Beschluss
5 B 492/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0610.5B492.14.0A
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Leitsätze
Der die Kostenerstattungspflicht im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG konkretisierende Leistungsbescheid ist keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Februar 2014 - 4 L 1661/13.KS - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 8. Juli 2013 gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2013 aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Instanzen jeweils auf 4657,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der die Kostenerstattungspflicht im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG konkretisierende Leistungsbescheid ist keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Februar 2014 - 4 L 1661/13.KS - abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 8. Juli 2013 gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2013 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Instanzen jeweils auf 4657,56 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Februar 2014, mit dem dieses seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hat, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilrechtsschutzbegehren gegen die Vollstreckung des Leistungsbescheides des Antragsgegners vom 7. Mai 2013, mit dem dieser den Antragsteller aus der Verpflichtungserklärung vom 16. Juli 2011 für angefallene Kosten - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Beihilfen etc. - in Höhe von 13.830,62 € in Anspruch nimmt. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers als Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners ausgelegt und zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausgeführt, bei dem Bescheid handele es sich gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Buchst. a) Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG - um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, so dass dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2013 sei im Übrigen formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt und ausreichend begründet und auch materiell- rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verpflichtungserklärung des Antragstellers beschränke sich nicht auf einen Zeitraum von zwei Monaten und die übernommene Verpflichtung ende auch nicht mit der Asylantragstellung durch die Gastfamilie. Denn - so das Verwaltungsgericht unter wörtlicher Bezugnahme auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 13. November 2013 (13 LC 197/11, Juris) weiter - handele es sich bei der mit der Stellung des Asylantrags nach § 55 Abs. 1 AsylVfG entstehenden Aufenthaltsgestattung nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Schließlich sei die Heranziehung des Antragstellers auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Begehren des Antragstellers nicht auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 8. Juli 2013 gegen den Bescheid vom 7. Mai 2013 gerichtet, sondern - bei sinnvoller Auslegung - auf die Feststellung, dass dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Denn bei dem Leistungsbescheid handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung mit der Folge, dass dem dagegen gerichteten Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 16 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO - HessAGVwGO - keine aufschiebende Wirkung zukäme. Vielmehr schreibt § 3 Abs. 1, 1. Halbs. VwVG ausdrücklich vor, dass die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet wird. Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung ist u. a. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) VwVG). Soweit in diesem Zusammenhang § 3 Abs. 1, 2. Halbs. VwVG zum Ausdruck bringt, es bedürfe keines vollstreckbaren Titels, wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein gerichtlicher Vollstreckungstitel im Sinne von §§ 704,794 ZPO nicht erforderlich ist, sondern der Grundsatz der Selbsttitulierung durch Leistungsbescheid, der den zu vollstreckenden Anspruch eindeutig feststellt, gilt (vgl. dazu Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2008, § 3 Rn. 1; Sadler, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2011 Rn. 6 und 9). Dies gilt auch für den Erstattungsanspruch aus einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zur insoweit wortgleichen Fassung des § 84 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - in seinem Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 = DVBl. 1999, 537 = NVwZ 1999, 779, ausgeführt: "Die Erklärung, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen (Verpflichtungserklärung), ist primär nicht auf die Erstattung öffentlicher Aufwendungen gerichtet und kann bereits deshalb nicht für sich die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung eines Erstattungsanspruches gemäß § 84 Abs. 1 AuslG bilden. Die aus einer Verpflichtungserklärung sekundär folgende gesetzliche Pflicht, Aufwendungen öffentlicher Stellen für den Lebensunterhalt des Ausländers zu erstatten, bedarf näherer Bestimmung im Hinblick auf den Anspruchsberechtigten und die zu erstattenden Aufwendungen. Diese Konkretisierung geschieht durch Verwaltungsakt. Dies folgt daraus, dass die Erstattungspflicht nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar ist (§ 84 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Dieses Gesetz findet nämlich keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die im Wege des Parteienstreits vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden (§ 1 Abs. 2 VwVG), und macht die Einleitung der Vollstreckung u. a. von einem Leistungsbescheid abhängig, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) VwVG). Die Bezugnahme auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz verlöre ohne die Befugnis des Anspruchsberechtigten, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt zu titulieren, ihren Sinn." Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2013 gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfällt auch nicht aus einem der anderen in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Gründen. Denn bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich zum einen nicht um die Anforderung öffentlich-rechtlicher Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, und zum anderen hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheides auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Schließlich entfällt der Suspensiveffekt des Widerspruchs nicht nach einem durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fall (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Insbesondere findet auf den hier durch Leistungsbescheid geltend gemachten Erstattungsanspruch keiner der in § 84 Abs. 1 AufenthG genannten Fälle Anwendung. Dem Erfolg des vom Antragsteller verfolgten Eilrechtsschutzbegehrens steht auch nicht eine offensichtliche Unzulässigkeit des erhobenen Widerspruchs entgegen. Zwar hat der Antragsteller gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Leistungsbescheid vom 7. Mai 2003 erst am 8. Juli 2013 Widerspruch erhoben. Jedoch war - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - der Bescheid zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs noch nicht in Bestandskraft erwachsen, weil sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen kein Absendevermerk hinsichtlich des Bescheides befindet, und deshalb nicht nachvollzogen werden kann, wann der Bescheid dem Antragsteller bekannt gegeben wurde. Trotz des Hinweises des Verwaltungsgerichts, dass der Widerspruch nicht als verfristet angesehen werden könne, da im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und insbesondere den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen habe (§ 41 Abs. 2 Satz 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HessVwVfG -), hat sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren weder zu diesem Punkt noch insgesamt zum Verfahren geäußert. Dementsprechend geht auch der Senat davon aus, dass eine Verfristung des Widerspruchs nicht vorliegt. Da der Antragsgegner die Vollstreckung trotz des Suspensiveffekts des Widerspruchs gegen den Leistungsbescheid begonnen hat, setzt sie sich in rechtswidriger Weise über diesen Suspensiveffekt hinweg, so dass die aus dem Tenor ersichtliche Feststellung, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 8. Juli 2013 gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2013 aufschiebende Wirkung hat, zu treffen war. Zwar ist den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners keine Vollstreckungsanordnung zu entnehmen, mit dem die Vollstreckung nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1, 2. Halbs. VwVG eingeleitet wird, und mit dem die Anordnungsbehörde die Vollstreckungsbehörde beauftragt, die Vollstreckung des geltend gemachten Anspruchs durchzuführen. Jedoch ist angesichts der Ankündigung der Zwangsvollstreckung der Stadt A-Stadt - Stadtkasse Vollstreckungsstelle - vom 12. September 2013 (Blatt 60 der Gerichtsakte), die den Antragsgegner als Forderungsgläubiger ausweist, davon auszugehen, dass eine derartige Vollstreckungsanordnung durch den Antragsgegner erlassen worden ist. Die von dem Bevollmächtigten des Antragstellers angeregte Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, hält der Senat dagegen nicht für geboten. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Senat sieht aber auch von der in seinem Ermessen stehenden einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ab, da eine solche Beiladung die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und ein Einfluss der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens auf die rechtlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht erkennbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung einschließlich der Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47, 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).