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Urteil

5 A 911/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0720.5A911.16.0A
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Leitsätze
Mit den in § 11 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - genannten Tätigkeiten "Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen" sind die zum Feuerwehrdienst im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG zählenden Aufgaben nicht abschließend bestimmt. Vielmehr können Maßnahmen, die - wie der Umbau eines Feuerwehrhauses - unmittelbar der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr dienen, zum Feuerwehrdienst im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG zählen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit den in § 11 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - genannten Tätigkeiten "Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen" sind die zum Feuerwehrdienst im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG zählenden Aufgaben nicht abschließend bestimmt. Vielmehr können Maßnahmen, die - wie der Umbau eines Feuerwehrhauses - unmittelbar der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr dienen, zum Feuerwehrdienst im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG zählen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, fristgerecht begründete Berufung der Beklagten (§ 124 a Abs. 2 und 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist auch ansonsten zulässig. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. Allerdings folgt der Senat der Begründung des angegriffenen Urteils nur teilweise. Der Senat lässt es dahin stehen, ob die Klägerin aus den vom Verwaltungsgericht angenommenen drei Anspruchsgrundlagen (öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben, § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 4 Hessische Bauordnung - HBO -, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG -) einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte hat. Die Klägerin kann nach Auffassung des Senats von der Klägerin Zahlung in Höhe der Klageforderung aus § 11 Abs. 8 Satz 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - verlangen. Nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen und den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen steht für den Senat fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Zeugen X... im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG auf den "Dienst in der Feuerwehr" zurückzuführen ist. Die von ihm geleistete Arbeit im Zuge von Abbruch- und Umbauarbeiten am Feuerwehrhaus, die - insoweit unstreitig - die Arbeitsunfähigkeit bedingt hat, gehört zum Dienst in der Feuerwehr (vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg offen gelassen in der - soweit ersichtlich - einzigen bisher ergangenen einschlägigen Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts: Urteil vom 12. Mai 1997 - 1 S 793/95 -, VBlBW 1997, 465 = juris). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Begriff des "Dienstes in der Feuerwehr" bzw. des "Feuerwehrdienstes" im hessischen Brand- und Katastrophenschutzrecht nicht genauer definiert ist. Auch die Gesetzgebungsmaterialien sowohl zur Vorgängervorschrift § 11 Abs. 3 im Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 17. Dezember 1998 (LT-Drs. 14/4015) als auch zur derzeitigen Fassung von § 11 Abs. 8 HBKG (LT-Drs- 18/856) sind für die Frage, was unter Feuerwehrdienst zu verstehen ist, unergiebig. Allerdings verwendet das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz an anderen Stellen, z.B. in § 11 Abs. 1 HBKG die Formulierung, die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen hätten "an Einsätzen und an (...) Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen". In Abs. 2 von § 11 HBKG wird wiederum zwischen "Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen" (Satz 1) und "Einsätzen" (Satz 2) unterschieden. Hätte der Gesetzgeber den Begriff des Dienstes in der Feuerwehr auf die in § 11 Abs. 1 Satz 2 HBKG besonders hervorgehobenen Tätigkeiten (Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen) beschränken wollen, hätte es nahe gelegen, dies durch einen Klammerzusatz, wie z.B. "Dienst in der Feuerwehr" oder "Feuerwehrdienst" kenntlich zu machen. Indem der Gesetzgeber diese Legaldefinition aber unterlässt und gleichzeitig abweichend von den Regelungen in § 11 Abs. 1 bis 3 HBKG, in denen er die Begriffe "Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen" verwendet, in den nachfolgenden Absätzen 4, 5, 7 und 8 den Begriff des Dienstes in der Feuerwehr verwendet, bringt er damit zum Ausdruck, dass es über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Tätigkeiten hinaus noch weitere Tätigkeitsbereiche gibt, für die zwar nicht die besonderen Vorschriften für Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen gelten, die aber dennoch zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der ehrenamtlichen Tätigkeit als schützenswert anzusehen sind. Hierzu zählen nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend genannten Kommentierung jedenfalls die Pflege und Wartung der persönlichen Ausrüstung, der Fahrzeuge und der Geräte sowie der Unterkunft der Freiwilligen Feuerwehr (Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht, 9. Aufl. 2016, § 11 HBKG, S. 44). Als Dienst in der Feuerwehr sollen also zusätzlich zum enger definierten Bereich der nach außen gerichteten Tätigkeiten der Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen alle Tätigkeiten zählen, die intern zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Feuerwehrbetriebs erforderlich sind. Warum aber die Pflege und Wartung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen, Geräten und der Unterkunft Teil des Dienstes in der Feuerwehr sein sollen, Abbruch- und Umbaumaßnahmen, also letztlich "Wartungsarbeiten" am Feuerwehrhaus aber nicht, leuchtet nicht ein. Vielmehr ist ein ordnungsgemäßer Zustand des Feuerwehrhauses für die Funktionstüchtigkeit der Freiwilligen Feuerwehr genauso wichtig wie der Zustand der Ausrüstung, der Geräte etc. Auch solche Arbeiten dienen unmittelbar dem Anstaltszweck der Freiwilligen Feuerwehr (ebenso ausdrücklich für Baumaßnahmen am Feuerwehrgerätehaus: Schlaeger/Wendt, Der Feuerwehrmann 2009, S. 138). Dafür, dass zum vom hessischen Gesetzgeber gemeinten Feuerwehrdienst auch andere Tätigkeiten zählen als die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, spricht auch die Rechtslage in anderen Bundesländern. Ähnlich wie in Hessen verwendet der bayerische Gesetzgeber in Art. 6 Bayerisches Feuerwehrgesetz - BayFwG - zunächst den umfassenden Begriff Feuerwehrdienst (Abs. 1 Satz 1), um dann in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG für bestimmte Bereiche dieses Dienstes, nämlich Einsätze, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und Bereitschaftsdienst eine Teilnahmeverpflichtung zu regeln. Auch aus dieser Regelungstechnik ergibt sich eindeutig, dass es über die besonders genannten Tätigkeitsbereiche hinaus noch andere Tätigkeiten im Feuerwehrdienst gibt (vgl. Schulz, Praxis der Kommunalverwaltung, Brandschutz in Bayern, Stand: August 2015, Art. 6, Nr. 2.1, wonach "im Übrigen besondere Verwendungen möglich sind", reine Tätigkeiten für den Feuerwehrverein aber keinen Feuerwehrdienst darstellen). Zudem ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Regelung in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG, wonach Arbeitnehmer während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst, nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, dass es über die ausdrücklich hervorgehobenen Tätigkeitsfelder hinaus noch andere Bereiche des Feuerwehrdienstes gibt. In der Kommentierung hierzu heißt es, die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG aufgezählten Beispiele seien die "Hauptfälle" des Feuerwehrdienstes (Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand: Januar 2016, Art. 9, Rn. 19). Es seien aber noch weitere Tätigkeiten denkbar, die zum Feuerwehrdienst zählten; entscheidend sei, ob die Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit den eigentlichen Hauptaufgaben der Feuerwehr stehe (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 9, Rn. 20). In Bezug auf die Erstattungsansprüche von Arbeitgebern wegen Arbeitsentgelts, das er einem Arbeitnehmer, der Feuerwehrdienst leistet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, die voraussetzen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist (Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BayFwG), heißt es in der Kommentierung, der Feuerwehrdienst müsse "für die Krankheit ursächlich sein, z.B. Unfall während des Einsatzes u.ä." (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 10, Rn. 11; ähnlich: Schulz, a.a.O., Art. 10 Satz 1 Nr. 2, Nr. 1.3 ). Eine Einschränkung des Feuerwehrdienstes auf die Kernaufgabe der Einsätze wird also auch in Bayern nicht vertreten. In Nordrhein-Westfalen regelt § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz - NRW-BHKG - die Dienstpflichten der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, indem es sie nicht nur zur Teilnahme am "Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst", sondern auch zur Teilnahme an "sonstigen Veranstaltungen" verpflichtet. Dieselben Formulierungen finden sich auch in § 21 Abs. 1 Satz 1 und in § 22 Abs. 1 Satz 2 NRW-BHKG. Mit der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 NRW-BHKG, wonach den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr aus ihrem Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile erwachsen dürfen, wird klargestellt, dass alle in § 20 Abs. 1 NRW-BHKG genannte Tätigkeiten, also auch die sonstigen Veranstaltungen, zum Feuerwehrdienst gehören (ebenso in § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 NRW-BHKG). Nach der Kommentierung zum Nordrhein-Westfälischen Recht zählen zu diesen sonstigen Veranstaltungen alle Veranstaltungen, "die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder der Aufgaben (...) der Feuerwehr dienen"; eine Begrenzung dieser Veranstaltungen in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen und es sei auch keine Einschränkung erfolgt, aus welchem Anlass die dienstliche Veranstaltung erfolgt sei (Schneider, Brandschutz), Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2016, § 20 BHKG, Rn. 10 m.w.N.). Zudem heißt es in der Kommentierung zum Begriff "bei der Ausübung ihres Dienstes" im Sinne von § 22 Abs. 3 NRW-BHKG, der als synonym zu den Begriffen Feuerwehrdienst bzw. Dienst in der Feuerwehr angesehen werden kann, ausdrücklich, dass ein solcher Dienst beispielsweise bei "Aus- und Umbauarbeiten am Feuerwehrhaus" vorliege (Schneider, a.a.O., § 22 BHKG, Rn. 36 m.w.N.). Ebenso wie in Hessen ergibt sich auch in Baden-Württemberg aus der Regelungstechnik des Gesetzgebers, einerseits die Kernbereiche des Feuerwehrdienstes, also Einsätze und die Teilnahme an Aus- und Fortbildung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg - FwG BaWü - besonders hervorzuheben und andererseits in der folgenden Vorschrift § 15 Abs. 2 FwG BaWü den umfassenderen Begriff des Feuerwehrdienstes zu verwenden, dass es über die zunächst genannten Tätigkeiten hinaus noch andere gibt, die zum Feuerwehrdienst zu zählen sind. Auch in der Kommentierung zum Baden-Württembergischen Feuerwehrgesetz wird hervorgehoben, dass zum Dienst in der Feuerwehr neben den auch in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FwG-BaWü ausdrücklich genannten Bereichen Übungen und Einsätze sowie Aus- und Fortbildung auch "andere dienstliche Veranstaltungen" gehören (Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2017, § 14, Rn. 2). In der folgenden Aufzählung finden sich zwar nicht Umbaumaßnahmen am Feuerwehrhaus, aber zum Beispiel Aktivitäten wie die Teilnahme an Repräsentationsveranstaltungen oder an Veranstaltungen der Kameradschaftspflege (Hildinger/Rosenauer, ebd.), die für die Aufrechterhaltung der Freiwilligen Feuerwehr nach Auffassung des Senats von geringerer Bedeutung sind als die streitgegenständlichen Arbeiten. Mit anderen Worten spricht nach Auffassung des Senats alles dafür, Maßnahmen, die - wie der Umbau eines Feuerwehrhauses - unmittelbar der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr dienen, zum Feuerwehrdienst zu zählen, wenn schon eher dienstferne Aktivitäten wie die oben genannten dazu gezählt werden. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss daraus, was nach der Kommentierung nicht zum Feuerwehrdienst zu zählen ist, nämlich der Kommunalwahlkampf, bei dem deshalb das Tragen der Feuerwehruniform verboten sein soll (Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 14, Rn. 15). Auch aus den sonstigen vom Verwaltungsgericht festgestellten Umständen des den Unfall verursachenden Einsatzes des Zeugen X... ergibt sich nach Auffassung des Senats nicht, dass seine damalige Tätigkeit nicht zum Feuerwehrdienst im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG gehörte. Dagegen spricht jedenfalls nicht, dass alle am Einsatz Beteiligten davon ausgingen, es handele sich um eine freiwillige Hilfe. Dass es neben den gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HBKG genannten Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, bei denen es eine gesetzliche Teilnahmeverpflichtung gibt, auch Bereiche des Feuerwehrdienstes gibt, die von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr freiwillig absolviert werden, ergibt sich schon aus der oben aufgezeigten Gesetzessystematik. Deswegen hält es der Senat auch nicht für ausschlaggebend, inwieweit sich der Zeuge X... "nur" moralisch verpflichtet gefühlt hat, bei dem Baumaßnahmen zu helfen. Auch die vom Verwaltungsgericht festgestellte relativ lockere Form der Aufforderung zur Teilnahme durch eine im Wege eines Instant-Messaging-Dienstes versandte Textnachricht widerspricht der Feststellung von Feuerwehrdienst nicht. Zum einen ist zu beachten, dass solche Formen der Benachrichtigung stark verbreitet sind und in der Regel keinen Rückschluss auf die der Nachricht vom Versender zugedachten Verbindlichkeit zulassen. Zum anderen dürfte es gerade in der Freiwilligen Feuerwehr, bei der es oftmals weniger um die Form als um die Geschwindigkeit von Benachrichtigungen geht, üblich sein, zum Beispiel zu Einsätzen in noch weiter verknappter Form zu rufen. Dafür, dass der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten die Wichtigkeit des streitgegenständlichen Einsatzes für die Feuerwehr durchaus bewusst war, sprechen zudem die Anwesenheit des Zeugen X... bei Vorbesprechungen mit dem Architekten sowie die vom Zeugen Y... bei der Maßnahme geführten Stundenzettel. Auch dass nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen außer den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrvereins keine Nichtmitglieder an den Baumaßnahmen mitwirkten, spricht dafür, dass es sich nicht um irgendeine Gemeinschaftsarbeit im Interesse der Beklagten handelte, sondern eben um einen Dienst der Feuerwehr der Beklagten. Im Gegenzug hält es der Senat aber auch nicht für ausschlaggebend, dass neben Angehörigen der Einsatzabteilung auch Angehörige des Feuerwehrvereins an den Baumaßnahmen beteiligt waren. Nach der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wohratal vom 14. August 2001 - Feuerwehrsatzung - sind den Angehörigen der Einsatzabteilung bestimmte Aufgaben vorbehalten, nämlich gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Feuerwehrsatzung der vorbeugende und abwehrende Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 6 HBKG und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung. Für die darüber hinaus gehenden Aufgaben der Feuerwehr, die nach den obigen Ausführungen ebenfalls zum Feuerwehrdienst im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG gehören, finden sich in der Satzung keine Einschränkungen der Zuständigkeit auf die Einsatzabteilung, sodass aus der Tatsache alleine, dass eine Aufgabe auch von Angehörigen anderer Bereiche der Freiwilligen Feuerwehr oder des Feuerwehrvereins übernommen wird, nicht geschlossen werden kann, dass es sich nicht um Feuerwehrdienst handelt. Der Umstand, dass die Beklagte derzeit offenkundig nicht gegen solche Schäden versichert ist, kann jedenfalls nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin ändern. In Bezug auf die - unstreitige - Schadenshöhe verweist der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil. Die Klägerin hat zudem gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch auf Prozesszinsen in der geltend gemachten Höhe in entsprechender Anwendung von § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Kopp, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 90, Rn. 22). Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Beklagte zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis, ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordung - ZPO -. Die Höhe der Sicherheitsleitung zur Abwendung der Vollstreckung errechnet sich aus der Klageforderung (5.860,33 €) zuzüglich der Zinsforderung (≈ 600,-- €) und eines Aufschlags für die Gerichtsgebühren und die Rechtsanwaltskosten. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin ist die Arbeitgeberin von Herrn X..., einem Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten (Ortsteilfeuerwehr Langendorf). Die beklagte Gemeinde wehrt sich mit ihrer - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufung gegen die in erster Instanz erfolgreiche Klage der Klägerin auf Ersatz von Entgeltfortzahlungen wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit dieses Arbeitnehmers. Am Samstag, dem 3. Mai 2014, hatte Herr X... bei Bau- bzw. Abrissarbeiten am Feuerwehrgerätehaus Langendorf einen Unfall, bei dem er Rippenbrüche erlitt und in dessen Folge er für sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die feuerwehrdienstliche Veranlassung der Arbeiten ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Kosten der Heilbehandlung von Herrn X... übernahm die kommunale Unfallversicherung, nicht jedoch die Kosten, die der Klägerin für die Entgeltfortzahlung entstanden. Am 24. Juni 2014 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr die für den Zeitraum vom 3. Mai bis 15. Juni 2014 geleistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 5.860,33 Euro zu erstatten. Diesen Betrag machte die Beklagte wiederum zunächst erfolglos bei der Unfallkasse Hessen geltend; die Unfallkasse lehnte mit Schreiben vom 17. Juli 2014 den Ersatz mit der Begründung ab, die §§ 26 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - sähen eine solche Erstattung an private Dritte nicht vor. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 gegenüber der Klägerin die Erstattung mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht während des Feuerwehrdienstes, sondern bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Umbaus des Gerätehauses durch Bürgerinnen und Bürger sowie durch den Feuerwehrverein ereignet. Am 9. Januar 2015 erhob die Klägerin beim Landgericht Marburg Klage. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. April 2015 an das Verwaltungsgericht Gießen mit der Begründung, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Klägerin machte geltend, ihr stehe der geltend gemachte Betrag gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - zu. Die Maßnahme, bei der sich der Arbeitnehmer verletzt habe, sei dem Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr zuzurechnen. Der Begriff "Dienst" umfasse jede Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr, die dieser zugutekomme. Für Umbauarbeiten an den Gebäuden, die aufgrund des Umfangs nicht mehr von den Angehörigen der Einsatzabteilung selbst vorgenommen werden könnten, müsse die Gemeinde Bauunternehmen beauftragen und die hierfür entstehenden Kosten übernehmen. Diese Kosten habe die Beklagte im Fall des Umbaus des Gerätehauses Langendorf eingespart. Die Feuerwehrmänner seien vom damaligen Wehrführer zum Einsatz herangezogen worden. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.860,33 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 11 Abs. 8 HBKG lägen nicht vor. Das Feuerwehrmitglied sei zwar an den Abrissarbeiten am Schlauchturm beteiligt gewesen, jedoch nicht als Angehöriger der Feuerwehr, sondern als ehrenamtlich tätiger Bürger. Diese Arbeiten seien vom Feuerwehrverein und von Bürgerinnen und Bürgern für die Gemeinde durchgeführt worden. Die Feuerwehrvereine seien dabei der Einsatzabteilung nicht gleichzusetzen. Das Verwaltungsgericht vernahm die Herren X... und den Feuerwehrführer Y... als Zeugen zur Frage der dienstlichen Veranlassung der Arbeiten am Gerätehaus. Auf die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts in den Gerichtsakten wird verwiesen. Mit Urteil vom 25. Februar 2016, der Beklagten zugestellt am 11. März 2016, hat das Verwaltungsgericht Gießen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.860,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klage sei aufgrund der bindenden Verweisung durch das Landgericht zulässig. Sie sei auch begründet. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Entgeltfortzahlungskosten für den Arbeitnehmer X... zwar nicht aus § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG, wohl aber aus übergegangenem Recht gemäß § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG - zu. Die Klägerin habe keinen Anspruch aus § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG, weil die Arbeits-unfähigkeit nicht auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen sei. Das Merkmal Dienst in der Feuerwehr sei gesetzlich nicht näher definiert. Eine Auslegung nach dem Wortlaut, dem Sachzusammenhang und dem Sinn und Zweck der Norm ergebe "eine funktionsbedingte Verklammerung mit der originären Aufgabenstellung der Feuerwehr". Das Wort "Dienst" sei durch die Übernahme bzw. Einbindung des Dienstpflichtigen in Pflichten und Rechte geprägt, die im Gegensatz stehe zu einem Tätigwerden in einem einfachen und in der Regel nicht näher bestimmten Gefälligkeitsverhältnis. Mit den im Gesetz genannten Tätigkeiten Einsatz, Übung und Ausbildung sei der Dienst der Feuerwehr hinreichend beschrieben, aber auch begrenzt. Der Begriff "Dienst in der Feuerwehr" habe eine enge Beziehung zum konkreten Aufgabenbereich der kommunalen Feuerwehr. Zum Dienst des Feuerwehrmannes gehörten nicht die streitgegenständlichen Arbeiten am Gerätehaus, denn weder die Reparatur von Maschinen und Fahr-zeugen noch die handwerkliche Betätigung am Gerätehaus zähle zu den grundsätzlichen Aufgaben der Feuerwehr, sondern obliege allein der Gemeinde. Ein Dienst im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG habe auch nicht aufgrund einer Anordnung durch Vorgesetzte des Zeugen X... vorgelegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Abrissarbeiten weder von vorgesetzten Personen (Gemeindebrandinspektor, Wehrführer) angeordnet worden, noch habe ein anderweitiger Zwang für die Mitglieder vorgelegen, der über eine moralische Verpflichtung hinausgehe. Der Klägerin stehe aber gegen die Beklagte ein Anspruch aus übergegangenem Recht zur Seite. Die dem verletzten Arbeitnehmer gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz seien gemäß § 6 Abs. 1 EFZG von Gesetzes wegen auf die Klägerin übergegangen. Die Voraussetzungen zur Lohnfortzahlung seien auf Seiten der Klägerin gegeben gewesen und dem Arbeitnehmer stehe auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Ansprüche des Verletzten ergäben sich aus dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben und auch aus der Stellung der Beklagten als Bauherrin des Vorhabens gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 4 Hessische Bauordnung - HBO -. Mit Schriftsatz vom 31. März 2016 - beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangen am 4. April 2016 - hat die Beklagte gegen das Urteil vom 25. Februar 2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016, am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, begründet. Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass ein Anspruch nicht aus § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG folge. Ein Anspruch ergebe sich aber auch nicht aus der Verletzung einer Schutznorm im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 4 HBO. Die Norm § 48 Abs. 4 Satz 4 HBO sei kein Gesetz, das den Schutz von unentgeltlich tätigen Personen, die uneigennützig Dienste für die Allgemeinheit verrichten, beabsichtige, sie richte sich vielmehr an die Bauherrschaft. Die ehrenamtlichen Helfer hätten auch keine Selbsthilfe im Sinne von § 48 Abs. 4 Satz 4 HBO geleistet. Die Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde als Trägerin der gemeindlichen Feuerwehr und dem Arbeitgeber ehrenamtlicher Feuerwehrmitglieder seien zudem spezialgesetzlich und abschließend im Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz geregelt. Es sei rechtlich nicht nachvollziehbar, dass sich aus einer gesteigerten Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Gemeinde ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch ergeben solle. Die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entwickelten Ersatzansprüche für Schäden aus einer Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis seien nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dem Zeugen X... habe klar sein müssen, dass es sich um eine gefahrgeneigte Tätigkeit handelte, auf die er sich eigenverantwortlich eingelassen habe. Auch ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben verbiete sich. Das in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes betreffe ebenfalls einen Lebenszeitbeamten, was mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar sei. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Zusatzversicherung sei weder gegeben, noch praktisch umsetzbar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. § 48 Abs. 4 Satz 4 HBO sei ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Der Einsatz von freiwilligen Kräften aus der Bevölkerung bei kommunalen Bauvorhaben sei Selbsthilfe im Sinne dieser Vorschrift. Ein Mitverschulden des Zeugen X... sei auszuschließen, da ihn an dem Unfall kein Mitverschulden treffe. Auch habe das Verwaltungsgericht einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs-anspruch zu Recht bejaht. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die freiwilligen Helfer ausreichend abzusichern; dies wäre ihr auch ohne weiteres möglich gewesen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens (2 Bände) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und insgesamt Gegenstand des Verfahrens gewesen sind.