Beschluss
5 B 603/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0503.5B603.16.0A
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Leitsätze
Kostenerstattungsansprüche für Aufwendungen der Feuerwehr, die von der Gemeinde als Trägerin der Wehr gemäß § 61 Abs. 3 HBKG im Rahmen ihrer Satzungsgewalt als eigenständige öffentlich-rechtliche Ansprüche in einer Gebührensatzung konkretisiert wurden, sind öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). Zur Gebührenfreiheit eines Einsatzes im Fall einer Katastrophe infolge von Naturereignissen nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HBKG.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2016 - 5 L 5723/15.F - abgeändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 542,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kostenerstattungsansprüche für Aufwendungen der Feuerwehr, die von der Gemeinde als Trägerin der Wehr gemäß § 61 Abs. 3 HBKG im Rahmen ihrer Satzungsgewalt als eigenständige öffentlich-rechtliche Ansprüche in einer Gebührensatzung konkretisiert wurden, sind öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). Zur Gebührenfreiheit eines Einsatzes im Fall einer Katastrophe infolge von Naturereignissen nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HBKG. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2016 - 5 L 5723/15.F - abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 542,50 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2016 ist zulässig und begründet. Anders als das Verwaltungsgericht hat der Senat unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2015 zu den Kosten für einen Feuerwehreinsatz in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2015, die es nach der im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 5724/15.F) angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass - ungeachtet der gewählten Tenorierung - dahinstehen könne, ob es sich bei dem Kostenersatz der Feuerwehren um einen Aufwendungsersatz handele, der generell nicht den Kostenbegriff des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfülle. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Prüfung spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Sturmtief "Niklas" und nicht der offenbar baufällige Zustand des Gebäudes der Antragstellerin für den Feuerwehreinsatz ursächlich gewesen sei. Der Feuerwehreinsatz sei dementsprechend gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - HBKG - als ein Fall einer Katastrophe infolge von Naturereignissen für den Geschädigten gebührenfrei. Zutreffend geht die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zunächst davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Feuerwehrgebühren um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, so dass der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Unter den Begriff der öffentlichen Abgaben fallen u. a. Gebühren, das heißt öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (Senatsbeschluss vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 -, HSGZ 1992, 406). Zwar werden nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Februar 2014 7 - B 11.346/13 -, Juris, und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 18. August 2011 - 4 CS 11.504 -, und vom 26. Februar 2009 - 4 CS 08.3123 -, beide veröffentlicht in Juris) die Aufwendungen für Einsatzmaßnahmen der technischen Unfallhilfe der Feuerwehr weder als öffentliche Abgaben noch als öffentliche Kosten dem Tatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zugeordnet, da es sich insoweit um einen Aufwendungsersatzanspruch handele. Anders als die Rechtslage in den anderen Bundesländern ermächtigt § 61 Abs. 3 Satz 1 HBKG jedoch insbesondere in den Fällen der Allgemeinen Hilfe die Gemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehren, für derartige Maßnahmen der Feuerwehr einen Kostenausgleich auf der Grundlage einer Gebührensatzung durch Gebührenbescheid zu erheben. § 61 Abs. 3 Satz 1 HBKG ermächtigt also dazu, die in allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche im Rahmen der Satzungsgewalt der Gebietskörperschaft als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch in einer Gebührensatzung zu konkretisieren (Senatsbeschluss vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 -, a.a.O., zur Vorgängervorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 1 Brandschutzhilfeleistungsgesetz - BrSHG -). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin mit ihrer Gebührensatzung für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr vom 20. Juni 2013 Gebrauch gemacht und auf dieser Grundlage die Antragstellerin herangezogen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch angesichts der zitierten Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Auch die Heranziehung der Antragstellerin zu den geltend gemachten Gebühren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellen die Maßnahmen der Feuerwehr vom 31. März 2015 auf der Liegenschaft der Antragstellerin keinen gebührenfreien Einsatz im Fall einer Katastrophe infolge von Naturereignissen dar. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die erforderlichen (Sicherungs-) Maßnahmen ihre Ursache in den Auswirkungen des Sturmtiefs "Niklas" hatten. Es handelte sich jedoch nicht um einen Fall einer Katastrophe infolge von Naturereignissen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 HBKG. Zutreffend weist die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin nämlich darauf hin, dass der Begriff der Katastrophe in § 24 HBKG legal definiert ist. Danach ist eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ein Ereignis, das Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung, Tiere, erhebliche Sachwerte oder die natürlichen Lebensgrundlagen in so ungewöhnliche Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller Katastrophenschutzmaßnahmen sowie der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind. Dass das Sturmtief "Niklas" im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin derartige Ausmaße angenommen hätte, hat auch die Antragstellerin nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Antragsgegnerseite ein Schreiben des Landrats des Hochtaunuskreises vom 15. Februar 2016 zur Akte gereicht, aus dem sich ergibt, dass der Landrat des Hochtaunuskreises am 31. März 2015 nicht den Katastrophenfall im Sinne des § 34 HBKG festgestellt habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).