Beschluss
5 A 2364/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:1004.5A2364.20.00
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Leitsätze
§ 6a Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - i.V.m. einem in der Anlage zur GebOSt aufgeführten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - in der Fassung vom 19. März 2019 sieht eine Gebührenfestsetzung gegenüber Verwaltungshelfern, die im Zusammenhang mit der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten tätig werden, nicht vor.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 120,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 6a Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - i.V.m. einem in der Anlage zur GebOSt aufgeführten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - in der Fassung vom 19. März 2019 sieht eine Gebührenfestsetzung gegenüber Verwaltungshelfern, die im Zusammenhang mit der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten tätig werden, nicht vor. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 120,00 € festgesetzt. I. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. August 2020, mit dem dieses den Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2019 aufgehoben hat, soweit der Beklagte Gebühren in Höhe von 120,00 € im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin als Verwaltungshelferin für die Begleitung diverser Schwerlasttransporte der Firma X... GmbH gegenüber der Klägerin festsetzte. Auf insgesamt acht sog. Vemags-Anträge (Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte-Anträge) der X... GmbH erteilte die Verkehrsbehörde des Beklagten der X... GmbH Einzelerlaubnisse zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten gem. § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - und § 46 Abs. 1 Nr. 2, 5 StVO betreffend die Strecke „D-36124 Eichenzell, Am Langen Acker 1, ELO Eichenzell bis D-66877 Ramstein-Miesbach, L 369, Brückenbaustelle US Klinikum Weilerbach". Die Erlaubnisse enthielten diverse Auflagen, u.a. dass der Transport auf der gesamten Strecke durch Begleitfahrzeuge abzusichern sei und hierfür das sog. Roadbook der Verkehrsbehörde Fulda genutzt werden müsse. Beim Roadbook handelt es sich um eine detaillierte und streckenbezogene Beschreibung, wie die Begleitung des Großraum- und Schwertransports zu erfolgen hat. Es gibt insbesondere vor, welche Verkehrszeichen in welchem Streckenabschnitt über die auf den Begleitfahrzeugen befindlichen Wechselverkehrszeichen-Anlagen zu visualisieren sind. Während des Erlaubnisverfahrens der X... GmbH beantragte die Klägerin bei der Verkehrsbehörde des Beklagten eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Durchführung des Begleitservice. Sie hatte zu diesem Zweck vom Beklagten bereits diverse Mitarbeiter für diese Strecke einweisen und als Verwaltungshelfer verpflichten lassen. Hierauf erließ die Verkehrsbehörde des Beklagten gegenüber der Klägerin den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2019 (Az. 3310-66 k 13/19). Zum einen enthält dieser Bescheid die auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gestützte Anordnung, dass die Klägerin die Großraum- und Schwertransporte der X... GmbH mit Begleitfahrzeugen nach Maßgabe des Roadbooks begleitet. Außerdem enthält der Bescheid eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, Abs. 3 StVO, da - um die Vorgaben aus dem Roadbook umsetzen zu können - ggf. von geltenden Verkehrsregelungen abgewichen werden müsse. Zuletzt ist der Bescheid mit einer Kostenfestsetzung versehen, nach der für diese „Maßnahme“ von der Klägerin gem. § 6a Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - und den Gebühren-Nummern 261 und 399 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zur GebOSt) - GebTSt - in der Fassung vom 19. März 2019 eine Gebühr in Höhe von 120,00 € erhoben wird. Eine weitere Begründung zur Kostenentscheidung enthält der Bescheid nicht. Die Klägerin erhob am 13. Mai 2019 Klage gegen den Bescheid vom 9. Mai 2019, soweit der Beklagte im Rahmen dieses Bescheides Gebühren von 120,00 € festsetzte. Zur Begründung führte sie aus, dass es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren fehle. Die insoweit maßgebliche GebOSt beinhalte keine Grundlage für eine Kostenerhebung gegen die Klägerin, insbesondere sei es unzulässig, die Auffangnummer 399 heranzuziehen. Jedenfalls sei die Klägerin nicht die richtige Gebührenschuldnerin. Sie sei nicht Veranlasserin im gebührenrechtlichen Sinne, sondern das Schwertransportunternehmen, da dieses von der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 9. Mai 2019 in erster Linie profitiere. Die Klägerin beantragte sinngemäß, den Bescheid vom 9. Mai 2019 (Az.: 3310-66 k 13/19) insoweit aufzuheben, wie dieser Gebühren in Höhe von 120,00 € festsetzt. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung stellte er zunächst klar, dass die Gebühren - in Abweichung zu ähnlich gelagerten Fällen - nicht für die Einweisung oder die Verpflichtung von Verwaltungshelfern erhoben worden seien, sondern für die verkehrsregelnde Maßnahme an sich. Insoweit lasse sich die Gebührenfestsetzung auf die angewandte Gebühren-Nummer 261 GebTSt stützen. Danach könne für eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen eine Gebühr von 10,20 € bis 767,00 € festgesetzt werden. Diese Gebühren-Nummer könne analog auf den vorliegenden Fall einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO angewandt werden. Denn ähnlich der Gefahren, die von einer Baustelle im Straßenverkehr ausgingen, stelle auch ein Großraum- bzw. Schwertransport eine Einschränkung bzw. Gefahr im Straßenverkehr dar und bedürfe daher ebenso einer Absicherung durch Verkehrszeichen. Soweit im Bescheid als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung zudem auch der Auffanggebührentatbestand aus der Gebühren-Nummer 399 GebTSt genannt werde, sei dieser vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Dies betreffe nur die Fälle, in denen ein Roadbook geprüft oder die Strecke örtlich begangen werden müsse, wofür im vorliegenden Fall - da bereits ein aktuelles Roadbook vorhanden gewesen sei - aber kein Anlass bestanden habe. Für die konkrete Berechnung der Gebühr in Höhe von 120,00 € habe der Beklagte einen eigenen Gebührenrahmenplan erstellt, der auch beim vorliegenden Fall angewandt worden sei. Danach seien für die verkehrsregelnde Anordnung pauschal 50,00 € und für jeden - über den ersten Vemags-Antrag hinausgehenden - Vemags-Antrag weitere 10,00 € veranschlagt worden, hier mithin weitere 70,00 € (vgl. Bl. 121, 122 d. Verwaltungsvorgangs). Wegen der Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, da er sich diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen macht (§ 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog). Mit Urteil vom 31. August 2020 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2020 auf, soweit der Beklagte mit diesem Gebühren von 120,00 € festsetzte. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei zulässig. Insbesondere sei sie fristgemäß erhoben worden und als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung habe es nicht bedurft. Ein solches sei gem. § 16a Abs. 1 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO - i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage zu § 16a Abs. 1 HessAGVwGO unstatthaft. Die Klage sei auch begründet, da sich die angefochtene Gebührenfestsetzung als rechtswidrig erweise und die Klägerin in ihren Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die Rechtswidrigkeit bereits aus formellen Fehlern folge, könne dahinstehen, da die Kostenentscheidung jedenfalls materiell rechtswidrig sei. Für die streitgegenständliche Kostenerhebung mangele es an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOSt würden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach dem StVG und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften nach näherer Bestimmung der der GebOSt als Anlage beigefügten gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze - GebTSt - erhoben. Hiervon ausgehend komme eine Gebührenfestsetzung vorliegend nicht in Betracht Soweit daraus zunächst allgemein folge, dass es sich bei der gebührenpflichtigen Amtshandlung um eine solche handeln müsse, die eine Maßnahme des Straßenverkehrs betreffe, sei diese Anforderung noch erfüllt. Die Anordnung vom 9. Mai 2019 stelle eine verkehrsrechtliche Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, Abs. 3 StVO dar. Die verkehrsrechtliche Anordnung könne aber nicht auf eine Gebühren-Nummer der Anlage zu § 1 GebOSt - GebTSt - gestützt werden. Die Gebühren-Nummer 261 GebTSt komme als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlägen. Danach sei die zuständige Behörde nämlich nur zu einer Gebührenfestsetzung berechtigt, die eine - hier ersichtlich nicht berührte - Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen von Unternehmern an straßenverkehrsrelevanten Arbeitsstellen betreffe (sog. Baustellenregelung). Zudem scheide die vom Beklagten vorgenommene analoge Anwendung der Gebühren-Nummer 261 GebTSt aus, weil es sich dabei um eine Analogie zu Lasten der Klägerin handele, die mit dem Gebot des aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - resultierenden Vorbehalt des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei (ebenso: VG Frankfurt, Urteil vom 14. April 2020 - 12 K 1579/19.F -, Juris Rn. 24). Die Gebühren-Nummer 264 GebTSt könne als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht herangezogen werden. Dem Gericht sei die Prüfung dieser - von der Behörde nicht berücksichtigten - Ermächtigungsgrundlage nicht verwehrt. Das Gericht habe auch der Frage nachzugehen, ob die Behördenentscheidung auf einer anderen als der von ihr beachteten normativen Grundlage aufrechterhalten werden könne. Erweise sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig, dürfe er nämlich nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil die Behörde irrtümlich die unrichtige Befugnisnorm gewählt habe. Der Rückgriff auf eine andere als die von der Behörde herangezogene Ermächtigungsgrundlage sei nur dann unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert werde (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1994 - 5 S 2637/93 -, Juris Rn. 24 m.w.N.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Gebühren-Nummer 264 GebTSt seien aber nicht erfüllt. Diesbezüglich sei zunächst klarzustellen, dass eine Gebührenerhebung auf der Grundlage der Gebühren-Nummer 264 GebTSt von vornherein nur in Betracht komme, wenn eine Ausnahme nach § 46 StVO erteilt worden sei. lm Fall einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO finde die Gebühren-Nummer 264 GebTSt mithin keine Anwendung (a.A. VG Gießen, Urteil vom 3. Juni 2020 - 6 K 1953/19.GI -, Juris Rn. 13 ff.). Grund hierfür sei, dass § 45 StVO die Verkehrsbehörden allein dazu ermächtige, den Verkehr durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu regeln und zu lenken, also etwa Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen durch Verkehrsschilder zu verfügen. Sie ermächtige aber nicht im Sinne der Gebühren-Nummer 264 GebTSt zur Erteilung einer Genehmigung, wonach von geltenden Regeln im Straßenverkehr ausnahmsweise abgewichen werden dürfe. Hiervon ausgehend könnten keine Gebühren nach der Gebühren-Nummer 264 GebTSt erhoben werden, soweit der angegriffene Bescheid eine allgemeine verkehrsrechtliche Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO enthalte. Zwar enthalte der Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2019 auch eine der Gebühren-Nummer 264 GebTSt grundsätzlich unterfallende Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO. Um die im Roadbook aufgeführten „Sperrpositionen“ einnehmen und umsetzen zu können, werde nämlich eine Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, Abs. 3 StVO „hinsichtlich des Überfahrens von durchgezogenen Linien und Sperrflächen erteilt, sofern dies im Einzelfall erforderlich sei“. Diese Ausnahmegenehmigung vermöge gebührenrechtliche Folgen im Sinne der Gebühren-Nummer 264 GebTSt aber schon mangels Bestimmtheit im Sinne des § 37 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - nicht auszulösen. Insoweit sei zu beachten, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung nicht als allgemeine Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVO zu qualifizieren sei. Denn es werde nicht das Überfahren von durchgezogenen Linien und Sperrflächen allgemein für alle Begleitfahrzeuge auf der gesamten Wegstrecke gestattet. Vielmehr werde ein solches Fahrverhalten nur zugelassen, wenn es gegebenenfalls auftretende Einzelfälle einmal erforderlich machten. Es handele sich daher um hilfsweise verfügte Einzelausnahmen für nicht näher konkretisierte Anwendungsfälle. Dies habe zur Folge, dass sich anhand der Einzelausnahmen aber nicht näher bestimmen lasse, wann oder ob der in Bezug genommene Ausnahmetatbestand nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO vorliegend überhaupt einmal erfüllt werde. Auch in Ansehung des Bescheids oder des Roadbooks fänden sich hierzu keine erhellenden Angaben. Daher lasse sich auch nicht bestimmen, für welches oder für wie viele Begleitfahrzeuge der Ausnahmetatbestand nach § 46 Abs. Satz 1 Nr. 11 StVO zum Tragen komme. Eine exakte Kostenberechnung je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person - so wie in Gebühren-Nummer 264 GebTSt vorgesehen - sei daher auf der Basis der erteilten Ausnahmegenehmigung von vornherein nicht möglich. Letztlich könne die Gebührenfestsetzung auch nicht auf die Auffanggebühren-Nummer 399 GebTSt gestützt werden. Danach könnten für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte Maßnahmen Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden. Die Gebühren-Nummer 399 GebTSt könne für die erteilte Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, Abs. 3 StVO nicht greifen, weil es sich insoweit nicht um eine „andere Maßnahme“ im Sinne der Vorschrift handele. Grundsätzlich sei der Anwendungsbereich von Gebühren-Nummer 264 GebTSt eröffnet. Der Auffangtatbestand von Gebühren-Nummer 399 GebTSt könne aus systematischen Gründen auch für die verkehrsrechtliche Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht zur Anwendung gelangen (a.A. wohl VG Münster, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 K 1562/16 -, Juris Rn. 42). Hierfür spreche bereits, dass der Gebühren-Nummer 399 GebTSt in ihrer Funktion als Auffangtatbestand der GebOSt (Abschnitt G: sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs) die Aufgabe zukomme, besondere und nicht bedachte Ausnahmefälle „aufzufangen“. Sie sei mithin nicht dafür konzipiert, den Standartfall einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO zu erfassen, zumal die gebührenpflichtigen Tatbestände der StVO in einem eigenen Abschnitt der GebOSt ausdrücklich aufgeführt seien (in Abschnitt B: Straßenverkehrs-Ordnung). Um dem Gebot der ausreichenden Bestimmtheit sowie dem Vorbehalt des Gesetzes gerecht zu werden, müsse sich - wenn der Verordnungsgeber diesen Standardfall hätte gebührenpflichtig machen wollen - vielmehr in dem Abschnitt B der Anlage zu § 1 der GebOSt eine entsprechende Regelung finden. Stattdessen habe er hier nur einige wenige und ganz spezielle Tatbestände der StVO einem ausdrücklichen Gebührentatbestand unterstellt. Insbesondere habe er allein den Spezialfall einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO aufgeführt. Habe er alle anderen verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO mithin unbenannt gelassen, sei hieraus zu folgern, dass diese - insbesondere auch der hier relevante Fall nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO - gerade keiner Gebührenpflicht unterliege. Dieser aus der Regelungssystematik der GebOSt zu ziehende Schluss werde konterkariert, wenn nun die Auffanggebühren-Nummer 399 GebTSt fruchtbar gemacht werde, um doch noch zu einer Gebührenpflicht zu gelangen. Schließlich solle die Auffang-Nummer 399 GebTSt von den Verkehrsbehörden nicht als Einfallstor genutzt werden, um die in der Anlage zu § 1 der GebOSt unbenannten Amtshandlungen über diesen Umweg doch noch kostenpflichtig zu machen (so auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 107.79 -, Juris Rn. 8). Es obliege vielmehr dem Verordnungsgeber, einen entsprechenden Gebührentatbestand zu schaffen. Existiere danach keine Rechtsgrundlage für eine Kostenerhebung gegenüber einem Unternehmen, dem per verkehrsrechtlicher Anordnung aufgegeben werde, Schwertransporte nach der Maßgabe eines sog. Roadbooks zu begleiten, entspreche diese Einschätzung auch den jüngsten Nachsteuerungen des Verordnungsgebers. Zu der mit Rn. 122 zu § 29 Abs. 3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung - VwV-StVO - eingeführten Möglichkeit, dass Schwertransporte durch Private begleitet werden können, habe der Verordnungsgeber nunmehr gebührenrechtliche Neuerungen beschlossen. Der zum 1. Januar 2021 in Kraft tretende Anhang zur Gebühren-Nummer 263.1.1 GebTSt regele fortan detailliert, wofür und in welchem Umfang für das Schwertransportunternehmen Gebühren anfielen (BGBI. 2020, Teil I Nr. 19, S. 821 ff.). Der Verordnungsgeber habe hingegen darauf verzichtet, auch eine konkrete Kostenberechnung für das Begleitunternehmen vorzugeben, was darauf hindeute, dass er nicht von einer entsprechenden Kostenpflicht ausgehe. Lasse sich die angegriffene Kostenentscheidung damit schon nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen und sei der Klage bereits aus diesem Grund stattzugeben, komme es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Klägerin der richtige Gebührenschuldner oder ob die Kostenhöhe zutreffend ermittelt worden sei. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil vom 31. August 2020 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. September 2020, am selben Tag eingegangen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. August 2020 eingelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020, eingegangen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, hat der Beklagte die Berufung begründet. Zur Begründung führt der Beklagte aus, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Gebühren-Nummer 264 GebTSt nur in Betracht komme, wenn eine Ausnahme von § 46 StVO erteilt worden sei, treffe dies nicht zu. Von § 46 StVO sei in der Gebühren-Nummer 264 GebTSt keine Rede. Dort heiße es: „Entscheidungen über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“. So komme auch das Verwaltungsgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2020 (Az. 6 K 1953/19.GI, a.a.O.) zu dem Ergebnis, dass die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde gegenüber einem als Verwaltungshelfer Schwertransporte begleitenden Unternehmen nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StVO zur Visualisierung der in einem Regelplan (Roadbook) ausgeführten Verkehrsregelungen eine Entscheidung über eine Ausnahme von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung im Sinne der Gebühren-Nummer 264 GebTSt darstelle. Wie sich aus dem Roadbook ergebe, müssten die Begleitfahrzeuge den Verkehr sperren und es müssten außerdem durchgezogene Linien und Sperrflächen überfahren werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass insofern für jeden Einzelfall des Überfahrens einer Linie oder Sperrfläche eine Ausnahme angenommen werden müsse, da hypothetisch jedes Überfahren einer Linie oder Sperrfläche vorab festgelegt werden und entsprechend gebührenrechtlich bewertet werden müsse, treffe nicht zu. Selbstverständlich sei die erteilte Ausnahmegenehmigung als allgemeine Ausnahme zu qualifizieren. Natürlich solle ein Überfahren nur dann erfolgen, wenn es im Einzelfall erforderlich sei. Dies ändere jedoch nichts an dem Charakter der Regelung, dass nämlich eine allgemeine Ausnahme zugelassen sei. Selbst wenn man dem nicht folgen würde, lägen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach den Gebühren-Nummern 399 in Verbindung mit 261 GebTSt vor. Der Beklagte habe in einem parallel anhängigen Streitverfahren bei dem Verwaltungsgericht Kassel (Az. 7 K 1419/19.KS) bereits vorgetragen, dass die „analoge“ Anwendung der Gebühren-Nummer 261 GebTSt aus der Anwendung der Gebühren-Nummer 399 GebTSt folge. Nach der Gebühren-Nummer 399 GebTSt seien für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte Maßnahmen die Sätze für vergleichbare Maßnahmen heranzuziehen. Der Gebührentatbestand nach der Gebühren-Nummer 261 GebTSt werde als vergleichbarer angesehen und könne deshalb zu Grunde gelegt werden (so auch VG Minden, Urteil vom 11. August 2020 - 3 K 1020/19 -, Juris). Zugegebenermaßen sei der Bescheid und auch die vom Beklagten aufgestellte Gebührenbemessungsregelung in diesem Punkt ungenau. Gleichwohl sei eine Gebührenfestsetzung über die Gebühren-Nummern 399 in Verbindung mit 261 GebTSt möglich. Das Verwaltungsgericht komme diesbezüglich jedoch zu dem unzutreffenden Schluss, dass die Gebühren-Nummer 399 GebTSt aus systematischen Gründen nicht zur Anwendung gelangen könne. Aus der Systematik der Gebührentatbestände sei indes klar ersichtlich, dass dann, wenn eine Amtshandlung für einen konkreten Adressaten in dessen Interesse und auf dessen Antrag hin erfolge, auch eine Gebührenregelung bestehe. So sei eine Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO auf Grund eines Antrags und wegen einer individuellen, zeitlich begrenzten Maßnahme erfolgt. Derjenige, der diese Maßnahme durchführe, solle daher auch eine Gebühr entrichten. Es sei deshalb auch nicht verwunderlich, dass der Gesetzgeber keinen weiteren Gebührentatbestand für die übrigen Fälle des § 45 StVO geschaffen habe, da diese regelmäßig nicht auf Antrag eines Einzelnen erfolgten. Man dürfe nicht außer Acht lassen, dass § 6a Abs. 1 Nr. 1 StVG von einer grundsätzlichen Gebührenpflicht ausgehe. Soweit also eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO auf Antrag erfolge, könne auch von einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ausgegangen werden (vgl. VG Münster, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 K 1562/16 -, a.a.O.). Daher sei auch der Tatbestand der Gebühren-Nummer 399 GebTSt eröffnet. Der Beklagte beantragt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und nimmt auf das ihre Ausführungen bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nicht die Genehmigungsbehörde für die Erlaubnis des Schwertransportes sei. Ebenso sei die Klägerin nicht Antragstellerin für die Erlaubnis. Vielmehr sei der Antrag durch die X... GmbH bei der zuständigen Verkehrsbehörde, dem Landratsamt Neustadt an der Waldnaab, Außenstelle Vohenstrauß, gestellt worden. Der daraufhin erlassene Genehmigungsbescheid sei mit einem Gebührenbescheid gemäß Gebühren-Nummer 264 GebTSt versehen worden. Mit dieser Gebührenerhebung seien auch die damit verbundenen Maßnahmen abgegolten. Dem Genehmigungsbescheid gegenüber der X... GmbH sei eine Abfrage der Genehmigungsbehörde bei den durch die Route durchkreuzten Straßenverkehrsämtern vorausgegangen. In dieser Abfrage sei die Genehmigungsbehörde von der Beklagten gebeten worden, dass doch der Schwertransportunternehmer sein Roadbook, also eine Beschreibung, mit welchen Sicherungen der vorgesehene Begleiter die Strecke befahren wolle, vorlegen solle. Diese Bitte habe das Landratsamt in dem Genehmigungsbescheid als Nebenbestimmung eingefügt. Dieses Verfahren ersetze das frühere Verfahren der Begleitung durch die Polizei. Die X... GmbH als Schwertransporter und Begünstigter des Verwaltungsaktes des Landratsamts Neustadt an der Waldnaab habe sich dann an die Klägerin gewandt, damit diese vereinfachend das den Landkreis Fulda betreffende Roadbook dem Beklagten und anderen Behörden, die darum gebeten hatten, einreichen solle. So sei hier verfahren worden. Der Beklagte wolle seinen durch die Ersetzung der Landespolizei durch Private entstandenen Mehraufwand nun mit dem angegriffenen Bescheid gegen den Begleiter gebührentechnisch aktivieren. Ein Mehraufwand des Staates mit seinen unterschiedlichen Akteuren sei in der Summe auch inhaltlich nicht vorhanden, denn während vorher die örtliche Polizei die hinter dem Roadbook stehende Arbeit vorgenommen und den Transport gegebenenfalls begleitet habe, sei nunmehr die Kontrolle des Roadbooks den kommunalen örtlichen Straßenverkehrsbehörden zugefallen und die Begleitung privatisiert worden. Eine Gebühr nach Nummer 264 GebTSt scheitere, weil der Begleitunternehmer selbst keine Ausnahme von den Regelungen der StVO begehre und insoweit keinen Antrag gestellt habe, so dass er auch nicht Kostenschuldner nach § 4 GebOSt sei. Auch hierzu habe das Verwaltungsgericht korrekte und nachvollziehbare Aussagen getätigt. Eine Gebühr nach Nummer 261 GebTSt sei hier auch nicht indirekt oder analog entstanden. Die Gebühr betreffe ausdrücklich eine Verfügung gemäß § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen. Eine Arbeitsstelle im Sinne des § 45 Abs. 6 StVO sei auch dem Wortlaut nach eine Arbeit, die sich auf den Straßenverkehr auswirke, also in der Regel eine Baustelle oder eine damit direkt vergleichbare Stelle. Einen Verkehr als Arbeitsstelle zu definieren, entspreche nicht der Norm, daher scheide der Ansatz über Nummer 261 GebTSt aus. Eine Gebühr nach Nummer 399 GebTSt scheitere, wie in der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Thema übereinstimmend dargelegt, weil es sich nicht um eine andere Maßnahme handele, sondern um eine Prüfung innerhalb einer gegenüber dem Schwerlastunternehmen erteilten Ausnahmegenehmigung, die lediglich der Vereinfachung wegen zwischen dem Begleitunternehmen und einer Verkehrsbehörde zur Konkretisierung behandelt werde. Dem Grunde nach müsse der Schwerlastunternehmer diese der Genehmigungsbehörde vorlegen, die diese dann dem Verkehrsamt weiterleite. Die Vereinfachung dieses Weges könne nicht zu einer neuen Gebührenschöpfung als Gebühr für eine Maßnahme definiert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (1 Band) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Band) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. August 2020 - 7 K 1230/189.KS - ist zulässig. Sie ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie von dem Beklagten gemäß § 124a Abs. 2, 3 VwGO rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klage ist vollumfänglich begründet, so dass das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2019 im Ergebnis zu Recht aufgehoben hat, soweit darin Gebühren in Höhe von 120,00 € festgesetzt werden. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen einer Gebührenfestsetzung gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in Verbindung mit § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - in Verbindung mit einem in der Anlage zur GebOSt aufgeführten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - in der Fassung vom 19. März 2019 sind jedenfalls gegenüber der Klägerin nicht gegeben. Eine Gebührenfestsetzung gemäß Gebühren-Nummer 261 GebTSt, wonach Gegenstand einer Gebührenfestsetzung „Anordnungen nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen“ sein können, kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 6 StVO nicht gegeben sind. § 45 Abs. 6 StVO regelt Folgendes: „Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.“ Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, erfasst diese sogenannte Baustellenregelung ersichtlich nicht den streitgegenständlichen Fall, der im konkreten Zusammenhang mit einem Schwerlasttransport steht. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang des Weiteren aus, dass auch eine analoge Anwendung der Gebühren-Nummer 261 GebTSt ausscheide, weil es sich dabei um eine Analogie zu Lasten der Klägerin handele, die mit dem Gebot des aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - resultierenden Vorbehalt des Gesetzes nicht zu vereinbaren ist. Aus dem verfassungskräftigen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes folgt, dass die Gebührenerhebung einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90 -, NJW 1991, 2851 = Juris Rn. 3). Sie ist in § 6a Abs. 3 und 3 StVG und der hierzu ergangenen Gebührenordnung und der darin enthaltenen Anlage über den Gebührentarif zu sehen, die jedenfalls in der Gebühren-Nummer 261 GebTSt eine Gebührenerhebung für im Zusammenhang mit Schwerlasttransporten stehende Maßnahmen nicht vorsieht. Auch eine Gebührenfestsetzung gemäß Gebühren-Nummer 264 GebTSt scheidet vorliegend jedenfalls gegenüber der Klägerin aus. Gegenstand einer Gebührenfestsetzung gemäß Gebühren-Nummer 264 GebTSt ist die „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“. Zwar mag es sich bei den im Zusammenhang mit einem Schwertransport zu treffenden Ausnahmegenehmigungen um Ausnahmen von einer Vorschrift der StVO, namentlich des § 46 Abs. 1 StVO handeln. Kostenschuldner ist jedoch gemäß § 4 Abs. 1 GebOSt: „1. wer mmen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärundie Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenog übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.“ Veranlasser des Schwertransports ist die Firma X... GmbH, die den Schwertransport durchführen möchte, wobei dieser gegenüber bereits eine entsprechende Gebührenfestsetzung gemäß Gebühren-Nummer 264 GebTSt erfolgte. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Schließlich ist eine Haftung der Klägerin, die den Schwerlasttransport begleiten soll, auch nicht kraft Gesetzes vorgesehen. Soweit der Klägerin mit Bescheid vom 9. Mai 2019 ausdrücklich das Überfahren durchgezogener Linien und Sperrflächen gestattet wird, vermag dies eine Gebührenpflicht der Klägerin gemäß Gebühren-Nummer 264 GebTSt ebenfalls nicht zu begründen. Denn auch diese Regelung bezieht sich auf den seitens der X... GmbH veranlassten Schwertransport, der der Firma X... GmbH gegenüber abzurechnen ist. Schließlich scheidet eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage von Gebühren-Nummer 399 GebTSt im streitgegenständlichen Fall aus. Nach der Gebühren-Nummer 399 GebTSt können Gebühren erhoben werden „für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte vergleichbare Maßnahmen“. In diesem Zusammenhang führt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 1982 (- 7 C 107/79 -, NJW 1983, 1811-1812 = Juris Rn. 7 f.) zu Nr. 299 GebTSt (jetzt Gebühren-Nummer 399 GebTSt) Folgendes aus: „Der Senat hat im Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG 7 C 66.72 - (VkBl. 1975, 192; ebenso der Bay. VGH vom 19. Juni 1978 in DÖV 1978, 852) ausgesprochen, daß auf den generalklauselartigen Auffangtatbestand der Nr. 299 (jetzt 399) GebTSt nicht zurückgegriffen werden dürfe, wenn der an sich einschlägige Tatbestand einer Tarifstelle des Gebührentarifs noch nicht erfüllt sei; er hat deshalb die Gebührenpflicht bei bloßer Androhung einer im Gebührentarif verzeichneten Maßnahme verneint. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß den unter den Tarif-Nummern des 2. Abschnitts des Gebührentarifs einzeln aufgeführten Gebührengegenständen, wie die Tarif-Nr. 399 GebTSt zeigt, keine Ausschließlichkeit zukommt. Die Auffangregelung der Tarif-Nr. 399 GebTSt will gerade "andere" verkehrsrechtliche Maßnahmen erfassen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt und bewertet worden sind (so auch Birkner, Verwaltungskostenrecht in Bayern, 2. Aufl. 1961/1969, Nr. 14 GebTSt, Anmerkungen zu Nrn. 208, 272, 399). Damit sind aber nicht alle möglichen verkehrsrechtlichen Amtshandlungen, insbesondere solche bloß vorbereitender Art, gebührenpflichtig. Der Senat folgt nicht der Ansicht (Birkner, a.a.O.; Rott, in Verkehrsdienst 1974, S. 97 f.), die eine derartig umfassende Gebührenpflicht bejaht und dies damit begründet, daß sich diese Pflicht unmittelbar aus § 6 a Abs. 1 StVG in Verbindung mit dem ihn in Bezug nehmenden § 1 Abs. 1 GebOSt ergebe, auf die die Auffangregelung der Tarifstelle Nr. 399 GebTSt lediglich zurückverweise. § 6 a Abs. 1 StVG bestimmt allein, daß u.a. für "Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften" Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Es kann offenbleiben, ob diese allgemeine Regelung, wenn sie allein maßgebender Gebührentatbestand wäre, die rechtstaatlich notwendige Bestimmtheit aufweisen würde. § 6 a Abs. 1 StVG ist nämlich durch § 6 a Abs. 2 StVG ergänzt. Danach bestimmt der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher. Demgemäß hat der Bundesminister die Gebührenordnung sowie den Gebührentarif (als Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOSt) erlassen und darin unter den einzelnen Tarifnummern Art und Inhalt der kostenpflichtigen Amtshandlungen bezeichnet. Das rechtfertigt den Schluß, daß nicht der allgemeine Gebührentatbestand des § 6 Abs. 1 StVG, sondern erst der durch die Gebührenordnung erlassene Gebührentarif die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale konkretisiert und festlegt, deren Verwirklichung die Gebührenpflicht des Betroffenen begründet. Dieser Auslegung steht nicht die neue - für die vorliegende Anfechtungsklage zeitlich noch nicht anwendbare - Fassung des § 6 a Abs. 2 StVG entgegen, die das Änderungsgesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) gebracht hat. Auch dort ist die ausdrückliche Ermächtigung ausgesprochen, "die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen ... im Sinne des Abs. 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen ...". Die durch die Gebührenordnung vorzunehmende tatbestandsmäßige Konkretisierung der kostenpflichtigen Amtshandlungen im Sinne des § 6 a Abs. 1 StVG ist daher weiterhin vorgesehen und gewollt. Daraus folgt: Ist eine straßenverkehrsrechtliche Amtshandlung (…) nicht unter einer der Tarifnummern des Gebührentarifs - hier des allein in Betracht kommenden 2. Abschnitts - aufgeführt, so liegt eine andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte Maßnahme und damit eine sonstige Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Sinne des Auffangtatbestandes der Tarif- Nr. 399 GebTSt nur vor, wenn die Amtshandlung im Straßenverkehrsgesetz oder in den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften ausdrücklich geregelt oder kraft Sinnzusammenhangs zwingend vorausgesetzt ist. Eine darüber hinausgehende Ausweitung des Inhalts der Tarif-Nr. 399 GebTSt widerspräche dem Grundsatz der Bestimmtheit der gebührenpflichtigen Amtshandlungen, wie er sowohl aus § 6 a Abs. 2 StVG als auch aus der Entstehung und insgesamt aus der Fassung des Gebührentarifs zu entnehmen ist. Mit diesem Grundsatz ist es nicht vereinbar, wenn die Verwaltung von sich aus auch solche verkehrsrechtlichen Amtshandlungen kostenpflichtig macht, die zwar als Maßnahmen vorbereitender Art oder als Hinweise, Ermahnungen, Verwarnungen u.ä. im Rahmen der allgemeinen Befugnisse der Straßenverkehrsbehörde zulässig sind, aber im Straßenverkehrsgesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsnorm nicht besonders vorgesehen sind. Die Auffangregelung der Tarif-Nr. 399 GebTSt gestattet der Verkehrsbehörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden". Insoweit stimmt der Senat dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 1980 (DAR S. 351) zu.“ Der Senat folgt der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und schließt sich dessen Ausführungen an. Die Begleitung von Schwertransporten durch private Unternehmen ist bislang im Straßenverkehrsgesetz oder in den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften weder ausdrücklich geregelt noch kraft Sinnzusammenhangs zwingend vorausgesetzt. Die Überprüfung und Einweisung von Verwaltungshelfern als Transportbegleitung ist weder in § 29 StVO noch in § 45 StVO oder einer anderen straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift geregelt. § 29 Abs. 3 StVO enthält eine für übergroße und überschwere Fahrzeuge (Groß- und Schwerverkehr) geltende Erlaubnispflicht, die bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der Pflicht der Behörde korrespondiert, eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen. § 45 StVO ermächtigt die zuständige Behörde zu verkehrsrechtlichen Anordnungen und in Abs. 6 zur Anordnung gegenüber Bauunternehmern. Für beide Amtshandlungen sieht die GebOSt eine entsprechende spezielle Gebühren-Nummer vor (vgl. Gebühren-Nummern 261 und 264 a.F. bzw. ab dem 1. Januar 2021 Gebühren-Nummer 263.1 GebTSt). Nicht einmal die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO - VwV-StVO - zu § 29 Abs. 3 StVO, die sich in Randnummer 122 mit der Transportbegleitung durch Verwaltungshelfer beschäftigt, regelt die Überprüfung, Vorbereitung und Einweisung von Verwaltungshelfern als Transportbegleiter. Hier wird allein geregelt, was im Genehmigungsbescheid der den Transport durchführenden Person zu regeln ist, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Polizeibegleitung durch einen Privaten zu ersetzen (so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Mai 2020 - 7 K 761/19.WI -, Juris Rn. 40). Die Begleitung von Schwerlasttransporten durch private Unternehmen, die als Verwaltungshelfer tätig werden, ist auch nicht kraft Sinnzusammenhangs zwingend vorausgesetzt. Denn nach wie vor besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Begleitung durch die Polizei. Zwar ist im Rahmen der Änderung der VwV-StVO im Jahre 2017, womit ermöglicht worden ist, die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten partiell auf Private (Verwaltungshelfer) zu übertragen, an diversen Stellen der Begründung auf den zusätzlichen Aufwand durch die Einweisung der Verwaltungshelfer hingewiesen worden (BR-Drucks. 85/17, S. 155 f.). Dies genügt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend darstellt, jedoch nicht, um hieraus eine Kostenpflicht abzuleiten. Vielmehr hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglichkeit, einen entsprechenden Gebührentatbestand zu schaffen. Bis dies erfolgt ist, besteht auch aus Sicht des Senats keine Möglichkeit für die Verwaltungsbehörde, den im Zusammenhang mit der Begleitung eines Schwerlasttransports durch einen Verwaltungshelfer entstehenden Aufwand gegenüber dem Verwaltungshelfer geltend zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 3 und § 63 Gerichtskostengesetz - GKG -.