz des Obergerichts abweicht. Der Klägerbevollmächtigte nennt als vom Senat aufgestellten Rechtssatz, dass wegen der Besonderheiten des Straßenbeitragsrechts grundsätzlich von einer Selbständigkeit aller von den Hauptstraßenzug abzweigenden Stichstraßen auszugehen und hiervon nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Rückausnahme zuzulassen ist. Diesen restriktiven Charakter des Rechtssatzes habe das Verwaltungsgericht nicht erkannt und deshalb die Ausnahmekriterien falsch angewendet. Damit ist eine Divergenz im oben genannten Sinn nicht dargelegt. Zum einen hat der Senat den benannten Rechtssatz in seiner Entscheidung vom 22. August 2006 nicht aufgestellt, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen im Rahmen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel ergibt. Zum anderen benennt der Klägerbevollmächtigte keinen abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, sondern rügt, dass dieses die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze nicht richtig angewandt habe. Dies ist jedoch kein Fall einer Divergenz. Dieser Zulassungsgrund dient der Herstellung oder Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, nicht jedoch der richtigen Rechtsanwendung im Einzelfall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).