Beschluss
5 A 1817/16.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0810.5A1817.16.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2016 - 4 K 249/15.DA - wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.071,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2016 - 4 K 249/15.DA - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.071,69 € festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2016 ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und in wieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Bevollmächtigte der Kläger die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verdreifachung des Grundsteuerhebesatzes durch die Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2014 auf. Zur Begründung führt sie aus, dass die Gemeinden zu einer sparsamen Haushaltsführung verpflichtet seien. Die Verdreifachung stelle eine derart übermäßige Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes dar, die dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot widerspreche. In diesem Zusammenhang sei auch das rechtsstaatliche Übermaßverbot zu beachten, aus dem auch das Erdrosselungsverbot hergeleitet werde. Dementsprechend stelle sich die Frage, wann einer Steuererhöhung erdrosselnden Charakter zugeschrieben werden müsse. Die von der Bevollmächtigten der Kläger aufgeworfene Frage ist hinsichtlich der Verdreifachung des Hebesatzes in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Denn die Verdreifachung des Hebesatzes kann in unterschiedlichen Gemeinden zu höchst unterschiedlichen Belastungen der Steuerpflichtigen führen. Die tatsächliche Steuerlast wird wesentlich mitbestimmt durch den Grundsteuermessbetrag. Dessen Ableitung erfolgt auf der Grundlage des Einheitswerts des Grundstücks, der in der Regel im sogenannten Ertragswertfahren ermittelt wird (Rauber, KStZ 2015, 121 [122]). Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an der Darlegung, weshalb die Klärung dieser Frage über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts bzw. der einheitlichen Rechtsanwendung dient. Soweit die Bevollmächtigte der Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage das verfassungsrechtliche Willkürverbot, das Übermaßverbot und das Erdrosselungsverbot anspricht, bleibt bereits unklar, ob damit weitere ihrer Ansicht nach klärungsbedürftige Fragen im Sinne des Zulassungsgrundes § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfen werden sollen. Soweit man dies bejaht, fehlt es angesichts der vorhandenen verfassungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an Darlegungen, weshalb neue Umstände eine erneute Befassung und Entscheidung zu diesen Verfassungsprinzipien erfordern. Soweit die Bevollmächtigte der Kläger mit diesem Vortrag - ohne den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausdrücklich anzusprechen - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend machen will, ist es für die Erfüllung der gesetzlichen Darlegungserfordernisse dieses Zulassungsgrundes notwendig, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigem Gegenargumenten infrage zu stellen. Auch dies ist der Bevollmächtigten der Kläger nicht gelungen. Zur Verdreifachung des Hebesatzes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es insoweit keinen gesetzlichen Höchstsatz gibt - wovon letztlich wohl auch die Bevollmächtigte der Kläger ausgeht - denn weder das Land Hessen noch andere Bundesländer haben von der Ermächtigung des § 26 Grundsteuergesetz - GrStG - zur Festlegung gesetzlicher Höchstsätze für Grundsteuerhebesätze Gebrauch gemacht (Rauber, a.a.O., 123). Soweit die Bevollmächtigte der Kläger das verfassungsrechtliche Willkürverbot anspricht, setzt dies voraus, dass für eine derartige Annahme die Hebesatzerhöhung evident unsachlich sein müsste. Angesichts der von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten und vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen erheblichen defizitären Haushaltslage fehlt es dem Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 28. Juli 2016 bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen. Soweit in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, dass in den Jahren 2012 und 2013 Überschüsse erwirtschaftet worden seien, die eine weitergehende Erhöhung der Grundsteuer unzulässig machten, ist dieser Vortrag angesichts des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Beklagten vom 25. August 2015 (Blatt 63 ff. der Gerichtsakte) nicht nachvollziehbar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken beim Senat auch nicht die Hinweise auf das Übermaß- und das Erdrosselungsverbot. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze bei dem Erlass des Hebesatzerhöhungsbeschlusses durch die Gemeindevertretung ist von der Bevollmächtigten der Kläger nicht dargelegt worden. Sie kritisiert, dass sich nach den derart strengen Anforderungen der Senatsrechtsprechung an das Vorliegen einer Erdrosselungssteuer bei steuerlichen Kleinbeträgen die Frage der Erdrosselung und damit der Einhaltung des Übermaßverbotes nicht stelle. Deshalb müsse ein anderer Maßstab aufgestellt werden, nach dem ab einer Verdoppelung der Steuer das Übermaßverbot tangiert sei. Diese Ausführungen rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bereits deshalb nicht, weil sie die verfassungsrechtlich garantierte Finanzhoheit und deren verfassungsrechtliche Grenzen ignorieren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 1134/07 -, NJW 2009, 1868 f. ) und lediglich den finanzpolitischen Beurteilungsspielraum der Beklagten durch eigene Erwägungen ersetzen. Schließlich weckt auch der weitere Vortrag der Bevollmächtigten der Kläger unter Hinweis auf § 93 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO - zur vorrangigen Ausschöpfung anderer gemeindlicher Einnahmequellen beim Senat keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit lässt der Vortrag jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere zur verfassungsrechtlich garantierten Finanzhoheit der Gemeinden und zur Vorschrift des § 93 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO - vermissen. Dass die Einhaltung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze (§ 93 Abs. 2 HGO) Zulässigkeitsvoraussetzung einer gemeindlichen Steuererhöhung ist, hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 8. August 2014 ( - 5 B 1100/14 -, KStZ 2014, 218 = HSGZ 2014, 377 = ZKF 2014, 284 und - 5 A 884/14.Z -, KStZ 2014, 199 = DVBl 2014, 1409 = HSGZ 2015, 29 = ZKF 2015, 69) verneint (vgl. dazu auch Rauber, a.a.O., 124, und Lange, NVwZ 2015 695 [698]). Davon abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Absatz 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. - Satz - GKG).