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Beschluss

5 B 1124/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0912.5B1124.14.0A
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Leitsätze
Für die Voraussetzung zur Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag, dass die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten sein muss, ist auf die Nachvollziehbarkeit der Prognose der Kommune zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides abzustellen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2014 - 4 L 255/14.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.230,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Voraussetzung zur Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag, dass die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten sein muss, ist auf die Nachvollziehbarkeit der Prognose der Kommune zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides abzustellen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2014 - 4 L 255/14.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.230,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2014, mit dem sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag anzuordnen, abgelehnt worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet. Auch der Senat hat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides, die es nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen könnten, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung verweist der Senat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, der er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch das im Wesentlichen dem erstinstanzlichen Vortrag entsprechende Beschwerdevorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers führt zu keiner anderen Entscheidung. So hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung, ob die endgültige Herstellung der Anlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist, die Prognose der Kommune zum Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides maßgeblich ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 21 Rn. 20 m.w.N.). Für die Berechnung der Vierjahresfrist ist nicht etwa - wovon offensichtlich der Bevollmächtigte des Antragstellers ausgeht - der Beginn der Bauarbeiten ausschlaggebend. Auch soweit er im Beschwerdeverfahren erneut einen Ermessensfehler hinsichtlich der Heranziehung des Antragstellers zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag rügt, überzeugt dies nicht. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden. Mit dieser Formulierung schreibt das Gesetz allerdings nicht vor, dass die Kommune im Einzelfall bei der Heranziehung zu einer Vorausleistung eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Vielmehr drückt der Begriff "können" in diesem Zusammenhang aus, dass den Gemeinden eine entsprechende Befugnis zur Erhebung von Vorausleistungen eingeräumt wird. Insofern ist auf Seiten der Kommune ein interner Entscheidungsakt zur Erhebung von Vorausleistungen erforderlich, aber auch ausreichend. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet dies als so genannten "innerdienstlichen Ermessensakt", der sich zumindest eindeutig in Vermerken, Niederschriften oder Abrechnungsunterlagen wiederfinden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 8 B 171.95 -, Juris; Driehaus, a.a.O. § 21 Rn. 4). Dies ist - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - im vorliegenden Verfahren angesichts der vorhandenen Abrechnungsunterlagen für die Errechnung der Vorausleistung nicht zweifelhaft. Auch der Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten in Bezug auf die Mehrfacherschließung des Grundstücks des Antragstellers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung. Soweit er von einer Erschließung des Grundstücks durch zwei "Wohnwege" ausgeht, entspricht dies nicht der Tatsachenlage. Aus dem in der Verwaltungsakte vorhandenen Plan geht hervor, dass das Grundstück des Antragstellers zwischen den Erschließungsanlagen "A" - für deren Herstellung die Vorausleistung gefordert wird - und "B" liegt und durch beide Anlagen erschlossen ist. Soweit er sich auf eine begrenzte Erschließungswirkung jeder dieser Straßen auf das Grundstück des Antragstellers bezieht und vorbringt, aus diesem Grund könne durch jede dieser Straßen nur die Hälfte der Grundstücksfläche als erschlossen angesehen werden, liegen auch dafür die Voraussetzungen nicht vor (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.84 -, BVerwGE 71, 363; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 46). Wie die Antragsgegnerin zu Recht vorbringt, liegt das Grundstück des Antragstellers nicht im Bereich eines Bebauungsplans, so dass es entsprechende planerische Festsetzungen, die eine begrenzte Erschließungswirkung zur Folge haben könnten, nicht gibt. Aber auch die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen begrenzten Erschließungswirkung im unbeplanten Gebiet sind nicht zu erkennen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 22 April 1994 - 8 C 18.92 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 = HSGZ 1994, 307; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn 47). Zum einen handelt es sich bei dem Grundstück des Antragstellers nicht um ein übertiefes, sondern mit einem Wohnhaus mit Garten genutztes Grundstück mit einer Fläche von 884 m², zum anderen lassen auch die übrigen zwischen den beiden Straßen liegenden Grundstücke erkennen, dass in dem zwischen den beiden Straßen liegenden Bereich eine Teilung der Grundstücke die Ausnahme und nicht die Regel darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).