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Beschluss

5 A 921/15.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:1019.5A921.15.Z.0A
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Leitsätze
Unterscheidet sich die Verkehrsbedeutung von Teileinrichtungen einer Straße, kann die Kommune bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die einzelnen Teileinrichtungen den eigenen Anteil entsprechend der jeweiligen Verkehrsbedeutung festlegen. Hat die Kommune bei der Erhebung von Vorausleistungen einen einheitlichen kommunalen Anteil für alle Teileinrichtungen zu Grunde gelegt, bindet sie dies im Rahmen der endgültigen Abrechnung nicht.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2015 - 6 K 4776/13.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 935,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterscheidet sich die Verkehrsbedeutung von Teileinrichtungen einer Straße, kann die Kommune bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die einzelnen Teileinrichtungen den eigenen Anteil entsprechend der jeweiligen Verkehrsbedeutung festlegen. Hat die Kommune bei der Erhebung von Vorausleistungen einen einheitlichen kommunalen Anteil für alle Teileinrichtungen zu Grunde gelegt, bindet sie dies im Rahmen der endgültigen Abrechnung nicht. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2015 - 6 K 4776/13.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 935,90 € festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2015 bleibt ohne Erfolg. Die Kläger - Erbbauberechtigte an einem Grundstück in der A-Straße - wandten sich mit ihrer Klage gegen Bescheide der beklagten Stadt über die endgültige Heranziehung zu einem Straßenbeitrag für den Ausbau der A-Straße zwischen C-Straße und der Straße "D-Straße". Zuvor waren sie bereits durch Vorausleistungsbescheide beim Ausbau des ersten Abschnitts der Straße herangezogen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten und damit die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung infrage gestellt werden. Dies ist dem Bevollmächtigten der Kläger nicht gelungen. So rügt der Klägerbevollmächtigte, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Festsetzungsverjährung der endgültigen Beitragsfestsetzung verneint. Vielmehr sei die Beitragspflicht der Kläger nicht erst im Jahr 2008, sondern bereits im Jahr 2007 entstanden, da der Magistrat der Beklagten am 12. Juni 2006 die Abschnittsbildung zum ersten Bauabschnitt, an den das Grundstück der Kläger angrenze, beschlossen habe. Die Bauarbeiten in diesem Abschnitt seien im Sommer 2006 beendet gewesen. Zwar habe die Beklagte am 12. Juni 2006 auch beschlossen, dass erst nach Beendigung aller Bauabschnitte die Gesamtabrechnung erfolge. Beendigung der Maßnahme bedeute hier jedoch nicht Abschluss und Abrechnung der Arbeiten, sondern Fertigstellung der Arbeiten. In diesem Zeitpunkt sei die Beitragspflicht der Kläger bereits entstanden. Das ergebe sich aus § 5 Abs. 1 der einschlägigen Straßenbeitragsatzung aus dem Jahr 2004. Danach sei die Beitragspflicht durch die tatsächliche Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme entstanden. Erst in der jetzigen Fassung der Straßenbeitragssatzung habe die Beklagte diese Bestimmung geändert und nur die Fertigstellung als maßgeblichen Entstehungsgrund normiert. Mit diesem Vorbringen wecken die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4b Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 Abgabenordnung). Gemäß § 11 Abs. 9 Satz 1 Hess KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung. Der Fertigstellungszeitpunkt für eine Baumaßnahme im Straßenbeitragsrecht liegt erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung nach Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten vor. Erst ab diesem Zeitpunkt der Beitragsentstehung beginnt auch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen. Hintergrund dessen ist die Tatsache, dass erst ab dem Zeitpunkt, in dem alle Kostenaufstellungen der Kommune bekannt sind, diese mit der Abrechnung und der Geltendmachung ihrer Beitragsansprüche beginnen kann und deshalb die Verjährung beginnt. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten gilt auch hier nichts anderes etwa deshalb, weil in der Straßenbeitragssatzung der Beklagten aus dem Jahr 2004 für die Beitragsentstehung auf die "tatsächliche" Fertigstellung des Um- oder Ausbaus abgestellt wurde. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 2. Juni 2006 (In Kraft getreten am 1. Juli 2006) abgestellt hat, ist auch die "tatsächliche Fertigstellung" im Sinne der alten Satzungsfassung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beitragsentstehung im oben beschriebenen Sinn zu verstehen, nämlich als der Zeitpunkt, in dem der Kommune alle Grundlagen für die Abrechenbarkeit vorlagen. Selbst wenn man - mit dem Klägerbevollmächtigten - von einer satzungsrechtlichen Abweichung von § 11 Abs. 9 Hess KAG a.F. ausgehen wollte, wäre diese wegen Verstoßes gegen die bindende gesetzliche Vorschrift unwirksam und deshalb nicht maßgeblich (vgl. so bereits: Urteil des Senats vom 10. Juni 2014 - 5 A 337/13 -, HSGZ 2015, 60). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch auf die gesamte Ausbaustrecke der A-Straße abgestellt. Bei verständiger Auslegung des Beschlusses des Magistrats der Beklagten vom 12. Juni 2006 ergibt sich, dass der dortige Beschluss zur "Abschnittsbildung zum 1. BA" nach § 2 Abs. 2 der Straßenbeitragssatzung sich auf die Erhebung von Vorausleistungen für diesen zuerst ausgebauten Bereich beziehen sollte, während die endgültige Abrechnung für alle Bauabschnitte nach Beendigung der Maßnahme erfolgen sollte (Buchst. d des Beschlusses). Insofern ist maßgeblich für den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist der Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom 15. Juli 2008 bei der Beklagten. Zugrunde zulegen ist deshalb auch die Straßenbeitragsatzung vom 2. Juni 2006. Keine ernstlichen Zweifel wecken auch die Bedenken des Klägerbevollmächtigten gegen die Heranziehung der Kläger zu einem Anteil von 75 % für die Gehwege und Parkbuchten, dagegen von 50 % für den Ausbau der Fahrbahn. Gemäß § 11 Abs. 3 Hess KAG a.F. bleiben bei einem Um- und Ausbau von Straßen bei der Bemessung des Beitrags mindestens 25 % des Aufwands außer Ansatz, wenn dieser Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen und mindestens 75 %, wenn sie überwiegend den überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Entsprechend diesen gesetzlich vorgegebenen Mindestsätzen hat die Beklagte in § 3 Abs. 1 ihrer Straßenbeitragsatzung die von ihr zu tragenden Anteile des Aufwands festgelegt. Den Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn trägt die Beklagte zur Hälfte, da sie diese als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend ansieht. Dies ist nicht im Streit. Bezweifelt wird von Klägerseite allerdings die Berechtigung der Beklagten, für Gehwege und Parkbuchten einen Anteil der Beklagten von nur 25 % zugrunde zulegen. Unterscheiden sich Teile einer Verkehrsanlage in ihrer Verkehrsbedeutung, kann die Kommune den von ihr zu tragenden Anteil des Aufwands entsprechend unterschiedlich festlegen. Dem entspricht die Regelung in § 3 Abs. 2 der Straßenbeitragssatzung der Beklagten. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei der Erhebung von Vorausleistungen gegenüber den Klägern durch die Beklagte noch für die gesamten Ausbaukosten von einem von ihr zu tragenden Anteil von 50 % einschließlich der Gehwege und Parkbuchten ausgegangen worden ist. Anders als vom Klägerbevollmächtigten angenommen, entfalten die Vorausleistungsbescheide in dieser Hinsicht keine Bestandskraft, die die Beklagte auch für den Erlass der endgültigen Heranziehungsbescheide bindet. Die Bestandskraft der Vorausleistungsbescheide beschränkt sich allein auf die Erhebung von Vorausleistungen. Ein darüber hinausgehender Vertrauensschutz in Bezug auf die endgültige Heranziehung besteht nicht. Insofern kann die Kommune neu gewonnene rechtliche oder tatsächliche Erkenntnisse bei der endgültigen Heranziehung berücksichtigen. Die Richtigkeit dieser Erwägung folgt auch daraus, dass im umgekehrten Fall eines rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Vorausleistungsbescheids sich die beitragserhebende Kommune bei der endgültigen Abrechnung selbstverständlich nicht darauf berufen kann, sie habe die gleiche - rechtswidrige - Beitragserhebung bereits im Vorausleistungsbescheid zu Grunde gelegt. Soweit der Klägerbevollmächtigte weiterhin vorbringt, die Begründung für die unterschiedliche Verkehrsbedeutung von Fahrbahn einerseits und Gehwegen und Parkbuchten andererseits sei unzutreffend, trägt auch dieses im Zulassungsantrag nicht näher substantiierte Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Gehwege dienen grundsätzlich ganz überwiegend dem Anliegerverkehr (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. März 2014 - 5 - 128/14 -, LKRZ 2014, 300 = HSGZ 2014, 387, und vom 17. Oktober 2013 - 5 - 1952/13 -; siehe auch zur Differenzierung zwischen verschiedenen Teileinrichtungen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 34 Rn. 10 ff. m.w.N.). Eine überwiegende Bedeutung für den Durchgangsverkehr haben sie nur in außergewöhnlichen Konstellationen, so etwa als reine Gehwege zu Orten öffentlicher Veranstaltungen, als Wanderwege oder ähnliches. Derartige außergewöhnliche Konstellationen hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht zu erkennen. Mit dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt. Das Vorbringen im Zulassungsantrag, die A-Straße sei im Verkehrsrahmenplan als Sammelstraße ausgewiesen, setzt sich zu der Annahme, dass Gehwege und Parkbuchten überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, bereits nicht in Widerspruch. Aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insofern rügt der Klägerbevollmächtigte, das Verwaltungsgericht habe entschieden, ohne vorher entscheidungserhebliche Beweisangebote des Klägers zu verwerten. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2015 hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt, den das Verwaltungsgericht vor einer Entscheidung hätte bescheiden müssen (§ 86 Abs. 2 VwGO). Soweit der Klägerbevollmächtigte insofern eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht rügen will, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren sowie des Senats im Berufungszulassungsverfahren kann eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dann nicht geltend gemacht werden, wenn der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. etwa: Beschluss des Senats vom 12. August 2008 - 5 A 1235/08.Z -, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 13, m.w.N.). Im Übrigen lässt sich auch nicht erkennen, inwiefern und in welcher Richtung das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinsichtlich der überwiegenden Verkehrsbedeutung der Gehwege und der Parkbuchten weiter hätte aufklären sollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts auf § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 5. Mai 2015 - 5 E 713/15 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).