Beschluss
5 B 2699/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0225.5B2699.19.00
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein amtlicher, wenngleich nicht im statusrechtlichen Sinne „verbeamteter“ Tierarzt gehört zu den beamteten Tierärzten im Sinne des § 15 Abs. 2 TierSchG.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019 - 4 L 3356/19.GI - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019 - 4 L 3356/19.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019 bleibt ohne Erfolg. Die gemäß § 146 und § 147 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. September 2017 hinsichtlich Nr. 1 des Bescheides (Anpassung der Käfigmaße der Ziervogelhaltung) wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 3 des Bescheides (Zwangsgeldandrohung) anzuordnen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zu einem Erfolg der Beschwerde führen können. Die Rüge des Antragstellers, bei Frau C., auf deren Sachkunde sich der Bescheid im Wesentlichen stütze, handele es sich nicht um eine „beamtete Tierärztin“ im Sinne von § 15 Abs. 2 Tierschutzgesetz - TierSchG -, kann nicht zu einem Erfolg der Beschwerde führen. Zwar steht Frau C. nicht im Beamtenverhältnis des Antragsgegners, es handelt sich bei ihr aber - insoweit unstreitig - um die amtliche Tierärztin des Antragsgegners, was auch an mehreren Stellen des beigezogenen Behördenvorgangs, in den der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Einsicht hatte, aktenkundig ist (z.B. auf Bl. 29 der Behördenakte: „amtliche Tierärztin“). Ein amtlicher, wenngleich nicht im statusrechtlichen Sinne „verbeamteter“ Tierarzt gehört zu den beamteten Tierärzten im Sinne des § 15 Abs. 2 TierSchG (so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 LKV 2014, 84 = Juris). Für den Begriff des „beamteten Tierarztes“ findet sich nämlich in § 2 Abs. 2 Tierseuchengesetz - TierSG - eine Legaldefinition, wonach beamtete Tierärzte solche sind, die vom Staate angestellt sind, was auf Frau C. zutrifft, oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist. Der Antragsgegner konnte sich also nicht nur auf die Expertise von Frau C. stützen, sondern er war hierzu gesetzlich verpflichtet (§ 15 Abs. 2 TierSchG). Entgegen der Auffassung des Antragstellers in der Begründung seiner Beschwerde ist es für die vom Antragsgegner angeordnete Anpassung der Käfigmaße auch nicht erforderlich, dass es bei den vom Kläger gehaltenen Vögeln bereits zu Schmerzen, Leiden oder Schäden gekommen ist. Vielmehr dient die Umsetzung der Anforderungen von § 2 TierSchG gerade dazu, solche Zustände zu verhindern. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den beigezogenen Behördenakten Hinweise auf einen Pilzbefall bei einem vom Kläger abgegebenen Vogel ergeben. Die Tierärztin der Antragsgegnerin konnte sich bei der Begründung der angegriffenen Anordnung auch auf die bei den Akten befindlichen Richtlinien für die Unterbringung von Zebrafinken und Kanarienvögel der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (Bl. 65 ff. der Behördenakte) stützen. Die Heranziehung solcher fachkundiger Stellungnahmen ist sachgerecht und entspricht der gesetzlich vorgesehen Stellung der amtlichen Tierärztin als Sachverständiger (so auch ausdrücklich: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 20 B 610/07 -, juris und Bay VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 9 ZB 16.2073 -, juris) Es ist Aufgabe eines Sachverständigen, sich anhand von wissenschaftlich fundierten Veröffentlichungen kundig zu machen, wozu die genannten Richtlinien zählen. Dass die Anordnung des Antragsgegners den genannten Richtlinien entspricht, wird auch vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten. Dagegen kann von einem Sachverständigen nicht erwartet werden, dass er sämtliche, möglicherweise auch ausländischen, Veröffentlichungen verwertet. Es mag sein, dass es über die Haltung von Ziervögeln unterschiedliche Ansichten gibt. Dies muss gegebenenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Bereits jetzt ist aber darauf hinzuweisen, dass unterschiedliche Käfiggrößen während und außerhalb der Zuchtzeiten nicht einschlägig sein dürften, da der Antragsteller nicht vorgetragen hat, für diese verschiedenen Zeiten über verschiedene Käfige zu verfügen. Deswegen müssen die anzuordnenden Käfige den höchsten Größenanforderungen außerhalb der Zuchtzeiten entsprechen. Es begegnet nach Auffassung des beschließenden Senats auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber bisher in Bezug auf die Käfighaltung von Ziervögeln von der Verordnungsermächtigung in § 2a TierSchG keinen Gebrauch gemacht hat. Es schränkt die Rechte des Antragstellers nicht ein, dass sich die Konkretisierung der Haltungsvorgaben aus - gerichtlich nachprüfbaren - Festlegungen durch die - von Sachverständigen unterstützten - zuständigen Behörden ergibt. Mangels Glaubhaftmachung ist auch nicht erkennbar, dass die angegriffene Verfügung den Antragsteller finanziell überfordert, zumal es nicht um seinen Beruf, sondern nur um sein Hobby geht. Zudem kann eine nicht tiergerechte Haltung auch nicht gegen im Einzelfall den Tierhalter überfordernde Kosten aufgerechnet werden. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs.2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und folgt in der Höhe der Wertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht, die von keinem der Beteiligten angegriffen worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).