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Beschluss

5 A 297/19.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:1104.5A297.19.00
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Leitsätze
Eine Staffelung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Leistungen einer Kindertagesstätte nach dem Merkmal der täglichen Betreuungszeit im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB VIII in der ab dem 16. Dezember 2008 gültigen Fassung ist nicht gegeben, wenn die Beiträge proportional ansteigen.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2018 - 11 K 9183/17.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2018 - 11 K 9183/17.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2018 ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Ausführungen im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 5. Februar 2019 rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die Berufung ist weder zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch weil das Urteil von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Oktober 2017 über die Heranziehung zu einer Benutzungsgebühr für den Besuch der Ganztagsgruppe einer Kindertageseinrichtung der Beklagten in Höhe von 150,00 € sowie einer Gebühr für das Mittagessen in Höhe von 70,00 € monatlich für die Zeit ab dem 1. Februar 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Einwände der Kläger gegen die Vereinbarkeit der Gebührenregelung des § 1 der Gebührensatzung der Beklagten vom 1. August 2013 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 27. Dezember 2016 (im Folgenden: Gebührensatzung) mit höherrangigem Recht nicht überzeugten. Insbesondere sei die Bestimmung unterschiedlicher Benutzungsgebühren für die unterschiedlichen in der Benutzungssatzung vorgesehenen Betreuungszeiten in den Kindertagesstätteneinrichtungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 des Achten Sozialgesetzbuches - Kinder und Jugendhilfe - SGB VIII - in der bis zum 31. Juli 2019 gültigen Fassung seien Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zu staffeln, soweit Landesrecht nicht ein anderes bestimme. § 31 Satz 2 des Hessischen Kinder und Jugendhilfegesetzbuches - HKJGB -, der eine Staffelung nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Familienangehörigen vorsehe, stehe der erfolgten Staffelung nach täglichen Betreuungszeiten nicht entgegen. Eine Staffelung nach täglichen Betreuungszeiten entspreche im Hinblick auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Tageseinrichtung der leistungsgerechten Bemessung des Elternbeitrages. Bereits das fehlende Wort „nur“ im Wortlaut des § 31 Satz 2 HKJGB spreche gegen eine abschließende Regelung der zulässigen Staffelungskriterien, was auch die Gesetzeshistorie belege. Der bewirkte Gebührenanstieg begründe auch als solcher keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Änderungssatzung der Beklagten. Bei Kindertageseinrichtungen könne die Gemeinde zu einer neuen Einschätzung des Kostenanteils gelangen, dessen Finanzierung durch spezielle Abgaben vertretbar und geboten sei, und dies könne sich in einer unter Umständen spürbaren Gebührenanhebung niederschlagen. Die Beklagte sei auch nicht gehalten, eine längere Übergangsfrist für die Entrichtung der höheren Benutzungsbeiträge zu gewähren. Es gebe kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Entgelte für den Besuch von Kindertageseinrichtungen nicht kurzfristig der Haushaltslage der Gemeinde angepasst werden. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2018 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Juris Rn. 16) und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar VwGO, 25. Auflag 2019, § 124 Rn. 7, 7a m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig. Das Verwaltungsgericht Frankfurt geht hinsichtlich der festgesetzten Benutzungsgebühr von 150,00 € jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon aus, dass § 31 Satz 2 HKJGB der Bestimmung unterschiedlicher Benutzungsgebühren für die unterschiedlichen in § 1 der Gebührensatzung vorgesehenen Betreuungszeiten nicht entgegensteht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich jedoch bereits nicht um eine soziale Staffelung nach täglichen Betreuungszeiten im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2019 gültigen Fassung, so dass es einer weitergehenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Landesgesetzgeber mit Einführung des § 31 HKJGB die Möglichkeit der sozialen Staffelung nach täglichen Betreuungszeiten ausschließen wollte, nicht bedarf. Materielle Grundlage für die Gebührensatzung der Beklagten ist § 90 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2019 gültigen Fassung. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Dieser Landesrechtsvorbehalt des Satzes 2 macht jedoch nicht die Festsetzung von Kostenbeiträgen insgesamt von Landesrecht abhängig, sondern eröffnet jenem nur die Möglichkeit, auf die Gestaltung der bereits durch § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zulässigen Festsetzung von Kostenbeiträgen Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6/96 -, Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 3 = DVBl. 1997, 1438). Von dieser Ermächtigung hat das Land Hessen durch § 31 HKJGB Gebrauch gemacht. Mit Satz 1 dieser Vorschrift ermächtigt der Landesgesetzgeber - in Übereinstimmung mit § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. - die kommunalen Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zur Erhebung von Kostenbeiträgen. Nach Satz 2 können die Teilnahme- oder Kostenbeiträge nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Familienangehörigen gestaffelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2014 - 5 C 2331/12.N -, Juris Rn. 31 m.w.N.). Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Landesgesetzgeber mit Schaffung der Möglichkeit einer sozialen Staffelung nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Familienangehörigen gemäß § 31 HKJGB zugleich eine Staffelung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen nach täglichen Betreuungszeiten ausgeschlossen hat. Denn die Erhebung höherer Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Ganztagsbetreuung durch Kinder mit Wohnsitz im Gemeindegebiet der Beklagten stellt keine Staffelung der Benutzungsgebühren nach der tatsächlichen Betreuungszeit im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII in der ab dem 16. Dezember 2008 gültigen Fassung dar. Eine Staffelung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Leistungen einer Kindertagesstätte nach dem Merkmal der täglichen Betreuungszeit im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB VIII in der ab dem 16. Dezember 2008 gültigen Fassung ist lediglich dann gegeben, wenn die Beiträge für die Inanspruchnahme der Betreuungsleistung bei längeren täglichen Betreuungszeiten nicht proportional an- oder absteigen. Steigen die Kostenbeiträge hingegen - wie im vorliegenden Fall - bei der Inanspruchnahme längerer Betreuungszeiten proportional an, handelt es sich nicht um eine Staffelung in diesem Sinne, sondern lediglich um den am Leistungsumfang orientierten Gebührenansatz. So war bereits vor Schaffung der Möglichkeit einer Staffelung nach täglichen Betreuungszeiten mit Einführung des § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII in der ab dem 16. Dezember 2008 gültigen Fassung nach kostenrelevanten Gesichtspunkten, insbesondere der Inanspruchnahme eines Ganztages- oder eines Halbtagesplatzes, zu differenzieren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. April 1997 - 5 C 6.96 -, Juris Rn. 11). Der proportionale, am Leistungsumfang orientierte Anstieg der Kostenbeiträge nach täglichen Betreuungszeiten bedurfte daher keiner gesonderten Regelung durch den Gesetzgeber. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit Einführung der Staffelungsmöglichkeit nach Betreuungszeiten gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII in der ab dem 16. Dezember 2008 gültigen Fassung lediglich die Möglichkeit eines nicht proportionalen Anstiegs der Gebührenbeträge bei Inanspruchnahme längerer Betreuungsleistungen schaffen wollte (a.A. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 846/16 -, BeckRS 2018, 27078, Rn. 29, 30, das wohl davon ausgeht, dass das Staffelungskriterium der Betreuungszeit auch bei proportionalem Anstieg der Gebühren lediglich klarstellend in § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII aufgenommen worden sei; vgl. auch Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar SGB VIII, Stand 08/15, Rn. 10 zu § 90, der davon ausgeht, dass es der Nennung des Kriteriums „tägliche Betreuungszeit“ nicht bedurft habe, da es sich nicht um ein Sozialkriterium, sondern um eine Bezugnahme auf den zeitlichen Umfang der angebotenen Leistung handele). Vorliegend ergibt sich aus § 1 der Gebührensatzung in Verbindung mit § 5 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Beklagten vom 27. Mai 2013, dass für Kinder, die ihren gemeldeten Wohnsitz im Gemeindegebiet der Beklagten haben, für den Vormittagsbesuch (Betreuungszeit von 4,5 Stunden) eine Benutzungsgebühr von 70,00 €, für den verlängerten Vormittagsbesuch (Betreuungszeit von 5,5 Stunden) eine Gebühr von 90,00 €, für den Vor- und Nachmittagsbesuch (Betreuungszeit von 7,5 Stunden) eine Gebühr von 120,00 € und für den Besuch der Ganztagsgruppe (Betreuungszeit von 9 Stunden) eine Gebühr von 150,00 € erhoben wird. Dies entspricht jeweils einem Wert von ca. 16,00 € pro Stunde, wobei die geringfügigen Abweichungen offenbar auf zulässigen Rundungen der Kostenbeiträge beruhen. Der proportionale Anstieg gemäß Gebührensatzung der Beklagten stellt daher keine Gebührenstaffelung im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. dar. Es handelt sich vielmehr um einen am Leistungsumfang orientierten Gebührenansatz, der auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist. Die am Leistungsumfang orientierte Berücksichtigung der Betreuungszeiten steht insoweit auch im Einklang mit dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und dem Äquivalenzprinzip. Die Kostenbeiträge im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 31 HKJGB (Gebühren im Sinne des § 1 der Satzung) sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Schuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass die Gegenleistungen für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der entgeltpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Entgelt-/Gebührenhöhe muss sachgerecht sein. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Maßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 Juris Rn. 65 = BVerfGE 97, 332 = NJW 1998, 2128; Senatsbeschluss vom 4. März 2014 - 5 C 2331/12.N -; Juris Rn. 34). Die Ausübung dieses Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums durch den Gebührengesetzgeber ist im Hinblick auf die aus der spezifischen Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes folgende Abgabengerechtigkeit und das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip unbedenklich, solange die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abzugeltenden Verwaltungsleistung steht. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt erst dann vor, wenn das Entgelt die anteilmäßigen rechnerischen Kosten der staatlichen Leistung erheblich übersteigt (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 a.a.O., Juris Rn. 68; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 4 LA 102/12 -, Juris Rn. 3 = NJW 2013, 3387; Senatsbeschluss vom 4. März 2014 a.a.O.). Die seitens der Beklagten vorgenommene Differenzierung rechtfertigt sich vorliegend bereits aus den unterschiedlichen Leistungsumfängen, insbesondere den Unterschieden hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Betreuung. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die in Ansatz gebrachten Benutzungsgebühren die tatsächlichen Kosten übersteigen. Die mit der 2. Änderungssatzung vom 27. Dezember 2016 erfolgte Beitragserhöhung verstößt auch nicht etwa deshalb gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rechtsstaatsprinzip, weil die Satzung bereits zum 1. Februar 2017 in Kraft getreten ist. Eine an § 3 Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben - Hess KAG - zu messende Rückwirkung ist insoweit nicht gegeben. Die Rückwirkung einer gesetzlichen oder - wie im vorliegenden Fall - untergesetzlichen Norm liegt vor, wenn sie sich Geltung für einen Zeitraum beimisst, der vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens liegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. Juni 2014 - 5 C 716/14.N -, Juris Rn. 28, BVerwG, Beschluss vom 24. November 2014 - 9 BN 3/14 -, Juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Satzungsänderung trat am 1. Februar 2017 in Kraft, wobei die Beiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtung für künftige Zeiträume angehoben wurden. Selbst wenn man im Übrigen davon ausgeht, dass den Klägern im Hinblick auf die Gebührenerhöhung von 20,00 € auf 150,00 €, mithin eine Gebührenerhöhung um 750 Prozent, ein Sonderkündigungsrecht zugestanden hätte, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Kläger die Betreuungsleistungen wegen der entsprechenden Gebührenerhöhung nicht mehr in Anspruch nehmen wollten. Tatsächlich nutzten sie auch weiterhin die Kindertageseinrichtung, wobei eine Kündigung oder eine Abmeldung des Kindes nach § 12 der Gebührensatzung nicht erfolgte. Die Kläger können daher auch nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, dass die Beklagte ihnen verwehrt habe, das Benutzungsverhältnis noch vor Inkrafttreten der Satzungsänderung zu beenden. Soweit mit Änderungsbescheid vom 10. Januar 2017 eine Gebühr für das Mittagessen des Kindes Max Jonas A. in Höhe von 70,00 € festgesetzt wird, stellen die Kläger die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, Juris Rn. 45 m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 10). Einer weitergehenden Klärung der seitens der Kläger gestellten Frage: „Handelt es sich bei der Ermächtigung des § 31 Satz 2 HKJGB um eine (nicht) abschließende Regelung der Kriterien zur Staffelung der Kostenbeiträge?“ bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da eine Staffelung nach tatsächlichen Betreuungszeiten im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. nicht gegeben ist. Die gestellte Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat verweist diesbezüglich auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Antrag der Kläger nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist auch nicht in einen Antrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO umzudeuten. Denn der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert, dass ein tragender Grund der Entscheidung in Widerspruch zu einem tragenden Grund der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte steht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 11 m.w.N.). Soweit sich das Verwaltungsgericht mit den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 4. März 2014 (Aktenzeichen 5 C 2331/12.N) auseinandersetzt, steht ein tragender Grund der Entscheidung nicht in Widerspruch zu einem tragenden Grund des Senatsbeschlusses vom 4. März 2014. Die Frage, ob der Landesgesetzgeber mit Schaffung des § 31 HKJGB die Möglichkeit der sozialen Staffelung der Gebührenbeiträge nach der täglichen Betreuungszeit ausschließen wollte, ist - wie bereits erläutert - nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen waren die diesbezüglichen Ausführungen des Senats mit Beschluss vom 4. März 2014 nicht tragend, da auch dort keine Staffelung im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB VIII a.F. vorlag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, so dass es keiner Streitwertfestsetzung bedarf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).