Beschluss
5 A 1843/16.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0302.5A1843.16.Z.0A
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Leitsätze
Die Kirchensteuer wird nach hessischem Landesrecht von römisch-katholischen Steuerpflichtigen durch das für ihren Wohnsitz zuständige Finanzamt erhoben. Steuergläubiger sind die Diözesen bzw. ihre Untergliederungen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. April 2016 - 1 K 1695/14.WI - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.313,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kirchensteuer wird nach hessischem Landesrecht von römisch-katholischen Steuerpflichtigen durch das für ihren Wohnsitz zuständige Finanzamt erhoben. Steuergläubiger sind die Diözesen bzw. ihre Untergliederungen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. April 2016 - 1 K 1695/14.WI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.313,73 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. April 2016 ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 8. August 2016 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts Wiesbaden I vom 12. Dezember 2013 über die Festsetzung der Kirchensteuer für das Kalenderjahr 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass diese Kirchensteuer an die Diözese Trier abzuführen sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz - HKiStG -) in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (Hessischer Anteil) - KiStO -. Die Regelungen des hessischen Landesrechts begegneten zum einen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und zum anderen sei zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin der römisch-katholischen Kirche angehöre und im Veranlagungszeitraum ihren Wohnsitz im Bereich der Diözese Limburg gehabt habe. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich zunächst nicht aus dem geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Bevollmächtigte der Klägerin führt aus, dass Voraussetzung für das Bestehen der Kirchensteuerpflicht nach § 5 Abs. 1 3. Alt. HKiStG die Aufnahme der Klägerin in die Diözese Limburg sei. Dieser gegenüber habe die Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich der Diözese Trier zugehörig fühle. Gegenüber dem Finanzamt Wiesbaden I habe sie im Rahmen ihrer Steuererklärung und ihres Widerspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 erklärt, dass für die Festsetzung der Kirchensteuer nicht das Finanzamt Wiesbaden I, sondern das Finanzamt Trier zuständig sei. Mit der Fragestellung, dass für die Festsetzung der Kirchensteuer und insofern auch für die Abführung an den rechtmäßigen Steuergläubiger nicht das Wohnsitzfinanzamt nach § 8 AO zuständig sei, sondern das Finanzamt am Ort der tatsächlichen Religionsausübung, habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HKiStG sind alle natürlichen Personen kirchensteuerpflichtig, die einer steuerberechtigten Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben. Dabei beginnt die Kirchensteuerpflicht bei einem Wechsel des Wohnortes - § 5 Abs. 2 Nr. 2 HKiStG - mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Lande Hessen begründet worden ist. Wonach aus § 5 Abs. 1 HKiStG als Voraussetzung für die Steuerpflicht die Aufnahme der Klägerin in die Diözese Limburg als besonderer Akt hergeleitet wird, macht der Bevollmächtigte der Klägerin nicht deutlich. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin Angehörige der römisch-katholischen Kirche ist, also einer steuerberechtigten Kirche im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HKiStG. Dass das Finanzamt Wiesbaden I für die Erhebung der Kirchensteuer aufgrund der für entsprechend anwendbar erklärten Vorschrift des § 19 Abgabenordnung - AO - zuständig ist, begegnet ebenfalls keinen Zweifeln. Nach dieser Vorschrift ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ausführt, das Verwaltungsgericht habe mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens seine eigene Verwerfungskompetenz für untergesetzliche Normen und die Möglichkeit einer inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit von Gesetzen mittels einer Vorlage beim Hessischen Staatsgerichtshof verkannt, weckt dieser Vortrag bei dem Senat bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Begründung gerade Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Regelungen des Landesrechts verneint hat. Schließlich trägt der Bevollmächtigten der Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe Can. 102 § 1 des Codex Iuris Canonici unberücksichtigt gelassen, wonach eine natürliche Person ihren Wohnsitz nur dann im Gebiet einer Diözese erwerbe, wenn der Aufenthalt mit der Absicht verbunden sei, ständig im Gebiet dieser Diözese zu bleiben. Die Bestimmung der Mitgliedschaft der Klägerin zu einer bestimmten Diözese der römisch-katholischen Kirche durch den Staat verletze die Klägerin in ihrem Recht auf Religionsfreiheit. Auch dieses Argument rechtfertigt die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV sind die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Dem Landesgesetzgeber steht es dabei frei, ob er sich auf den Erlass von Rahmengesetzen beschränkt, das Besteuerungsrecht selbst in allen Einzelheiten regelt oder durch Abschluss staatskirchenrechtlicher Vereinbarungen den Rahmen schafft, den die Religionsgemeinschaften in Wahrnehmung des Rechts, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, durch Erlass kirchlicher Steuergesetze ausfüllen können. Das Kirchensteuerrecht gehört daher zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche (BVerfG, Beschluss vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 -, NVwZ 2002, 1496 = DÖV 2003, 159). In Hessen sind die Kirchensteuern als Personensteuern zu erheben, da § 1 HKiStG ausdrücklich bestimmt, dass die Kirchen Kirchensteuern als öffentliche Abgaben von ihren Angehörigen erheben können, weil nur die rechtliche Zugehörigkeit des Einzelnen - im Gegensatz zur inneren Überzeugung (dem religiösen Bekenntnis) des Einzelnen - von Bedeutung sein soll (so bereits Senatsurteil vom 21. Mai 1964 - OS V 257/57 -, ESVGH 15, 41 [43]). Die rechtliche Zugehörigkeit der Klägerin zur Diözese Limburg ergibt sich aus ihrem Wohnsitz, da nach dem für diese Kirche geltenden Parochialprinzip (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 - 7 C 22/09 -, NVwZ-RR 2011, 90 = juris Rn. 33, und vom 26. Juni 1997 - 7 C 11/96 -, BVerwGE 105, 117 = DÖV 1998, 29, sowie Beschluss vom 8. Januar 2009 - 7 B 42/08 -, NVwZ 2009, 390; von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Auflage 2005, Art. 137 WRV Rn. 61/62, wonach alle Diözesen nur Teil der mundial organisierten römischen Kirche sind) alle in dem örtlichen Bereich einer Kirchengemeinde wohnenden Personen gleichen Glaubens zu dieser Kirchengemeinde gehören und die Zugehörigkeit zu derselben Kirchengemeinde durch die Wohnsitznahme auch in steuerrechtlicher Hinsicht erworben wird (Senatsurteil vom 21. Mai 1964 - OS V 257/57 -, a.a.O.). Vor dem Hintergrund der Geltung dieses innerkirchlichen Organisationsprinzips kommt eine Verletzung der Religionsfreiheit der Klägerin nicht in Betracht. Die Ausführungen im Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrages rechtfertigen die Zulassung der Berufung auch nicht unter dem geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Als klärungsbedürftig wirft der Bevollmächtigte der Klägerin die Frage auf, "ob der Anknüpfungspunkt für die Kirchensteuererhebung der Ort der Religionsausübung oder der melderechtliche Wohnsitz sein muss". Diese Frage ist in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, denn sie lässt sich unschwer aus dem Gesetz beziehungsweise auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten. Gemäß § 5 Abs. 1 HKiStG sind kirchensteuerpflichtig alle natürlichen Personen, die einer steuerberechtigten Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, wobei § 19 AO entsprechend gilt, nach der - worauf bereits hingewiesen wurde - für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen das Finanzamt örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Des Weiteren hält der Bevollmächtigte der Klägerin die Frage für klärungsbedürftig, "ob den katholischen Bistümern die Eigenschaft als Steuergläubiger der Kirchensteuer zukommen kann". Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Klägerin aus, die aufgeworfene Frage diene der grundsätzlichen Klärung, ob die katholischen Bistümer oder die römisch-katholische Kirche als weltumspannende Gemeinschaft Steuergläubigerin der Kirchensteuer sei. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf auch diese aufgeworfene Frage nicht, denn auch sie lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. In Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV ermächtigt § 1 HKiStG - worauf bereits zu den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hingewiesen wurde - die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, aufgrund von Kirchensteuerordnungen Kirchensteuern als öffentliche Abgaben zu erheben. Mit dem in Art. 137 Abs. 6 WRV verbürgten Steuererhebungsrecht nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen ist ein spezifisches, an den Körperschaftsstatus anknüpfendes Vorrecht verfassungsrechtlich garantiert (Mager in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 140 Rn. 61, mit Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413/60 -, BVerfGE 19, 206 = DÖV 1966, 57). Diesen Körperschaftsstatus besitzen hinsichtlich der Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche in Deutschland sowohl die höchsten Organisationen, also die Diözesen, als auch deren Untergliederungen (Korioth in: Maunz-Dürig, GG, Stand: September 2016, Art. 140 Rn. 70). Bei der bei der Klägerin erhobenen Steuer handelt es sich gemäß § 6 Abs. 1 HKiStG in Verbindung mit § 2 KiStO um eine Landeskirchensteuer, die Diözesankirchensteuer. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) lässt sich den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin nicht entnehmen. Dafür wäre es erforderlich darzulegen, dass sich die vorliegende Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in ihrem Schwierigkeitsgrad signifikant vom Durchschnitt der verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren unterscheidet. Besondere Schwierigkeiten dieses Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Art legt der Bevollmächtigte der Klägerin nicht dar. Die in der Zulassungsantragsbegründung angesprochenen Aspekte sind überwiegend bereits in der (verfassungsrechtlichen) Rechtsprechung geklärt oder lassen sich jedenfalls unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung mit Hilfe der üblichen Methoden ohne besondere weitere Probleme klären. Insoweit wird auch auf die Ausführungen zu den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verwiesen. Schließlich rechtfertigt der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die Zulassung der Berufung nicht. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen Rechtssatz benennt, den eines der in dieser Norm genannten Obergerichte aufgestellt hat, sowie einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat und der von dem genannten Rechtssatz des Obergerichts abweicht. Dabei ist eine Divergenz nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die konkret bezeichneten Rechtssätze in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 91/16 -, juris, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung). Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kirchenbausteuer von "kirchlichen Bedürfnissen" spricht und durch eine Übertragung dieses Grundsatzes auf die vorliegende Fragestellung zu dem Ergebnis gelangt, es müsse für die Bestimmung des für die Festsetzung der Kirchensteuer zuständigen Finanzamtes auf den Ort ankommen, an dem die kirchlichen Bedürfnisse entstünden, wird dies den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht gerecht. Die Darlegungen des Bevollmächtigten der Klägerin beziehen sich weder auf die Anwendung derselben Rechtsvorschrift, noch werden präzise herausgearbeitete divergierende Rechtssätze gegenübergestellt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts aus den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).