Beschluss
5 A 3220/20.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0218.5A3220.20.00
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zulassung der Berufung hinsichtlich der Fragestellung, ob im Irak die Gefahr der Verfolgung alleinstehender Frauen ohne schutzbereite männliche Angehörige besteht
Tenor
Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2020 - 4 K 2852/19.F.A - zugelassen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen
5 A 345/21.A
als Berufungsverfahren fortgeführt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulassung der Berufung hinsichtlich der Fragestellung, ob im Irak die Gefahr der Verfolgung alleinstehender Frauen ohne schutzbereite männliche Angehörige besteht Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2020 - 4 K 2852/19.F.A - zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 A 345/21.A als Berufungsverfahren fortgeführt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2020 - 4 K 2852/19.F.A - ist zulässig und begründet, da der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) dargelegt worden ist. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur, wenn die in dem Zulassungsantrag aufgeworfene rechtliche oder tatsächliche Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13a ZB 17.31521 -, Juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 4 A 869/16.A -, Juris Rn. 4). Nicht klärungsbedürftig in diesem Sinne, weil einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich, sind Tatsachenfragen, die durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägt werden oder die von vornherein nur für eine geringe Zahl im entscheidungserheblichen Tatsachenkern vergleichbarer Fälle auch in anderen Fällen entscheidungserheblich sein können. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb deren Klärung für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und im Berufungsverfahren zu erwarten ist, weshalb ihre Klärung zur Wahrung der Einheit des Rechts oder der Fortbildung der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt und weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Darzulegen sind also eine konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 20 ZB 16.50042 -, Juris Rn. 2; Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 1 A 291/15.A -, Juris Rn. 3). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland gestützt, muss der Rechtsmittelführer insbesondere Erkenntnisquellen zum Beleg dafür anführen, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 4 A 2939/15.A -, Juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2017 - 4 ZB 17.31091 -, Juris Rn. 9) und dass daher Anlass zu deren Klärung in einem Berufungsverfahren besteht. Bei alledem muss die Grundsatzfrage nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtlich und tatsächlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig ein Durchdringen der Materie und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 2019, a.a.O.). Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 19 A 21172/18.A -, Juris Rn. 3 mit Hinweisen auf die st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zum Revisionszulassungsgrund, vgl. etwa Beschluss vom 15. März 2018 - 10 B 17.17 -, Juris Rn. 4). Diesem Darlegungserfordernis werden die Kläger im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags gerecht. Die Kläger formulieren insbesondere die Frage, „ob alleinstehenden Frauen, die keine schutzbereiten männlichen Familienangehörigen im Irak haben, eine landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ohne dass der irakische Staat oder andere Organisationen sie schützen können,“ deren Klärung sie für grundsätzlich bedeutsam erachten. Die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Frage legen die Kläger im eingangs erwähnten Sinne dar. So führen die Kläger unter Bezugnahme auf diverse Erkenntnismittel aus, dass sich für alleinstehende Frauen ohne verwandtschaftliche Unterstützung zahlreiche Alltagshandlungen, wie beispielsweise das Finden einer Wohnung, als extrem schwierig erwiesen. Die Rechte der Frauen im Irak hätten sich seit dem Golfkrieg dramatisch verschlechtert. Frauenfeindliche Ideologien propagierende Milizen machten alleinstehende Frauen und Mädchen zur Zielscheibe von Angriffen und schüchterten sie ein, sich aus dem öffentlichen Leben fernzuhalten. In diesem Zusammenhang erscheint es auch dem Senat zumindest möglich, dass im Irak die Gefahr der Verfolgung alleinstehender Frauen ohne schutzbereite männliche Angehörige besteht (so z. B. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Mai 2019 - 1 K 152/17.WI.A -; VG Münster, Urteile vom 2. Oktober 2018 - 6a K 5132/16.A - und vom 5. Februar 2019 - 6a K 3033/18.A -). Da bereits der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zur Zulassung der Berufung führt, bedarf es keiner Ausführungen zu den weiteren geltend gemachten Zulassungsgründen. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34119 Kassel, Goethestraße 41 + 43, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.