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Beschluss

5 A 3052/20.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:1215.5A3052.20.00
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Leitsätze
Männern, deren Homosexualität bedeutsamer Bestandteil ihrer sexuellen Identität ist, droht gegenwärtig in Jamaika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure. Homosexuelle Männer haben in Jamaika nicht die Möglichkeit, internen Schutz vor Verfolgung zu erhalten.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. August 2020 - 2 K 3522/19.GI.A - wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Männern, deren Homosexualität bedeutsamer Bestandteil ihrer sexuellen Identität ist, droht gegenwärtig in Jamaika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure. Homosexuelle Männer haben in Jamaika nicht die Möglichkeit, internen Schutz vor Verfolgung zu erhalten. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. August 2020 - 2 K 3522/19.GI.A - wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. August 2020. Er begehrt weiterhin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am … 1991 in Kingston geborene Kläger ist jamaikanischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt von Jamaika aus auf dem Luftweg über die Dominikanische Republik nach Frankreich. Am 9. August 2019 reiste er in Deutschland ein. Hier stellte er am 16. August 2019 einen förmlichen Asylantrag. Am 16. August 2019 erfolgte die persönliche Anhörung des Klägers gemäß § 25 Asylgesetz - AsylG - bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dort trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er sein Heimatland aufgrund seiner Homosexualität und den damit verbundenen Problemen verlassen habe. Er sei von seiner Familie verstoßen worden und habe auf der Straße gelebt. Dort habe er sich prostituiert. Er sei angegriffen und geschlagen worden, habe jedoch keine adäquate Hilfe durch die Polizei erfahren. Auch außerhalb des Heimatortes des Klägers sei es zu Beleidigungen und Beschimpfungen gekommen (Bl. 55 ff. der Behördenakte). Mit Bescheid vom 29. August 2019 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger für Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - nicht vorliegen. Der Kläger wurde gleichzeitig aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde ihm die Abschiebung nach Jamaika oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Zudem befristete das Bundesamt für Migration und Flüchtling das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2019 (Bl. 3 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 3. September 2019 ausgehändigt (Bl. 106 der Behördenakte). Der Kläger erhob am 11. September 2019 zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2019 und bezog sich zur Begründung auf seine Aussage anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2019. Der Kläger beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Jamaika vorliegen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nahm die Beklagte Bezug auf den angefochtenen Bescheid vom 29. August 2019. Durch Urteil vom 26. August 2020 wies das Verwaltungsgericht Gießen die Klage ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger drohe im Falle seiner Rückkehr nach Jamaika keine politische Verfolgung im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG. Eine unmittelbare Verfolgung durch den Staat gemäß § 3c Nr. 1 AsylG habe der Kläger vor seiner Ausreise nicht erfahren. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr dort auch keine tatsächliche Gefahr einer solchen Verfolgung. Eine solche könnte sich nur auf Grund der dort bestehenden Strafvorschriften ergeben. Nach Art. 76 des Jamaikanischen Strafgesetzbuches (Offences Against the Person Act – OAPA) werde Analverkehr (buggery) zwischen Menschen (das heiße zwischen Männern oder zwischen Männern und Frauen) oder mit Tieren mit Gefängnis oder Zwangsarbeit bis zu 10 Jahren bestraft. Der Versuch sei nach Art. 77 OAPA strafbar (attempted buggery). Ebenso stehe nach Art. 79 OAPA auf schwere Unzucht (Outrages on Decency) eine Strafandrohung von bis zu 2 Jahren. Eine wie auch immer geartete sexuelle Orientierung als solche stehe dagegen nicht unter Strafe. Nach Überzeugung des Gerichts reiche die bloße Strafandrohung im Gesetz nicht aus, um eine staatliche Verfolgung zu begründen. Entscheidend sei vielmehr, dass die entsprechenden Handlungen auch tatsächlich strafrechtlich verfolgt werden. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn keines der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Dokumente gebe irgendwelche Hinweise auf eine tatsächliche Anwendung der genannten Strafvorschriften gegenüber Homosexuellen. So zitiere etwa die International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans an Intersex Association - ILGA (State-Sponsored Homophobia, Mai 2017, S .114 f.) ausführlich die genannten Strafvorschriften und weise auf die beharrlichen Forderungen seitens internationaler Organisationen nach deren Aufhebung hin. Irgendwelche Fälle, in denen diese Vorschriften von den jamaikanischen Strafverfolgungsbehörden tatsächlich angewendet wurden, nenne ILGA hingegen nicht. In ähnlicher Weise gehe auch Amnesty International (Amnesty Report, Jamaika 2017, vom 16. Mai 2017, S. 3) offenbar davon aus, dass die genannten Strafvorschriften in der Praxis nicht angewendet würden und rüge stattdessen, dass weiterhin kein gesetzlicher Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsorientierung bestehe. In dieser Hinsicht sehr klar sei der Human Rights Report, Jamaika 2016, in dem aufgeführt werde, dass die genannten Strafvorschriften in 2016 nur in Fällen sexueller Angriffe und der Belästigung von Kindern angewendet worden seien, dass aber gleichgeschlechtliche, im gegenseiteigen Einvernehmen vorgenommene sexuelle Handlungen nicht verfolgt worden seien (Jamaika 2016, Human Rights Report, S. 15). Auch das (britische) Home Office (Country Policy and Information Note Jamaica: Sexual orientation and gender identity, Februar 2017, S. 5) verneine ein allgemeines „real risk“ für eine auf die genannte Vorschrift gestützte staatliche Verfolgung. Dem Kläger drohe auch keine Verfolgung im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG in der Form einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure. Eine solche führe nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sei, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten. Hierzu bestimme § 3d Abs. 2 AsylG, dass der Schutz vor Verfolgung wirksam sein müsse, nicht nur vorübergehender Art sein dürfe und dass generell ein solcher Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Schritte einleite, um die Verfolgung zu verhindern. Nach Überzeugung des Gerichts sei der jamaikanische Staat grundsätzlich willens, Homosexuelle, Bisexuelle, Lesben und Transgender (LGBT) vor Übergriffen Dritter zu schützen. Was die Zahl der Übergriffe auf LGBT-Personen angehe, gebe es unterschiedliche Zahlen. J-Flag (The Jamaika Forum for Lesbians, All-Sexuals and Gays), eine Organisation, die sich für LGBT-Personen einsetze, spreche für das Jahr 2014 von 88 Menschenrechtsverletzungen und für das Jahr 2015 von insgesamt 52 Ereignissen mit 47 Personen, die J-Flag angezeigt worden seien. Amnesty International spreche für Januar bis Juni 2016 von 23 Personen, die sich deshalb bei J-Flag gemeldet hätten (Amnesty International, Amnesty Report, Jamaika 2017, S. 3). Die Dunkelziffer sei allerdings groß. Der generell von Klägerseite erfolgte Vortrag, die Polizei in Jamaika schütze sie nicht, weil sie korrupt, ebenfalls homophob oder schlicht überlastet sei (vgl. hierzu auch Home Office, Country Policy and Information Note Jamaica: Sexual orientation and gender identity, Februar 2017, S. 16 - 19), finde in den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen in dieser allgemeinen Form keine Grundlage. So berichte etwa Hans-Ulrich Dillmann in einem Presseartikel aus dem Jahr 2012 (Hans-Ulrich Dillmann, Homosexuelle in Jamaika, Versuchter Lynchmord, 6. November 2012) über einen versuchten Lynchmord an zwei angeblich homosexuellen Studenten auf dem Gelände der University of Technology (UTech). Während einer der beiden Studenten vor dem Mob habe fliehen können, habe sich der andere in ein Uni-Gebäude geflüchtet, das von Mitgliedern einer Sicherheitstruppe der UTech bewacht worden sei. Unter den Hassgesängen des Mobs sei er von den Mitarbeitern des Bewachungsunternehmens heftig geschlagen worden. Erst Polizeibeamte hätten den Mann in Sicherheit gebracht, wofür sie anschließend vom Direktor der Universität ausdrücklich gelobt worden seien. Die beteiligten Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes seien entlassen worden (vgl. zu dem konkreten Fall auch Home Office, Country Policy and Information Note Jamaica: Sexual orientation and gender identity, Februar 2017, S. 22, wonach die Wachmänner einige Monate später freigesprochen worden seien, nachdem sich der Student entschieden hätte, die Sache nicht weiter zu verfolgen). ln ähnlicher Weise habe auch J-Flag (J-FLAG, Report, 1. Dezember 2016) über eine Reihe von Übergriffen, in denen teilweise auch die Polizei zum Schutz von Mitgliedern dieser Gruppe eingeschritten sei, berichtet. Dabei stehe allerdings im Mittelpunkt nicht das polizeiliche Tätigwerden zu Gunsten des jeweiligen Opfers, sondern die Schilderung der Übergriffe auf LGBT-Personen. So habe J-Flag (a.a.O., S. 3) ebenfalls über den Vorfall an der UTech im Jahr 2012 berichtet, jedoch das Eingreifen der Polizei, die Reaktion des Präsidenten der UTech und die spätere Entlassung der Sicherheitsleute nicht erwähnt, sondern nur darauf abgestellt, dass der Student von zwei Sicherheitsbeamten, an die er sich schutzsuchend gewendet hatte, auch noch verprügelt worden sei. Das britische Home Office, das die Bemühungen des jamaikanischen Staates zum Schutz von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender durchaus kritisch sehe, erwähne im Zusammenhang mit der Schilderung von konkreten Fällen über die von Menschenmengen gegenüber LGBT-Personen ausgehende Gewalt (mob violence) für jeden der geschilderten Fälle, dass die betroffenen Personen von der Polizei in Sicherheit gebracht worden seien (Home Office, Country Policy and Information Note Jamaica: Sexual orientation and gender identity, Februar 2017, S. 22 f.). Dieser Eindruck werde auch durch die Erkenntnisse des Gerichts in einer ganzen Reihe von Verfahren gestützt, in denen Kläger Kopien von durch die Polizei aufgenommenen Strafanzeigen vorgelegt und dargelegt hätten, dass sich die Polizei sehr wohl um ihr Anliegen gekümmert habe. Dies decke sich mit den Ausführungen des Home Office (a.a.O., S. 17), das berichtet habe, dass die Jamaican Constabulary Force nach Konsultationen mit J-FLAG Maßnahmen ergriffen habe, um etwa sicherzustellen, dass LGBT und andere vulnerable Gruppen Anzeigen bei der Polizei erstatten könnten (vgl. hierzu auch Jamaica 2013, Human Rights Report, S. 21 f.). Allerdings mangele es hinsichtlich der Strafverfolgung wohl an Effizienz. ln den dem Gericht geschilderten Einzelfällen habe dies aber nicht am fehlenden Willen der Polizei, sondern an den Tatumständen gelegen. Wenn ein Kläger etwa berichtet habe, in der Nacht bei völliger Dunkelheit sei ein ihm unbekannter Mann aus einem Gebüsch herausgesprungen und habe auf ihn geschossen oder ein solcher Unbekannter habe in einer Bar auf ihn geschossen und sich dann unerkannt entfernt, lasse dies nicht auf eine Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der dortigen Polizei schließen. Gleiches gelte für Fälle, in denen die Kläger behaupteten, eine größere Menschenmenge habe sie bedroht. Die Polizei sei eingeschritten und habe sie in Sicherheit gebracht (vgl. etwa die geschilderten Fälle von Home Office, a.a.O., S. 22 f.). Dass die Polizei in solchen Fällen zunächst das Opfer in Sicherheit bringe, mit dem unbefriedigenden Ergebnis, dass die Täter nicht ermittelt werden könnten, sei verständlich und lasse nicht per se auf eine generelle Unwilligkeit der Polizei zur Strafverfolgung schließen. Allerdings gebe es ernstzunehmende Berichte, dass die Polizei auch deshalb kaum Täter ermittele, weil sie - jedenfalls in Teilen - ebenfalls homophob sei. Dies sei durchaus glaubhaft vor dem Hintergrund, dass die Abneigung gegen LGBT-Personen jedenfalls in der jamaikanischen Unterschicht tief verwurzelt sei (Home Office, a.a.O., S. 19 ff.; J-FLAG, a.a.O., S. 9 ff.; ILGA, a.a.O., S. 114; Amnesty lnternational, Amnesty Report, Jamaika 2017, S. 3; Wikipedia - Jamaika, S. 10) und dass die Polizei partiell diese Homophobie teile (J-Flag, a.a.O., S. 16 ff.). lm Übrigen sei das gesamte Justizsystem überlastet, schlecht ausgestattet und ineffektiv (Home Office, a.a.O., S. 23). Es werde jedoch auch über gewisse Fortschritte berichtet. So zitiere Home Office (a.a.O., S. 20) den Sozialpsychologen Dr. West, einen Experten in der Erforschung von gegen LGBT-Personen gerichtete Vorurteile, der in einer vergleichenden Untersuchung mit fast 1.900 Personen festgestellt habe, dass in den Jahren zwischen 2012 und 2015 die Unterstützung für das „buggery law“ abgenommen und die Unterstützung für Rechte von Schwulen zugenommen habe. Ferner werde darin auf den Amnesty International-Bericht 2015/2016 verwiesen, wonach im August 2016 erstmals eine öffentliche Veranstaltung für die Rechte von Schwulen stattgefunden habe. Auf dieser Feier habe der Justizminister zu Toleranz aufgerufen und seine Unterstützung für die Rechte von LGBT-Personen ausgedrückt. ILGA (a.a.O., S. 115) habe ferner über eine weitere Feier im Jahr 2016 in Montego Bay berichtet. Ob ein Homosexueller oder eine Lesbe in Jamaika vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen tatsächlich Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a AsylG befürchten müsse, hänge nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts vom jeweiligen Einzelfall ab (so u. a. Home Office, a.a.O., S. 6). Der dort von Home Office zitierte Fall, der lesbische Frauen betreffe, gelte nach Überzeugung des Gerichts mindestens gleichermaßen für Homosexuelle. Auf Lesben bezogen heiße es dort, dass für sie im Allgemeinen kein Risiko bestehe, wenn sie sich diskret verhielten und/oder Kinder hätten und/oder eine heterosexuelle Geschichte vorweisen könnten. Auf Grundlage dieser Ausführungen sei nicht festzustellen, dass der Kläger bis zu seiner Ausreise eine von der Schwere her ausreichende Verfolgung in Jamaika erlitten und im Falle seiner Rückkehr nach dort zu erwarten habe. Entscheidend sei hierbei, dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, er sei zwar ungefähr neun Monate vor der Ausreise zu einem gewissen A... in St. Kathrin gezogen, weil er nicht mehr in Kingston habe leben können. Angeblich sei sein Leben dort in Gefahr gewesen. ln völligem Widerspruch dazu habe er dann aber erklärt, er sei jeden Abend von dort mit dem Taxi nach Kingston gefahren und habe in Kingston wie immer angeschafft. Morgens sei er dann wieder zu A... nach St. Kathrin gefahren. Dort habe er sich tagsüber aufgehalten. Demnach stehe für das Gericht fest, dass sich der Kläger weder versteckt noch seine homosexuelle Neigung gegenüber seiner Umwelt verborgen habe. Vor diesem Hintergrund erschienen auch die beiden vom Kläger geschilderten Vorfälle, bei denen er angeblich zuerst am Kopf und dann am Bein verletzt worden sei, nur bedingt glaubhaft. Jedenfalls habe er sie zeitlich nicht einordnen können, weshalb für das Gericht nicht feststehe, dass der Kläger tatsächlich wegen einer aktuellen Bedrohung für Leib und Leben sein Heimatland Jamaika verlassen habe. Angesichts dessen drohe dem Kläger auch für den Fall seiner Rückkehr nach Jamaika dort keine politische Verfolgung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Gewährung subsidiären Schutzes. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG dürfe ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden drohe. Als ernsthafter Schaden gelte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Sämtliche Voraussetzungen seien im Fall des Klägers erkennbar nicht gegeben. Insoweit nehme das Gericht auf seine im Rahmen der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft getätigten Ausführungen Bezug. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien nicht gegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG seien nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Artikel 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - dürfe ein Ausländer nur dann nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergebe, dass die Abschiebung unzulässig sei. Anhaltspunkte dafür, dass ein Menschenrecht des Klägers im Sinne der EMRK verletzt werden könnte, seien nicht ersichtlich. Auch sonstige Gründe seien angesichts des behaupteten, aber für das Gericht unglaubwürdigen Vortrags des Klägers nicht gegeben. Insbesondere stehe nicht zu erwarten, dass der Kläger alsbald nach Rückkehr dort von Gangmitgliedern ermordet werde. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots hinsichtlich Jamaikas nach § 60 Abs. 7 AufenthG vermöge das Gericht nicht festzustellen. Angesichts dessen sei auch die Androhung der Abschiebung nach Jamaika und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig. Gegen das ihm am 1. September 2020 zugestellte Urteil vom 26. August 2020 hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 - eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Gießen am gleichen Tage - die Zulassung der Berufung beantragt. Die mit Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2020 (Aktenzeichen 5 A 2462/20.Z.A) zugelassene Berufung hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Dezember 2020 - eingegangen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tage - begründet und zur Begründung nochmals ergänzend ausgeführt, nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes müssten Menschen in Jamaika wegen ihrer sexuellen Orientierung, besonders Homosexuelle, immer wieder mit Belästigungen und Gewalttaten rechnen. Die tiefreligiöse konservative jamaikanische Zivilgesellschaft sei gegenüber sexuellen Minderheiten (LGBT-Personen) negativ bis feindlich eingestellt. Homosexuelle Handlungen seien in Jamaika strafbewehrt. Lediglich 5 Prozent der jamaikanischen Bevölkerung unterstützten die Streichung des Buggery Law (Verbot von Analverkehr) aus dem Gesetzestext „Offences Against the Person Act“. Nicht-staatliche Gewalt gegen Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung sei leider regelmäßig festzustellen. Staatliche Kräfte verfolgten natürlich diese Straftaten als solche, unternähmen aber nichts zum Schutz der Betroffenen oder aktiv zur Aufklärung der Bevölkerung. Ein homosexueller Mensch in Jamaika sei damit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehre, könne sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt würden, das er mit ihnen teile, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befinde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216 - 238 = Juris Rn. 36 ff.; BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, NVwZ 2009, 1237 - 1239 = Juris Rn. 13 ff. und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, NVwZ 1995, 175 - 179 = Juris Rn. 17 ff.). Betroffene Personen hätten häufig zahlreiche Fluchtversuche hinter sich. Häufig scheitere die Ausreise in ein sicheres Land an Einreisepapieren oder finanziellen Voraussetzungen. Auch begegneten die betroffenen Personen häufig in vermeintlich sicheren Staaten ebenfalls Vorurteilen und vielfältiger Diskriminierung, sodass ein Verbleib ohne finanzielle Ressourcen der häufig aus ärmlichen Verhältnissen stammenden Betroffenen schlicht nicht möglich sei. In Jamaika gebe es letztlich eine Organisation, die versuche die Menschen zu unterstützen, dabei aber selbst Übergriffen ausgesetzt sei. Dabei handele es sich um J-Flag, deren Niederlassung jedoch im Jahr 2019 niedergebrannt worden sei (https://globalvoices.org/2019/01/05/after-a-fire-destroys-jamaicas-lgbt-headquarters-2019-deemed-year-of-rebuiling/). Die Menschen seien in der Regel schon jahrelang Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt und daher im Asylverfahren selten in der Lage, ein konkretes Ereignis zu benennen, welches sie zur Flucht veranlasst habe. Denn Übergriffe seien an der Tagesordnung. Wegen mangelnder Bildung sowie der Gewohnheit keinen Schutz zu erhalten, führten die informatorischen Anhörungen fast regelmäßig zu Widersprüchen und letztlich zur Bewertung als unglaubhaft. Die Wahrscheinlichkeit Opfer von verfolgungsrelevanten Handlungen in Anknüpfung an die Homosexualität in Jamaika zu werden, sei hoch. Dies berichteten sowohl J-Flag als auch das Auswärtige Amt übereinstimmend. Problematisch seien die sozioökonomischen Verhältnisse, in welchen sich Homosexuelle häufig wiederfänden. Viele Übergriffe würden nicht zur Anzeige gebracht, weil die Polizei auch nur ein Spiegelbild der Gesellschaft sei und es häufig auch an einer entsprechenden Verfolgung der Straftäter fehle. Die Dunkelziffer von Übergriffen dürfe, so auch das Auswärtige Amt, sehr hoch sein. Die Verfolgung gehe zudem nicht unbedingt von staatlichen Akteuren aus, sondern von nicht-staatlichen. Dies hätten die Berichte auch mehr oder minder übereinstimmend ergeben. Wenn sich 87 Prozent der Bevölkerung homophob in Umfragen äußerten, so deute dies unweigerlich darauf hin, dass dementsprechend Übergriffe auf Homosexuelle nicht nur geduldet, sondern auch gefördert und religiös gerechtfertigt würden. Dies erschwere es dem Staat, so er denn willens wäre, sich dieser Problematik zu stellen und die Verfolgung entsprechender Delikte zu forcieren. Aber, dies ließen die Berichte ebenfalls erkennen, fehle dem jamaikanischen Staat auch der Wille, tatsächlich die Situation zu verbessern, indem man Aufklärungskampagnen unterstütze und die Verfolgungshandlungen anknüpfend an die sexuelle Identität unter Strafe stelle und sein Personal entsprechend schule und ausstatte. Auf Regierungsebene scheine man die homophobe Einstellung der Bevölkerung nach wie vor zu teilen und zu stützen. Ausgehend von einem homophoben Anteil der Gesellschaft von 87 Prozent sowie der dokumentierten Übergriffe auf Homosexuelle könne durchaus von einer Gruppenverfolgung gesprochen werden. Denn es handele sich nicht nur um eine Dokumentation von Einzelfällen, sondern dies betreffe eine jede Person mit homosexueller Identität in Jamaika, die als solche identifizierbar sei. Stehe fest, dass eine Person homosexuell sei, so könne von ihr nicht erwartet werden, dies im Falle der Rückkehr zu verbergen, gleichgültig, wie sie sich vor der Flucht verhalten habe. Diese Annahme zu Grunde gelegt, führe das Ausleben der sexuellen Identität in der Öffentlichkeit zwangsläufig zu gesellschaftlicher und mehrheitlich auch zu familiärer Ausgrenzung und damit in sozioökonomische Isolation. Diese Isolation führe wiederum dazu, dass diese Gruppe Übergriffen überproportional schutzlos ausgeliefert sei und ein polizeilicher Schutz nahezu ausscheide. Wenn nun das Verwaltungsgericht ausführe, „dass für sie im Allgemeinen kein Risiko bestehe, wenn sie sich diskret verhalten und/oder Kinder hätten und/oder eine heterosexuelle Geschichte vorweisen könnten“ und sich die Beklagte gleichermaßen auf diese Ausführungen stütze, widerspreche dies der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere im Urteil vom 7. November 2013 (- C-199/12 - bis - C 201/12 -, ECLI:EU:C2013:720, NVwZ 2014, 132-135 = Juris, Rn. 74, 75). Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) habe sich mit dieser Entscheidung sowie deren Fehlinterpretation vor allem im deutschsprachigen Rechtsraum eingehend befasst. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben des LSVD vom 18. Mai 2021 an den EuGH mit dem Titel „Korrektur zweier Übersetzungsfehler im Urteil ECLI:EU:C:2013:720“. Das Verwaltungsgericht gebe klar zu erkennen, dass es davon ausgehe, einer homosexuellen Person drohe dann keine Verfolgung in Anknüpfung an die sexuelle Identität, sofern sie sich entsprechend verhalte. Die Prognose, wie sich die Person im Einzelfall verhalten werde, leite das Gericht aus dem bisherigen Verhalten ab, verkenne dabei aber, dass es den jeweiligen Kläger/die jeweilige Klägerin nicht mehr auf jenes diskrete Verhalten verweisen könne, auch wenn sich die Person vor der Flucht in Diskretion geübt habe, oder ihr äußeres Erscheinungsbild nicht unmittelbar die sexuelle Identität erkennen lasse oder habe erkennen lassen. Letztlich müssten alle Betroffenen so behandelt werden, als würden sie ihre sexuelle Identität in der Öffentlichkeit ausleben. Dann bestünden aber jene Zweifel hinsichtlich einer möglichen Verfolgung in Jamaika nicht mehr in dem Maße, wie es das Verwaltungsgericht und auch die Beklagte bislang aufzuzeigen versuchten. Aus beiden durch den Senat eingeholten Stellungnahmen gehe hervor, dass ein Ausleben der sexuellen Identität in der Öffentlichkeit zu einer Verfolgungshandlung durch nicht-staatliche Akteure führe und der Staat nicht in der Lage sei, den Betroffenen Schutz vor diesen Übergriffen zu bieten. Die durch das Verwaltungsgericht zitierten Einzelfälle, in welchen die Polizei Betroffene vor Lynchmord bewahrt habe, änderten an der grundsätzlichen Einschätzung der Situation letztlich nichts. Denn Schutz vor der überwältigenden Mehrheit der Gesellschaft könne die Polizei nicht bieten. Die Frage der Einzelfallbewertung betreffe lediglich die Frage danach, ob eine Person entsprechend ihren Angaben tatsächlich homosexuell sei oder nicht. Wenn diese Frage bejaht werde, dann sei dieser Person aufgrund der drohenden und hinreichend wahrscheinlichen Verfolgung im Falle der Rückkehr in Anknüpfung an dieses Merkmal die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ergänzend werde auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17. November 2020 (889/19 und 43987/16-B. and Cv. Switzerland, BeckRS 2020, 30964) hingewiesen, wonach bei einer Kriminalisierung von LGBT-Personen im Herkunftsland ein Indikator dafür bestehe, dass dieser Staat auch keinen Schutz vor staatlicher und nicht-staatlicher Gewalt biete. Denklogisch dürften keine Einzelfälle diese Annahme entkräften, sondern es müsste sich anhand dokumentierter Einzelfälle der Schluss aufdrängen, dass der Staat entgegen seiner Gesetzgebung willens und in der Lage sei, Schutz zu bieten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. August 2020 (2 K 3522/19.GI.A) aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. August 2019 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Jamaika vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 29. August 2019 sowie auf das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. August 2020. Ergänzend führt die Beklagte aus, es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Jamaika oder im Falle einer Rückkehr nach Jamaika landesweit von politischer Verfolgung betroffen gewesen sei bzw. bedroht sein würde. Eine Gruppenverfolgung Homosexueller finde in Jamaika nicht statt. Die individuellen Umstände seien ausschlaggebend. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes müssten Menschen in Jamaika wegen ihrer sexuellen Orientierung, besonders Homosexuelle, immer wieder mit Belästigungen und Gewalttaten rechnen. Die tiefreligiöse Zivilgesellschaft sei gegenüber sexuellen Minderheiten (LGBT-Personen) negativ bis feindlich eingestellt. Diese allgemeine gesellschaftliche Ächtung der Homosexualität in Jamaika führe aber nicht zur Annahme einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure gemäß § 3c Nr. 3 AsylG. Dies wäre nur der Fall, wenn die in § 3c Nr. 1 und 1 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens seien, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden sei oder nicht. Davon sei jedoch nicht auszugehen. Dies sei auch vom Verwaltungsgericht ausführlich begründet worden. Zudem werde in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. April 2018 - 1 K 4813/17.KS - Bezug genommen. Dort heiße es: „So hat die Regierung einige Bemühungen unternommen, um für ein größeres Verständnis der Belange der Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendergemeinschaft (LGBT) zu werben. Die Polizei Jamaikas ist etwa angewiesen worden, jede Form von Diskriminierung oder unangemessene Behandlung gegenüber den Mitgliedern der LGBT-Gemeinschaft zu vermeiden. Opfern von Übergriffen steht zudem die Presseöffentlichkeit und der Zugang zu öffentlich agierenden LGBT Interessenvereinigungen, wie dem Jamaica Forum for Lesbians, All-Sexuals and Gays - J-Flag -, offen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2015). Ferner konnte im August 2015 erstmals eine Gay-Pride-Veranstaltung in Jamaika stattfinden, bei welcher der Justizminister während der Veranstaltung zu Toleranz aufrief und zusicherte, die LGBT-Gemeinschaft bei der friedlichen Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen (Amnesty Report 2016 Jamaika).“ Eine unmittelbare Verfolgung durch den Staat gemäß § 3c Nr. 1 AsylG habe der Kläger bis zu seiner Ausreise nicht glaubhaft gemacht. Ihm drohe im Falle seiner Rückkehr auch keine tatsächliche Gefahr einer solchen Verfolgung. Eine solche könnte sich nur auf Grund der dort bestehenden Strafvorschriften ergeben. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts reiche die bloße Strafandrohung im Gesetz nicht aus, um eine staatliche Verfolgung zu begründen. Entscheidend sei vielmehr, dass die entsprechenden Handlungen auch tatsächlich strafrechtlich verfolgt werden. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn keines der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Dokumente gebe irgendwelche Hinweise auf eine tatsächliche Anwendung der genannten Strafvorschriften gegenüber Homosexuellen. Die Berücksichtigung der individuellen Gründe sei bei der Beurteilung eines ausreichenden Schutzes vor Verfolgung von Belang. Aus individuellen Gründen habe dem Kläger in Jamaika keine Verfolgung gedroht und drohe ihm auch in Zukunft nicht. Dabei könne offen bleiben, ob der Sachvortrag des Klägers den Tatsachen entspreche. Selbst wenn dies zutreffen sollte, müsse sich der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Homosexuellen stehe in Jamaika gegenwärtig und in absehbarer Zukunft nach ständiger Rechtsprechung eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, insbesondere an der Nordküste des Landes bei touristischen Hotels. Zudem habe der jamaikanische Staat in der Hauptstadt Kingston für obdachlose Homosexuelle ein Obdachlosenheim geschaffen (so VG Kassel, Urteil vom 21. Juli 2016 - 1 K 7/16.KS.A - und Urteil vom 26. April 2018 - 1 K 4813/17.KS.A -). Nichts anderes ergebe sich aus den seitens des Senats eingeholten Gutachten. Unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen ergebe sich nicht, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Jamaika landesweit von Verfolgung bedroht wäre. Der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 4. November 2021 dokumentiere eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verfolgung in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal durch nicht-staatliche Akteure gemäß § 3c Nr. 3 AsylG nicht. Vielmehr fehle es bei der Bewertung der aktuellen Erkenntnisse an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass unterschiedslos jedem Homosexuellen automatisch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Es obliege auch nach den Ausführungen des Auswärtigen Amtes weiterhin dem Bundesamt bzw. den Gerichten, im Einzelfall zu beurteilen, ob dies der Fall sei. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls sei nicht ersichtlich, dass der Kläger etwaigen homophoben Angriffen seitens der jamaikanischen Gesellschaft landesweit ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung zweier sachverständiger Auskünfte des Auswärtigen Amtes und durch The Jamaika Forum for Lesbians, All-Sexuals and Gays (J-Flag). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. August 2020 - 2 K 3522/19.GI - ist zulässig. Sie ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie von dem Kläger gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Für die Feststellung des Flüchtlingsstatus muss zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen (§ 3a AsylG) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung muss dem Ausländer gerade wegen mindestens einer dieser Verfolgungsgründe drohen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67-89 = Juris Rn. 19). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht dem Maßstab, der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bei der Prüfung des Art. 3 EMRK angewandt wird, indem auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abgestellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08, NVwZ 2010, 505 = Juris; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 27/20 -, Juris Rn. 14 ff.). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22-23 = Juris Rn. 20 f.; OVG für das Land NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, NVwZ 2017, 1218-1223 = Juris Rn. 23). Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67-69 = Juris Rn. 32). Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, das heißt, unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - NVwZ-RR 1990, 379-381 = Juris Rn. 8 und Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434/93 -, NVwZ 1994, 1123-1124 = Juris Rn. 8). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorgangs ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 1996 - 9 B 237/96 -, Juris Rn. 2 und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171-172 = Juris Rn. 3). Soweit der Kläger vorträgt, aufgrund einer anlassgeprägten Einzelverfolgung aus Jamaika ausgereist zu sein, kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich Opfer der geschilderten Vorfälle geworden ist. Denn aufgrund der dem Senat vorliegenden sachverständigen Auskünfte ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine Gruppenverfolgung homosexueller Männer in Jamaika gegeben ist. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asyl- bzw. flüchtlingserheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt insoweit eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, NVwZ 2009, 1237-1239 = Juris Rn. 13). Homosexuelle Männer erfüllen in Jamaika das Verfolgungsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Eine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AsylG), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG). Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 a. E. AsylG; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2022 - A 13 S 733/21 -, Juris Rn. 22 f.). Homosexuelle Männer in Jamaika bilden eine abgrenzbare Gruppe, die von der sie umgebenden Gesellschaft als anderweitig wahrgenommen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 - Juris Rn. 41 ff.). Die sexuelle Ausrichtung einer Person ist dabei ein unveränderbares Merkmal, das so bedeutsam für die Identität ist, dass die Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten oder sie geheim zu halten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12-, Juris Rn. 46, 70, 71). Die Furcht des Klägers bei einer Rückkehr nach Jamaika wegen seiner Homosexualität zum Opfer von Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG zu werden, ist auch begründet. Als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) oder eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) gelten. Bei Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Antragsteller ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG gelten können (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 -, Juris Rn. 68). Liegt keine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor, ist weiter zu prüfen, ob sich eine solche aus einer Gesamtbetrachtung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt. Die Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67-89 = Juris Rn. 34). In § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beruht die Schwere der Eingriffshandlungen auf ihrer Art oder Wiederholung. Während die „Art“ der Handlung ein qualitatives Kriterium beschreibt, enthält der Begriff der „Wiederholung“ eine quantitative Dimension (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, BVerwGE 146, 67-89 = Juris Rn. 35). Setzt die Erfüllung des Tatbestands von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG mithin eine bestimmte gravierende Eingriffshandlung oder die Wiederholung gleichartiger Handlungen voraus, ermöglicht die Tatbestandsalternative des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG in einer erweiterten Perspektive die Berücksichtigung einer Kumulation unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wie sie beispielhaft in § 3a Abs. 2 AsylG aufgeführt sind. Die Kumulationsbetrachtung entspricht auch dem Verständnis des UNHCR (United Nations High Commissioner of Refugees) vom Verfolgungsbegriff in Art. 1 A Genfer Flüchtlingskonvention. In die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe einbezogen werden, z. B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67-89 = Juris Rn. 36 m.w.N.). Daher sind bei der Prüfung einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG zunächst alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, zu denen Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen zählen. In dieser Prüfungsphase dürfen Handlungen, wie sie beispielhaft in § 3a Abs. 2 AsylG genannt werden, nicht vorschnell deshalb ausgeschlossen werden, weil sie nur eine Diskriminierung, aber keine Menschenrechtsverletzung darstellen. Zunächst ist aber zu prüfen, ob die Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Summe der nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigenden Eingriffe zu einer ähnlich schweren Rechtsverletzung beim Betroffenen führt wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Ohne eine fallbezogene Konkretisierung des Maßstabs für eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann die bewertende Beurteilung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, ob der einzelne Asylbewerber unterschiedlichen Maßnahmen in einer so gravierenden Kumulation ausgesetzt ist, dass seine Betroffenheit mit der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vergleichbar ist, nicht gelingen. Stellt das Gericht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „Betroffenheit in ähnlicher Weise“ keine Vergleichsbetrachtung mit den von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfassten Verfolgungshandlungen an, liegt darin ein Verstoß gegen Bundesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwGE 146, 67-89 = Juris Rn. 37 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2022 - A 13 S 733/21 -, Juris Rn. 29 ff.). Eine relevante Verfolgung homosexueller Männer in Jamaika kommt zunächst bereits deshalb in Betracht, weil Handlungen, durch die die sexuelle Orientierung zum Ausdruck gebracht werden, der Strafverfolgung unterliegen, wobei die entsprechenden Strafvorschriften zumindest vereinzelt zur Anwendung gelangen. Das Auswärtige Amt führt in diesem Zusammenhang im Rahmen der durch den Senat eingeholten sachverständigen Auskunft vom 2. November 2021 (Aktenzeichen 508-21-516.80/55133) folgendes aus: „Homosexuelle Handlungen sind in Jamaika nach Art. 76, 77 und 79 des „Offences Against the Person Act“ von 1864 strafbar. Danach wird Analverkehr (unabhängig ob zwischen Männern oder Mann und Frau) mit bis zu 10 Jahren Gefängnis und Zwangsarbeit bestraft. Der Versuch wird mit bis zu sieben Jahren Gefängnis mit oder ohne Zwangsarbeit bestraft und „grobe Unanständigkeit“ („gross indecency“) zwischen Männern mit maximal zwei Jahren Gefängnis mit oder ohne Zwangsarbeit bestraft. Die Artikel werden im Volksmund auch „Buggery Law“ genannt. Eine Streichung des Buggery Law aus dem „Offences Against the Person Act“ ist bisher nicht erfolgt. Mit Bericht vom 28. September 2019 hat die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte (IACHR) den jamaikanischen Staat explizit aufgefordert die entsprechenden Artikel abzuschaffen. Jamaika antwortete daraufhin unter anderem, dass sich aus internationalen Gerichtsentscheidungen gegen die grundsätzliche Diskriminierung Homosexueller kein allgemeines Menschenrecht auf einverständliche sexuelle Intimität mit jeder Person oder in jeder Form ableiten ließe und deshalb kein Anlass für die Anpassung der nationalen Gesetze gesehen werde. Die Artikel des Buggery Law werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts aktuell nur noch selten zur Verurteilung Homosexueller angewandt, sondern primär zur Verurteilung von analen Vergewaltigungen von Frauen und Kindern. Gemäß Recherchen einer von der Deutschen Botschaft Kingston beauftragten Kooperationsanwältin kam es in Jamaika zuletzt 2013 zu einer Verurteilung zweier einvernehmlich handelnder Männer, die wegen „grober Unanständigkeit“ zur Zahlung einer Geldstrafe von jeweils 250.000 JMD oder sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurden.“ Auch J-Flag führt in der durch den Senat eingeholten sachverständigen Stellungnahme vom 8. Juni 2021 aus, dass gemäß dem jamaikanischen Offences Against the Person Act 1864 (Gesetz über gegen Personen gerichtete Straftaten - „OAPA“) Analverkehr (Art. 76), definiert als Analsex und versuchter Analverkehr (Art. 77), strafbar sei. Das erstere Vergehen könne mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren, einhergehend mit Zwangsarbeit, bestraft werden, und das zweite Vergehen, versuchter Analverkehr, mit einer Haftstrafe von bis zu 7 Jahren mit oder ohne Zwangsarbeit. Zudem würden in Art. 79 des OAPA „grob unsittliche“ Handlungen zwischen Männern, sowohl in der Öffentlichkeit als auch im privaten Raum, kriminalisiert. Gemäß diesem Artikel könnten jedwede intimen Handlungen, die im gegenseitigen Einverständnis zwischen Männern stattfänden, einschließlich Küssen, mit einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren, mit oder ohne Zwangsarbeit bestraft werden. Aufgrund ihrer Art beträfen diese Gesetze in einem unverhältnismäßigen Umfang homosexuelle Männer, da dieses Gesetz Handlungen kriminalisiere, durch die die sexuelle Orientierung Homosexueller zum Ausdruck gebracht werde. Die genannten Artikel des OAPA seien auch nicht außer Kraft gesetzt worden. Tatsächlich seien sie kraft Absatz 13 (12) der Charter of Fundamental Rights und Freedoms 2011 (Menschenrechtscharta - Charta), die ein Teil der jamaikanischen Verfassung sei, vor einer juristischen Überarbeitung geschützt. Gemäß Absatz 13 (12) dürften vor dem Beginn der Charter geltende Gesetze in Bezug auf unter anderem Sexualstraftaten nicht als zu der Charter widersprüchlich gesehen werden. Art. 76 des OAPA sei nicht das einzige Gesetz gemäß dem Analverkehr strafbar sei. Analsex, der nicht im gegenseiteigen Einvernehmen erfolge, werde gemäß dem Jamaikanischen Sexual Offences Act 2009 (Gesetz über Sexualstraftaten) nicht als Vergewaltigung angesehen. Daher werde Art. 76 häufig zur Verfolgung eines sexuellen Missbrauchs von Männern, Frauen und Kindern angewendet. Zwischen 2011 und 2015 habe es 43 Verurteilungen wegen Analverkehrs gegeben. Nur bei zwei dieser Verurteilungen sei das Opfer männlich gewesen und es sei unklar, ob der Analsex in diesen beiden Fällen im gegenseitigen Einverständnis erfolgt sei. Da das Einverständnis in Bezug auf diese Straftat irrelevant sei, würden die Daten von der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden nicht auf dieser Grundlage aufgegliedert. Durch die genannten Strafvorschriften würden jedenfalls Handlungen kriminalisiert, durch die die sexuelle Orientierung homosexueller Männer unter anderem zum Ausdruck gebracht werde, gleich ob sie einvernehmlich erfolgten oder nicht. Diesbezüglich führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, noch keine Verfolgungshandlung im Sinne § 3a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG darstellt. Der Europäische Gerichtshof führt in diesem Zusammenhang zur Beantwortung der Frage, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG dahin auszulegen sei, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungshandlung darstelle, folgendes aus (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 -, Juris Rn. 50 ff.): „Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 der Richtlinie bestimmt, welche Merkmale es erlauben, Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention zu betrachten. So müssen die fraglichen Handlungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist. Ferner ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist, als Verfolgung anzusehen. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention dar, wenn sie von einer bestimmten Schwere ist. Nicht jede Verletzung der Grundrechte eines homosexuellen Asylbewerbers ist notwendigerweise so schwerwiegend. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Grundrechte, die spezifisch mit der in den jeweiligen Ausgangsverfahren fraglichen sexuellen Ausrichtung verbunden sind – wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das durch Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 14 der EMRK, von dem Art. 21 Abs. 1 der Charta geleitet wird, gestützt ist –, nicht zu den Grundrechten gehören, von denen keine Abweichung möglich ist. Daher kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Maßnahme betrachtet werden, die den Antragsteller in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um diese Strafbarkeit als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ansehen zu können. Dagegen kann die Freiheitsstrafe, mit der eine Rechtsvorschrift bewehrt ist, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, für sich alleine eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellen, sofern sie im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird. Eine solche Strafe verstößt nämlich gegen Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, und stellt eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar. Daher haben die nationalen Behörden, wenn ein Asylbewerber – wie in den jeweiligen Ausgangsverfahren – geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Richtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie vorgesehen ist. Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese Behörden insbesondere ermitteln, ob im Herkunftsland des Antragstellers die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird. Im Licht dieser Hinweise haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zur Befürchtung hatte, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland im Sinne von Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie verfolgt zu werden. Nach alledem ist auf die dritte, in allen Ausgangsverfahren gestellte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.“ Einer weitergehenden Sachaufklärung durch den Senat, ob das realistische Risiko der Strafverfolgung besteht und damit eine relevante Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 bzw. des § 3a Abs. 1 AsylG vorliegt, wenn sich die betroffenen Männer öffentlich zu ihrer Sexualität bekennen, bedurfte es jedoch nicht, weil jedenfalls Verfolgungshandlungen nicht-staatlicher Akteure gemäß § 3c Nr. 2 AsylG gegenüber homosexuellen in Jamaika lebenden Männern gegeben sind, die auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Verfolgungsprognose setzt, wird eine Verfolgungsgefahr durch ein willensgesteuertes Verhalten ausgelöst, eine differenzierende und wertende Betrachtung voraus. Dabei ist für die Bestimmung der Verfolgungsdichte nicht die Zahl der registrierten Vorkommnisse in Beziehung zu der Gesamtzahl der homosexuellen Personen in Jamaika zu setzen, sondern es ist auf die Gruppe der ihre Homosexualität in gleicher Weise auslebenden Personen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, BVerwGE 146, 67-89 = Juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 - Juris Rn. 52; Urteil vom 6. Juli 2022 - A 13 S 733/21 -, Juris Rn. 65). Ausgehend von diesem Maßstab droht Männern, deren Homosexualität bedeutsamer Bestandteil ihrer sexuellen Identität ist, gegenwärtig in Jamaika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Das Auswärtige Amt nimmt in diesem Zusammenhang in seiner sachverständigen Auskunft vom 2. November 2021 (Aktenzeichen 508-21-516.80/55133) wie folgt Stellung: „Homophobie ist in der jamaikanischen Gesellschaft weit verbreitet. Gemäß einer von der jamaikanischen Nichtregierungsorganisation (NRO) Jamaica Forum of Lesbians, All Sexuals and Gays (J-Flag) in Auftrag gegebenen Umfrage von 2019 betrachten 87 % der Jamaikanerinnen und Jamaikaner Homosexualität als Sünde. Gewalt gegen Homosexuelle wird teilweise mit religiöser Moral gerechtfertigt oder aufgrund dessen toleriert. Es sind zahlreiche Gewaltverbrechen dokumentiert, denen Personen mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung zum Opfer gefallen sind, darunter auch Tötungsdelikte. Offizielle Statistiken hierzu sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Der NRO J-Flag wurden 2020 insgesamt 19 Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der LGBTI-Gemeinschaft gemeldet, wobei die Vermutung geäußert wurde, dass eine große Anzahl von Taten nicht öffentlich wird. Aufgrund der weitverbreiteten gesellschaftlichen Ablehnung von Homosexualität ist davon auszugehen, dass offen homosexuelle Personen und Personen, die nicht der Gendernorm entsprechen, regelmäßig Gefahr laufen, diskriminiert zu werden. So müssen Homosexuelle gemäß J-Flag regelmäßig mit Belästigungen oder Benachteiligungen auf dem Arbeits- oder Wohnungsmarkt rechnen, geraten häufig wegen Verbannung aus der Familie in die Obdachlosigkeit und haben ein erhöhtes Risiko an HIV/Aids zu erkranken. In ihrem letzten Länderbericht zu Jamaika von 2012 widmet die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte (IACHR) der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechteridentität ein Kapitel und konstatiert, dass sie im beobachteten Zeitraum von eineinhalb Jahren auf vier Morde aufmerksam gemacht wurde, die mutmaßlich wegen Homophobie begangen wurden. Zudem werden private sowie öffentliche Stigmatisierung Homosexueller, Polizeigewalt, ein nicht ausreichender Zugang zum Justizsystem, Einschüchterung und Gewalt wie z. B. „korrektive Vergewaltigungen“ in Familien und Gesellschaft, aufgeführt.“ In einem weiteren Bericht vom 20. Januar 2020 (Aktenzeichen 508-516.80/53642) nimmt das Auswärtige Amt wie folgt Stellung: „Bei der Bevölkerung von Jamaika gibt es mehrheitlich Vorbehalte gegen Homosexualität, vor allem, wenn sie offen gelebt wird. Von einem kleinen Teil der Bevölkerung werden Homosexuelle als „widernatürlich“ ausgegrenzt, gemobbt und auch physisch bedroht. Einige jamaikanische Musiker (Dansehall-Musik) rufen in ihren Liedern zur Gewalt gegen Homosexuelle auf und prägen auf diese Weise sehr stark die öffentliche Meinung, Nichtregierungsorganisationen, die sich für LGBT-Rechte einsetzen, werden im Rahmen des Vereinsrechts geduldet und erhalten neben - vornehmlich aus dem Ausland stammenden - Spenden auch eine staatliche Unterstützung in geringem Umfang. Die gesellschaftliche Diskriminierung ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes im ganzen Land gleichmäßig ausgeprägt.“ J-Flag führt in diesem Zusammenhang in seiner Auskunft vom 8. Juni 2021 aus, dass J-Flag zwischen Januar 2011 und Dezember 2020 383 unbestätigte Berichte über Menschenrechtsverletzungen seitens sowohl staatlicher als auch nicht-staatlicher Täter erhalten habe. Zwischen 2019 und Dezember 2020 habe J-Flag 46 derartiger Berichte erhalten. Bei den am häufigsten gemeldeten Fällen in den letzten drei Jahren sei es um verbalen Missbrauch (63 %), körperlichen Missbrauch (57 %), Verstoßung aus dem Haus und/oder der Gemeinschaft (45 %) und Drohungen und oder Einschüchterung (39 %) gekommen. Zudem habe es Fälle von Brandstiftung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung und einen Fall gegeben, bei dem eine Person aufgrund der sexuellen Orientierung des Opfers lebendig begraben worden sei. Insbesondere hätten im Jahr 2020 von den 26, die die Vorfälle gemeldet hätten, nur sieben bei der Polizei Anzeige erstattet. Vier von ihnen hätten angegeben, seitens der Polizei diskriminiert worden zu sein. Bei einer von J-Flag im Jahr 2019 durchgeführten Bedürfnisbewertung von mehr als 300 LGBT (lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgeschlechtlichen) Jamaikanern hätten 72 % der Teilnehmer angegeben, irgendwann in ihrem Leben Gewalt erfahren zu haben. Von diesen Personen, die Opfer von Gewalt gewesen seien, hätten 68,8 % über verbale Angriffe und/oder Drohungen, 43,8 % über Belästigungen, 26,9 % über Vergewaltigungen und/oder sexuelle Belästigung und 24 % über körperliche Angriffe berichtet. Es habe einen öffentlichen Widerstand in Bezug auf jedwede Änderung der Art. 76, 77 und 79 des OAPA gegeben. Gemäß der von J-Flag in 2019 in Auftrag gegebenen Survey of Awareness, Attitude and Perceptions of Issues Related to LGBT People in Jamaika hätten 67 % der allgemeinen Öffentlichkeit die Aufhebung dieser Artikel nicht unterstützt, und 57 % der Öffentlichkeit hätten eine negative Einstellung gegenüber LGBT-Personen. Auf der Grundlage dieser Daten werde klar, dass Verfolgungshandlungen so häufig vorkämen, dass jedes Mitglied der LGBT-Gemeinschaft nicht nur einer Möglichkeit der persönlichen Betroffenheit ausgesetzt sei, sondern auch der tatsächlichen Gefahr. Der sozioökonomische Status und die Lebensbedingungen seien Faktoren, die zu diesem Risiko beitrügen. Darüber hinaus sei gemäß der Bedürfnisbewertung einer von fünf LGBT-Jamaikern irgendwann in seinem Leben obdachlos gewesen. Schließlich hat das Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research an Documentation (ACCORD) in seinem Bericht vom 24. Februar 2021 diverse Quellen ausgewertet und zur Situation wie folgt Stellung genommen: „Gesellschaftliche Einstellung und staatlicher Schutz Freedom House schreibt in seinem Jahresbericht 2020 (Beobachtungszeitraum 2019), dass Schikanen und Gewalt gegen LGBT-Personen nach wie vor besorgniserregend seien und von der Polizei häufig ignoriert würden. Diskriminierung gegen LGBT-Personen sei allgegenwärtig (Freedom House, 4. März 2020, F4). Laut des BTI-Länderberichts 2020 der Bertelsmann Stiftung sei Homophobie tief verwurzelt und werde von weit verbreiteten starken religiösen Überzeugungen getrieben (Bertelsmann Stiftung, 29. April 2020, S. 29). Amnesty International drückt in einer Eingabe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung (Universal Periodic Review, UPR) Jamaikas durch die UNO vom November 2020 Besorgnis zu Diskriminierung von LGBTI-Personen aus. Dank der anhaltenden Bemühungen lokaler Nichtregierungsorganisationen seien zwar Fortschritte bei Sichtbarkeit und Schutz von LGBTI-Personen verzeichnet worden, die Diskriminierung von LGBT-Personen sei aber nach wie vor weit verbreitet und institutionalisiert (Amnesty International, November 2020, S. 5). Der oben genannte ältere Bericht von HRW (Human Rights Watch, 21. Oktober 2014) aus dem Jahr 2014 beschreibt, dass Polizeischutz trotz der in den Vorjahren ergriffenen Maßnahmen nach wie vor unzureichend gewesen sei. Das sei einer von mehreren Faktoren, die zur besonderen Verletzlichkeit von LGBT-Personen beigetragen habe. Familien und Nachbarn hätten LGBT-Personen oft aus ihren Häusern und Gemeinden vertrieben; Vermieter hätten sich geweigert, an LGBT-Personen zu vermieten und ihnen Zugang zu Wohnraum verwehrt; Gesundheitsdienstleister hätten sie stigmatisiert und ArbeitgeberInnen hätten sie willkürlich entlassen. Viele LGBT-JamaikanerInnen seien obdachlos und gezwungen, aus ihren Häusern und manchmal auch aus dem Land zu fliehen, Staatsbürgerrechte seien ihnen verweigert worden. Zu den am meisten gefährdeten Personen hätten dutzende schwule und transsexuelle jamaikanische Kinder und junge Erwachsene gezählt, die von ihren Familien verstoßen worden seien. Auf der Straße lebend seien sie Gewalt und Schikanen durch Polizei und Öffentlichkeit ausgesetzt gewesen. Körperliche und sexuelle Gewalt, einschließlich schwerer Schläge und sogar Mord, wird als Teil der gelebten Realität vieler LGBT-Personen in Jamaika beschrieben. Zwischen April und Juni 2013 habe HRW 71 LGBT-Personen interviewt und dabei von 44 LGBT-Personen 56 Berichte zu körperlicher Gewalt, die zwischen 2006 und 2013 stattgefunden habe, erhalten. 12 Personen hätten angegeben, von einem Freund, Partner, Liebhaber oder Mitarbeiter zu wissen, der aufgrund seiner tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität ermordet worden sei. Die Täter scheinen in vielen Fällen das Gefühl zu haben, sie würden über die moralische Autorität verfügen, die Gemeinschaft von LGBT-Personen zu „befreien“ und hätten keine Angst vor Verhaftung durch die Behörden. In anderen Fällen sei die Polizei selbst Täter. Unter den verschiedenen Arten von erlittenen körperlichen Übergriffen seien von den Befragten zwei Formen der Gewalt als bemerkenswert genannt worden, da sie sowohl extrem als auch auf LGBT-Personen ausgerichtet seien: Mob-Angriffe und Brandstiftung. HRW habe 10 Personen interviewt, die berichteten, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von einem Mob angegriffen worden seien. Alle Berichte hätten schwule Männer betroffen, die von Männern in Gruppen zwischen 5 und 40 Personen angegriffen worden seien. In manchen Fällen habe die Polizei eingegriffen, um die Opfer vor weiterem Schaden zu schützen. Keine der von HRW interviewten Personen habe jedoch von Ermittlungen oder Verhaftungen in Zusammenhang mit den Mob-Angriffen gewusst (HRW, 21. Oktober 2014). In einem Artikel auf dem Blog für weltweite LGBTI-Rechte „Erasing 76 Crimes“ des jamaikanisch-kanadischen Aktivisten Maurice Tomlinson wird ein Mobangriff auf einen Mann im Jänner 2020 im Stadtzentrum von Kingston beschrieben. Ein 21-jähriger Mann namens Jason habe am 7. Jänner 2020 mit dem Bus fahren wollen und sei vom Schaffner als Battyman [Homosexueller] beschimpft worden. Der Busfahrer habe Jason mit Hilfe des Schaffners und einiger anderer Fahrgäste aus dem Fahrzeug gezogen und zusammengeschlagen, anwesende Passanten hätten ihm nicht geholfen. Jason habe durch den Angriff eine aufgeplatzte Lippe, ein geschwollenes Auge, einen geprellten Rücken und mehrere andere Verletzungen davongetragen. Er habe sich das Buskennzeichen notiert und den Angriff auf der Polizeistation gemeldet. Anschließend sei er ins öffentliche Krankenhaus in Kingston [Kingston Public Hospital] gegangen und sei dort stationär aufgenommen worden. Er habe seine Erfahrung auf sozialen Medien geteilt und obwohl er Sympathie erhalte, habe es keine Verhaftungen gegeben. Laut dem jamaikanisch-kanadischen Aktivisten Maurice Tomlinson, der den Artikel verfasst hat, seien schwule Jamaikaner fast täglich dieser Art der Brutalität ausgesetzt. (Erasing 76 Crimes, 9. Jänner 2020). In einem anderen Artikel des Blogs „Erasing 76 Crimes“ vom März 2020 wird ein weiterer Vorfall in Kingston beschrieben. Am 23. Februar 2020 sei ein 29-jähriger schwuler Mann namens Rogerrie D. Harris mit zwei Freunden plaudernd im Emancipation Park gesessen, als Sicherheitskräfte des Pegasus Hotels Steine auf sie geworfen hätten. Bei dem Versuch sich im Hotel zu beschweren, seien sie aggressiv beschimpft worden und es sei zu einer Konfrontation mit den Sicherheitskräften gekommen, die sie daraufhin unter Anleitung ihres Vorgesetzten mit zwei Schusswaffen verfolgt hätten. Rogerrie habe sich nach dem Vorfall vier Tage lang nicht aus dem Haus getraut. Danach sei er zur New Kingston Polizeistation gegangen, um den Angriff zu melden, aber die Polizei sei beleidigend und diskriminierend gewesen und habe ihm keine Hilfe angeboten. Bei dem Versuch sich bei dem Management des Pegasus Hotels zu beschweren, habe er stundenlang in der Lobby gewartet, bis ihm mittgeteilt worden sei, dass die diensthabende Managerin keine Zeit habe, um sich mit ihm zu beschäftigen. Als Heranwachsender sei Rogerrie die längste Zeit seines Lebens zahlreichen Angriffen, darunter homophobe Beleidigungen bis hin zu körperlichen Angriffen von Polizei, Gemeindemitgliedern, SchulkameradInnen und völlig Fremden, aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen. Wegen der Angriffe sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) diagnostiziert worden. (Erasing 76 Crimes, 2. März 2020) In seinem Jahresbericht 2020 (Berichtszeitraum 2019) gibt J-FLAG an, dass im Jahr 2019 insgesamt 21 Fälle von Übergriffen gegen Mitglieder der LGBTQ-Community in Jamaika von der Nichtregierungsorganisation registriert worden seien. Alle 21 Meldungen seien von schwulen Männern gemacht worden und mehr als 95 Prozent würden Erfahrungen von körperlichen und verbalen Übergriffen schildern. Mehr als 50 Prozent der Berichte würden einen Hausverweis beinhalten, und fast 20 Prozent würden sich auf Erfahrungen mit Cybermobbing beziehen. Die Mehrheit der gemeldeten Vorfälle hätten sich in Kingston und St. Andrew ereignet, und weniger als 30 Prozent seien der Polizei gemeldet worden (J-FLAG, 2020, S. 20). Anfang des Jahres 2019 sei das von J-FLAG betriebene „Rainbow House“ und damit dessen Büroplatz und viele Dokumente in einem Feuer verloren gegangen (J-FLAG, 2020, S. 6). Die Arbeit ohne Büroplatz für einen großen Teil des Jahres 2019 habe die Möglichkeiten, Meldungen aufzunehmen, erheblich beeinträchtigt (J-FLAG, 2020, S. 20). Die bereits erwähnte Einheit zur Krisenintervention und Unterstützung von LGBTI-Personen von J-FLAG (J-FLAG Crisis Intervention and Support Services Unit, CISSU) hat in einem Bericht von 2017 insgesamt 261 bei der CISSU eingegangen Meldungen zu mutmaßlichen Menschrechtsverletzungen im Zeitraum von Jänner 2011 bis Jänner 2017 zusammengefasst. Die Meldungen sind nach mutmaßlich verletzten Rechten gegliedert, sie seien ungeprüft, würden aber die Realitäten veranschaulichen, mit denen LGBT-Personen aus Jamaika konfrontiert seien (J-FLAG, 2017c, S. 2). Die berichteten Übergriffe seien von einem breiten Querschnitt von Personen begangen, die ihren Opfern sowohl bekannt als auch unbekannt seien. Dazu würden Familienmitglieder, Freunde, Kirchenmitglieder, Gemeindemitglieder, OrtsvorsteherInnen, PolizeibeamtInnen, potenzielle und tatsächliche ArbeitgeberInnen, VermieterInnen, ArbeitskollegInnen, Sicherheitspersonal, MitarbeiterInnen des öffentlichen Dienstes, KlassenkameradInnen, Mobs, kleine Gruppen unbekannter Personen und Einzelpersonen, die dem Opfer nicht bekannt seien, zählen (J-FLAG, 2017c, S. 3). Seite 4 bis 14 des Berichts bieten einen Überblick zu mutmaßlichen Rechtsverletzungen, darunter Verletzungen des Rechts auf Eigentum, des Rechts auf Wohnraum, des Rechts auf Arbeit, des Rechts auf Gesundheit, des Rechts auf Bildung, des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und gleichem Schutz durch das Gesetz, des Rechts auf Freiheit, des Rechts auf Leben und des Rechts auf Freiheit von Diskriminierung. Der Bericht kann unter folgendem Link abgerufen werden: J-FLAG - Jamaica Forum for Lesbians, All-Sexuals, and Gays: J-FLAG’s Report on Human Rights Violations. January 2011 – March 2017, 2017c http://equalityjamaica.org/assets/human_rights_violations.pdf In einem weiteren Artikel auf dem Blog „Erasing 76 Crimes“ vom April 2020 schreibt der jamaikanisch-kanadische Aktivist Maurice Tomlinson zu den Erfahrungen eines jamaikanischen homosexuellen Freundes. Sein Freund schreibe auf sozialen Medien regelmäßig über schwulenfeindliche Anfeindungen, die er von MitschülerInnen, ArbeitskollegInnen Gemeindemitgliedern und KirchenführerInnen erfahre. Im Vorjahr habe er wegen homophober Übergriffe mehrfach umziehen müssen. Seine psychische Gesundheit sei labil, und er habe versucht, sich selbst zu helfen, indem er eine Online-Selbsthilfegruppe gegründet habe. Die meiste Zeit bleibe er allein zu Hause und soziale Medien seien die einzige Möglichkeit, ein Gefühl der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, da sich Versammlungen für ihn als tödlich erweisen könnten. JamaikanerInnen würden sich nicht scheuen, in die Wohnungen von verdächtigen homosexuellen Männern einzudringen und sie gewaltsam zu vertreiben. Wenn die Polizei zum Tatort gerufen werde, würden die AngreiferInnen niemals verhaftet. Gemeindemitglieder würden straffrei handeln, da ihnen bewusst sei, dass es bei Verletzungen der Rechte von LGBTQ-BürgerInnen nur wenige oder gar keine Konsequenzen gebe. Queere JamaikanerInnen würden es deshalb vorziehen, unsichtbar zu sein (Erasing 76 Crimes,6. April 2020).“ Im Hinblick auf die Vielzahl und die Qualität der gegen in Jamaika lebenden Homosexuellen gerichteten dargestellten Übergriffe nicht-staatlicher Akteure, die von Körperverletzungshandlungen bis hin zu Tötungen reichen, ist davon auszugehen, dass diese so weit um sich greifen, dass daraus für jeden in Jamaika lebenden homosexuellen Mann nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Aufgrund der weitverbreiteten gesellschaftlichen Ablehnung von Homosexualität ist davon auszugehen, dass offen homosexuelle Personen und Personen, die nicht der Gendernorm entsprechen, regelmäßig Gefahr laufen, Opfer von körperlicher oder sexueller Gewalt zu werden. So berichtet etwa J-Flag von einer im Jahr 2019 durchgeführten Bedürfnisbewertung von mehr als 300 LGBT-Personen, von denen 19,37 % (26,9 % von 72 %) Vergewaltigungen und/oder sexuelle Belästigungen erfahren und 17,3 % (24 % von 72 %), die Opfer körperliche Übergriffe gewesen seien. Hinzu kommen zahlreiche weitere Belästigungen, Diskriminierungen und Benachteiligungen, die den Alltag der offen homosexuell lebenden Personen bestimmen. Allein die geschilderten sexuellen und körperlichen Übergriffe stellen sich ihrer Art nach als derart gravierend dar, dass sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründen (vgl. zu den Voraussetzungen auch BVerwG, Urteil vom 21. April 2019 - 10 C 11/08 -, AuAS 2009, 173-175 = Juris Rn. 13). Zudem wird von zahlreichen weiteren Diskriminierungshandlungen berichtet, die sich bei einer Kumulierung ebenfalls als derart gravierend darstellen, dass offen homosexuell lebende Männer in Jamaika hiervon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen sind, so dass auch die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben sind. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ist auch nicht davon auszugehen, dass der jamaikanische Staat ausreichenden Schutz gegen die dargestellten Verfolgungshandlungen nicht-staatlicher Akteure bietet. Schutz vor Verfolgung kann geboten werden vom Staat, sofern er willens und in der Lage ist, Schutz gemäß § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten (vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Unabhängig von der Frage, ob der jamaikanische Staat willens ist, den betroffenen Personen Schutz vor Verfolgung zu bieten, erscheinen entsprechende Maßnahmen jedenfalls nicht als ausreichend effektiv. Diesbezüglich führt das Auswärtige Amt in seinem Bericht vom 2. November 2021 (Aktenzeichen: 508-21-516.80/55133) folgendes aus: „Es gibt kein jamaikanisches Gesetz, das die Diskriminierungen aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechteridentität oder Hasskriminalität ausdrücklich unter Strafe stellt. Es gab in den letzten Jahren Bemühungen, Diskriminierung abzubauen und einen besseren Schutz vor Verfolgung zu bieten. Hier ist insbesondere die 2011 entwickelte Diversitätspolitik der jamaikanischen Polizei zu nennen, die durch entsprechendes Training polizeiliche Diskriminierung von LGBTI-Personen verringern und zu mehr Vertrauen in die staatlichen Organe führen soll. Auch wenn vereinzelt Erfolge zu vermelden sind, ist es aufgrund von Furcht vor Offenlegung ihrer sexuellen Orientierung oder polizeilicher Gewalt davor scheuen, Polizeischutz zu suchen. Im Jahr 2010 wurde eine parlamentarische Untersuchungskommission (Independent Commission of Investigaion – INDECOM) gegründet, die Fälle von polizeilicher Gewalt aufarbeiten soll. Aufgrund sehr begrenzter personeller Kapazitäten wird allerdings bisher nur ein Bruchteil der gemeldeten Fälle recherchiert. Der Staat hat vereinzelt konkrete Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen und zur Aufklärung der Bevölkerung beschlossen, die in der Praxis aber noch nicht adäquat umgesetzt werden oder nur eine geringe Reichweite besitzen. Die meisten staatlichen Organe scheuen sich davor, zu dem Thema Stellung zu beziehen. Das dem Gesundheits- und Jugendministerium unterstehende National Centre for Youth Development hat 2017 die Nicht-Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung explizit in die Leitprinzipien seiner Jugendpolitik aufgenommen. Eine entsprechende Toleranz soll an Schulen gelehrt werden. Das Gesundheitsministerium setzt sich mit gewissem Erfolg für eine diskriminierungsfreie Behandlung Homosexueller, insbesondere von HIV-Patienten, ein.“ In einem weiteren Bericht vom 7. August 2018 (Aktenzeichen 508-516.80/51154) berichtet das Auswärtige Amt folgendes: „Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes müssen Menschen in Jamaika wegen ihrer sexuellen Orientierung, besonders Homosexuelle, immer wieder mit Belästigungen und Gewalttaten rechnen. Die tiefgreifende konservative jamaikanische Zivilgesellschaft ist gegenüber sexuellen Minderheiten (LGBT) negativ bis feindlich eingestellt. Homosexuelle Handlungen sind in Jamaika strafbewehrt. Lediglich 5 Prozent der jamaikanischen Gesellschaft unterstützen die Streichung des Buggery Law (Verbot von Analverkehr) aus dem Gesetzestext „Offences Against the Person Act“. Nicht-staatliche Gewalt gegen Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung ist leider regelmäßig festzustellen. Staatliche Kräfte verfolgen natürlich diese Straftaten als solche, unternehmen aber nichts zum Schutz der Betroffenen oder aktiv zur Aufklärung der Bevölkerung.“ J-Flag führt in diesem Zusammenhang im Rahmen der sachverständigen Auskunft vom 8. Juni 2021 ebenfalls aus, dass der Staat Jamaika eine gewisse Bereitschaft zeige, die Verfolgung seiner LGBT-Gemeinschaft anzugehen, es seien jedoch keine konkreten Schritte unternommen worden außer der Einführung politischer Maßnahmen im Jahr 2011, mit denen versucht werde, sicherzustellen, dass LGBT-Personen sicher eine Anzeige bei der Polizei erstatten können und der Verabschiedung der National Youth Policy in 2017, kraft derer Diskriminierung jamaikanischer Jugendlicher auf der Grundlage ihrer sexuellen Orientierung untersagt sei. Das aktuelle Health and Family Life Education Curriculum, ein kompetenzbasiertes Programm für Kinder von Grund- und Sekundarschulen, umfasse Ansätze in Bezug auf den Respekt von Personen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung. Dieses Kurrikulum werde jedoch nicht durchgehend in Schulen gelehrt, da viele Lehrer angäben, es als unangenehm zu empfinden, über solche Themen zu sprechen. Aktuelle Bemühungen seitens der National Family Planning Board, in einer öffentlichen Aufklärungskampagne Slogans zur Förderung der Toleranz und Inklusion aufzunehmen und Partnerschaften zwischen J-Flag und dem Ministerium für Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Bildung, die Jugend und die Information zu bilden, seien positive Schritte zur Förderung der Toleranz und Inklusion in einigen öffentlichen Bereichen. Umfassende öffentliche Aufklärungskampagnen, um dem hohen Niveau der Intoleranz entgegenzutreten, stünden nicht an. Seitens des Staates seien im Übrigen keine Maßnahmen unternommen worden, um Diskriminierung auf der Grundlage der sexuellen Orientierung oder der Geschlechter-identität im privaten Sektor zu verbieten. Vor diesem Hintergrund sind auch nach Überzeugung des Senats nur einige wenige staatliche Maßnahmen erkennbar, um die Rechte Homosexueller zu stärken, deren Umsetzung zudem nur vereinzelt gelingt. Homophobie ist nach wie vor in allen Gesellschaftsbereichen Jamaikas weit verbreitet, wobei nach den erteilten Auskünften davon auszugehen ist, dass trotz der genannten staatlichen Maßnahmen weiterhin erhebliche Missstände bei der Aufklärung gegen homosexuelle Männer gerichtete Delikte bestehen, sofern die Betroffenen nicht gänzlich davon Abstand nehmen, Strafanzeige zu erstatten, weil Homophobie auch innerhalb der Strafverfolgungsbehörden weit verbreitet ist. Die seitens des jamaikanischen Staates zurückhaltend ergriffenen Maßnahmen erscheinen daher insgesamt nicht als ausreichend, um effektiven Schutz vor der gegebenen Verfolgung nicht-staatlicher Akteure gemäß § 3c Nr. 3 AsylG zu bieten. Auch eine interne Schutzalternative ist nicht gegeben. Denn dem Kläger drohten, auch wenn er sich in einem anderen Landesteil Jamaikas niederlassen würde, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. J-Flag führt diesbezüglich in seinem Bericht vom 8. Juni 2021 aus, dass auf der Grundlage der Berichte, die J-Flag erhalten habe, die Diskriminierungen und Belästigungen weit verbreitet seien. Auch wenn der Schweregrad und die Häufigkeit von Ort zu Ort schwankten, bestehe das Risiko in ganz Jamaika. Mehr als die geographische Lage sei es der sozioökonomische Status einer Person, der sich auf den Grad der Diskriminierung und der Intoleranz, der sie ausgesetzt sei, auswirke. Eine homosexuelle Person, die es sich leisten könne, in einer sicheren Gemeinschaft zu leben, werde weniger wahrscheinlich körperlicher Gewalt und Ausschluss ausgesetzt sein, auch wenn sie bei der Arbeit oder im Rahmen der Nutzung öffentlicher oder privater Dienstleistungen andere Formen von Diskriminierung und Intoleranz erfahren könne. Auch das Auswärtige Amt führt in seinem Bericht vom 2. November 2021 (Aktenzeichen: 508-21-516.80/55133) aus, dass ihm belastbare Erkenntnisse zur spezifischen Situation Homosexueller in einzelnen Landesteilen nicht vorlägen. In einer weiteren Auskunft vom 20. Januar 2010 (Aktenzeichen 508-516.80/53642; Juris) führt das Auswärtige Amt insbesondere zur Situation Homosexueller, die sich im Norden des Landes aufhalten, folgendes aus: „Im Norden Jamaikas mit einer stärker ausgeprägten touristischen Infrastruktur mag nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes zwar in einigen Hotelanlagen eine gewisse Anonymität gewährt werden. Jamaikanische Staatsangehörige, die nicht in den Hotelanlagen selbst leben, sondern außerhalb davon, finden dort ein Wohnumfeld vor, das genauso sozial durchmischt und eingestellt ist wie das anderer Gemeinden (…). Die rechtliche Bewertung, inwieweit ggf. eine inländische Fluchtalternative besteht, obliegt in jedem konkreten Einzelfall den zuständigen deutschen Innenbehörden.“ In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über entsprechende Geldmittel verfügte, die es ihm erlaubten, in einem Landesteil Jamaikas ein sicheres Leben zu führen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C 199/12 -, Juris Rn. 46). Der Kläger kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und dort durch diskretes Verhalten entsprechenden Verfolgungshandlungen zu entgehen. Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Norden Jamaikas vor etwaigen Übergriffen nicht-staatlicher Akteure geschützt wäre. Denn außerhalb der dortigen Hotelanlagen selbst, die möglicherweise noch eine gewisse Anonymität bieten, findet sich ein Wohnumfeld, das ähnlich strukturiert ist wie das der übrigen Landesteile. Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen ist und er daher bereits mit seinem Hauptantrag erfolgt hat, bedarf es einer Entscheidung über die gestellten Hilfsanträge nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 3 und § 63 Gerichtskostengesetz - GKG -.