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Beschluss

5 C 2008/13.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1208.5C2008.13.N.0A
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Leitsätze
In Hessen dürfen Kommunen eine Steuer auf das Halten und Benutzen von Pferden als örtliche Aufwandsteuer erheben.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Normenkontrollverfahrens jeweils zu einem Anteil von 1/10 zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Hessen dürfen Kommunen eine Steuer auf das Halten und Benutzen von Pferden als örtliche Aufwandsteuer erheben. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Normenkontrollverfahrens jeweils zu einem Anteil von 1/10 zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 50.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der Satzung der Antragsgegnerin - einer Stadt - über die Erhebung einer Pferdesteuer vom 17. Dezember 2012. Die Antragsgegnerin ist aufgrund ihrer defizitären Haushaltslage eine so genannte "Schutzschirmgemeinde" nach dem Hessischen Schutzschirmgesetz. Diesen Kommunen gewährt das Land Entschuldungshilfen. Im Gegenzug verpflichten sich diese zu grundlegenden Konsolidierungsmaßnahmen. Im Rahmen dieser Maßnahmen beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2012 die "Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf". Die Satzung wurde am 17. Dezember 2012 ausgefertigt. Sie wurde am 18. Dezember 2012 auf der Internetseite der Antragsgegnerin "www.bad-sooden-allendorf.de" veröffentlicht (Amtliche Bekanntmachung Nr. 107/2012). Die amtliche Bekanntmachung mit Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Antragsgegnerin wurde weiterhin in der Bürgerzeitung "Unsere Stadt Bad Sooden-Allendorf" sowie der Ausgabe der "Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen" vom 20. Dezember 2012 veröffentlicht. Der Satzungstext lautet: § 1 Allgemeines Die Stadt Bad Sooden-Allendorf erhebt eine Steuer auf das 1. Halten und 2. entgeltliche Benutzen von Pferden durch natürliche Personen im Stadtgebiet (Pferdesteuer) als örtliche Aufwandsteuer auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf. § 2 Steuergegenstand, Halter (1) Gegenstand der Pferdesteuer ist der Aufwand für das Halten und Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung im Stadtgebiet Bad Sooden-Allendorf. Sie wird bei dem Halter des Pferdes (Abs. 2 und 3) erhoben. (2) Pferdehalter ist, wer ein Pferd im eigenen Interesse oder im Interesse eines Angehörigen für den persönlichen Lebensbedarf besitzt. (3) Als Halter gilt auch der in einem Dokument zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgewiesene Tierhalter. § 3 Bemessungsgrundlage Die Pferdesteuer bemisst sich nach der Anzahl der gehaltenen Pferde. § 4 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtiger ist, wer Halter (§ 2) eines Pferdes im Stadtgebiet ist. (2) Steuerpflichtig ist auch, wer ein Pferd gegen Entgelt zur Benutzung durch einen Dritten, der nicht Halter (§ 2 Abs. 2 und 3) ist, bereithält. (3) Sind mehrere Personen Steuerpflichtige im Sinne der Bestimmung der Abs. 1 und 2, sind sie Gesamtschuldner für die Steuer. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich ein Pferd, sind auch sie Gesamtschuldner für die Steuer. § 5 Steuersatz Die Pferdesteuer beträgt 200,00 € im Jahr pro Pferd. § 6 Steuerbefreiung Von § 5 ausgenommen sind Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden. § 7 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Pferd in Besitz genommen, zur entgeltlichen Nutzung bereitgehalten oder gegen Entgelt untergebracht wird. (2) Bei Pferden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer ihm gehaltenen Stute zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem das zugewachsene Pferd 6 Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Pferd veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht, nicht mehr zur entgeltlichen Nutzung bereitgehalten oder untergebracht wird. § 8 Fälligkeiten der Steuerschuld (1) Die Pferdesteuer wird durch Steuerbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, wird die Pferdesteuer anteilig zu einem Zwölftel des Jahressteuerbetrages für jeden angefangenen Monat festgesetzt. (3) Die Pferdesteuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Pferdesteuer auch in einer Jahresrate entrichtet werden. § 9 Anzeigepflicht (1) Der Steuerpflichtige (§ 4) ist verpflichtet, die Inbesitznahme, das Bereithalten von Pferden zur entgeltlichen Nutzung oder deren entgeltliche Unterbringung unverzüglich der Stadt - Steueramt - mitzuteilen. Dabei ist für jedes gehaltene Pferd die im Equidenpass ausgewiesene Registriernummer mitzuteilen. (2) Wer Pferde unterbringt oder pflegt, ohne Steuerpflichtiger (§ 4) zu sein, hat die Anzahl der untergebrachten oder in Pflege genommenen Pferde sowie für jedes untergebrachte Pferd den im Equidenpass ausgewiesenen Halter und die im Equidenpass ausgewiesene Registriernummer mitzuteilen. (3) Endet die Pferdehaltung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird ein Pferd veräußert, so sind mit der Anzeige nach Satz 1 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. (4) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Steuerpflichtiger (§ 4) ist, hat die Angaben nach Abs. 1 der Stadt - Steueramt - innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten der Satzung anzuzeigen. Satz 1 gilt für Mitteilungspflichtige nach Abs. 2 entsprechend. § 10 Außenprüfung, Einsicht in Unterlagen (1) Auf die Steuerpflichtigen (§ 4) und nach § 8 Abs. 2 zur Mitteilung Verpflichtete finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung. (2) Die Stadt ist befugt, die Angaben des Steuerpflichtigen und der nach § 8 Abs. 2 zur Mitteilung Verpflichteten in deren Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen. § 11 Datenerhebung, Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Pferdesteuer nach Maßgabe dieser Satzung ist die Erhebung und Speicherung folgender Daten durch die Stadt - Steueramt - zulässig: 1. Personenbezogene Daten des Steuerpflichtigen werden erhoben über a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname b) Anschrift c) Bankverbindung 2. Die Datenerhebung nach Nr. 1 erfolgt durch Abgabe von Erklärungen und Mitteilungen von Tatsachen durch den Steuerpflichtigen und Einsichtnahme in Geschäftsbücher und Unterlagen. (2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. § 12 Allgemeine Aufnahmen des Pferdebestandes (1) Zur Ermittlung des Pferdebestandes kann die Stadt, in einem zeitlichen Abstand von nicht weniger als 2 Jahren wiederholbare, flächendeckende Befragungen der Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und aller volljährigen haushaltsangehörigen Personen über die auf dem Grundstück, im Haushalt gehaltenen Pferde anordnen. Pferdebestandsaufnahmen können auf schriftlichem oder mündlichem Wege von beauftragten Bediensteten der Stadt oder durch dazu beauftragte private Unternehmen durchgeführt werden. Private Unternehmen handeln bei der Durchführung von Pferdebestandsaufnahmen im Auftrage der Stadt, sind an deren Weisungen gebunden und unterliegen deren Überwachung. (2) Bei der Durchführung von Pferdebestandsaufnahmen sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen 1. zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der Ihnen übersandten Fragebögen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bzw. 2. zur wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen mündlicher Befragungen verpflichtet. (3) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 10 nicht berührt. § 13 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 9 Abs. 1 der Pferdesteuersatzung handelt, 1. wer nicht die Inbesitznahme, das Bereithalten von Pferden zur entgeltlichen Nutzung oder deren entgeltliche Unterbringung unverzüglich der Stadt - Steueramt - mitteilt. 2. wer entgegen § 9 Abs. 2 Pferde unterbringt oder pflegt, ohne Steuerpflichtiger (§ 4) zu sein, und die Anzahl der untergebrachten oder in Pflege genommenen Pferde sowie für jedes untergebrachte Pferd den im Equidenpass ausgewiesenen Halter und die im Equidenpass ausgewiesene Registriernummer nicht mitteilt. 3. wer entgegen § 9 Abs. 4 bei Inkrafttreten dieser Satzung Steuerpflichtiger (§ 4) ist, und die Angaben nach Abs. 1 der Stadt - Steueramt - innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten der Satzung nicht anzeigt. Satz 1 des § 9 gilt für Mitteilungspflichtige nach § 9 Abs. 2 entsprechend. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Die Antragsteller - ein eingetragener Verein sowie neun natürliche Personen - sind aufgrund der Pferdesteuersatzung sämtlich durch die Antragsgegnerin mit Bescheiden zur Pferdesteuer herangezogen worden. Über die dagegen eingelegten Widersprüche ist bisher nicht entschieden. Die Vollziehung der Bescheide ist von der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des Normenkontrollverfahrens ausgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 24. September 2013 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 25. September 2013 - haben die Antragsteller Normenkontrollantrag mit dem Ziel gestellt, die Pferdesteuersatzung vom 17. Dezember 2012 (Datum der Ausfertigung) für unwirksam zu erklären. Zur Begründung des Normenkontrollantrags legt der Bevollmächtigte der Antragsteller deren Betroffenheit durch Heranziehungsbescheide im Einzelnen dar. Er trägt vor, sämtliche Bescheide differenzierten weder nach der Anzahl der insgesamt gehaltenen Pferde noch nach Grund und Anlass der Pferdehaltung. Nur eine zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung erfolgte Pferdehaltung werde von einem Befreiungstatbestand gesondert erfasst. Die Satzung lasse gänzlich unberücksichtigt, ob ein Steuerpflichtiger ein oder mehrere Pferde halte. Gleichfalls unberücksichtigt bleibe, ob es sich bei den Tieren um Pferde im landwirtschaftlichen Nebenerwerb, um reine Freizeitpferde, um Therapiepferde, um Gnadenbrotpferde oder aber im Turniersport eingesetzte Pferde handele. Grundsätzlich habe die Antragsgegnerin die aus der Länderkompetenz abgeleitete Befugnis, einen steuerbaren, besonderen persönlichen Aufwand im Bereich der privaten Lebensführung als Steueranlass heranzuziehen, der als Indikator für eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gelte. Im Rahmen dieser Rechtsetzungskompetenz müsse eine kommunale Satzung aber darüber hinaus den Voraussetzungen für die Erhebung einer örtlichen Steuer genügen, das Verbot einer Doppelbesteuerung im Hinblick auf bundesgesetzliche Regelungen beachten und schließlich auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Diesen Anforderungen werde die Pferdesteuersatzung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Zur Begründung nimmt der Bevollmächtigte der Antragsteller Bezug auf eine "Rechtsgutachterliche Stellungnahme im Auftrag der Deutschen Reiterlichen Vereinigung - Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht - Zur Zulässigkeit der Erhebung einer kommunalen Pferdesteuer" vom 19. Juni 2012 und eine "Kurzgutachterliche Stellungnahme im Auftrag der Deutschen Reiterlichen Vereinigung - Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht - Zur Übertragbarkeit der Ergebnisse der rechtsgutachterlichen Stellungnahme zur Zulässigkeit der Erhebung einer kommunalen Pferdesteuer auf die Pferdesteuersatzung der Stadt A-Stadt" vom 22. April 2013, beide erstellt von Univ.-Prof. Dr. X.... Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Pferdesteuersatzung sowohl die grundgesetzlich geregelte Steuererhebungskompetenz überschreite, die Steuertatbestände unzureichend differenziert ausgestaltet, die Vorgaben einer örtlichen Aufwandsteuer unzureichend berücksichtige und darüber hinaus sowohl gegen das Verbot einer Bagatellsteuer als auch darüber hinaus gegen höherrangiges Recht verstoße. Auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - komme, im Rahmen einer kommunalen Aufwandsteuer nur ein steuerbarer, besonderer persönlicher Aufwand als Indikator für eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Steuerschuldner in Betracht. Insoweit fehle es der Satzung an ausreichenden Differenzierungstatbeständen. Adressaten der Steuerbescheide seien Pferdehalter der unterschiedlichsten Art. Gleiches gelte hinsichtlich des von der Satzung verwendeten Stückzahlmaßstabs, der ebenfalls keinerlei Differenzierung vorsehe. Auch fehle eine Differenzierung für den Fall, dass Pferde sowohl beruflich/gewerblich als auch privat eingesetzt würden. Nur der private Aufwand könne steuererhebungsrelevant sein, wobei auch dies nur eingeschränkt insoweit gelte, als die privatnützige Verwendung einen eigenen Wert im Rahmen der Freizeitgestaltung habe und nicht ausschließlich der Erhaltung der Tiergesundheit diene. Darüber hinaus genüge die Satzung auch nicht den gesetzlichen Erfordernissen an eine örtliche Steuer. Sie nehme als Zuordnung allein die Haltereigenschaft an. Gerade Pferde würden - anders als etwa Hunde - ihren Aufenthaltsort jedoch regelmäßig wechseln, sei es zu Ausbildungs-, Urlaubszwecken oder weil die Pferde außerhalb des Gemeindegebiets auf eine Sommerweide gestellt würden. Insbesondere Turnierpferde wechselten ihren Aufenthaltsort regelmäßig. Insofern fehle es für eine zulässige Steuererhebung an einer Gebundenheit. Darüber hinaus verstoße die Satzung auch gegen höherrangiges Recht. Die Besteuerung des Reitsports stehe in einem offenkundigen Wertungswiderspruch zu vielfältigen staatlichen Sportförderungen, namentlich auch des Pferdesports. Insoweit würden staatliche Subventionen wieder abgeschöpft. Auch verstoße die Steuer gegen die Staatsziele des Tierschutzes und der Sportförderung. Zu einem sachgerechten Tierschutz gehörten namentlich die Hege und Pflege der Tiere, so dass die Pferdehalter keineswegs ausschließlich eigennützige Ziele verfolgten. Insbesondere im Bereich des Pferdesports diene die Pferdehaltung und der Einsatz von Sportpferden auf Turnieren auch dem Staatsziel der Sportförderung, das in Hessen im Art. 62a Hessische Landesverfassung - HV - landesverfassungsrechtlichen Charakter gefunden habe. Soweit die Antragsgegnerin den Eindruck vermittele, die Einführung der Pferdesteuer sei unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen nach dem Schutzschirmgesetz, sei dies falsch. Von Seiten des Landes Hessen seien konkrete staatliche Vorgaben für ein von den Gemeinden durchzuführendes Konsolidierungsprogramm nicht erfolgt. Die Antragsteller beantragen, die Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf vom 17. Dezember 2012 (Datum der Ausfertigung) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Ihr Bevollmächtigter führt aus, die Antragsgegnerin befinde sich seit Jahren in einer schweren Haushaltsnotlage und sei deshalb zu einer der so genannten "Schutzschirmkommunen" nach dem Hessischen Schutzschirmgesetz geworden. Eine der von ihr getroffenen Konsolidierungsmaßnahmen sei die im vorliegenden Verfahren angegriffene Pferdesteuersatzung. Bei der Pferdesteuer handele es sich um eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Nach § 7 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG - könnten die Gemeinden, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen beständen, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, falls diese nicht vom Land erhoben würden oder den Landkreisen vorbehalten seien, was für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern nicht gelte. Aufwandsteuern seien Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dass es sich bei einer Pferdesteuer um eine örtliche Aufwandsteuer handele, sei allgemein anerkannt. Die Haltung von Pferden erfordere einen erheblichen finanziellen Aufwand, mache also in erheblichem Umfang Einkommensverwendung erforderlich. In der streitigen Satzung sei der die Steuerpflicht auslösende Tatbestand als das Halten von Pferden im Stadtgebiet nach dem Vorbild der Hundesteuer festgelegt. Daneben trage die Satzung im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch dem Umstand Rechnung, dass das Reiten zur Freizeitgestaltung in der Praxis - wie im Falle des Antragstellers zum 1) - auch in Ställen erfolge, deren Betreiber den Reitern gegen Entgelt von ihnen gehaltene Pferde zur Verfügung stellten. Diese Besteuerung treffe jedoch wirtschaftlich nicht den Stall, da dieser bei angemessenen Steuersätzen in der Lage sei, die Last kalkulatorisch auf die Reiter abzuwälzen. Auch sei die Steuer als örtliche Aufwandsteuer ausgestaltet. Dieser Einordnung könne auch nicht entgegengehalten werden, dass Pferde wie etwa im Fall des Antragstellers zu 7) als Turnierpferde auch viel Zeit außerhalb des Stadtgebiets verbrächten. Bezüglich der Hundesteuer sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass sich die Steuerwirkung in der Gemeinde entfalte. Diese Wirkung sei auf die Gemeinde zu begrenzen. Gleiches gelte für die Pferdesteuer. Nach Art. 62a HV genieße der Sport Schutz und Pflege des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Dieses Staatsziel hindere die Besteuerung allerdings nicht. Dies sei für die Hundesteuer in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits anerkannt. Der Staatszielbestimmung werde nicht bereits dadurch zuwidergehandelt, dass auf eine mögliche sportfördernde Einzelmaßnahme verzichtet werde, wie etwa auf die Verschonung der für Zwecke sportlicher Betätigung gehaltenen Hunde von der Hundesteuer. Ein Verstoß gegen eine derartige Verfassungsdirektive liege erst dann vor, wenn die zuständigen Körperschaften auf eine Sportförderung entweder gänzlich verzichteten oder dieses Ziel mit evident unzulänglichen Mitteln verfolgten. Davon könne angesichts der vielfältigen direkten und indirekten Sportfördermaßnahmen auf staatlicher und kommunaler Ebene derzeit keine Rede sein. Selbst bei Annahme eines derartigen Defizits ergebe sich daraus angesichts des breiten Spektrums denkbarer Fördermaßnahmen noch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gemeinden zur steuerlichen Privilegierung für diejenigen Tierhalter, die sich zusammen mit ihrem Tier in irgendeiner Weise sportlich betätigten. Auch die Antragsgegnerin fördere und schütze sportliche Betätigung in erheblichem Umfang, etwa durch Bereithalten öffentlicher Einrichtungen für sportliche Nutzungen. Auch Art. 20a GG stehe der Erhebung der Pferdesteuer nicht entgegen. Der Staat schütze nach dieser Vorschrift u.a. die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Auch daraus lasse sich kein Ge- oder Verbot für steuerrechtliche Normen ableiten, wie sie die angefochtene Satzung enthalte. Als Belang von Verfassungsrang sei der Tierschutz - nicht anders als der in Art. 20a GG schon früher zum Staatsziel erhobene Umweltschutz - im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und könne geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichen Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen. Er setze sich aber andererseits gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch. Normsetzenden Organen, die dem Staatsziel Tierschutz Rechnung zu tragen hätten, komme dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei von der Antragsgegnerin nicht überschritten worden. Auch der Gleichheitssatz nach Art. 1 HV und Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Insofern gehe die Annahme fehl, örtliche Aufwandsteuern bedürften neben der Einnahmeerzielung stets zusätzlich eines rechtfertigenden Lenkungszwecks. Die Verfolgung derartiger weiterer Zwecke sei zwar zulässig, aber keine Voraussetzung für die Erhebung einer Steuer. Auch liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung vor. Die Förderung der Zucht etwa von Hauspferden nach Maßgabe des Tierzuchtgesetzes und die Erhebung einer Aufwandsteuer stellten keine gegenläufigen Regelungen dar. Die Pferdehaltung ausschließlich zu Zucht- und damit ausschließlich zu Einkommenserzielungszwecken unterliege bereits nicht der Besteuerung durch eine örtliche Aufwandsteuer. Insoweit adressierten die Bestimmungen der angefochtenen Satzung und des Tierzuchtgesetzes bereits unterschiedliche Lebenssachverhalte. Letztlich halte sich die Satzung auch an die Vorgaben des Hessischen Kommunalabgabengesetzes. Die Steuerpflicht knüpfe an das Halten eines Pferdes im Gemeindegebiet an. Sie umschreibe den Begriff des Pferdehalters dahin, dass Halter sei, wer ein Pferd im eigenen Interesse oder im Interesse eines Angehörigen für den persönlichen Lebensbedarf halte. Daneben gelte als Halter insbesondere der in einem Dokument zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 504/2008 ausgewiesene Tierhalter. Der Pass sei ein Identitätsdokument für Pferde, der in Deutschland am 1. Juli 2000 zur Umsetzung einer EU-Richtlinie eingeführt worden sei. Er werde auf Anforderung durch die Zuchtorganisation, bei der das betroffene Pferd eingetragen sei, bei nicht eingetragenen Pferden durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung ausgestellt. Die Steuerpflicht knüpfe an die Verwendung von Einkommen für die persönliche Lebensführung an. Sie entfalle insoweit bereits dem Grunde nach, wenn ein betrieblicher oder beruflicher Anlass für das Halten eines Tieres bestehe. Soweit auch Personen steuerpflichtig würden, die zur Einkommenserzielung Pferde an Reiter gegen Entgelt zur Verfügung stellten, hielten diese die Pferde zwar zur Einkommenserzielung. Die Steuererhebung ziele insoweit aber auf die "Kunden" dieser Steuerpflichtigen, auf die die Steuerlast - ähnlich wie bei der Spielapparatesteuer - kalkulatorisch überwälzt werde. Angelehnt an die bei der Erhebung der Hundesteuer angewandte Pauschalbesteuerung hätten unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität alle Steuerpflichtigen einen gleichen Steuersatz zu zahlen, auch wenn der tatsächliche Aufwand des Eigentümers für sein Pferd sehr unterschiedlich sein könne. Die Höhe des Steuersatzes erreiche auch kein solches Ausmaß, dass damit unter Berücksichtigung zu den sonstigen Unterhaltskosten die Abschaffung des Pferdes erzwungen werde. Insoweit verweist der Bevollmächtigte auf die Rechtsprechung zur Hundesteuer. Es sei auch nicht geboten, für Halter einer größeren Anzahl von Pferden verminderte Steuersätze vorzusehen. Vielmehr erfordere dies auch einen höheren finanziellen Aufwand, so dass die Steuererhebung ohne entsprechende "Mengenrabatte" dem Gebot einer zum finanziellen Aufwand proportionalen Steuererhebung jedenfalls besser entspreche. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (1 Hefter) und des durch die Antragsteller vorgelegten Vorgangs einschließlich der beiden Rechtsgutachten (1 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, denn er ist auf die Überprüfung einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift gerichtet, nämlich der Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Antragsgegnerin - PferdeStS - vom 17. Dezember 2012 (Datum der Ausfertigung). Dafür sieht § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Hessisches Gesetz zur Ausführung der VwGO die Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren vor. Der Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof steht nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO eine Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen, denn Art. 132 Hessische Verfassung - HV - behält dem Hessischen Staatsgerichtshof nur Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen, nicht aber von kommunalen Satzungen mit der Hessischen Verfassung vor. Die Antragsteller sind auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, denn sie sind von der Antragsgegnerin mit Steuerbescheiden als Steuerpflichtige aufgrund der Satzung zur Pferdesteuer herangezogen worden. Zurzeit hat die Antragsgegnerin die Vollziehung der Steuerbescheide bis zur Entscheidung des Senats ausgesetzt. Die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannte Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift für die Stellung des Normenkontrollantrags ist eingehalten. Die streitgegenständliche Satzung vom 17. Dezember 2012 ist am 18. Dezember 2012 auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlicht worden. Den Normenkontrollantrag in Bezug auf die Satzung haben die Antragsteller mit am 14. September 2013 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gestellt. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, denn die angegriffene Regelung über die Erhebung einer Pferdesteuer ist nicht zu beanstanden. Dies gilt zum einen in formeller Hinsicht. Die Satzung ist am 14. Dezember 2012 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen, am 17. Dezember 2012 vom Magistrat ausgefertigt und am 18. Dezember 2012 auf der Internetseite der Antragsgegnerin www.bad-sooden-allendorf.de veröffentlicht worden. Die Bekanntmachung der Beschlussfassung und der Veröffentlichungsseite im Internet erfolgte mit der Bekanntmachung Nr. 107/2012 der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2012 auf der Internetseite sowie in dem Gemeindeblatt "Unsere Stadt Bad Sooden-Allendorf" sowie in der "Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen" vom 20. Dezember 2012. Dabei handelt es sich um die Bekanntmachungsorgane der Antragsgegnerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ihrer Hauptsatzung. Diese Art der Bekanntmachung entspricht § 7 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung und § 7 Hessische Gemeindeordnung - HGO - in Verbindung mit § 5a der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl I Seite 409, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011, GVBl I Seite 786). Auch in sonstiger Hinsicht sind formelle Mängel nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht ist die Satzung ebenfalls rechtmäßig. Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Pferdesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - (vgl. so schon: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1978 - VII B 73.77 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 4 = NJW 1978, 1870; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - 100 IV 77 -, NVwZ 1983, 758 ; für die Zulässigkeit einer Pferdesteuer: Merl, GemHH 1996, 164; Meier, KStZ 2010, 221; Rauscher/Rauber, KStZ 2011, 161; dagegen: Dietlein/Peters, LKV 2013, 1). Mit derartigen Steuern wird die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen ist, dass er fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen, mit einer Steuer belegt (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325). Art. 105 Abs. 2a GG weist die Zuständigkeit für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Landesgesetzgeber zu, solange diese Steuern nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Derartige bundesgesetzlich geregelte Steuern sind in Bezug auf die Haltung oder das Benutzen von Pferden nicht ersichtlich (vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2014, § 3 Rn 241). Die Länder können ihre Rechtssetzungsbefugnis an die Kommunen weitergeben. Dies ist in Hessen mittels § 7 Abs. 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern allgemein geschehen, soweit nicht besondere Gesetze bestehen und soweit es sich nicht um Steuern handelt, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind. Eine Pferdesteuer gehört nicht zu den nach § 8 Hess KAG den Landkreisen und kreisfreien Städten vorbehaltenen Steuern. Dies sind nur die Jagd-, die Fischerei- und die Gaststättenerlaubnissteuer. Vom Land Hessen wird eine Pferdesteuer nicht erhoben, so dass das Steuererhebungsrecht insoweit bei den Kommunen liegt. Die Pferdesteuer nach der Satzung der Antragsgegnerin knüpft in ihrer ersten Variante an den Aufwand für das Halten und in ihrer zweiten Variante an den Aufwand für das Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin an (§ 1 PferdeStS). Als Aufwandsteuer ist nach gängiger Definition eine Steuer anzusehen, die an den Gebrauch von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen anknüpft und dadurch die in diesem Gebrauch zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet. Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erfordern, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet, dokumentieren Halter und Benutzer eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden darf. Die in der streitigen Satzung festgelegten Steuertatbestände belegen mit der Steuerlast auch jeweils denjenigen, der den zusätzlichen Aufwand erbringt. In der ersten Fallgestaltung wird der Aufwand für das Halten von Pferden mit der Steuer belegt. Dabei ist Pferdehalter, wer ein Pferd im eigenen Interesse oder im Interesse eines Angehörigen für den persönlichen Lebensbedarf besitzt (§ 2 Abs. 1 und 2 PferdeStS). Insoweit knüpft die Satzung an das allgemein verbreitete Vorbild des Steuertatbestandes für die Hundesteuer an. Da die Haltung von Pferden einen erheblichen finanziellen Aufwand für Unterbringung, Futter, ärztliche Versorgung und Ähnliches erfordert, der deutlich über das für den allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche hinausgeht, ist dies ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Steuer. Soweit § 2 Abs. 3 PferdeStS eine Vermutung dafür festlegt, dass als Halter auch der in einem Dokument zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 (ABl. L 149/3 ff. vom 7. Juni 2008) gilt, bestehen dagegen - entgegen der Auffassung der Antragsteller - keine Bedenken. § 2 Abs. 3 PferdeStS regelt insofern eine widerlegliche Vermutung, die durch den Nachweis eines anderen Halters entkräftet werden kann. Mit der zweiten Fallgestaltung erhebt die Satzung eine Steuer auf das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung. Auch in der Benutzung von Pferden gegen Entgelt zur Freizeitgestaltung dokumentiert sich ein besonderer Aufwand, der über den Aufwand für den allgemeinen Lebensbedarf hinausgeht und damit eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentiert. Auch dieser Aufwand kann damit Gegenstand einer entsprechenden Steuer sein. Für das Verständnis dieser Steuer als Aufwandsteuer stellt es keinen Hinderungsgrund dar, dass die Steuerpflicht tatbestandlich nicht beim entgeltlichen Benutzer des Pferdes als Steuerschuldner der Pferdesteuer, sondern bei demjenigen entsteht, der ein Pferd gegen Entgelt zur Benutzung durch einen Dritten, der nicht Halter ist, bereithält (§ 4 Abs. 2 PferdeStS). Die Pferdesteuer wird in diesem Fall lediglich aus Gründen der Vereinfachung bei demjenigen erhoben, der das Pferd gegen Entgelt bereit hält, soll aber letztlich von demjenigen aufgebracht werden, der den von der Steuer erfassten Aufwand erbringt, also von dem Pferdenutzer. Damit dies gewährleistet ist und die Pferdesteuer auch tatsächlich als Aufwandsteuer begriffen werden kann, muss es für den Steuerpflichtigen - d.h. demjenigen, der das Pferd gegen Entgelt zur Benutzung durch Dritte bereithält - möglich sein, die Steuer auf den entgeltlichen Benutzer als Steuerschuldner abzuwälzen. Eine derartige tatsächliche Abwälzbarkeit besteht hier ohne Probleme, da derjenige, der das Pferd gegen Entgelt bereithält, die von ihm abzuführende Steuer problemlos in das - gesetzlich nicht beschränkte - Entgelt einpreisen kann. Insofern bedarf es - anders als etwa bei der Spielapparatesteuer, bei der die Spieleinsätze der Höhe nach festgelegt sind - nicht der Figur der "kalkulatorischen Abwälzbarkeit" (vgl. dazu etwa: Beschluss des Senats vom 5. März 2009 - 5 C 2256/07.N -, HSGZ 2009, 256 = LKRZ 2009, 255, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Nach dieser reicht es bereits aus, wenn der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellen und insofern die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, dass ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt. Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer abschöpfbaren besonderen Leistungsfähigkeit, die in einem besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausreichenden Aufwand zum Ausdruck kommt, gehören Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommens verwendung , sondern der Einkommens erzielung zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 = NVwZ 2012, 1407, m.w.N.; Beschluss vom 18. Juli 2013 - 9 B 16.13 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 54). Um sicherzustellen, dass derartige Aufwendungen von der Besteuerung ausgenommen werden, legt § 6 PferdeStS fest, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Die durch die streitige Satzung vorgesehene Pferdesteuer ist auch örtlich radiziert, d.h. es handelt sich um eine "örtliche" Aufwandsteuer. "Örtlich" ist eine Steuer, wenn sie an örtliche Gegebenheiten im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft, etwa die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang, anknüpft und sich ihre unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet begrenzen und damit nicht zu einem die Wirtschaftseinheit tangierenden Steuergefälle führen können (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, a.a.O., m.w.N.). Die örtliche Radizierung muss sich dabei aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben. Steuerauslösende Tatbestände sind hier das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden durch natürliche Personen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Darin liegt die Anknüpfung an eine örtliche Gegebenheit. Die Pferde, die die Steuerpflicht auslösen, müssen im Stadtgebiet gehalten oder dort gegen Entgelt zur Freizeitgestaltung benutzt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller geht dieser örtliche Bezug auch nicht etwa dadurch verloren, dass Pferde - etwa als Turnierpferde - jeweils nicht unerhebliche Zeit außerhalb des Stadtgebiets verbringen. Die die Steuerpflicht auslösenden Tatbestände legen die räumlich-gegenständliche Zuordnung zum Stadtgebiet der Antragsgegnerin normativ fest. Nur wenn der dort geregelte spezifische örtliche Bezug zum Stadtgebiet gegeben ist, entsteht die Steuerpflicht überhaupt. Die geltend gemachte Mobilität einzelner Pferde auch außerhalb des Stadtgebiets - etwa von Turnierpferden - ändert an diesen normativen Voraussetzungen nichts. Es kommt nicht auf den jeweiligen tatsächlichen Aufenthaltsort des Pferdes an, sondern darauf, ob der Steuertatbestand (Halten oder Benutzen gegen Entgelt) im Stadtgebiet verwirklicht ist (vgl. zur Hundesteuer: BVerwG, Beschluss vom 25. April 2013 - 9 B 41.12 -. Buchholz 401.65 HundeSt Nr. 13 = NVwZ 2013, 1426; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. September 2012 - 4 B 12.1389 -, ZKF 2013, 68; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 14 A 926/12 -, Juris). Die Pferdesteuersatzung der Antragsgegnerin erfüllt auch die allgemeinen durch § 2 Hess KAG vorgegebenen Erfordernisse. Sie bestimmt in § 4 PferdeStS mit dem Halter eines Pferdes oder mit demjenigen, der ein Pferd gegen Entgelt zur Benutzung durch einen Dritten, der nicht Halter ist, bereithält, den Kreis der Abgabepflichtigen. Außerdem bestimmt sie - wie oben bereits erörtert - in § 2 PferdeStS die die Abgabe begründenden Tatbestände. Maßstab und Satz der Abgabe sind in § 5 PferdeStS mit 200 € im Jahr pro Pferd festgelegt. Da für die Bemessung des konkreten Aufwands ein Wirklichkeitsmaßstab nicht zur Verfügung steht, kann der Steuernormgeber bei der Verwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung pauschalieren und typisieren und dabei auch einen so genannten Stückzahlmaßstab zu Grunde legen. Entstehung und Fälligkeit regelt die Satzung in den §§ 7 und 8 PferdeStS. Die Pferdesteuersatzung der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch im Übrigen mit übergeordnetem Recht vereinbar. Dies gilt zum einen für das seit dem Jahr 2002 in Art. 62a Hessische Verfassung - HV - festgelegte Staatsziel des Schutzes und der Pflege des Sports durch den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände. Dieses wird dadurch, dass mit der Pferdesteuer auch Pferde erfasst werden, mit denen Pferdesport betrieben wird, nicht berührt. Durch den allgemeinen verfassungsrechtlichen Auftrag zu Schutz und Pflege des Sports kann weder ein Anspruch auf eine konkrete sportfördernde Maßnahme noch ein Abwehrrecht gegen allgemeine staatliche Maßnahmen begründet werden, die unter anderem auch sportliche Aktivitäten betreffen, wie etwa Abgaben oder allgemeine Ordnungsmaßnahmen. Wie die verschiedenen staatlichen Ebenen dem Auftrag des Schutzes und der Pflege des Sports nachkommen, steht im weiten Ermessen der nach der staatlichen Kompetenzverteilung zuständigen Organe (vgl. dazu auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 26. September 2012 - 4 B 12.1389 -, a.a.O.). Auch das durch Art. 20a GG eingefügte Staatsziel "Tierschutz" wird durch die Pferdesteuersatzung der Antragsgegnerin nicht tangiert. Nach dieser Bestimmung schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Damit tritt der Tierschutz als ein verfassungsrechtliches Gut neben andere durch die Verfassung geschützte Rechtsgüter. Allerdings schreibt die Norm nicht vor, wie die staatlichen Organe dem Staatsziel Rechnung zu tragen haben. Vielmehr kommt ihnen dabei ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Insofern stehen die landesgesetzlich eröffnete Möglichkeit der Kommunen, zur Erzielung von Einkünften örtliche Aufwandsteuern zu erheben, und die bundesrechtliche Inpflichtnahme zum Tierschutz nebeneinander und beeinflussen sich gegenseitig nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2011 - 14 A 2394/10 -, ZKF 2011, 164 = KStZ 2011, 178, zur Hundesteuer; HessStGH, Beschluss vom 14. September 2000 - P.St. 1314 -, NVwZ 2001, 270; Beschluss des Senats vom 10. August 2006 - 5 UZ 3280/05 -, NVwZ-RR 2007, 199 = ZKF 2006, 261; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 3. Dezember 2007 - 9 KN 10/07 - NdsVBl. 2008,122, sämtlich zum Verhältnis des Staatsziels "Umweltschutz" zur Erhebung einer Jagdsteuer). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergeben sich auch deshalb keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Pferdesteuer durch die Antragsgegnerin im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 1 HV, weil die Antragsgegnerin keinen erklärten Lenkungszweck mit der Steuer verfolgt. Nach diesem Grundrecht ist - kurz gesagt - der Normgeber verpflichtet, gleiche Sachverhalte gleich und unterschiedliche Sachverhalte ihrer Eigenart entsprechend zu behandeln. Abweichungen dürfen nicht willkürlich erfolgen, vielmehr bedarf es jeweils sachlicher Gründe. Normen über die Erhebung von Steuern dienen der Erzielung von Einnahmen durch die Erhebungskörperschaft. Dies ist grundsätzlich Voraussetzung für den Erlass einer Steuernorm. Allerdings ist es zulässig, mit den Steuernormen neben dem Zweck der Einnahmeerzielung weitere Zwecke - etwa die Erreichung eines bestimmten Verhaltens der Steuerschuldner - anzustreben (vgl. etwa zur Hundesteuer: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265; zur Zweitwohnungssteuer: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 = NVwZ 2009, 1437). Es ist aber für den Erlass einer steuerbegründenden Norm nicht erforderlich, dass mit ihr neben dem Zweck der Einnahmeerzielung weitere Zwecke verfolgt werden. Viele Steuernormen dienen allein dem Zweck, öffentliche Einnahmen zu beschaffen, wie etwa die Lohn- und Einkommensteuer oder auf kommunaler Ebene die Gewerbe- und Grundsteuer. Insofern kann offen bleiben, worin Lenkungszwecke auch für die Pferdesteuer liegen können (vgl. dazu etwa: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1978 - VII B 73.77 -, a.a.O.). Die Erwägung eines Normgebers, mit einer Steuernorm neben der Einnahmeerzielung einen legalen Lenkungszweck, mit anderen Steuernormen dagegen nur den Zweck der Einnahmeerzielung zu verfolgen, ist bereits ein ausreichender sachlicher Differenzierungsgrund. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Pferdesteuer der Antragsgegnerin gegenüber Pferdehaltern oder Benutzern etwa "erdrosselnd" wirken könnte. Die so genannte "Erdrosselungsgrenze" stellt eine äußerste Schranke der Besteuerung dar (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 -, NVwZ-RR 2014, 657; Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367). Danach ist eine Besteuerung der Höhe nach unzulässig, wenn sie dazu führt, dass das mit dem Steuertatbestand erfasste Verhalten unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr ausführbar ist. Dies ist angesichts des in § 5 PferdeStS vorgesehenen Steuersatzes von 200 € pro Pferd und Jahr ausgeschlossen. Das gilt insbesondere in Anbetracht der für die Haltung eines Pferdes erforderlichen finanziellen Mittel für Unterbringung, Ernährung und tierärztliche Versorgung. Letztlich verstößt die Erhebung einer Pferdesteuer entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht etwa gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Nach diesem Grundsatz hat ein - auch untergesetzlicher - Normgeber bundesstaatliche Grenzen und die jeweilige Gesetzgebungskompetenz zu berücksichtigen. Dabei dürfen konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen (Bundes)Gesetzgebers nicht durch Entscheidungen eines anderen Normgebers verfälscht werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, BVerfGE 98,106; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, a.a.O.). So zielt das von Antragstellerseite angesprochene bundesrechtliche Tierzuchtgesetz (so bereits: Dietlein/Peters, a.a.O.; X... in dem von Antragstellerseite vorgelegten Rechtsgutachten) auf die Förderung der Erzeugung unter anderem von Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen (Equiden) (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 TierZG), um die Leistungsfähigkeit der Tiere, die Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung, die Qualität der tierischen Erzeugnisse sowie eine genetische Vielfalt zu erhalten und zu verbessern (§ 1 Abs. 2 TierZG). Die Förderung ist auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel zu gewährleisten. Dazu steht die von der Antragsgegnerin erhobene Steuer auf den für die Haltung und das Benutzen von Pferden erforderlichen privaten Aufwand nicht in Widerspruch. Sie trifft keine Regelung zur Tierzucht und beeinträchtigt diese nicht. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin weist insofern auch zu Recht darauf hin, dass eine ausschließlich zu Einkommenserzielungszwecken betriebene Pferdezucht von der Aufwandsteuer nicht erfasst wäre, da - wie oben ausgeführt - mit ihr nur der Aufwand, der der (privaten) Einkommensverwendung dient, besteuert wird. Abwegig erscheint dem Senat die Auffassung, die Pferdesteuersatzung der Antragsgegnerin setze sich in Widerspruch zum Subventionskonzept des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (RGBl I S. 335, 393, fortgeltend als Bundesrecht, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2012, BGBl I S. 1424; BGBl 2013 I S. 2236)(so: Dietlein/Peters, a.a.O.). Nach § 16 Abs. 1 RennwLottG erhalten die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 % des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 10 und der Buchmachersteuer nach § 11, die sie zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden haben. Zwar mag in dieser Zuwendung der Steuern eine Förderung bestimmter Teile des Pferderennsports liegen. Inwieweit allerdings eine allgemeine Aufwandsteuer auf das Halten und Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sich mit dieser Förderungskonzeption in Widerspruch setzt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine abschließende bundesrechtliche Negativregelung dergestalt, dass Steuern auf das Halten von Pferden nicht erhoben werden dürften, liegt jedenfalls durch das Rennwett- und Lotteriegesetz nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Normenkontrollverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. In abgabenrechtlichen Normenkontrollverfahren geht der Senat entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die besondere Bedeutung für den jeweiligen Antragsteller mindestens vom Auffangstreitwert aus (Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), wenn nicht das Interesse der Antragsteller ersichtlich höher ist.