Beschluss
5 A 1466/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0120.5A1466.15.Z.0A
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Leitsätze
Mit der erstmaligen Herstellung der Vollkanalisation in einer Kommune entsteht gegenüber der früheren Teilkanalisation eine neue Einrichtung, zu der auch frühere Anlieger der Teilkanalisation zu einem Schaffensbeitrag heranzuziehen sind (ständige Rechtsprechung des Senats).
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2015 - 6 K 2997/13.F - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.962,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der erstmaligen Herstellung der Vollkanalisation in einer Kommune entsteht gegenüber der früheren Teilkanalisation eine neue Einrichtung, zu der auch frühere Anlieger der Teilkanalisation zu einem Schaffensbeitrag heranzuziehen sind (ständige Rechtsprechung des Senats). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2015 - 6 K 2997/13.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.962,50 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2015 bleibt ohne Erfolg. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil Züntersbach der Beklagten. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück war bereits an die frühere Teilkanalisation im Ortsteil angeschlossen, die auf der Grundlage eines Bauprogramms der Beklagten aus dem Jahr 2005 zur Vollkanalisation ausgebaut wurde. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen seine Heranziehung zu einem Schaffensbeitrag für den Anschluss eines Grundstücks an die Vollkanalisation. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die erstmalige Herstellung der Vollkanalisation stelle nach der Rechtsprechung des Senats die Schaffung einer neuen Einrichtung dar, so dass auch die Anlieger der früheren Teilkanalisation - wie der Kläger - insoweit als "Neuanlieger" heranzuziehen seien. Die Ausführungen seines Bevollmächtigten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten und damit die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung infrage gestellt werden. Dies ist dem Bevollmächtigten des Klägers nicht gelungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellen Arbeiten zur Herstellung des Vollkanalisationsnetzes auch für zuvor bereits an die Teilkanalisation angeschlossene oder anschließbare Grundstücke "Schaffung" im Sinne des § 11 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - (hier noch anzuwenden in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) dar. Maßgebend dafür ist die Überlegung, dass es sich ungeachtet der möglichen Weiterverwendung eines Teils der alten Leitungen im neuen Vollkanalisationsnetz nicht um eine "Erneuerung" des Teilkanalisationsnetzes in der Weise handelt, dass daraus ein Vollkanalisationsnetz wird, sondern eine neue und qualitativ andere Einrichtung entsteht, die, was ihre Funktion und den vermittelten Vorteil angeht, mit der früheren Teilkanalisationseinrichtung nicht vergleichbar ist. Für die Abrechnung bedeutet das, dass auch die Anlieger der früheren Teilkanalisation in Bezug auf die neu erstellte Vollkanalisation als "Neuanlieger" anzusehen und für die ihnen verschaffte Möglichkeit des Anschlusses an diese Kanalisation mit einem Schaffensbeitrag zu belasten sind. Ihre Beteiligung beschränkt sich somit nicht nur auf einen "Ergänzungsbeitrag", der nur den Aufwand für die die Anbindung an die Kläranlage vermittelnden Leitungen umfasst. Erfolgt die durch die Anbindung an die Kläranlagen und die entsprechenden Netzarbeiten zu bewirkende Umstellung auf Vollkanalisation nach den Bauprogrammen ortsteilbezogen, fällt der für die gesamte (Vollkanalisations-) Einrichtung kalkulierte Schaffensbeitrag der Anlieger in den einzelnen Ortsteilen zeitversetzt im Zeitpunkt der Fertigstellung der durch das Bauprogramm bestimmten ortsteilsbezogenen Schaffensmaßnahme an (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2005 - 5 UE 1368/04 -, HSGZ 2005, 265; Beschlüsse vom 8. März 2005 - 5 UZ 1495/04 -, ESVGH 55, 253 [nur LS]; und vom 15. April 2011 - 5 C 607/07.N -, HSGZ 2011, 348, sämtlich auch ). Unter Berücksichtigung auch dieser Rechtsprechung hat der Senat die dem streitigen Bescheid zu Grunde gelegten Normen über die Beitragserhebung in der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 21. Juni 2011 in der Fassung der Ersten Nachtragssatzung vom 15. November 2011 und der Zweiten Nachtragssatzung vom 13. Dezember 2011 in einem Normenkontrollverfahren überprüft und nicht beanstandet (vgl. Beschluss vom 17. September 2013 - 5 C 307/12.N -, HSGZ 2014, 155 = ). Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung zweifelt auch der Klägerbevollmächtigte ausdrücklich nicht an, hält aber die daraus gezogenen Folgerungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts für unrichtig. Aus seinen Ausführungen im Zulassungsverfahren ergibt sich das nicht. So trägt er vor, die nach Bildung der Beklagten als Großgemeinde, in die der Ortsteil Züntersbach ab dem 1. Januar 1977 eingemeindet wurde, mit Wirkung zum 1. Januar 1976 beschlossene Allgemeine Kanalsatzung habe die Umstellung von Teil- auf Vollkanalisation ab diesem Zeitpunkt eingeleitet, ein einheitliches Bauprogramm sei am 13. September 2005 beschlossen worden. Mit der in Kraft getretenen Kanalsatzung und dem beschlossenen Bauprogramm sei anzunehmen, dass die frühere Teilortskanalisation ihr Ende gefunden habe. Somit könne es sich bei dem Bescheid vom 8. Juli 1997 gegenüber dem Kläger über die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag nur um einen Beitrag für die Vollkanalisationsanlage gehandelt haben. Dies weckt keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung im oben genannten Sinn. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats entsteht der Schaffensbeitrag für Anlieger der Vollkanalisation in den Ortsteilen, wenn diese dem Bauprogramm entsprechend dort fertig gestellt ist. Dies war jedoch im Ortsteil Züntersbach nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst mit Wirkung zum 15. Dezember 2011 (siehe den Fertigstellungsbeschluss vom 10. September 2012) gegeben. Somit spricht das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der frühere Heranziehungsbescheid gegenüber dem Kläger habe sich auf den Anschluss an die damals vorhandene Teilkanalisation bezogen. Soweit der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang rügt, nicht alle Grundeigentümer in den verschiedenen Ortsteilen seien in gleicher Weise nach der früheren Satzungslage zu Schaffensbeiträgen herangezogen worden, bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit der streitigen Heranziehung. Sie entspricht der gültigen Satzungslage, nach der bei Entstehung des Beitrags für die Schaffung der Vollkanalisation dieser zu erheben ist. Aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich auch keine Grundlage dafür, dass der vom Kläger auf den Beitrag für die Teilkanalisation aufgrund des Bescheides vom 8. September 1997 geleistete Betrag als Vorausleistung auf den Schaffensbeitrag für die Vollkanalisation anzurechnen wäre. Wie oben erläutert handelt es sich bei einer Teilkanalisation und einer Vollkanalisation um unterschiedliche Einrichtungen. Aus dem vorher Gesagten ergibt sich auch, dass der Einwand der Festsetzungsverjährung nicht durchgreift. Wie oben erläutert entsteht der Beitrag, wenn die Umstellung auf Vollkanalisation nach den Bauprogrammen ortsteilbezogen erfolgt, zeitversetzt mit Fertigstellung der jeweiligen Schaffensmaßnahme in den Ortsteilen. Erst mit dieser Fertigstellung kann deshalb auch die Verjährung beginnen. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte darauf beruft, dass das Grundstück des Klägers bereits im Jahr 2005 habe in die Abwasserbehandlungsanlage der Stadt Bad Brückenau entwässern können, ändert dies daran nichts. Denn der jeweilige Schaffensbeitrag entsteht nicht etwa grundstücks- oder straßenbezogen, sondern - wie gesagt - ortsteilbezogen. Insofern sind auch die vorgelegten Gebührenbescheide nicht aussagekräftig. Denn es ist sehr wohl möglich, dass dem Kläger bereits die Möglichkeit gewährleistet war, sein Abwasser - gebührenpflichtig - in die Kläranlage abzuleiten, ohne dass diese Möglichkeit bereits für den gesamten Ortsteil bestand. Aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, darzulegen, worin und wodurch sich der vorliegende Rechtsstreit in seinem Schwierigkeitsgrad signifikant von dem Durchschnitt verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten unterscheidet. Dies ist dem Klägerbevollmächtigten nicht gelungen. Allein der Vortrag - unter Verweis auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel -, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "Schaffenstatbestandes" unzutreffend angewandt, legt derartige Schwierigkeiten nicht dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).