OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 A 2755/15.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0810.5A2755.15.Z.0A
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen ist erforderlich, dass er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist. Durch die Abweisung einer Klage des Leistungserbringers gegen die Entscheidung der Schiedsstelle über die Höhe des Benutzungsentgelts ist der Rettungsdienstträger nicht materiell beschwert.
Tenor
Der Antrag des Beigeladenen zu 8. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2015 - 4 K 1798/13.DA - wird abgelehnt. Der Beigeladene zu 8. hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.401 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen ist erforderlich, dass er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist. Durch die Abweisung einer Klage des Leistungserbringers gegen die Entscheidung der Schiedsstelle über die Höhe des Benutzungsentgelts ist der Rettungsdienstträger nicht materiell beschwert. Der Antrag des Beigeladenen zu 8. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2015 - 4 K 1798/13.DA - wird abgelehnt. Der Beigeladene zu 8. hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.401 € festgesetzt. Der Beigeladene zu 8. ist als Landkreis Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Er beauftragte unter anderem den Kläger - eine Sanitätsorganisation - als Leistungserbringer für die Jahre 2011 und 2012 mit der Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben, darunter in Zusammenarbeit mit den übrigen Beauftragten auch mit der Sicherstellung der "Einsatzleitung Rettungsdienst". Nachdem sich der Kläger und die Leistungsträger nicht über die Einbeziehung der Position für die Kosten des "Organisatorischen Leiters Rettungsdienst" in die benutzungsentgeltfähigen Kosten für das Jahr 2012 einigen konnten, lehnte auch die beklagte Landesschiedsstelle den darauf gerichteten Antrag des Klägers ab. Die darauf erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Der Antrag des Beigeladenen zu 8. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2015 ist bereits unzulässig. Zwar ist ein zum Verfahren Beigeladener gemäß § 63 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Beteiligter des Verfahrens und als solcher gemäß § 66, § 124 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch befugt, selbstständig Rechtsmittel einzulegen. Anders als bei den Hauptbeteiligten - Kläger und Beklagtem -, bei denen zur Rechtsmitteleinlegung die formelle Beschwer durch die angefochtene Entscheidung ausreicht, ist es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Beigeladenen jedoch erforderlich, dass er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist. Sie setzt daher voraus, dass der betreffende Beigeladene durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein kann. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Danach setzt der Erfolg einer Anfechtungs- und einer Verpflichtungsklage nicht nur die Rechtswidrigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes voraus, sondern auch, dass der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dieser Grundsatz gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (§ 125 Abs. 1 VwGO). In dem Fall, dass sich ein im Rechtsstreit beigeladener Dritter mit einem Rechtsmittel gegen ein abweisendes Urteil wendet, gilt im Ergebnis nichts anderes als für ein Rechtsmittel eines Hauptbeteiligten. Somit setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eines Beigeladenen gegen ein klagabweisendes Urteil voraus, dass er durch die Klageabweisung in eigenen Rechten verletzt sein kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 2016 - 5 A 1471/15. Z -, DÖV 2016, 487 [LS], und vom 26. August 2010 - 5 A 2432/09. Z -, LKRZ 2010, 414; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 -, BVerwGE 110, 17; vom 12. März 1987 - 3 C 2.86 -, BVerwGE 77, 102; vom 30. Mai 1984 - 4 C 5881 -, BVerwGE 69, 256; und Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 3 B 56.12 -, Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 98, sämtlich auch Juris, jeweils m. w. N.). Eine derartige mögliche Beeinträchtigung materieller Rechte des Beigeladenen zu 8. ist nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus seinen auf den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Rettungsdienstgesetz - HRDG - vom 16. Dezember 2010 (GVBl I S. 646) können die Leistungserbringer - wie hier der Kläger - für die ihnen im Rahmen der bedarfsgerechten rettungsdienstlichen und notärztlichen Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehenden Kosten im eigenen Namen privatrechtliche Benutzungsentgelte erheben. Über die Höhe der Benutzungsentgelte sollen die Leistungserbringer mit den Leistungsträgern Vereinbarungen treffen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 HRDG). Kommt eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, entscheidet nach Anhörung der Leistungserbringer, der Leistungsträger und des Trägers des Rettungsdienstes die nach § 10 Abs. 6 HRDG gebildete Schiedsstelle über die Benutzungsentgelte. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für die Beteiligten verbindlich, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 10 Abs. 5 HRDG). Aus dieser - gesetzlich vorgeschriebenen - Verfahrensweise ergibt sich keine potentielle Rechtsbeeinträchtigung des Beigeladenen zu 8. Über die Höhe der Benutzungsentgelte treffen Leistungserbringer und Leistungsträger eine Vereinbarung, ohne dass der Rettungsdienstträger darauf Einfluss nehmen kann. Er ist an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Daraus ergibt sich auch, dass er durch die Entscheidung der Schiedsstelle über die Höhe der Benutzungsentgelte, die im Fall des Fehlens einer Einigung von Leistungserbringer und Leistungsträger an die Stelle der Vereinbarung zwischen diesen tritt, ebenfalls nicht in eigenen Rechten betroffen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Schiedsstelle vor ihrer Entscheidung neben dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger auch den Träger des Rettungsdienstes anhört. Dieses Anhörungsrecht ist nicht im Streit und durch die Abweisung der Klage des Leistungserbringers auch nicht beeinträchtigt. Zu der Frage, ob der Träger des Rettungsdienstes - der Beigeladene zu 8. - die Aufgabe "Einsatzleitung Rettungsdienst" einschließlich der Aufgabe des Organisatorischen Leiters auf einen Dritten - hier den klagenden Leistungserbringer - übertragen durfte, enthält das angefochtene Urteil keine die Entscheidung tragende Begründung. Die Frage, ob die Kosten für die organisatorische Leitung Rettungsdienst in die Kalkulation der Benutzungsentgelte einfließen darf, betrifft allein deren Höhe und damit das Rechtsverhältnis Leistungserbringer zu Leistungsträger. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 8. ergibt sich seine für den Zulassungsantrag erforderliche Beschwer durch das angefochtene Urteil auch nicht aus möglichen Schadensersatzansprüchen des Leistungserbringers gegen ihn als Träger des Rettungsdienstes und damit einer präjudiziellen Wirkung des Urteils (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 12. März 1987, und Beschluss vom 10. Oktober 2012, jeweils a. a. O.). Dafür gibt es anhand des zwischen dem Beigeladenen zu 8. als Rettungsdienstträger und dem Kläger als Leistungserbringer geschlossenen Vertrag vom 22./23. Dezember 2010 keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ersetzt nach § 7 Abs. 1 des Vertrages der Kläger dem Beigeladenen zu 8. alle Kosten, die inhaltlich seiner Beauftragung bzw. dem Bereich Leistungserbringung zuzuordnen sind, aus rechtlichen Gründen jedoch beim Kreis anfallen. Gemäß § 7 Abs. 2 des Vertrages trägt der Kläger auch ausdrücklich die aufgrund von § 1 Abs. 3 des Vertrages (Organisatorischer Leiter) entstehenden Kosten und refinanziert sie über die Benutzungsentgelte. Insofern sind Ansatzpunkte für mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Beigeladenen zu 8. aufgrund des klageabweisenden Urteils nicht ersichtlich und vom Beigeladenen zu 8. auch nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. sind nicht erstattungsfähig, da sie im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen haben. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).