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Beschluss

5 D 1044/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0825.5D1044.14.0A
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Leitsätze
Ein im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bevollmächtigter Rechtsanwalt ist nicht in eigenem Namen beschwerdeberechtigt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellerbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. Mai 2014 - 4 K 638/14.DA -, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, wird verworfen. Der Antragstellerbevollmächtigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bevollmächtigter Rechtsanwalt ist nicht in eigenem Namen beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde des Antragstellerbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. Mai 2014 - 4 K 638/14.DA -, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, wird verworfen. Der Antragstellerbevollmächtigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die durch den Antragstellerbevollmächtigten eingelegte Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den verstorbenen Antragsteller versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. Mai 2014 ist bereits unzulässig. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Berichterstatter hat der Antragstellerbevollmächtigte nicht dargelegt, wer Beschwerdeführer sein soll, ob er selbst oder ein nicht näher bezeichneter Erbe des verstorbenen Antragstellers. Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte er mit Schriftsatz vom 3. März 2014 erklärt, ihm sei nicht bekannt, ob eine Person und gegebenenfalls wer Erbe des Antragstellers geworden sei. Somit ist nicht erkennbar, dass er die Beschwerde im fremden Namen eingelegt hat. Deshalb geht der Senat davon aus, dass der Bevollmächtigte die Beschwerde in eigenem Namen eingelegt hat. Eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht zulässig, da ihm kein Anspruch darauf zusteht (OLG Celle, Beschluss vom 30. Dezember 2011 - 10 WF 393/11 -, FamRZ 2012, 808; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 3 WF 72/10 -, FamRZ 2011, 385; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 127 Rn. 12). Der Senat weist allerdings darauf hin, dass auch seiner Auffassung nach die Prozesskostenhilfe personenbezogen und nicht vererblich ist, so dass sie einem verstorbenen Verfahrensbeteiligten auch im Fall einer pflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung nicht bewilligt werden kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).