Beschluss
5 A 572/16.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0608.5A572.16.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Januar 2016 - 3 K 1987/15.GI - wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.237,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Januar 2016 - 3 K 1987/15.GI - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.237,81 € festgesetzt. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Januar 2016 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 1999 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. März 2015 aufgehoben, weil der von der Beklagten geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch wegen Verjährung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Gesetz über kommunale Abgaben - Hess KAG - in Verbindung mit § 232 Abgabenordnung - AO - erloschen und zudem Verwirkung eingetreten sei. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartige Zweifel. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden. Dies ist dem Beklagtenbevollmächtigten nicht gelungen. Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es liege keine Verjährungsunterbrechung im Sinne von § 231 Abs. 1 AO vor, da der mit der Erhebung des Widerspruchs verbundene Suspensiveffekt keine Aussetzung der Vollziehung im Sinne dieser Vorschrift sei, neigt der Senat zwar nach wie vor zu seiner in einem Beschluss vom 6. März 2003 - 5 UE 1629/01 - über den Vorschlag zu einem Vergleich geäußerten Ansicht, dass Widerspruch und Klage gegen einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Hess KAG die Verjährung entsprechend § 231 Abs. 1 AO unterbrechen (vgl. dazu noch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - OVG 9 N 6.10 -, juris, a.A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. September 2003 - 9 LB 92/03-, NVwZ-RR 2004, 244 = juris). Die Gegenargumente der Beklagten gegen die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kostenerstattungsanspruch sei verwirkt, da die Beklagte über einen Zeitraum von fast 16 Jahren ihren Anspruch nicht geltend gemacht habe, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre und der Kläger aufgrund der fehlenden Anhörung trotz Sachstandsanfrage im Jahr 2001 berechtigterweise darauf vertraut habe, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinne. Hierzu hat die Beklagte im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, Untätigkeitsklage zu erheben. Mit diesem Vortrag stellt die Beklagte die genannte tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Nach der Sachstandsanfrage des Klägers im Jahre 2001 hat die Beklagte weder beim zuständigen Kreis nachgefragt, noch dem Kläger in irgendeiner Art und Weise geantwortet. Sie hat sich ihm gegenüber auch nie darauf berufen, die Verfahren vor den Anhörungsausschüssen des Kreises dauerten in der Regel mehrere Jahre. Deshalb konnte der Kläger das anschließende fast 14 Jahre währende Schweigen der Beklagten nicht anders verstehen, als dass er mit einer Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen hatte. Das Verhalten der Beklagten bot ihm deshalb auch keinen Anlass, Untätigkeitsklage zu erheben. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagtenbevollmächtigten nicht. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit die Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Hier benennt der Beklagtenbevollmächtigte schon keine Frage im oben genannten Sinn. Zudem ergibt sich die Verwirkung des Erstattungsanspruchs aus nicht verallgemeinerungsfähigen Umständen des Einzelfalls. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 142 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).