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Beschluss

5 A 2862/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0908.5A2862.16.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 - 1 K 5168/15.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.234,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 - 1 K 5168/15.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.234,05 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 bleibt ohne Erfolg. Die von ihrem Bevollmächtigten geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ergeben sich sämtlich nicht aus seinen Ausführungen. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Dafür wäre es erforderlich, einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellung aus dem angefochtenen Urteil mit durchgreifenden Argumenten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gelungen. Soweit er vorträgt, die kostenverursachenden Eingriffshandlungen der Beklagten seien mangels einer richterlichen Anordnung der Aufenthaltsbeschränkung auf den Transitbereich eines Flughafens rechtswidrig gewesen, ist auf Folgendes hinzuweisen. Die Heranziehung des Ausländers bzw. des gemäß § 66 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - neben dem Ausländer haftenden Beförderungsunternehmers zu den hier relevanten Kostenpositionen (Personal-, Fahrzeug- und Unterbringungskosten) ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Aufenthaltsbeschränkung auf den Transitbereich eines Flughafens nicht bzw. nicht rechtzeitig angeordnet worden ist (vgl. für die Heranziehung zu Transportkosten aus einer Abschiebungshafteinrichtung zu dem Beförderungsmittel: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 8 LA 151/15 -, juris Rn. 14 f. und Beschluss vom 23. März 2009 - 11 LA 490/07 -, juris Rn. 11; OVG Sachsen, Beschluss vom 1. März 2012 - 3 A 530/11 -, juris Rn. 7). Bei den kostenverursachenden Maßnahmen (Personal- und Fahrzeugeinsatz, Unterbringung) handelt es sich nämlich um selbständige, der Sicherstellung der tatsächlichen Ausreise des Ausreisepflichtigen dienende Vollstreckungsmaßnahmen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen selbständigen Vollstreckungsmaßnahme beurteilt sich regelmäßig nach den jeweiligen, dem Charakter der Vollstreckungshandlung entsprechenden rechtlichen Anforderungen, ohne dass es dabei auf die rechtliche Beurteilung anderer Vollstreckungsmaßnahmen ankommt. Ob eine Maßnahme sich als selbständige Vollstreckungsmaßnahme darstellt, bestimmt sich insbesondere danach, ob sie andere Maßnahmen bzw. ihre Rechtmäßigkeit voraussetzt oder in rechtlicher Hinsicht auf ihnen aufbaut (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. März 2009 - 11 LA 490/07 -, juris Rn. 11). Die Begleitung des Ausländers bei den hier relevanten ärztlichen Terminen, einschließlich der stationären Unterbringung im Universitätsklinikum Frankfurt am Main, der Haftvorführung, wie auch die Unterbringung im Zeitraum vom 4. bis 18. September 2013 waren als Teil der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz - AsylG - in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AufenthG Vollstreckungshandlungen zur Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Diese Maßnahmen setzen weder voraus, dass sich der Ausreisepflichtige gemäß § 15 Abs. 5 und 6 Satz 2 bis 5 AufenthG in Zurückweisungshaft befand noch bauten sie in rechtlicher Hinsicht darauf auf. Vielmehr waren sie - wie auch die Zurückweisungshaft - selbständige, der Sicherstellung der tatsächlichen Ausreise des Ausreisepflichtigen dienende Vollstreckungsmaßnahmen. Insoweit kommt es auf den von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Umstand der nicht rechtzeitig beantragten richterlichen Unterbringungsanordnung nicht entscheidungserheblich an. Die im Zusammenhang mit der richterlichen Unterbringungsanordnung stehende Frage, ob die Beklagte den betreffenden Ausländer hätte (früher) einreisen lassen müssen - womit die kostenverursachenden Maßnahmen nicht vorzunehmen gewesen wären - kann hier offen bleiben, da dies vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht gerügt wurde und der Senat bei der Prüfung ernstlicher Zweifel auf die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt ist (HessVGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 3 A 1330/11.Z -, NVwZ-RR 2012, 542 = juris). Auch soweit der Bevollmächtigte der Klägerin darauf abstellt, dass die Fiktion der Nichteinreise gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG durch die nicht rechtzeitige Beantragung der richterlichen Unterbringungsanordnung endete und der betreffende Ausländer als bereits eingereist anzusehen sei, ergibt sich nichts anderes. Vielmehr diente auch ihre Aufrechterhaltung durch die Beklagte der weiteren Durchsetzung der Zurückweisungsentscheidung. Keine ernstlichen Zweifel wecken die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Heranziehung von Gemeinkosten (sog. Fix- bzw. Overheadkosten) im Zusammenhang mit der Unterbringung des betreffenden Ausländers. Entgegen dem Vortrag des Bevollmächtigten sind derartige Gemeinkosten dem Grundsatz nach erstattungsfähig, wie sich auch aus der vom Bevollmächtigten und dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung ergibt, worauf der Senat ausdrücklich verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Inwieweit der vorliegende Fall Anlass dazu geben könnte, von diesem Grundsatz abweichende Erwägungen vorzunehmen, hat der Bevollmächtigte der Klägerin nicht dargetan. Keine ernstlichen Zweifel wecken schließlich die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Höhe der geltend gemachten Personalkosten. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG umfasst die Kostenhaftung sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten, einschließlich der Personalkosten. Erfasst sind sämtliche Kosten, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Zurückweisung stehen, solange die Begleitung dem Ziel dient, diese Maßnahmen zu verwirklichen oder deren Vereitelung zu verhindern (Hailbronner, AuslR, Stand: März 2017, § 67 AufenthG, Rn. 7a m.w.N). Der Senat hat auch angesichts der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Zweifel, dass die Beklagte die durchgeführte und kostenmäßig geltend gemachte Begleitung des Ausländers auch während seines Krankenhausaufenthalts zur Aufrechterhaltung der Nichteinreisefiktion für erforderlich halten durfte. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieses Zulassungsgrundes hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Durch die von dem Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Frage, "ob es [für eine Aufenthaltsbeschränkung auf den Transitbereich eines Flughafens] einer richterlichen Anordnung erst nach 30 Tagen bedarf", sind die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Weder sind - wie sich auch aus den obigen Ausführungen ergibt - die Entscheidungsfähigkeit und Entscheidungsbedürftigkeit noch das Klarstellungsinteresse dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass Streitgegenstand des Zulassungsverfahrens der angegriffene Bescheid nur insoweit gewesen ist, als das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).