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Beschluss

5 A 2958/19.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0523.5A2958.19.Z.00
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung der Gemeinde oder des Landkreises, wann entstandene Überdeckungen bei der Erhebung von Benutzungsgebühren gemäß § 10 Hess. KAG ausgeglichen werden, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. 2. Das Einbeziehen demnächst anstehender Gesetzesänderungen in diese Ermessensentscheidung ist nicht ermessensfehlerhaft.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Oktober 2019 - 4 K 1953/15.DA - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 265,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung der Gemeinde oder des Landkreises, wann entstandene Überdeckungen bei der Erhebung von Benutzungsgebühren gemäß § 10 Hess. KAG ausgeglichen werden, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. 2. Das Einbeziehen demnächst anstehender Gesetzesänderungen in diese Ermessensentscheidung ist nicht ermessensfehlerhaft. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Oktober 2019 - 4 K 1953/15.DA - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 265,11 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Oktober 2019 - 4 K 1953/15.DA - ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger richtet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen Kostenbescheide der Beklagten über die Festsetzung von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. Januar 2013 über die Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr sowie die Aufhebung der Bescheide über die endgültige Festsetzung der Schmutzwassergebühren vom 19. August 2013 und vom 30. Oktober 2014 sowie der entsprechenden Regelung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 begehre, unzulässig. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten über die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren vom 10. Januar 2013 sowie der entsprechenden Regelung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 begehre, sei die Klage unbegründet. Der „Bescheid über Schmutzwassergebühr“ vom 10. Januar 2013 könne auf die Anfechtungsklage des Klägers hin nicht mehr aufgehoben werden, weil sich die darin getroffene Festsetzung einer Vorauszahlung auf die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2013 durch die endgültigen Festsetzungen der für das Jahr 2013 zu zahlenden Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung in den Bescheiden der Beklagten vom 19. August 2013 und vom 30. Oktober 2014 erledigt habe. In dem Bescheid vom 19. August 2013 sei die für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 zu zahlende Schmutzwassergebühr endgültig auf 63,00 € festgesetzt worden. In dem Bescheid vom 30. Oktober 2014 sei die für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 zu zahlende Schmutzwassergebühr endgültig auf 49,50 € festgesetzt worden. Die Bescheide vom 19. August 2013 und vom 30. Oktober 2014 seien nicht nichtig. § 4 Abs. 1 Nr. 3b Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben - Hess. KAG - bestimme, dass auf kommunale Abgaben die Bestimmungen der §§ 118 bis 133 Abgabenordnung - AO - über die Verwaltungsakte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend abzuwenden seien. § 125 Abs. 1 AO regele, dass ein Verwaltungsakt nichtig sei, soweit er an einem besonders schweren Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sei. § 125 Abs. 2 AO zähle weitere Fälle auf, in denen ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig sei. Deren Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor. Es sei nicht offenkundig, dass die Bescheide vom 19. August 2013 und vom 31. Oktober 2014 unter einem besonders schwerwiegenden Fehler litten. Es sei ohne weiteres erkennbar, dass in beiden Bescheide zum einen die Schmutzwassergebühren für die letzten fünf Monate des vergangenen Jahres sowie für die ersten sieben Monate des laufenden Jahres festgesetzt würden. Darüber hinaus würden die Vorauszahlungen an die endgültige Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das laufende Jahr angepasst, wobei auch eine Anpassung der bereits festgesetzten Vorauszahlungen erfolgt sei. Welchen besonders schwerwiegenden Fehler diese Bescheide aufweisen sollen, erschließe sich nicht. Es könne deshalb dahinstehen, ob mit der Formulierung „als Jahresgebühr“ in § 20 Abs. 2 Satz 1 der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 27. August 2002 (im Folgenden: ABGS) auch bestimmt werde, dass die endgültige Festsetzung der in § 20 Abs. 4 ABGS geregelten Vorauszahlungen bezogen auf ein Kalenderjahr erfolgen müsse („Kalenderjahresgebühr"). Die Vorgehensweise der Beklagten berücksichtige, dass es kaum praktikabel sei, alle Ablesungen des verbrauchten Frischwassers am Ende eines Jahres vorzunehmen Die Vorgehensweise begründe jedenfalls keinen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 125 AO. Die Bescheide der Beklagten vom 19. August 2013 und vom 30. Oktober 2014 über die endgültige Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2013 seien bestandskräftig und könnten daher nicht auf die Anfechtungsklage des Klägers aufgehoben werden. Es könne daher dahinstehen, inwieweit die in der mündlichen Verhandlung mit der Antragstellung vorgenommene Klageerweiterung auf die Anfechtung auch dieser Bescheide zulässig sei. Der Bescheid vom 19. August 2013 sei bestandskräftig, weil der Kläger diesen Bescheid nicht mit einem Widerspruch angefochten habe. In dem allein als Widerspruch gegen diesen Bescheid in Betracht kommenden Schreiben des Klägers vom 22. September 2013, das am 24. September 2013 bei der Beklagten eingegangen sei, werde der Bescheid vom 19. August 2013 nicht erwähnt. In dem elfseitigen Schreiben würden im Betreff die Bescheide vom 10. Januar 2014 genannt; das Schreiben werde mit der Formulierung eingeleitet, dass der Widerspruch vom 23. Januar 2013 gegen die in den o. a. Bescheiden festgesetzte Schmutz- und Niederschlagswassergebühr aufrechterhalten werde. Das Schreiben schließe mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Die übrigen Ausführungen in dem Schreiben bezögen sich auf nach Ansicht des Klägers vorliegende Fehler der Kalkulation der Kosten der Abwasserbeseitigung. Das Schreiben vom 22. September 2013 diene deshalb allein der Begründung der vom Kläger eingelegten Widersprüche gegen die Bescheide vom 10. Januar 2013. Einen Widerspruch gegen die endgültige Festsetzung der Schmutzwassergebühr für die ersten sieben Monate des Jahres 2013 enthalte dieses Schreiben nicht. Soweit es den Bescheid vom 30. Oktober 2014 betreffe, in dem für die letzten fünf Monate des Jahres 2013 die Schmutzwassergebühr endgültig festgesetzt worden sei, führe der Kläger noch nicht einmal an, dass er gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt hätte. Die Beklagte habe überdies mitgeteilt, dass sich ein Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid in ihrem Vorgang nicht finden lasse und der Kläger die für den 3. Dezember 2014 in diesem Bescheid festgesetzte letzte Vorauszahlung in Höhe von 5,37 € bezahlt habe. Damit stehe fest, dass der Kläger diesen Bescheid erhalten und ihn habe bestandskräftig werden lassen. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 10. Januar 2013 über die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr und der entsprechenden Regelung im Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 29. Oktober 2015 begehre, sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 10. Januar 2013 über die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr und der den Widerspruch gegen diesen Bescheid zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 seien nicht rechtswidrig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei die Gebührensatzkalkulation der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Erforderlich sei dabei die Ermittlung der voraussichtlich anfallenden ansatzfähigen Kosten und der voraussichtlichen Anzahl der maßstabsbezogenen Einheiten. Da die im Rahmen einer Vorabentscheidungskalkulation zu Grunde gelegten ansatzfähigen Kosten sowie die zu Grunde gelegte Zahl der Leistungseinheiten letztlich auf Schätzungen, Prognosen und Werturteilen beruhen könnten, könne bei der Überprüfung der Kalkulation auch nur der Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation zu Grunde gelegt werden. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes sei lediglich eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung und beschränke sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigen Recht vereinbar sei. Dem kommunalen Satzungsgeber stehe bei der Kalkulation ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Prognose könnte nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten. Die Gebührensätze dürften deshalb nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteige (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 - HSGZ 2007, 57-63 = Juris Rn. 33 und vom 18. April 2016 - 5 C 2174/13.N -, DÖV 2016, 695 = Juris Rn. 24). Die Ansicht des Klägers, mögliche Kostenüberdeckungen in den Jahren 2007 und 2008 seien bei der Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2013 zu berücksichtigen gewesen, sei unzutreffend. Der Kläger leite dies aus § 10 Abs. 2 Satz 7 Hess. KAG und der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 2 Hess. KAG in der ab dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung ab. Die Regelungen des § 10 Hess. KAG über Benutzungsgebühren seien durch das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 21. November 2012 (GVBI. S. 436) umfassend ergänzt worden. Bis zu den Änderungen ab dem 1. Januar 2013 habe sich im Hess. KAG weder eine Regelung über die Länge des Kalkulationszeitraums noch darüber befunden, ob und im welchem Zeitraum Verluste oder Überschüsse von früheren Rechnungsperioden ausgeglichen werden durften (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, LKRZ 2014, 342 = Juris Rn. 56). Dies habe sich erst durch das Gesetz vom 21. November 2012 geändert. § 10 Abs. 2 Satz 6 Hess. KAG bestimme seitdem, dass der Ermittlung der Kosten ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden könnte, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. Nach § 10 Abs. 2 Satz 7 Hess. KAG seien Kostenüberdeckungen, die sich am Ende dieses Zeitraums ergäben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollten in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 2 Hess. KAG gelte § 10 Abs. 2 Satz 7 in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung auch für Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen, die vor dem Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 1 (§ 10) dieses Gesetzes entstanden seien. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs habe den Kommunen bei der Bestimmung des Kalkulationszeitraums ein satzungsgeberisches Ermessen zugestanden. Dabei sei es nicht zwingend gewesen, einen einjährigen Kalkulationszeitraum zugrunde zu legen. Allerdings sei seitens der Kommunen zu beachten gewesen, dass eine am Kostendeckungsprinzip in den Ausprägungen des Kostendeckungsgebots und des Kostenüberschreitungsverbots sowie am Gleichbehandlungsgrundsatz orientierte Gebührenbemessung umso schwerer zu verwirklichen sei, je länger der Kalkulationszeitraum ausgedehnt werde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. März 1996 - 5 N 269/92 - GemHH 1998, 88-92 = Juris Rn. 56, 57 sowie vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N -, Juris Rn. 50). Zu der Frage, ob und inwieweit mögliche Unter- oder Überdeckungen aus vorherigen Kalkulationsperioden auszugleichen seien, habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof die folgende Auffassung vertreten (Senatsurteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, LKRZ 2014, 342 = Juris Rn. 56): „Die Notwendigkeit, die Höhe von Gebührensätzen für eine oder mehrere Rechnungsperioden im Wege der Prognose im Voraus zu kalkulieren, bringt zwingend die Folge mit sich, dass durch Fehleinschätzungen Über- oder Unterdeckungen entstehen können, so dass eine Einbeziehung und ein Ausgleich auch nach Ablauf der betreffenden Rechnungsperiode - nach Auffassung des Senats - grundsätzlich möglich sein muss. Allerdings steht dies in einem Spannungsverhältnis zum Prinzip der Periodengerechtigkeit (Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 1001 m. w. N.). (...) Der Senat hat angesichts des Konflikts der Periodenbezogenheit von umzulegenden Kosten und gebührenpflichtigen Leistungseinheiten einerseits und der von ihm anerkannten Notwendigkeit, mögliche Unter- oder Überdeckungen ausgleichen zu können, andererseits mangels einer gesetzlichen Regelung eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens des Satzungsgebers bei der Frage der Berücksichtigung von Verlusten und Überdeckungen aus zurückliegenden Rechnungsperioden in der Regel nur dann als gegeben angesehen, wenn der Ausgleich in der folgenden Kalkulationsperiode erfolgt (Beschluss vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 - , KStZ 2006, 51 = GemHH 2006, 184)." Die Auffassung des Klägers, aus der Rückwirkungsvorschrift des § 14 Abs. 2 Hess. KAG in der ab dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung ergebe sich, dass die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 7 Hess. KAG in der ab den 1. Januar 2013 gültigen Fassung bereits auf die von der Beklagten 2012 vorgenommene Kalkulation anwendbar sei, sei nicht zutreffend. In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 20. März 2012 (LT-Drucksache 18/5453) sei zwar die heutige Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 7 Hess. KAG schon enthalten. Der Gesetzentwurf habe jedoch keine Übergangsvorschrift zu § 10 Abs. 2 Satz 1 Hess. KAG vorgesehen. Die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 2 Hess. KAG beruhe auf dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 12. September 2012 (LT-Drucksache 18/6157). Zur Begründung der Übergangsvorschrift heiße es in dem Änderungsantrag: „Der neue Abs. 2 der Übergangsvorschrift stellt klar, dass der maximal fünfjährige Ausgleichszeitraum für Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des neugefassten § 10 Abs. 2 entstanden sind. Dies ermöglicht die Einbeziehung von Kostenüber- und -unterdeckungen aus den vor dem Jahr 2013 liegenden Jahren, die noch innerhalb des Ausgleichszeitraums liegen.“ Schon aus der Begründung des Änderungsantrags lasse sich ableiten, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 7 Hess. KAG nicht auf Kalkulationen angewendet werden könne, die vor Inkrafttreten der geänderten Fassung des Hess. KAG vorgenommen worden seien. Die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 7 Hess. KAG in der ab dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung setze voraus, dass diese Vorschrift schon in Kraft sei. Anderenfalls bedürfe es einer Übergangsvorschrift, die bestimme, dass die neue Regelung des § 10 Abs. 2 Salz 7 Hess. KAG rückwirkend auf vor dem Jahr 2013 liegende Jahre angewandt werde. Es sei einer hessischen Kommune, die für das Jahr 2013 im Jahr 2012 eine Kalkulation vornehme, im Übrigen auch gar nicht möglich, Vorschriften anzuwenden, die noch gar nicht in Kraft seien und von deren endgültigen Ausgestaltung sie - bevor sie im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden seien - auch keine sichere Kenntnis haben könne. Das Gericht könne die für das Jahr 2013 vorgenommene Kalkulation somit nur daraufhin überprüfen, ob der einjährige Kalkulationszeitraum, den die Beklagte beschlossen habe, sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bewege und ob die Berechnungsfaktoren unter Beachtung des Prognosespielraums, der der Beklagten zustehe, im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation vertretbar angenommen worden seien. Da die im vorliegenden Fall zu prüfende Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2013 Ende des Jahres 2012 von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschlossen und öffentlich bekanntgemacht worden sei, sei auf die Regelungen des Hess. KAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 21. November 2012 abzustellen. Wie schon dargelegt, habe das Hess. KAG in der damaligen Fassung keine Regelung über die Berücksichtigung von Unter- und Überdeckungen aus früheren Kalkulationsperioden in folgenden Kalkulationsperioden enthalten. Nach der ebenfalls schon dargelegten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei ein Ausgleich von Unter- und Überdeckungen nur in der folgenden Kalkulationsperiode möglich. Die Beklagte habe, als sie 2012 die Kalkulation für das Jahr 2013 beschlossen habe, zuletzt für die Jahre 2009 bis 2011 eine Kalkulation vorgenommen, deren Rechtmäßigkeit Prüfungsgegenstand des durch den Kläger gestellten Normenkontrollantrags zu dem Aktenzeichen 5 C 3170/09.N des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gewesen sei. Für das Jahr 2012 habe die Beklagte auf eine Neukalkulation verzichtet. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der das Gericht folge, habe die Beklagte somit bei der Kalkulation für das Jahr 2013 lediglich Unter- und Überdeckungen, die im Kalkulationszeitraum 2009 bis 2011 entstanden seien, berücksichtigten müssen, nicht jedoch etwaige Überdeckungen aus den Jahren 2007 und 2008. Die Beklagte habe ihren Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Kalkulationszeit-raums nicht überschritten. In der Magistratsvorlage Nr. 2012/0454 sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass die zum 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Änderungen des Hess. KAG für Kalkulationen zu umfangreichen Rechtsänderungen führten, die sich zu Gunsten und zu Lasten der Gebührenpflichtigen und der Stadt auswirken könnten. Diese Rechtsänderungen seien - wie dargelegt - bei ab 2013 erstellten Kalkulationen zu berücksichtigen. Um von den Gebührenpflichtigen ab dem Jahr 2014 Gebühren nach Gebührensätzen erheben zu können, die schon die gesetzlichen Neuerungen durch das neue Hess. KAG berücksichtigten, sei es sinnvoll gewesen, 2012 eine Gebührenkalkulation für lediglich ein Jahr zu erstellen. Für die im Jahr 2013 für die folgenden Jahre zu erstellende Kalkulation könnte dann bei Kenntnis der gesetzlichen Änderungen eine Gebührenkalkulation erstellt werden, die wieder für einen längeren Zeitraum als ein Jahr gelten solle (in der Magistratsvorlage werde ein dreijähriger Zeitraum von 2014 bis 2016 angekündigt). Der Kläger habe das Gericht mit seinem Vorbringen im Laufe des Prozesses nicht davon überzeugt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung über die Änderungssatzung zur ABGS Ende des Jahres 2012 für die Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2013 nicht vertretbare Berechnungsfaktoren angenommen habe. Der Kläger versuche in seinen Schriftsätzen vom 26. August 2016, 14. August 2017, 30. Juli 2018 und 4. April 2019 jeweils dazulegen, dass es auch im Jahr 2013 zu einer erheblichen Kostenüberdeckung gekommen sei. Er belege dies aber nahezu durchgängig mit dem Jahresabschluss 2013 der Beklagten zum 31. Dezember 2013 in der Magistratsvorlage Nr. 2016/0179 vom 24. Juni 2016 (zuerst auf Bl. 24 des Schriftsatzes vom 26. August 2016, später etwa noch auf Bl. 46 des Schriftsatzes vom 14. August 2017 und auf Bl. 39 des Schriftsatzes vom 30. Juli 2018). Jahresabschlüsse der Beklagten, die im Jahr 2016 für das Jahr 2013 erstellt würden, seien aber von vornherein ungeeignet zu begründen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 nach ihrem damaligen Wissensstand von nicht vertretbaren Berechnungsfaktoren ausgegangen sei. Der Kläger hätte, um dies zu begründen, substantiiert Umstände, die Ende des Jahres 2012 erkennbar gewesen seien, vortragen müssen, aus denen sich ergebe, dass die Beklagte bei der Erstellung der Kalkulation für das Jahr 2013 zu einem anderen Gebührensatz hätte kommen müssen. Ein solcher Vortrag des Klägers fehle vollständig. Soweit der Kläger unabhängig von dem Jahresabschluss für das Jahr 2013, der im Jahr 2016 erstellt worden sei, weitere Umstände vorgetragen habe, aus denen sich seiner Ansicht eine Kostenüberdeckung im Jahr 2013 ergeben solle (z. B. bei seinem Vorbringen zu einer unzureichenden Erfassung der versiegelten öffentlichen Flächen [Bl. 28 bis 35 des Schriftsatzes vom 14. August 2017]), fehle es ebenfalls an einer konkreten Darlegung, dass es sich um Umstände handele, die Ende 2012 erkennbar gewesen seien. Insgesamt fehle ein substantiiertes Vorbringen des Klägers, das begründen könnte, dass die Beklagte Ende des Jahres 2012 Berechnungsfaktoren in die Kalkulation eingestellt habe, die in einer nicht vertretbaren Weise dazu geführt hätten, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteige und die Beklagte deshalb ihren gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognosespielraum überschritten habe. Eine Veranlassung des Gerichts, die von der Beklagten für das Jahr 2013 vorgenommene Kalkulation der Abwassergebühren über das Vorbringen des Klägers hinaus von Amts wegen zu überprüfen (§ 86 Abs. 1 VwGO), sei nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe gelegentlich die Mahnung ausgesprochen, dass sich die Tatsachengerichte nicht „gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben sollten. Auch wenn die Handhabe der richterlichen Fehlersuche stets eine Frage des Fingerspitzengefühls im Einzelfall sei, sei es bei der gerichtlichen Kontrolle von Abgabensatzungen in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu prüfen, als substantiierte Einwendungen dagegen erhoben worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188-197 = Juris Rn. 43). Substantiierte Einwendungen des Klägers seien für den vorangegangenen Kalkulationszeitraum nicht gegeben. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Oktober 2019 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Kläger nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243-1245 = Juris Rn. 16) und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 124 Rn. 7, 7a m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich aus den Ausführungen des Klägers nicht. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Klage bereits unzulässig ist, soweit der Kläger die Aufhebung der Schmutzwassergebührenbescheide vom 10. Januar 2013, vom 19. August 2013 und vom 30. Oktober 2014 sowie der entsprechenden Regelung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 begehrt. Die Festsetzung der vorläufigen Schmutzwassergebühren mit Bescheid vom 10. Januar 2013 wurde durch die Festsetzung der endgültigen Schmutzwassergebühren mit Bescheiden vom 19. August 2013 und vom 30. Oktober 2014 ersetzt, die jedenfalls nicht mit einem derart gravierenden Mangel behaftet sind, dass eine Nichtigkeit der Bescheide in Betracht kommt. Insbesondere soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte die Schmutzwassergebühren mit Bescheiden vom 19. August 2013 und vom 30. Oktober 2014 nicht als Kalenderjahresgebühr abgerechnet habe, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Bescheide. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3b Hess. KAG in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nichtigkeit setzt dabei eine gesteigerte Form der Rechtwidrigkeit voraus. Nichtig ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn er an einem schweren und offenkundigen Mangel leidet, sodass er die Fehlerhaftigkeit gewissermaßen auf der Stirn trägt. Es muss sich um einen besonders schwerwiegenden Fehler handeln und dies muss bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sein. Offenkundig ist ein Fehler, wenn jeder verständige Dritte, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände unterstellt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen. Besonders schwerwiegend ist ein Fehler, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, insbesondere weil er mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist bzw. wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand der jeweiligen für das Verhalten der Behörde maßgebenden Rechtsvorschriften beurteilt werden (vgl. hierzu auch Klein, Kommentar Abgabenordnung, 15. Auflage 2020, § 125 Rn. 2 m.w.N.). Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass nach der Abwasser- und Gebührensatzung der Beklagten lediglich der jeweilige Kalenderjahreszeitraum Gegenstand eines Bescheides sein könnte, vermag dies jedenfalls keinen schweren Mangel im dargestellten Sinne zu begründen. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass sich eine entsprechende Verfahrensweise der Beklagten auf die Fälligkeit der zu zahlenden Beträge auswirken kann. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Abrechnung einzelner Monate, und damit letztlich die Aufsplittung einer Kalenderjahresgebühr, geeignet ist, einen besonders gravierenden Mangel im dargestellten Sinne zu bejahen. Die Bescheide vom 22. September 2013 und vom 19. August 2013 sind bestandskräftig. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass er mit Schreiben vom 22. September 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. August 2013 erhoben hat, vermag dies auch den Senat nicht zu überzeugen. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass der Kläger den Bescheid vom 19. August 2013 in seinem elfseitigen Schreiben vom 22. September 2013 nicht erwähnte, sondern lediglich die Bescheide vom 10. Januar 2013 insbesondere im Betreff seines Schreibens benannte, die bereits zuvor Gegenstand des Widerspruchsverfahrens waren. Des Weiteren führte der Kläger im Schreiben vom 22. September 2013 aus, dass der Widerspruch vom 23. Januar 2013 gegen die in den genannten Bescheiden festgesetzte Schmutz- und Niederschlagswassergebühr aufrechterhalten werde. Allein die Tatsache, dass die weiterhin in diesem Schreiben behaupteten Kalkulationsfehler auch zur Begründung eines etwaigen Widerspruchs gegen die endgültige Festsetzung der Schmutzwassergebühren mit Bescheiden vom 19. August 2013 und vom 30. Oktober 2014 herangezogen hätten werden können, ersetzt eine Widerspruchserhebung, die durch den Kläger weder ausdrücklich noch konkludent erfolgte, nicht. Im Übrigen wird diesbezüglich Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht schließlich davon aus, dass die Klage, soweit sich der Kläger gegen die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren mit Bescheid vom 10. Januar 2013 sowie der entsprechenden Regelung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 richtet, unbegründet ist. Die Beklagte war - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt - nicht verpflichtet, etwaige Gebührenüberdeckungen aus den Kalenderjahren 2007/2008 in der Vorauskalkulation für das Jahr 2013 zu berücksichtigen. Etwaige Überdeckungen aus dem Kalkulationszeitraum 2007/2008 hätten bereits im Kalkulationszeitraum 2009 bis 2011 Berücksichtigung finden müssen. So hat der Senat bereits mit Beschluss vom 8. September 2005 (- 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = Juris Rn. 32) hinsichtlich § 10 Abs. 2 Hess. KAG in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung Folgendes ausgeführt: „Zum Zeitraum, innerhalb dessen ein Ausgleich von Verlusten aus Gebührenunterdeckungen aus einer vergangenen Rechnungsperiode erfolgen kann, treffen die Kommunalabgabengesetze verschiedener Bundesländer ausdrückliche, aber deutlich unterschiedliche Regelungen. Sie reichen vom folgenden Bemessungszeitraum (Art. 6 Abs. 6 BayKAG, § 12 Abs. 6 ThürKAG), dem nächsten Kalkulationszeitraum (§ 5 Abs. 2 KAG-LSA), über einen Zeitraum von drei Jahren (§ 5 Abs. 2 NdsKAG, § 6 Abs. 2 KAG-MV, § 6 Abs. 2 KAG-NRW) bis zu fünf Jahren (§ 9 Abs. 2 KAG-BW, § 9 Abs. 2 Sächs-KAG). Im Hessischen Kommunalabgabengesetz findet sich - wie oben bereits erwähnt - keine entsprechende Regelung. Angesichts des Fehlens einer derartigen gesetzlichen Ermächtigung zur Einbeziehung von Verlusten aus vergangenen Rechnungsperioden tritt das Spannungsverhältnis zu dem oben dargelegten Grundsatz, dass Gebührenpflichtige für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung nur mit den durch diese Nutzung verursachten Kosten belastet werden dürfen, besonders stark in Erscheinung. Angesichts dieses Konflikts mit der Notwendigkeit, durch im Voraus erstellte Kalkulationen mögliche Unter- oder Überdeckungen ausgleichen zu können, sieht der Senat eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens des Satzungsgebers bei der Frage der Berücksichtigung von Verlusten aus zurückliegenden Rechnungsperioden in der Regel nur dann als gegeben an, wenn dieser Ausgleich nach Feststellung der Verluste in der folgenden Kalkulationsperiode erfolgt. …“ Zutreffend geht das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund davon aus, dass etwaige Überdeckungen aus dem Kalkulationszeitraum 2007/2008 bereits im Rahmen des Kalkulationszeitraums 2009 bis 2011 hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Kostenüberdeckung aus 2007/2008 mittelbar über die Kalkulationsperiode 2009 bis 2011 Einfluss auf die Vorauskalkulation 2013 gehabt hätte, vermag auch dies keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Denn eine Kostenüberdeckung in einem Gebührenjahr wirkte sich auch nach § 10 Abs. 2 Hess. KAG in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung nicht gleichsam dominosteinartig auf alle folgenden Gebührenperioden aus (so bereits Senatsurteil vom 20. November 2014 - 5 A 1992/13 -, LKRZ 2015, 149-154, Juris Rn. 45). Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, die behaupteten Überdeckungen betreffend den Kalkulationszeitraum 2007/2008 bereits in dem darauffolgenden Kalkulationszeitraum 2009 bis 2011 geltend zu machen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist der Kläger mit der Geltendmachung der genannten Positionen betreffend den Kalkulationszeitraum 2007/2008 in späteren Kalkulationszeiträumen - hier 2013 - im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Hess. KAG in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung ausgeschlossen. Nicht überzeugend ist auch der Einwand des Klägers, dass etwaige Überschüsse aus dem Zeitraum 2007/2008 aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 14 Abs. 2 Hess. KAG in der ab dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung dann doch noch im Rahmen der Vorauskalkulation im November 2012 für den Kalkulationszeitraum 2013 hätten Berücksichtigung finden müssen. § 10 Abs. 2 Satz 7 Hess. KAG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sieht vor, dass Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Zeitraums ergeben, innerhalb der nächsten fünf Jahre auszugleichen sind. Gemäß § 14 Abs. 2 Hess. KAG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt § 10 Abs. 2 Satz 7 Hess. KAG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung auch für Kostenüberdeckungen, die vor dem Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 9 (§ 10) des Hess. KAG entstanden sind. Die behaupteten Kostenüberdeckungen den Kalkulationszeitraum 2007/2008 betreffend hätten aber gemäß § 10 Hess. KAG in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung bereits Gegenstand der Vorauskalkulation für den Zeitraum 2009 bis 2011 sein müssen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht diesbezüglich darauf hin, dass die Vorauskalkulation bereits im November 2012 erstellt wurde, die Überleitungsvorschrift jedoch erst am 1. Januar 2013 in Kraft trat. Tatsächlich hätten etwaige Überdeckungen aus dem Zeitraum 2007/2008 bereits Gegenstand der Kalkulation für den Zeitraum 2009 bis 2011 sein müssen und konnten später nicht noch einmal berücksichtigt werden. Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte in der Vorauskalkulation für das Kalenderjahr 2013 eine erhebliche Überdeckung für den unmittelbar vorausgegangenen Kalkulationszeitraum 2009 bis 2011 nicht berücksichtigt habe, ist dem Kläger zuzustimmen, dass sich dies bereits aus den seitens der Beklagten selbst festgestellten Überdeckungen ergibt, die die Beklagte unter Hinweis auf die zum 1. Januar 2013 anstehende Gesetzesänderung auf künftige Zeiträume verteilen wollte (vgl. Magistratsvorlage vom 22. November 2022, Bl. 1 ff. des Verwaltungsvorgangs). Zuzustimmen ist dem Kläger, soweit dieser vorträgt, dass die seitens der Beklagten selbst mit Magistratsvorlage vom 22. November 2022 festgestellten erheblichen Überdeckungen nach der Senatsrechtsprechung zu § 10 Hess. KAG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung grundsätzlich im unmittelbar folgenden Kalkulationszeitraum hätten Berücksichtigung finden müssen. Da sich entsprechende Überdeckungen bereits aus der Magistratsvorlage der Beklagten vom 22. November 2022 ergeben, ist dem Kläger auch zuzustimmen, soweit dieser rügt, dass es weitergehender Darlegungen diesbezüglich nicht bedurft hätte. Die im November 2012 gemäß Magistratsvorlage der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, die genannten Überdeckungen abgesehen von einem Teilbetrag von 2,5 Millionen Euro im Hinblick auf die anstehende Gesetzesänderung des § 10 Abs. 2 Satz 7 Hess. KAG erst ab 2014 zu berücksichtigen, war jedoch nicht ermessensfehlerhaft. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht zwar darauf hin, dass die Gesetzesänderung sowohl des § 10 Abs. 2 Satz 7 Hess. KAG als auch die Überleitungsvorschrift des § 14 Abs. 2 Hess. KAG erst zum 1. Januar 2013 in Kraft trat und daher am 22. November 2022 unmittelbar noch keine Anwendung finden konnte. Dennoch handelte es sich bei der Entscheidung der Beklagten, in welchem Zeitraum sie entstandene Überdeckungen berücksichtigten wollte, auch nach dem Senatsbeschluss vom 8. September 2005 (- 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = Juris Rn. 32) zu § 10 Abs. 2 Hess. KAG in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung um eine Ermessensentscheidung. Soweit die Beklagte hier im Rahmen der Vorauskalkulation für das Kalenderjahr 2013 im November 2012 eine in wenigen Wochen in Kraft tretende Gesetzesänderung berücksichtigte und etwaige Überdeckungen - abgesehen von einem Teilbetrag von 2,5 Millionen Euro - nicht in den Kalkulationszeitraum 2013 einbrachte, war dies vom Ermessen der Beklagten gedeckt, auch wenn die Gesetzesänderung erst zum 1. Januar 2013 in Kraft trat. So erscheint es durchaus sachgerecht, auch in Kürze anstehende Gesetzesänderungen in den Blick zu nehmen und diese in anstehende Ermessenentscheidungen einzubeziehen. Gleiches gilt, soweit der Kläger weitere Ausführungen zu etwaigen Überschüssen macht, die der Beklagten bereits im November 2012 bekannt gewesen sein sollen. Auch diesbezüglich war es vom Ermessen der Beklagten gedeckt, entsprechende Überdeckungen erst im Kalkulationszeitraum 2014 zu berücksichtigen. Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte sich ergebende Überschüsse nicht richtig verbucht habe, vermag der Senat jedenfalls nicht nachzuvollziehen, dass sich die seitens der Beklagten genannten 2,5 Millionen Euro, die sie im Rahmen der Vorauskalkulation für das Kalenderjahr 2013 berücksichtigten wollte, tatsächlich nicht auf die Höhe der im Kalkulationszeitraum festgesetzten Gebühren ausgewirkt habe. So hat die Beklagte insbesondere im Schriftsatz vom 29. Mai 2019 dargelegt, dass sich die Schmutzwassergebühr durch die Berücksichtigung des Betrages von 2,5 Millionen Euro von 2,43 €/m³ auf 2,25 €/m³ reduziert habe. Soweit der Kläger dem entgegentritt und ausführt, die Beklagte trage wahrheitswidrig vor, einen Überschuss von 2,5 Millionen Euro bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren berücksichtigt zu haben, war das Verwaltungsgericht im Übrigen schon deshalb nicht gehalten, sich mit dieser Streitfrage zu befassen, weil es die gegen die Schmutzwassergebühr gerichtete Anfechtungsklage des Klägers bereits als unzulässig abgewiesen hat. Weitere Ausführungen zur Höhe der Schmutzwassergebühr waren deshalb nicht angezeigt. Der entsprechende Vortrag des Klägers ist daher auch nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hervorzurufen. Die Berufung ist auch nicht wegen des von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2013 - 8 B 36.13 -, Juris Rn. 7 m.w.N., Senatsbeschluss vom 30. April 2021 - 5 A 189/21.Z -, Juris Rn. 12).Eine Divergenz ist dagegen nicht begründet, wenn im Entscheidungsfall auf der Ebene der Subsumtion ein höchstrichterlich aufgestellter Rechtssatz nicht oder unzutreffend angewandt worden ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83/21 -, NVwZ-RR 2022, 476-480 = Juris Rn. 29 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben hat der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat dem mit Senatsurteil vom 8. April 2014 (- 5 A 1994/12 -, LKRZ 2014, 342 = Juris) und Senatsbeschluss vom 8. September 2005 (5 A 3200/02, KStZ 2006, 51 = GemHH 2006, 184) aufgestellten Rechtssatz, dass der Ausgleich einer Kostenüberdeckung oder einer Kostenunterdeckung in der unmittelbar nachfolgenden Kalkulation zu erfolgen habe, nicht widersprochen, sondern diesen angewandt und letztlich darauf abgestellt, dass der Kläger relevante Über- oder Unterdeckungen aus dem unmittelbar vorangegangenen Kalkulationszeitraum nicht substantiiert dargelegt habe. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt, begründet dies keine Divergenz im dargestellten Sinne. Auch soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ungefragten Fehlersuche (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, Juris Rn. 44) abgewichen, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gestützt und substantiierte Einwendungen hinsichtlich Überdeckungen, die im Rahmen der Vorauskalkulation für das Kalenderjahr 2013 zu berücksichtigten gewesen wären, nicht erkannt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt, begründet dies, wie bereits erörtert, keine Divergenz. Die Berufung ist auch nicht etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 - 5 A 649/18.Z -, NVwZ 2022, 573-578 = Juris Rn. 23) Daran gemessen legt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Der Kläger erachtet die Frage, „ob und inwieweit es erforderlich ist, alle im Rahmen des KAG in den Jahresabschlüssen nach Gemeindehaushaltsrecht ausgewiesenen Gebührenvorschüsse aus der Abwasserbeseitigung auch als Einnahmen dazu - als sogenannte Gewinn-Vorträge - in der Jahres Haushaltsrechnung des TEH 538 - Abwasserbeseitigung - nach den GOB zu buchen oder ob diese als Sonderposten im Eigenkapital der Stadt verbleiben können, wie die Beklagte dies betreibt“, für grundsätzlich klärungsbedürftig. Der Kläger legt in diesem Zusammenhang nicht dar, dass diese Fragestellung entscheidungserheblich ist. Soweit der Kläger bestreitet, dass sich der Betrag von 2,5 Millionen Euro wegen fehlerhafter Buchungen entgegen des Vortrages der Beklagten nicht auf die Höhe der Schmutzwassergebühren ausgewirkt habe, ist das Verwaltungsgericht zutreffend von der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage ausgegangen und hat dementsprechend eine Prüfung der Begründetheit, insbesondere auch der Frage, ob die Höhe der Schmutzwassergebühren in zutreffender Höhe ermittelt wurden, nicht vorgenommen. Diesbezüglich wird nochmals auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).