OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 E 781/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0831.5E781.22.00
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
In gerichtlichen Verfahren, die die Entscheidung über die Gewährung eines krankenhausrechtlichen Sicherstellungszuschlags (17b Abs. 1a Nr. 6 KHG) nach § 5 Abs. 2 KHEntG betreffen, ist als Streitwert die Hälfte des vom Krankenhausträger für den Entgeltzeitraum bezifferten Sicherstellungszuschlag in Ansatz zu bringen.
Tenor
Die Beschwerde des beklagten Landes vom 14. April 2022 und die Beschwerde des Beigeladenen vom 10. Mai 2022 gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. November 2021 - 7 K 2594/20.GI - werden zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In gerichtlichen Verfahren, die die Entscheidung über die Gewährung eines krankenhausrechtlichen Sicherstellungszuschlags (17b Abs. 1a Nr. 6 KHG) nach § 5 Abs. 2 KHEntG betreffen, ist als Streitwert die Hälfte des vom Krankenhausträger für den Entgeltzeitraum bezifferten Sicherstellungszuschlag in Ansatz zu bringen. Die Beschwerde des beklagten Landes vom 14. April 2022 und die Beschwerde des Beigeladenen vom 10. Mai 2022 gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. November 2021 - 7 K 2594/20.GI - werden zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. In dem der angegriffenen Streitwertfestsetzung zugrundeliegenden Klageverfahren beantragten die Klägerinnen (zwei Krankenkassen) die Aufhebung des Bescheids des beklagten Landes vom 7. Juli 2020, mit dem es auf Antrag des Beigeladenen (Träger eines Krankenhauses) festgestellt hat, dass die Vorgaben für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach § 5 Abs. 2 S. 1, 2, 4 und 5 Hessisches Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG -, § 17b Abs. 1a Nr. 6 Krankenhausgesetz - KHG - und § 2 Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung) - KHSichZV - für die Vorhaltung von Krankenhausleistungen zur Versorgung von Notfällen der Grund- und Regelversorgung im Jahr 2019 erfüllt gewesen sind. Nachdem der Beigeladene und die Klägerinnen hinsichtlich der Zahlung eines Sicherheitszuschlags für 2019 keine Einigung erzielt hatten, rief der Beigeladene die Schiedsstelle nach § 18a KHG in Hessen an und beantragte gegenüber dieser die Festsetzung eines Sicherstellungszuschlags für den Entgeltzeitraum 2019 in Höhe von 544.905,23 €. Diesen Betrag nahm das Verwaltungsgericht als Ausgangswert für seine mit Beschluss vom 25. November 2021 getroffene Streitwertfestsetzung, die es auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - gestützt in der Höhe der Hälfte dieses Betrages mit 272.452,62 € festsetzte. Gegen den Beschluss zur Streitwertfestsetzung in dieser Höhe legte das beklagte Land am 14. April 2022 Beschwerde ein und beantrage eine Herabsetzung des Streitwerts auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- €. Zur Begründung führte es aus, Sicherstellungszuschläge auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen, wie hier auf Grundlage der KHSichZV, seien nicht mit Kosten für die Krankenkassen verbunden. Sie würden vielmehr „kostenneutral“ durch alle Krankenhäuser eines Bundeslandes refinanziert, indem der Landesbasisfallwert abgesenkt werde. Der auf Basis des angefochtenen Bescheids vom 7. Juli 2020 zwischen dem Beigeladenen und den Klägerinnen zu verhandelnde Sicherstellungszuschlag hätte nach Auffassung des Beklagten daher im Fall seiner Bestandskraft keine finanziellen Belastungen für die Klägerinnen zur Folge gehabt. Vor diesem Hintergrund könne - so der Beklagte - der Betrag, den der beigeladene Krankenhausträger als Sicherstellungszuschlag beantragt habe, nicht als mögliche zukünftige finanzielle Belastung der Krankenkassen herangezogen werden und als Grundlage für die Streitwertfestsetzung dienen. Am 10. Mai 2022 legte der Beigeladene ebenfalls Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ein, zu deren Begründung er sich derjenigen der Streitwertbeschwerde des beklagten Landes anschloss. Die Klägerin zu 1., zugleich Bevollmächtigte der Klägerin zu 2., nahm mit Schriftsatz vom 16. Juni 2022 Stellung und pflichtete der Auffassung des beklagten Landes, dass der Streitwert auf 5.000,- € festzusetzen sei, bei. II. Über die Streitwertbeschwerden des beklagten Landes und des Beigeladenen entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung durch eine Einzelrichterin erlassen worden ist. Die Streitwertbeschwerden sind nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere jeweils gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt worden. Sie sind jedoch unbegründet. Der Streitwert ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- € in Ansatz zu bringen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dementsprechend ist der Streitwert nach § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden, aber objektiv zu beurteilenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 13 OA 217/21 -, Juris Rn. 4; OVG Mecklenburg-​Vorpommern, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 3 K 8/09 -, Juris Rn. 7; BeckOK Kostenrecht/Toussaint GKG § 52 Rn. 8-10a; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, zit. nach Beck-Online, § 52 Rn. 2 ff. jeweils m.w.N.). Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (vgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O. und Beschluss vom 8. März 2006 - 8 LA 2/06 -, Juris Rn. 16). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Streitwert von 5.000,- EUR (sog. Auffangstreitwert) anzunehmen. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Streitwertfestsetzung zutreffend ausgehend von der - vorrangig gegenüber der Heranziehung des so genannten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG anzuwendenden - Regelung des § 52 Abs. 1 GKG vorgenommen und die danach für die Bemessung des Streitwerts maßgebliche Bedeutung des Interesses der Klägerinnen am Verfahren nach gerichtlichem Ermessen fehlerfrei bestimmt. Mit dem bezifferten Antrag des Beigeladenen zur Bemessung des Sicherheitszuschlags für den Entgeltzeitraum 2019 steht ein Wert zur Verfügung, der in objektiver Hinsicht einen Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Bedeutung der hier in Streit stehenden Frage über die Berechtigung zur Festsetzung eines Sicherheitszuschlags dem Grunde nach bietet. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen das Klagebegehren keinen Anhaltspunkt bietet, weil es einen immateriellen, und damit für die Klägerseite aufgrund seiner Natur hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung nicht bezifferbaren Klageanspruch betrifft. Für diese - typischerweise immateriellen - Klagebegehen hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 2 GKG eine Regelung für die Streitwertbemessung getroffen, die in ständiger Praxis in diesen Fällen in Ansatz gebracht wird (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., Rn. 6 mit weiteren zahlreichen Beispielen und Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der bezifferte Antrag des Beigeladenen zur Höhe des Sicherheitszuschlags für den Entgeltzeitraum 2019 ist nicht nur tauglicher Anhaltspunkt für die Bestimmung seines Interesses am Verfahren, sondern auch für dasjenige der übrigen Verfahrensbeteiligten (. Das gilt namentlich auch für die Klägerinnen, die sich gegen den Bescheid des Beklagten über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherheitszuschlags und damit über die Berechtigung des Beigeladenen, einen solchen zu beanspruchen, wenden. Das Vorbringen des beklagten Landes zur Beschwerdebegründung, wonach aufgrund landesrechtlicher Regelungen Sicherstellungszuschläge und damit der hier in Streit stehende Sicherstellungszuschlag angeblich „kostenneutral“ durch alle Krankenhäuser eines Bundeslandes refinanziert würden, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die Aussage „kostenneutral“ dürfte insofern irreführend bzw. nur kurzfristig betrachtet korrekt sei, als die das Klageverfahren betreibenden Krankenkassen durch die von Ihnen zu finanzierenden Kosten der Krankenversorgung mittelbar wirtschaftlich betroffen sind. Dass die klagenden Krankenkassen ein wirtschaftliches Interesse an der (Anfechtung der durch den Beklagten getroffenen) Feststellung haben, dass die Vorgaben für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach § 5 Abs. 2 S. 1 KHEntgG, § 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG § 2 KHSichZV erfüllt sind, wird auch dadurch belegt, dass sie das Klageverfahren überhaupt betreiben. Ein anderes als ein wirtschaftliches Interesse ist weder dargelegt noch erkennbar. Der Gesichtspunkt, dass sich für die klagenden Krankenkassen wegen der indirekten Betroffenheit die wirtschaftliche Bedeutung dieses Verfahrens nicht in exakt vergleichbarer Weise wie für den Beigeladenen auswirken mag, führt nicht dazu, dass das wirtschaftliche Interesse an der getroffenen Feststellung des beklagten Landes über die Berechtigung des Beigeladenen dem Grunde nach, einen Sicherstellungszuschlag zu fordern, unterschiedlich bewertet werden müsste. Die für die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Bedeutung des Interesses der Klägerseite muss lediglich anhand von objektivierbaren Kriterien nachvollziehbar begründet sein. Das ist der Fall. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. Juli 2022 - 13 OA 217/21 - die Bedeutung des Interesse der Klägerinnen an der Anfechtung des Bescheides vom 7. Juli 2020 über die auf Antrag des Beigeladenen getroffene Feststellung der Erfüllung der Vorgaben für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach § 5 Abs. 2 S. 1, 2, 4 und 5 Abs. 2 S. 1 KHEntgG, § 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG und § 2 KHSichZV im Jahr 2019 mit der Hälfte des von dem Beigeladenen bezifferten Betrags für die Vorhaltung von Krankenhausleistungen zur Versorgung von Notfällen der Grund- und Regelversorgung bewertet. Die Hälfte wurde deshalb gewählt, weil nur die Berechtigung des Beigeladenen geklärt worden ist, einen Sicherstellungszuschlag dem Grunde nach zu fordern. Die Festlegung der Höhe blieb hingegen der danach herbeizuführenden Vereinbarung oder einem Schiedsstellenspruch vorbehalten. Der Ansatz der Hälfte dieses Betrags (Mittelwert der Verhandlungssumme von 0,- € bis zur beanspruchten Höhe von 544.905,23 €) durch das Verwaltungsgericht entspricht einer fehlerfreien Ausübung des Ermessens zur Bestimmung der Bedeutung des Interesses nach § 52 Abs. 1 GKG und erscheint auch nach Überzeugung des Beschwerdegerichts sachgerecht; es folgt insoweit der Begründung des Beschlusses des Niedersächsischen OVG vom 21. Juli 2021 - 13 OA 217/21 -, Juris Rn. 5 ff.. Die Festsetzung des Streitwerts in dieser Höhe bildet nicht nur das Interesse des Beigeladenen am Verfahren sachgerecht ab, sondern auch dasjenige der Klägerinnen. Denn es ist offenkundig, dass die Belastung der Krankenkassen durch in Form zu erstattender Krankenversorgungskosten auf diese mittelbar umgelegten Sicherheitszuschläge höher ist, je höher die seitens der Krankenhausträger beantragten und auf dieser Grundlage verhandelten Sicherstellungszuschläge sind. Das rechtfertigt eine Rückbindung der Bezifferung der Bedeutung des Interesses gerade auch der klagenden Krankenkassen an die Antragstellung des Krankenhausträgers, der die von den Krankenkassen angefochtene Feststellung herbeigeführt und die Höhe des beantragten Sicherheitszuschlags beziffert hat. Nach alledem ist es folgerichtig, dass dieser Wert als Grundlage für die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung des Interesses (auch) der Klägerinnen am Verfahren herangezogen wird, wobei der hälftige Ansatz ausgehend von den oben dargestellten Erwägungen sachgerecht erscheint. Ungeachtet der (Nicht-)Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 GKG aufgrund der Subsidiarität gegenüber § 52 Abs. 1 GKG würde zudem der Ansatz des von den Beteiligten begehrten festen (Auffang-)Streitwerts von 5.000,- € nach § 52 Abs. 2 GKG der Dynamik der Kostensteigerung für die Krankenkassen infolge der Vereinbarung höherer Sicherheitszuschläge nicht gerecht. Das übereinstimmende Interesse aller Beteiligten an einer Streitwertfestsetzung in geringer Höhe mit der Folge des Ansatzes von geringerer Gerichtskosten ist unter keinem rechtlich relevanten Gesichtspunkt geeignet, die Streitwertfestsetzung in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,- € zu rechtfertigen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).