Beschluss
5 A 823/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0209.5A823.19.00
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Leitsätze
Die Geltendmachung einer Sondernutzungsgebühr setzt, soweit nach der Sondernutzungssatzung Schuldner auch derjenige ist, der eine Sondernutzung in seinem Interesse ausüben lässt (§ 12 Nr. 3 Alt. 2 SNS), regelmäßig voraus, dass bei dem Gebührenschuldner ein Willenselement hinsichtlich der (unerlaubten) Sondernutzung vorliegt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 - 12 K 3895/16.F - abgeändert.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 155,- € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltendmachung einer Sondernutzungsgebühr setzt, soweit nach der Sondernutzungssatzung Schuldner auch derjenige ist, der eine Sondernutzung in seinem Interesse ausüben lässt (§ 12 Nr. 3 Alt. 2 SNS), regelmäßig voraus, dass bei dem Gebührenschuldner ein Willenselement hinsichtlich der (unerlaubten) Sondernutzung vorliegt. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 - 12 K 3895/16.F - abgeändert. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 155,- € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglos gebliebene Klage gegen die Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch (unerlaubte) Plakatierung weiter. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, da sich der beschließende Senat diese Feststellungen in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mit Urteil vom 25. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen den Sondernutzungsgebührenbescheid vom 29. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei nicht rechtswidrig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage der festgesetzten Sondernutzungsgebühr sei § 18 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Straßengesetz - HStrG - in Verbindung mit den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung - SNS - der Beklagten vom 31. Januar 2002. § 18 Abs. 1 Satz 1 HStrG ermögliche die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen. Die Erhebung erfolge gemäß § 9 Abs. 1 SNS nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses, das als Anlage Bestandteil der Satzung sei. Das Anbringen der vier streitgegenständlichen Plakate im öffentlichen Straßenraum stelle eine Sondernutzung dar, da diese Art der Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinausgehe. Darüber hinaus sei der Kläger auch richtiger Gebührenschuldner. Denn nach § 12 SNS sei Gebührenschuldner neben dem Antragsteller und dem Erlaubnisnehmer auch derjenige, der eine Sondernutzung ausübe oder in seinem Interesse ausüben lasse. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger im Hinblick auf die Plakatierung in der D-Straße. Diese Sondernutzung erfolge im Interesse des Klägers, dessen Vereinszweck erkennbar darauf ziele, eine Reduzierung des Fluglärms in A-Stadt zu erreichen. Um das Merkmal „ausüben lassen“ zu erfüllen, müsse neben dem bloßen Interesse an der Sondernutzung ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des in Anspruch genommenen Gebührenschuldners und der tatsächlich ausgeübten Sondernutzung bestehen. Entgegen der Auffassung des Klägers erfordere die Bestimmung aber keinen konkreten Willen desjenigen, der eine Sondernutzung in seinem Interesse ausüben lasse, dass dies an einem bestimmten Standort erfolge. Der geforderte Ursachenzusammenhang bestehe darin, dass die in der D--Straße aufgehängten Plakate 1:1 dem auf der Website des Klägers zur Verfügung gestellten Download entspreche. Mit dieser Zurverfügungstellung der Datenvorlage habe der Kläger erst die Möglichkeit eröffnet, das Plakat herunterzuladen, auszudrucken und schließlich im öffentlichen Straßenraum anzubringen. Zudem verdeutliche die Möglichkeit des Herunterladens den Willen des Klägers, die Plakate möglichst weit zu verbreiten. Zwar sei die Möglichkeit der Einflussnahme des Klägers auf den ersten Schritt des Herunterladens beschränkt, mit dieser Möglichkeit des Downloads habe der Kläger aber eine Ursache dafür gesetzt, dass die Plakate (auch) im öffentlichen Straßenraum angebracht werden könnten, und bei deren Wegfall auch die Möglichkeit der unerlaubten Sondernutzung durch Dritte entfalle. Schließlich sei auch die Höhe der festgesetzten Sondernutzungsgebühr nicht zu beanstanden. Mit Schriftsatz vom 5. März 2018 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 8. März 2018 eingegangen - hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und mit Schriftsatz vom 11. April 2018 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 11. April 2018 eingegangen - begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 9. April 2019 - 5 A 457/18. Z - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 3. Mai 2019 aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 sei unrichtig, da das Verwaltungsgericht § 12 Nr. 3 SNS unzutreffend angewandt habe. Der Begriff „in seinem Interesse ausüben lässt“ setze begrifflich voraus, dass der Gebührenschuldner Kenntnis von der Sondernutzung habe und diese billige. Denn man könne nicht etwas in seinem Interesse ausüben lassen, was man nicht kenne und billige, also für seine Zwecke nutze. Andernfalls fehle es an dem finalen, zielgerichteten Element des Tatbestandsmerkmals „ausüben lassen“. Mit der Reduzierung auf einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des in Anspruch genommenen Gebührenschuldners und der tatsächlich ausgeübten Sondernutzung löse sich das Verwaltungsgericht völlig von dem Begriffsverständnis des Tatbestandsmerkmals. Dadurch öffne es den Gebührentatbestand des § 12 Nr. 3 SNS ins Uferlose und die Prüfung der Gebührenschuldnerschaft werde auf die Kausalitätsebene verlagert mit der Folge, dass nach der Äquivalenztheorie jedes Verhalten, das in irgendeiner Weise kausal für die Sondernutzung sei, zur Gebührenschuldnerschaft führe. Soweit das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die Zurverfügungstellung des Downloads eine rechtliche Begrenzung des Ursachenzusammenhangs vornehmen wolle, überzeuge dies ebenfalls nicht. Denn bereits in tatsächlicher Hinsicht gestatte der Download-Button lediglich das Herunterladen in einem Format DIN A 4, was gegebenenfalls ausgedruckt werden könne. Bei den hier im Streit stehenden Plakaten handele es sich jedoch um Hohlkammerplakate des Formats DIN A1, deren Herstellung weitere verschiedene professionelle Schritte erfordert habe. Diese Schritte hätten jedenfalls zu einer Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs geführt. Zudem habe auch der Satzungsgeber selbst Hinweise zum Begriffsverständnis im Sinne eines Kennens und Billigens geliefert, in dem er zur Erfüllung des Merkmals „in seinem Interesse ausüben lässt“ beispielhaft auf den Eigentümer der Liegenschaft oder den Bauherrn bei Baustelleneinrichtungen verweise. Bereits soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die im Streit stehende Sondernutzung im Interesse des Klägers liege, sei dies unzutreffend. Das wilde Plakatieren stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die eine Geldbuße nach sich ziehe, was nicht im Interesse des Klägers liege. Das Anbringen von vier Plakaten sei auch nicht geeignet, neue Mitglieder zu werben, zumal die Plakate keinen Hinweis auf den Kläger enthielten. Schließlich habe der Vorstand des Klägers die Reputation der Vereinigung zu wahren, so dass gesetzwidrige und bei Mitgliedern wie in der Öffentlichkeit auf Ablehnung stoßende Aktionen nicht veranlasst würden. Letztlich sei das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Begriffsverständnis auch mit den Grundsätzen der teleologischen Auslegung nicht in Einklang zu bringen. Dieses Begriffsverständnis könne zu einer uferlosen Inanspruchnahme potentieller Gebührenschuldner führen und eröffne die Möglichkeit, durch rechtswidriges Plakatieren Dritter den Kläger in den Ruin zu treiben. Soweit der Kläger zur Vermeidung seiner Gebührenschuldnerschaft verpflichtet wäre, jeglichen Verursachungszusammenhang zu vermeiden, führe dies zu einem unzumutbaren Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Rechtsprechung lägen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 abzuändern und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht von dessen Gebührenschuldnerschaft im Sinne von § 12 Nr. 3 SNS ausgegangen sei. Nach dem Wortlaut der Vorschrift („ausüben lässt“) gehe es darum, eine Sache für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Hinsichtlich des Zweckes weise der Kläger einen konkreten Duldungswillen auf, der durch nachweisliche Faktoren belegbar sei. Dem Kläger sei bewusst, dass er durch das Zurverfügungstellen eines Links zum Download eines DIN A1 Plakates zur Verbreitung dieses Plakates auch im öffentlichen Raum beitrage und damit seinen Duldungswillen objektiv manifestiere; dies folge auch aus dem Inhalt seiner Website und seiner Pressemitteilung vom 31. Dezember 2014. Der Kläger habe die Verbreitung der Plakate gewünscht. Da sich diese allerdings nur richtig transportieren (z.B. bei einer Demonstration) und aufhängen ließen, sei eine rückseitige Verstärkung geboten, so dass auch diese Verstärkung von dem objektiv manifestierten Duldungswillen des Klägers umfasst sei. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zu beurteilenden Sachverhalt (sog. Spuckis, also Aufkleber) seien Plakate darauf ausgerichtet, von weitem sichtbar Informationen zu verbreiten, was zum großen Teil nur durch Anbringung im öffentlichen Raum erreicht werde. Diesem Zweck komme der Zweck eines Fahrzeuges mit einer festmontierten Werbekonstruktion als Werbefahrzeug sehr nahe. In diesem vom OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Januar 2018 - 11 A 1450/16 -) entschiedenen Fall habe das Gericht den Eigentümer bzw. Halter als Gebührenschuldner einer unerlaubten Sondernutzung angesehen, obwohl er das Fahrzeug an einen Dritten verliehen habe. Schließlich habe der Kläger dem Downloadlink, der für die Verbreitung und Aufhängung des Plakats kausal gewesen sei, keinen Verhaltenskodex der Art hinzugefügt, der darauf hinweise, dass eine unerlaubte Sondernutzung nicht gewünscht und nicht in seinem Interesse sei. Überdies bestehe auch ein Duldungswillen des Klägers zur Örtlichkeit der ausgeübten Sondernutzung. Nach dem Inhalt der Website www.zehn-minuten.info gehe es mitnichten darum, Fluglärmgegner mit dem Plakat zu erreichen, sondern Vielflieger, die in der Nähe des Flughafens wohnten und für die Kurzflüge aufgrund der kurzen Anreise attraktiv sein könnten. Insoweit sei auch der lokale Bezug zum Stadtgebiet Frankfurt gegeben. Im Besonderen eigne sich für das Plakatieren die D-Straße, eine der wenigen großen südlichen Ausfallstraßen in Richtung Flughafen, die keine Autobahn sei, so dass dort das Aufhängen von Plakaten rein tatsächlich noch möglich sei. Soweit der Kläger das Interesse im Sinne von § 12 Nr. 3 SNS in Zweifel ziehe, sei darauf hinzuweisen, dass sich das Tatbestandsmerkmal auf den Zweck, also das Plakatieren beziehe, und nicht darauf, ob das Plakatieren erlaubt oder unerlaubt sei. Unerheblich sei auch, ob das Interesse wirtschaftlicher Art sei, da sich § 18 HStrG nicht darauf beschränke. Das von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Begriffsverständnis führe auch weder zu einer uferlosen Inanspruchnahme potentieller Gebührenschuldner noch habe es unzumutbare Eingriffe in das Grundrecht der allgemeinen Meinungsfreiheit zur Folge. Insoweit habe das Verwaltungsgericht bereits entsprechende Maßnahmen angesprochen. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 3. Februar 2021 erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur beabsichtigten Vorgehensweise des Senats, im Wege des Beschlusses nach § 130a VwGO zu entscheiden, Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Heftstreifen) der Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Da der Senat einstimmig dieser Auffassung ist und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung des Klägers ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen den Gebührenbescheid vom 25. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2016 zu Unrecht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage des Klägers stattgeben müssen, denn der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zutreffend zieht das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Gebührenbescheid § 18 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Straßengesetz - HStrG - in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung - SNS - der Beklagten vom 31. Januar 2002 heran. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 HStrG können für Sondernutzungen Gebühren erhoben werden. Die Landkreise und Gemeinden können die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln, soweit sie ihnen zustehen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 HStrG). Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit ihrer Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren in der Fassung vom 31. Januar 2002 Gebrauch gemacht. Die Gebührenhöhe für die Sondernutzungen richtet sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SNS nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses, das als Anlage Bestandteil der Satzung ist. Gebührenschuldner ist unter anderem derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt (§ 12 Nr. 3 SNS). Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass es sich bei der Anbringung der vier streitgegenständlichen Plakate an Lichtmasten im öffentlichen Straßenraum der Beklagten um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende (Sonder-) Nutzung der öffentlichen Straße (§ 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG) handelt. Insoweit wird zur weiteren Begründung Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (S. 6 des Urteilsumdrucks), die sich der Senat insoweit zu eigen macht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger jedoch nicht Gebührenschuldner der geltend gemachten Sondernutzungsgebühr, denn er erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale des § 12 SNS. Der Kläger ist zunächst nicht Gebührenschuldner als Antragsteller oder Erlaubnisnehmer im Sinne von § 12 Nr. 1 und 2 SNS, denn er hat eine Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen der vier Plakate im öffentlichen Straßenraum der D-Straße weder beantragt noch erhalten. Ebensowenig hat er eine Sondernutzung ausgeübt oder in seinem Interesse ausüben lassen (§ 12 Nr. 3 SNS). Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch seine Mitglieder oder durch von ihm beauftragte Personen das Anbringen selbst vorgenommen hat, haben die Beteiligten weder vorgetragen, noch sind solche den dem Senat vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Der Kläger hat die Sondernutzung auch nicht in seinem Interesse ausüben lassen. Soweit der Kläger in Abrede stellt, dass die hier streitgegenständlichen Plakatierungen in seinem Interesse stattgefunden hätten und die Beklagte argumentiert, insoweit sei auf den Zweck der Sondernutzung abzustellen, nämlich die Verbreitung der Inhalte der Plakate im öffentlichen Raum, so dass es keinen Unterschied mache, ob das Plakatieren erlaubt oder unerlaubt sei, gilt Folgendes: Der gebührenrechtliche Begriff des Interesses ist weit aufzufassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt es, dass der Einzelne durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält (BVerfG, Beschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 -, NVwZ 1999, 176 = Juris Rn. 22). Ein solcher Vorteil kann sowohl als materielles als auch als immaterielles Interesse in Erscheinung treten (vgl. dazu Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, Stand: Juni 2020, § 2 LGebG Rn. 139). Dabei bestimmt sich der Begriff des Interesses nicht nach der subjektiven Sichtweise des Einzelnen, sondern ist im Sinne eines objektivierten Interesses zu verstehen. Maßgebend ist, ob aus objektiver Sicht ein Interesse des Einzelnen an einer bestimmten öffentlichen Leistung besteht, weil er einen Vorteil oder Nutzen daraus ziehen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 5 S 2311/16 -, Justiz 2019,113 = ESVGH 69, 187 [Ls.] = Juris Rn. 26). Von einem solchen Interesse des Klägers ist auszugehen, da objektiv für ihn vorteilhaft ist, dass der Inhalt seiner Website und der dort über den Downloadlink herunterladbare Inhalt des Plakats eine weitergehende Verbreitung in der Öffentlichkeit findet. Insoweit geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass es nicht darauf ankommt, ob das Plakatieren erlaubt oder unerlaubt erfolgt ist. Damit ist indes die Frage nicht beantwortet, ob der Kläger im Sinne des § 12 Nr. 3 SNS diese Sondernutzung in seinem Interesse ausüben lässt. Das Tatbestandsmerkmal „ausüben lassen“ setzt - worauf der Kläger zutreffend hinweist - eine subjektive Komponente im Sinne eines finalen, zielgerichteten Elements voraus. In eben diesem Sinn führt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26. September 2018 - OVG 1 B 14.18 -, Juris Rn. 27 ff.) - worauf der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 9. April 2019 (5 A 457/18.Z) bereits hingewiesen hat - zur Auslegung einer wortgleichen Satzung aus, dass die vom Satzungsgeber gewählte aktive Formulierung „die Sondernutzung ... in seinem Interesse ausüben lässt“ schon seinem Wortlaut nach eine irgendwie geartete „Veranlassung“ im Sinne eines bewussten Handelns oder zumindest wissenden Duldens voraussetzt, so dass die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht bereits mit der Feststellung eines bloßen Ursachenzusammenhangs im Sinne der Äquivalenztheorie als erfüllt angesehen werden kann. Um eine hinreichende adäquat kausale Zurechnungsverknüpfung herleiten zu können, müssen vielmehr nachweislich Faktoren hinzutreten, die in Bezug auf die Sondernutzung zumindest einen konkreten Duldungswillen des Gebührenschuldners erkennen lassen. Dieser Auslegung macht sich der Senat für die Auslegung des § 12 Nr. 3 der Sondernutzungssatzung der Beklagten zu eigen. Dieses voluntative Element als Voraussetzung der individuellen Zurechenbarkeit liegt nur in der Person vor, die die Sondernutzung in adäquater Weise durch ihre Willensbetätigung verursacht. Ein derartiger adäquater Zusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (so OLG Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2003 - 12 U 1671/01 -, Juris, zu Ansprüchen nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen mittelbare Störer mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99 -, BGHZ 144, 200). Dabei kann nicht ohne weiteres auf eine differenzierte Betrachtung zwischen erlaubter und unerlaubter Sondernutzung verzichtet werden. Tatsachen, die einen derartigen adäquaten Zusammenhang zwischen der Zurverfügungstellung des Downloadlinks und der (unerlaubten) Sondernutzung begründen, hat die Beklagte nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte die objektive Manifestation eines die adäquate Zurechnung rechtfertigenden Duldungswillens aus dem Inhalt der Website Fehler! Linkreferenz ungültig.www.zehn-minuten.info und der Pressemitteilung des Klägers vom 31. Dezember 2014 herleitet, ist eine solche Dokumentation für den Senat nicht erkennbar. Die Website selbst enthält außer dem Download-Button keine konkreten Hinweise zu Plakataktionen, sondern Informationen im Rahmen der Vereinsarbeit. Dass dem Verein an einer Verbreitung seiner Meinungen in der Öffentlichkeit gelegen ist, rechtfertigt - wie bereits ausgeführt wurde - die Annahme, dass das Plakatieren im Interesse des Klägers erfolgt, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Kläger dulde illegales (wildes) Plakatieren. Dies gilt auch für den auf der Website vorhandenen Download-Button. Selbst die Beklagte geht zudem davon aus, dass ausgedruckte DIN A1 Plakate zu unterschiedlichen Nutzungen geeignet sind (z.B. im Rahmen von Demonstrationen). Im Übrigen erfordert die Nutzung der Plakate - worauf die Beklagte selbst zutreffend hinweist - neben dem Ausdrucken weitere Zwischenschritte (u.a. rückwärtige Verstärkungen), um die Plakate bei Demonstrationen zu transportieren oder (im öffentlichen Raum) aufzuhängen. Auch der Pressemitteilung des Klägers vom 31. Dezember 2014 lässt sich ein Wille des Klägers, illegales Sondernutzungen zu dulden, nicht entnehmen. Zwar werden dort Plakataktionen für das Jahr 2015 im Stadtgebiet A-Stadt angekündigt, dem weiteren Inhalt ist jedoch zu entnehmen, dass für den Kläger die Legalität der Aktion von Bedeutung ist. Dies zeigt der Hinweis, dass die Stadt A-Stadt Werbeflächen aus ihrem Werbekontingent zur Verfügung stelle und dass die Stadt und die Bürgerinitiativen gemeinsam an einem Strang zögen, um auf die unerträgliche Verlärmung der Region aufmerksam zu machen. Schließlich lassen sich auch allein aus dem Umstand, dass die Plakate ihrem Inhalt nach (auch) Vielflieger ansprechen sollen und deshalb an einer großen Landstraße Richtung Flughafen angebracht wurden, keine Schlüsse auf die Duldung von illegalen Plakataktionen ziehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass weder auf der Website noch auf dem zum Download zur Verfügung gestellten DIN A 1 Plakat ein Hinweis enthalten ist, dass Plakate im öffentlichen Straßenraum ohne vorherige Einholung einer Sondernutzungserlaubnis nicht aufgehängt werden dürfen. Für einen solchen Hinweis bestand bei dem Kläger keine Veranlassung, denn offensichtlich waren bislang Fälle wilden Anbringens seiner Plakate bislang nicht erfolgt. Diese Frage könnte allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn es bereits zu einer Häufung von Wildplakatierungen gekommen wäre. In einem solchen Fall wären ein solcher Hinweis oder andere effektive Maßnahmen zur Verhinderung Plakatierens geboten, um einem dann im Raum stehenden Duldungswillen entgegenzutreten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 1 VwGO).