Beschluss
5 A 258/18.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0226.5A258.18.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Januar 2018 – 6 K 1066/14.DA – wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 794,37 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Januar 2018 – 6 K 1066/14.DA – wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 794,37 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Januar 2018 bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Finanzamts Offenbach am Main I vom 23. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 8. Mai 2014, in dem gegenüber der Klägerin unter anderem Kirchensteuer und Kirchgeld in Höhe von 1.200,- € festgesetzt worden ist, da sie antragsgemäß gemeinsam mit ihrem Ehemann veranlagt worden ist, der seit dem 1. Januar 2012 Mitglied des Bundes für Geistesfreiheit Bayern (BfG Bayern) und dessen Ortsgemeinschaft München (BfG München) ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Bescheid rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ergeben sich sämtlich nicht aus seinen Ausführungen. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. „Darlegen“ in diesem Sinne erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 49). Das Rechtsmittelgericht prüft sodann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, wecken seine Ausführungen derartige Zweifel nicht. Dafür wäre es erforderlich, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Dies hat der Bevollmächtigte der Klägerin nicht vermocht. Soweit der Bevollmächtigte zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, bei dem im Steuerbescheid genannten Kirchgeld von 794,37 € handele es sich hinsichtlich des Betrages von 177,03 € um Kirchensteuer der Klägerin, was jedoch für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung ohne Belang sei, allein ausführt, diese Schlussfolgerung des Gerichts begegne erheblichen Zweifeln, sind damit ernstliche Zweifel nicht dargelegt, denn es fehlt bereits an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. Soweit er des Weiteren darauf hinweist, dass der Jahresmitgliedsbeitrag des Ehemanns für den BfG München in Höhe von 48,- € im Rahmen der Festsetzung des Kirchgelds unberücksichtigt geblieben sei, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn auch insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Blatt 16 des Urteilsabdrucks), dass dieser Mitgliedsbeitrag wegen des Fehlens eines Nachweises nicht gemäß § 4 Abs. 3 HKiStG als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abziehbar sei. Auch der weitere Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin, die BfG München sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts steuererhebungsberechtigt, ohne Bedeutung sei jedoch, ob sie von dieser Berechtigung auch tatsächlich Gebrauch mache, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Gemäß § 16 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes – HKiStG – in der im Zeitpunkt der Festsetzung maßgeblichen Fassung kann ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) erhoben werden. Zu dem Begriff der Steuerberechtigung hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. Juli 2016 (– 5 A 513/16.Z –, ESVGH 67, 39 = Juris Rn. 7), ausgeführt, dass das Hessische Kirchensteuergesetz die Berechtigung zur Erhebung von Kirchensteuern konkret fasse. Die Berechtigung für Kirchen und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften setze nicht nur die Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft voraus, sondern auch den Erlass einer Kirchensteuerordnung; daran ist festzuhalten. Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber – worauf die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend hinweist – mit der Neufassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 HKiStG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 26. November 2014 (GVBl. S. 283) zur Klarstellung den Begriff der steuererhebenden Kirche eingefügt. Worin der vom Bevollmächtigten der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen die aus Art. 140 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit § 137 Abs. 7 Weimarer Reichsverfassung – WRV – folgende Gleichstellung von Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften gesehen wird, lässt sich weder der Begründung des Zulassungsantrages noch seinem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 29. September 2017 entnehmen. Soweit vom Bevollmächtigten der Klägerin argumentiert wird, der Erhebung von Steuern stehe die Erhebung von verpflichtenden Mitgliedsbeiträgen gleich, da in beiden Fällen von den Mitgliedern eine unfreiwillige, verpflichtende Zahlung verlangt werde, hat dem das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1965 – 1 BvR 413/60 –, a.a.O., eine Absage erteilt. Denn Art. 137 Abs. 6 WRV verleiht den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, das Recht der Steuererhebung „aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen“, während im Gegensatz zu diesem vom Staat verliehenen Hoheitsrecht die Beitragserhebung als innerkirchliche Angelegenheit anzusehen ist. Auch der weitere Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin, dass in glaubensverschiedenen, zusammenveranlagten Ehen kein Platz für die Erhebung eines zusätzlichen besonderen Kirchgelds sei, soweit der kirchensteuerpflichtige Ehepartner zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts über ausreichendes Einkommen verfüge, weckt beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 3. Mai 1973 (– V OE 29/72 –, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1977 – VII C 48.73 –, BVerwGE 52, 104 = NJW 1977, 1304) und vom 1. April 1981 (– V OE 75/79 –, KirchE 18, 463 = Juris [Leitsatz], Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerfG, Dreierausschuss, Beschluss vom 30. August 1982 – 1 BvR 1109/81 –, HFR 1984, 73) ausgeführt, dass der Lebensführungsaufwand Gegenstand der Besteuerung des kirchenangehörigen Ehegatten sein kann. Dabei ist die Bemessung dieses Aufwands am gemeinsamen Familieneinkommen zulässig (ständige Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 25. Juli 2016 – 513/16.Z –, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Bereits aus diesen Entscheidungen folgt, dass es auf den Umstand, ob der kirchenangehörige Ehepartner einkommenslos ist, nicht entscheidungserheblich ankommt. Mit dieser Rechtsprechung, auf die die erstinstanzliche Entscheidung ausdrücklich Bezug nimmt, setzt sich die Begründung des Zulassungsantrages nicht auseinander, so dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit bereits nicht hinreichend dargelegt worden ist. Auch das Argument des Bevollmächtigten der Klägerin, bei Doppelverdiener-Ehen liege eine unzulässige Doppelbesteuerung bzw. eine indirekte Besteuerung des nicht kirchenangehörigen Ehegatten über den Kirchenangehörigen vor, überzeugt nicht. Denn Gegenstand der Besteuerung ist nur der Lebensführungsaufwand des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners; dem wird durch §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 2 HKiStG Rechnung getragen. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsamen Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes nennt der Bevollmächtigte der Klägerin zehn Fragen, die er für grundsätzlich bedeutsam erklärt. Zu keiner dieser Fragen findet sich im Anschluss daran jedoch eine konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und einer Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffs unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsprechung. Allein der Hinweis, dass diese Fragen sowohl von allgemein grundsätzlicher Bedeutung, wie auch für die Entscheidung erheblich seien und sie wegen bestehenden Allgemeininteresses und zur Fortbildung und Vereinheitlichung des Rechts klärungsbedürftig und -fähig seien, genügt den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat der Bevollmächtigte der Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass der Zulassungsantragsteller einen Rechtssatz benennt, den eines der in dieser Norm genannten Obergerichte aufgestellt hat, sowie einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat, und der von dem genannten Rechtssatz des Obergerichts abweicht. Der Bevollmächtigte der Klägerin benennt zur Darlegung der Divergenz Rechtssätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 – 1 BvR 606/60 – und vom 31. März 1971 – 1 BvR 744/67 –, ohne jedoch konkrete Rechtssätze zu benennen, die das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat und die von den dargestellten Rechtssätzen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abweichen. Vielmehr stellt er zu den zitierten Rechts-sätzen des Bundesverfassungsgerichts eigene Rechtssätze auf, die in dieser Form den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen sind, und behauptet, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung auf diese beiden Abweichungen von den genannten Rechtssätzen. Damit ist eine zulassungsbegründende Divergenz nicht dargelegt. Auch der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist vom Bevollmächtigten der Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Hier rügt der Bevollmächtigte eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO). Dieses Recht verlangt, dass die Beteiligten sich zu Tatsachen und Beweisergebnissen äußern können müssen, auf die das Urteil gestützt wird und dass das Gericht ihren Vortrag zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen einbezieht. Als Verletzung dieses Rechts rügt der Bevollmächtigte der Klägerin zunächst, es sei bereits erstinstanzlich auf die Mitgliedschaft des Ehegatten der Klägerin im BfG München und das Vorliegen einer Doppelverdiener-Ehe hingewiesen worden. Die Klägerin sei mit diesen Hinweisen jedoch nicht gehört worden; das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, hieraus die gebotenen rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit beiden Aspekten in der angefochtenen Entscheidung (Blatt 13 bis 15) auseinandergesetzt, jedoch andere als von der Klägerin gewünschte Schlussfolgerungen daraus gezogen. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht der Auffassung der Klägerin folgt, kann einen Gehörsverstoß jedoch nicht begründen. Soweit der Bevollmächtigte eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs darin sieht, dass das Verwaltungsgericht keine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt habe, ist auch darin kein Verfahrensmangel zu erkennen. Zwar kann ein Gericht, das willkürlich, d.h. nicht lediglich infolge eines Rechtsirrtums, eine gebotene Vorlage an ein Verfassungsgericht unterlässt, das Recht auf Gehör verletzen. Erforderlich ist jedoch, dass eine Vorlage geboten ist. G e b o t e n ist die Aussetzung und Vorlage zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit gemäß Art. 100 GG aber nur, wenn das erkennende Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Februar 2002 – 2 L 242/00 –, Juris Rn. 7 mit weiteren Hinweisen). Dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Regelungen im Hessischen Kirchensteuergesetz für verfassungswidrig hält, hat der Bevollmächtigte der Klägerin nicht dargelegt. Nach der Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen, denn das Verwaltungsgericht stützt sich zur Verfassungsgemäßheit des Hessischen Kirchensteuergesetzes, insbesondere auch hinsichtlich eines besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedenen Ehen, auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Schließlich führt auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes wäre es erforderlich, darzulegen, dass und inwiefern sich das vorliegende Verfahren signifikant vom Schwierigkeitsgrad des Durchschnitts verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren unterscheidet. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin nicht. Die von ihm angesprochenen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, die sich nach seiner Ansicht aus den Erfordernissen der verfassungsrechtlichen Würdigung des Sachverhalts stellen, begründen angesichts der vorhandenen Rechtsprechung, insbesondere des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2010 – 2 BvR 816/10 –, NJW 2011, 365 = KirchE 56, 346 = Juris, keine den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entsprechenden rechtlichen Schwierigkeiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG –. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).