Beschluss
5 B 2343/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0222.5B2343.16.0A
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Leitsätze
Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann dann vorliegen, wenn die Sondernutzungsgebühr - hier für das Aufstellen eines Altkleidercontainers - zu einer generellen Unwirtschaftlichkeit der Sammlung von Altkleidern im öffentlichen Straßenraum führt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. August 2016 - 4 L 1430/16.GI - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.820,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann dann vorliegen, wenn die Sondernutzungsgebühr - hier für das Aufstellen eines Altkleidercontainers - zu einer generellen Unwirtschaftlichkeit der Sammlung von Altkleidern im öffentlichen Straßenraum führt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. August 2016 - 4 L 1430/16.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.820,80 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. August 2016 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ebenso wie das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen durch das Aufstellen von Altkleidercontainern zu Sondernutzungsgebühren für die Jahre 2014 und 2015 herangezogen. Nach Ziffer 10.1 des Gebührenverzeichnisses der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren vom 14. Juni 2012 in der Fassung der Änderungssatzung vom 8. Mai 2014 der Antragsgegnerin beträgt die Gebühr für das Aufstellen eines Altkleidercontainers mit Wirkung vom 15. Mai 2014 an 2.000,- € pro Jahr. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Gebührenbescheide hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, dass der Antrag dann Erfolg habe, wenn die Gebührenfestsetzung erkennbar rechtswidrig wäre oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen der Antragstellerin festzustellen wären. Dies sei nach summarischer Prüfung der Sachlage nicht anzunehmen. Zwar erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Gebühr unangemessen hoch sei und erdrosselnde Wirkung entfalte. Jedoch sei nach den von den Beteiligten in das Verfahren eingeführten Presseberichten davon auszugehen, dass Betreiber von Altkleidersammelcontainern hohe Gewinne erzielten, was durch die Gebührensatzung der Antragsgegnerin berücksichtigt werde. Da eine starke Konkurrenzsituation zwischen gewerblichen und karitativen Sammlern bestehe, sei die wirtschaftliche Attraktivität des gewerblichen Sammelns von gebrauchten Kleidern und Schulen offensichtlich. Ohne weitere Aufklärung der durchschnittlichen Wirtschaftlichkeit eines entsprechenden Sammelcontainers im Stadtgebiet der Antragsgegnerin könne deshalb die Fehlerhaftigkeit der in dem Gebührenverzeichnis festgesetzten Jahresgebühr nicht festgestellt werden, so dass für das gerichtliche Eilverfahren von der Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage auszugehen sei. Die dagegen erhobenen Einwände rechtfertigen die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Nach § 18 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz - HStrG - können für die Sondernutzung von Straßen Gebühren erhoben werden, wobei nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift die Gemeinden hierzu Satzungsregelungen treffen können. Bei der Bemessung der Gebühren - § 18 Abs. 1 Satz 2 HStrG - sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzungsberechtigten zu berücksichtigen. Mit der zuvor bezeichneten Satzung hat die Antragsgegnerin von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und - wie bereits dargestellt - die entsprechende Gebühr für das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum auf 2.000,- € pro Container und Jahr festgelegt. Dies ist mit Geltung allein für das Eilrechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden. Der Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Bemessung der Sondernutzungsgebühr ist aus dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes herzuleiten. Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen. Diese Vorgabe schließt für den Regelfall zugleich Gebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit faktisch verhindern. Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 9 B 85/14 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 113, und vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24/08 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 = NVwZ 2009, 185 = ZKF 2009, 21, und Urteile vom 15. Juli 1988 - 7 C 5/87 -, BVerwGE 80, 36 [39 ff.], und vom 14. April 1967 - 4 C 179/65 -, BVerwGE 26, 305 [311]). Unter Beachtung dieser Grundsätze begründen die mit der Beschwerdebegründung vom 30. August 2016 vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Allein streitig ist die Frage, ob die Höhe der Sondernutzungsgebühr außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse steht. Davon kann auch nach den vorgebrachten Beschwerdegründen ohne weitere Aufklärung für das Eilverfahren nicht ausgegangen werden. Zwar dürfte der Wert einer Tonne gesammelter Altkleider bei einem Weiterverkauf an Sortierbetriebe zwischen 350,- und 450,- € schwanken, unklar bleibt jedoch der durchschnittliche Sammelertrag eines Altkleidercontainers pro Jahr. Nach den von dem Beteiligten in das Verfahren eingeführten Quellen reichen diese Sammelerträge von 12,5 t pro Jahr (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, KStZ 2013, 219 mit den dort in Bezug genommenen Quellen) über ca. 10 t pro Jahr nach der von dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Berichterstattung der Gießener Zeitung vom 15. Mai 2014 bis zu einem Ertrag von lediglich 2 bis 4 t pro Jahr nach dem vom Bevollmächtigten der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung zur Akte gereichten Beitrag in der Zeitschrift EUWID 33/2016. Bei einer derartigen Schwankungsbreite der Sammelerträge hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass der von der Antragsgegnerin festgelegte Gebührensatz zu einer generellen Unwirtschaftlichkeit der Sammlung von Altkleidern im öffentlichen Straßenraum führt. Soweit er den durchschnittlichen Sammelertrag eines Containers der Antragstellerin mit 2,7 t pro Jahr beziffert, und dies - auf die Rüge des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin hin - in der Beschwerdebegründung dahingehend konkretisiert, dass diese Zahl auch für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Gebührensatzes ist nicht die Frage, ob die Antragstellerin ihre Unternehmung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wirtschaftlich betreiben kann, sondern ob bei einem derartigen Gebührensatz die Tätigkeit eines durchschnittlichen Sammlers faktisch verhindert wird. Derartiges hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise darzulegen vermocht. Soweit die Beschwerdebegründung einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz - GG - darin zu erkennen glaubt, dass für Straßencafés und Außenrestauration lediglich 3,00 € pro Quadratmeter pro Monat (Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses) verlangt werde, drängt sich die Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Formen der Sondernutzung nicht auf. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet insofern eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Als vergleichbare Formen der Sondernutzung kommen eher Werbe- und Verkaufsstände (Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses mit 60,- € pro Tag, also einer Jahresgebühr von 21.900,- €) oder das Aufstellen von Maschinen, Geräten, Containern, Fahrzeugen und Lagerung von Baumaterial (Ziffer 10 des Gebührenverzeichnisses mit 10,- € pro Tag, also einer Jahresgebühr von 3.650,- €) in Betracht. Vor diesem Hintergrund kann von einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung vergleichbarer Sondernutzungsformen nicht gesprochen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).