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Beschluss

5 E 2089/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:1221.5E2089.15.0A
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Leitsätze
Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG in der vor In-Kraft-Treten des 2. KostRModG geltenden Fassung fällt eine Terminsgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch an, wenn der Berichterstatter mit den Verfahrensbeteiligten telefonisch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits erörtert.
Tenor
Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2015 - 6 O 1061/15.F - abgeändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. März 2015 - 6 K 1513/12.F - VGH 5 A 845/14.Z - wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Kosten des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren sowie die beantragte Terminsgebühr für die II. Instanz anzusetzen sind. Die Erinnerungsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG in der vor In-Kraft-Treten des 2. KostRModG geltenden Fassung fällt eine Terminsgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch an, wenn der Berichterstatter mit den Verfahrensbeteiligten telefonisch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits erörtert. Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2015 - 6 O 1061/15.F - abgeändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. März 2015 - 6 K 1513/12.F - VGH 5 A 845/14.Z - wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Kosten des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren sowie die beantragte Terminsgebühr für die II. Instanz anzusetzen sind. Die Erinnerungsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Dem Erinnerungsverfahren liegt ein Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Abwasserbeitrag zu Grunde. In erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Kläger auch, die Beiziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. März 2014 als unbegründet abgewiesen. Im Verfahren über die Zulassung der Berufung haben sich die Beteiligten nach jeweiliger telefonischer Erörterung mit dem Berichterstatter beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof vergleichsweise geeinigt. Nach dem Vergleich trägt der Kläger und Erinnerungsführer die Kosten des gesamten Verfahrens zu einem Anteil von einem Drittel, die Beklagte und Erinnerungsgegnerin zu einem Anteil von zwei Dritteln. In dem auf Antrag des Erinnerungsführers erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sowohl den Ansatz der beantragten Kosten des Bevollmächtigten im Vorverfahren, als auch eine für die zweite Instanz beantragte Terminsgebühr abgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 11. November 2015 - 6 K 1513/12.F - hat das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren nunmehr für notwendig erklärt. II. Die zulässige Beschwerde des Erinnerungsführers, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 und Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Nachdem nunmehr das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. November 2015 die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat - zuvor hatte es über den Antrag bei der Klageabweisung konsequenterweise nicht entschieden -, sind dessen Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzen. Ebenfalls zu Recht begehrt der Bevollmächtigte die Ansetzung einer Terminsgebühr für die II. Instanz beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG - vom 23. Juli 2013 (BGBl I Seite 2586), das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist (Art. 50 2. KostRMoG), ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Das ist hier gegeben, denn der durch den Bevollmächtigten des Klägers eingelegte Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Erinnerungsgegnerin vom 5. März 2009 datiert bereits vom 1. April 2009. Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. in Verbindung mit Nummer 3202 und 3104 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV-RVG - (Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbs. 1 VV-RVG a.F. außer für die Vertretung in einem Verhandlung-, Erörterungs- oder Beweistermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Dabei zeigt die Formulierung "auch ohne Beteiligung des Gerichts", dass derartige Besprechungen auch mit Beteiligung des Gerichts die Gebühr auslösen. Dabei geht der Senat davon aus, dass derartige auf eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits gerichtete Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts nicht nur in den genannten Terminen bei Anwesenheit der Bevollmächtigten vor dem erkennenden Gericht eine Terminsgebühr auslösen, sondern auch außerhalb derartiger Termine etwa dann, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - der Berichterstatter telefonisch mit den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits erörtert. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum der Rechtsanwalt in diesen Fällen schlechter stehen sollte, als wenn er unmittelbar in einem Verhandlungstermin unter Mitwirkung des Richters eine Einigung bespricht (vgl. Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 132; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2011 - I-10 W 163/10 -, JurBüro 2011, 304; BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - VII ZB 40/13 -, NJW-RR 2014, 958; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 S 458/07, 459/07 -, JurBüro 2008, 531; Hess LSG, Beschluss vom 9. November 2011 - L 2 SO 192/11 B -, ASR 2012, 79; a.A. FG Sachsen, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 4 KO 1272/13 -; sämtlich auch: Juris). Ob dies auch nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der Fassung des 2. KostRModG gilt, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. dazu: OVG Bremen, Beschluss vom 24. April 2015 - 1 S 250/14 -, NJW 2015, 2602; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 8 KO 2155/14 -, JurBüro 2015, 189, beide auch: Juris; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, VV 3104 Rn. 13). Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).