Beschluss
5 A 104/14.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0106.5A104.14.Z.0A
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Tenor
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. Dezember 2013 - 2 K 20/12.GI - insoweit zugelassen, als der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 hinsichtlich der Grundstücke Flur …, Flurstücke A..., B... und C... vollständig aufgehoben und hinsichtlich der Flurstücke D... und E... aufgehoben wurde, soweit dort höhere Beträge als 2.113 € und 257,73 € festgesetzt worden sind.
Die Berufung wird unter dem Aktenzeichen
5 A 80/15
fortgeführt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Hinsichtlich des abgelehnten Teils des Zulassungsantrags trägt die Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens. Im Übrigen folgt die Kostenlast der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.954,14 € festgesetzt, wobei auf den ablehnenden Teil ein Anteil von 3.988,67 € entfällt.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. Dezember 2013 - 2 K 20/12.GI - insoweit zugelassen, als der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 hinsichtlich der Grundstücke Flur …, Flurstücke A..., B... und C... vollständig aufgehoben und hinsichtlich der Flurstücke D... und E... aufgehoben wurde, soweit dort höhere Beträge als 2.113 € und 257,73 € festgesetzt worden sind. Die Berufung wird unter dem Aktenzeichen 5 A 80/15 fortgeführt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Hinsichtlich des abgelehnten Teils des Zulassungsantrags trägt die Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens. Im Übrigen folgt die Kostenlast der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.954,14 € festgesetzt, wobei auf den ablehnenden Teil ein Anteil von 3.988,67 € entfällt. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. Dezember 2003 10 ist zulässig und hat in dem im Tenor ausgewiesenen Teil Erfolg. Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Vorausleistungsbescheid auf Straßenausbeiträge für den Aus- und Umbau der "Hauptstraße, L 3187, Nebenanlagen" vom 25. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 überwiegend aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Flurstücke A..., F... und C... seien über eine selbstständige private Stichstraße, nämlich die Wegeparzellen G..., H..., I... und J... erschlossen und hätten deshalb bei der Verteilung des Aufwandes für die Hauptstraße unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gelte für die Flurstücke K... und L.... Diesen Grundstücken fehle es an einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße, da die denkmalgeschützte Mauer auf der gesamten Grundstücksbreite den Zugang zur Straße ausschließe und die Herstellung eines solchen Zugangs auch denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Schließlich gehe die Heranziehung der Flurstücke D... und E... mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 fehl, da sich die Gesamtfläche - ehemals bestehend aus dem Gemeindefriedhof und dem herrschaftlichen Friedhof - seit dem Jahr 1882 im gräflichen Besitz befinde und dort in den letzten Jahrzehnten ausschließlich Mitglieder der gräflichen Familie beigesetzt worden seien und künftig beigesetzt würden. Vor diesem Hintergrund sei nicht von der bei öffentlichen Friedhöfen üblichen Benutzerzahl auszugehen, so dass der Nutzungsfaktor von 0,5 für Friedhöfe unangemessen hoch erscheine. Die Flurstücke seien vielmehr im Umfang eines als Garten- oder Parkgrundstück genutzten Anwesens mit einem Nutzungsfaktor von 0,25 heranzuziehen. An dieser Begründung wecken die Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) beim Senat nur zum Teil derartige Zweifel. Hinsichtlich der Berücksichtungsfähigkeit der Flurstücke A...,B... und C... gilt das Folgende: die Beitragspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf die im Straßennetz dem Grundstück nächstgelegene selbstständige Straße. Dies kann - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - eine Privatstraße sein. Selbstständige Erschließungsanlage kann der Privatweg dann sein, wenn er - erstens - zum Anbau bestimmt sowie zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihn grenzenden Grundstücke geeignet und - zweitens - als erschließungsrechtlich selbstständig zu qualifizieren ist. Die Beantwortung der Frage, ob der Privatweg selbstständigen Erschließungscharakter hat oder als unselbstständige Zufahrt zu qualifizieren ist, hängt von dem Gesamteindruck ab, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - 11 B 48/00 -, NVwZ -RR 2001, 180 = DÖV 2001, 37 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. August 2012 - 15 A 1679/12 -, KStZ 2012, 199). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Bevollmächtigte der Beklagten unter Beifügung entsprechender Lichtbilder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts über die Selbstständigkeit der Wegeparzellen G..., H..., I... und J... substantiiert in Zweifel gezogen, und damit bei dem Senat insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geweckt. Auch hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Flurstücke D... und E... hat die Bevollmächtigte der Beklagten den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hinreichend dargelegt. Es erscheint auch für den Senat zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht befugt ist, aus Gründen des Einzelfalls von einer satzungsrechtlichen Bestimmung, die einen Nutzungsfaktor für Friedhofsflächen vorsieht, abzuweichen, wenn die streitgegenständliche Fläche nach wie vor als Friedhof gewidmet und auch als solche genutzt wird. Da aus den genannten Gründen die Berufung bereits wegen der von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen ist, erübrigt sich eine Befassung mit den anderen Zulassungsgründen, auf die die Beklagte ihren Zulassungsantrag außerdem gestützt hat. Soweit das Verwaltungsgericht den Vorausleistungsbescheid hinsichtlich der Flurstücke K... und L... aufgehoben hat, wecken die Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beim Senat dagegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Auch die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde des Wetteraukreises vom 28. März 2011 und den weiteren Umständen, dass diese Flurstücke über eine Zugangsmöglichkeit zur Wirtsgasse hin verfügen und darüber hinaus eine Verbindung zur Weilgasse besteht, die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Mauerdurchbruchs zur Hauptstraße verneint. Dass die Denkmalschutzbehörde - wie von der Beklagten angenommen - die Öffnung der Mauer als genehmigungsfähig in Aussicht gestellt habe, kann der Stellungnahme vom 28. März 2011 nicht entnommen werden. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass neue Öffnungen in den Mauern eine Störung im historischen Erscheinungsbild darstellten. Sie seien - wenn überhaupt - nur in begründeten Ausnahmefällen vorstellbar. Gerade in dem städtebaulich markanten Bereich der Biegung entlang der Hauptstraße solle auf eine Unterbrechung der Mauer verzichtet werden. Der Zugang zur Parzelle L... sei bereits auf anderem Wege möglich. Vor diesem Hintergrund wecken die Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten, die Denkmalschutzbehörde habe die Öffnung der Mauer nicht ausgeschlossen, sondern in begründeten Ausnahmefällen für möglich erachtet, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten rechtfertigen die Zulassung der Berufung auch nicht aus dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Bevollmächtigte der Beklagten die folgende Frage auf: "Ist es für die Inanspruchnahmemöglichkeit nach dem Straßenbeitragsrecht ausreichend, dass grundsätzlich der Durchbruch in eine denkmalgeschützte Mauer genehmigungsfähig ist oder kommt es auf die tatsächlich erteilte Genehmigung an?" Die Frage ist in dieser Form bereits nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen, insbesondere auf Grund der Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde des Wetteraukreises, denen die Beklagte nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegengetreten ist, davon ausgegangen ist, dass ein Durchbruch durch die denkmalgeschützte Mauer im Bereich des Flurstücks L... nicht genehmigungsfähig ist. Schließlich kommt auch eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht in Betracht. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass der Zulassungsantragsteller einen Rechtssatz benennt, den eines der in dieser Norm genannten Obergerichte aufgestellt hat, sowie einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat und der von dem genannten Rechtssatz des Obergerichts abweicht. Soweit von der Bevollmächtigten der Beklagten eine Abweichung vom Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 - gerügt wird, lässt die Begründung des Zulassungsantrages bereits nicht erkennen, welchen entscheidungserheblichen Rechtssatz der Senat im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Öffnung einer denkmalgeschützten Mauer aufgestellt haben soll. In der von der Bevollmächtigten der Beklagten zitierten Entscheidung war der Zugang zur um- und ausgebauten Straße durch eine Garagenzeile verwehrt. Soweit eine Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 3. August 2004 - 5 UZ 2099/03 -, gemeint ist wohl das Aktenzeichen 5 UZ 2099/04, gerügt wird, fehlt es bereits an der Benennung der nach den vorstehenden Ausführungen darzulegenden, die jeweilige Entscheidung tragenden Rechtssätze sowie einer Begründung der Abweichung. Nach allem ist der Zulassungsantrag in diesem Umfang abzulehnen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des abgelehnten Teils des Zulassungsantrags beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts insoweit beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. In diesem Umfang ist der Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Hinweis bezüglich des zugelassenen Teils der Berufung: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34117 Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.