Beschluss
5 B 1437/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0311.5B1437.24.00
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Leitsätze
1. Die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Wassergebühren beurteilt sich nicht nach den Regelungen über die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten. Denn der Ausgangsbescheid, mit dem zunächst die Wassergebühr für ein Jahr festgesetzt wird, ist grundsätzlich belastend und nicht mit der begünstigenden Feststellung verbunden, dass über die festgesetzte Gebühr hinaus keine weitere Gebühr festgesetzt wird.
2. Zum Prüfungsumfang und zur Berücksichtigung von berechtigten Interessen des Abgabenschuldners und seiner Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Schätzung von Abgaben.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2024 - 1 L 1172/24.GI - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2024 - 1 L 1172/24.GI - wird der Wert des Streitgegenstandes sowohl für das einstweilige Rechtschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.936,32 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Wassergebühren beurteilt sich nicht nach den Regelungen über die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten. Denn der Ausgangsbescheid, mit dem zunächst die Wassergebühr für ein Jahr festgesetzt wird, ist grundsätzlich belastend und nicht mit der begünstigenden Feststellung verbunden, dass über die festgesetzte Gebühr hinaus keine weitere Gebühr festgesetzt wird. 2. Zum Prüfungsumfang und zur Berücksichtigung von berechtigten Interessen des Abgabenschuldners und seiner Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Schätzung von Abgaben. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2024 - 1 L 1172/24.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2024 - 1 L 1172/24.GI - wird der Wert des Streitgegenstandes sowohl für das einstweilige Rechtschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.936,32 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin über Wassernutzungs- und Abwassergebühren für das Jahr 2021 vom 28. Juli 2023 für das im gemeinsamen Eigentum der Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft stehende Grundstück Gemarkung …, Flur …, Flurstück …/… (Postanschrift: "E...straße …, … …"). Das gemeinsame Eigentum der Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft an dem Grundstück besteht nach Bruchteilen. Zugunsten des Miteigentümers F... ist gemeinsam mit seiner Ehefrau ein (Gesamt-) Nießbrauch an den Eigentumsanteilen der Miteigentümer G... und H... im Grundbuch vermerkt. Auf dem Grundstück ist ein Wohn- und Geschäftshaus erbaut, das vermietet wird. Die Antragsgegnerin nimmt die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung des Grundstücks vor. Die grundstückbezogenen durchschnittlichen Wasserverbräuche für einen Veranlagungszeitraum bewegten sich in der Vergangenheit zwischen ca. 800 und 900 m3. Die Antragsgegnerin setzte mit Bescheid vom 14. Januar 2022 die Wassernutzungs- und Abwasserentsorgungsgebühren für den Veranlagungszeitraum 2021 auf insgesamt 4.637,39 Euro gegenüber den Antragstellern fest. Dabei legten die Antragsgegner einen (geschätzten) Wasserzählerstand zum 31. Dezember 2021 von 4.153 m3 und einen Anfangsbestand der Wasseruhr zum 1. Januar 2021 von 3.326 m3 zugrunde. Die verbrauchsabhängigen Gebühren hat die Antragsgegnerin aus der Differenz der Zählerstände (entspricht 827 m3) ermittelt. Der Antragsgegnerin war zuvor eine Zählerablesekarte für das Grundstück "E...straße ..." übermittelt worden, auf der der Zählerstand zum 28. Dezember 2021 mit "0554" angeben wurde. Das letzte Feld für die Angabe des Zählerstands wurde nicht beschriftet (Bl. 7 Bd. 1 d. Beh.-Akte). Da die Antragsgegnerin die Angabe zunächst nicht zu verwerten wusste, hatte sie den Endbestand anhand des Vorjahresverbrauchs aus dem Jahr 2020 (Verbrauch 827 m3) geschätzt. Zur Vorbereitung der Festsetzung der Wassernutzungs- und Abwasserentsorgungsgebühren für den Veranlagungszeitraum 2022 teilten die Antragsteller der Antragsgegnerin mittels Zählerkarte für das Grundstück "E...straße ..." einen Zählerstand für die Wasserentnahme zum 29. Dezember 2022 in Höhe von 6.462 m3 mit. Im Zuge der Abrechnung des Veranlagungszeitraum 2022 wandte sich der Nießbraucher mit Schreiben vom 27. Februar 2023 an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass es im Jahr 2021 aufgrund "kurzfristiger Zuwanderung weiterer Einwohner einen Mehrverbrauch" gegeben habe, der sich inzwischen wieder normalisiert habe. Auch eine zusätzliche Wasserentnahme für eine Reinigung des Anwesens sei nicht mehr angefallen. Eine defekte (Wasser-) Leitung habe es nicht gegeben. Die (ursprünglich) von der Antragsgegnerin ermittelten Zahlen für den Abrechnungszeitraum 2021 seien als wahr unterstellt worden und diese Zahlen seien Grundlage der Abrechnung des Unternehmens ISTA Deutschland GmbH gegenüber den Mietern gewesen (Bl. 13 f. Bd. 1 d. Beh.-Akte). Vor diesem Hintergrund überprüfte die Antragsgegnerin am 24. April 2023 die Zählereinrichtung und die Wasserleitungen auf dem Grundstück der Antragsteller und stellte fest, dass die Zählereinrichtung ordnungsgemäß funktionierte und die Wasserleitungen augenscheinlich keine Defekte aufwiesen. Sie las den Zählerstand zu diesem Zeitpunkt mit 6.807 m3 ab. Die Antragsgegnerin schätzte daraufhin den Wasserverbrauch für den Veranlagungszeitraum 2021 erneut und zog die Antragsteller mit Bescheid vom 28. Juli 2023 zu Grundstückabgaben wegen der Wassernutzungs- und Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 12.362,68 Euro heran. Unter Anrechnung der aufgrund des Bescheids vom 14. Januar 2022 bereits festgesetzten 4.637,39 Euro berechnete die Antragsgegnerin 7.745,29 Euro nach. Bei der Berechnung legte die Antragsgegnerin nunmehr einen Zählerstand von 5.540 m3 zum 31. Dezember 2021 zugrunde und ging dementsprechend von einem Wasserverbrauch im Veranlagungszeitraum 2021 von insgesamt 2.214 m3 (Differenz aus 5.540 abzüglich 3.326) aus. Die Annahme des Zählerstands folgte aus der Berechnung und Rückrechnung der Verbräuche zwischen der Ablesung vom 29. Dezember 2022 und vom 24. April 2023, die in etwa im Rahmen der Durchschnittsverbräuche der früheren Jahre lag. Nicht zuletzt wegen der Mitteilung, im Jahr 2021 hätten sich mehr Bewohner im Anwesen "E...straße ..." aufgehalten als in den Vorjahren und es sei zu einem erhöhten Reinigungsaufwand gekommen, sind die Mehrverbräuche dem Jahr 2021 zugerechnet worden. Dabei nahm die Antragsgegnerin an, die Eintragung des Zählerstands bei der Mitteilung zum 28. Dezember 2021 auf der Zählerkarte sei unvollständig gewesen und dort sei (versehentlich) vergessen worden, die letzte Ziffer zu vermerken. Die Antragsgegnerin unterstellte deshalb den Zählerstand "5540" statt der eingetragenen "0554". Zudem sei kein Grund für einen erhöhten Wasserverbrauch in 2022 auf dem Grundstück ersichtlich. Bei einer Korrektur der Angaben für 2021 würde sich der Wasserverbrauch für 2022 wieder am oberen Rahmen der durchschnittlichen Verbräuche bewegen (vgl. Bl. 16 d. Beh.-Akte). Mit Schreiben vom 14. August 2023 (Eingang bei der Antragsgegnerin am 15. August 2023) teilte der Miteigentümer und Nießbraucher F... mit, dass die für den Veranlagungszeitraum 2021 erfolgte Feststellung eines Wasserverbrauchs von 827 m3 und die hierauf basierende Abrechnung vom 14. Januar 2022 rechtsgültig seien (Bl. 35 d. Beh.-Akte). Dieses Schreiben wertete die Antragsgegnerin als Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 28. Juli 2023. Die Antragsteller beantragten mit Schreiben vom 29. Januar 2024 die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids vom 23. Juli 2023. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Februar 2024 ab. Da die Antragsteller weder die Gebührenforderung aus der Nacherhebung der Wassernutzungs- und Abwassergebühren für das Jahr 2021 noch die Wassergebühren für das Jahr 2022 bezahlt haben, hat ihnen die Antragsgegnerin eine Vollstreckungsankündigung unter dem Datum des 20. März 2024 übermittelt, in der die noch offenen Beträge für die Wassernutzungs- und Abwassergebühren und die entstandenen Säumniszuschläge sowie deren Fälligkeiten vermerkt waren. Wegen der Einzelheiten der Vollstreckungsankündigung wird auf Bl. 63 des ersten Bandes der Behördenakte Bezug genommen. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 9. April 2024 - Eingang bei dem Verwaltungsgericht Gießen am selben Tag - einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Ihren Eilantrag gegen den Grundbesitzabgabenbescheid wegen der Wassernutzungs- und Abwassergebühren lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2024 ab. Seine Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Wassergebühren sei § 10 Hess. KAG. Die mit Bescheid vom 14. Januar 2022 vorgenommene Abrechnung der Wassernutzungs- und Abwassergebühren stünde der mit Bescheid vom 23. Juli 2023 vorgenommen Nachberechnung nicht entgegen. Dabei sei zu beachten, dass eine Nacherhebung von Gebühren nicht den Regelungen der Rücknahme (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 2 AO) oder des Widerrufs (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 2 AO) unterfiele, da es sich bei dem ursprünglichen Bescheid nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt habe. Mangels entsprechenden Verweises in § 4 Hess. KAG kämen auch nicht die einschränkenden Voraussetzungen nach §§ 172 ff. AO zur Anwendung. Die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Juli 2023 vorgenommene Schätzung, die zur Nacherhebung geführt habe, sei rechtmäßig. Da die Zählerstände regelmäßig nicht durch die Antragsgegnerin abgelesen worden seien, hätten die Antragsteller den Zählerstand mittels Zählerkarte übermittelt. Aufgrund unvollständiger Angaben bei der Mitteilung des Zählerstandes für das Jahr 2021 sei die Antragsgegnerin zur Schätzung berechtigt gewesen. Dabei gelte, dass die Schätzung wirklichkeitsnah und auch für den entsprechenden Abrechnungszeitraum des Verbrauchs vorgenommen werden müsse. Die Antragsgegnerin habe unter Berücksichtigung des am 24. April 2023 abgelesenen Zählerstands und des durchschnittlichen Verbrauchs und der lückenhaften Angaben auf der Zählerkarte für 2021 einen Verbrauch für das Jahr 2021 von insgesamt 2.214 m3 schätzen dürfen. Für eine solche Schätzung spreche auch die Angabe der Antragsteller, im Jahr 2021 sei es zu einem Mehrverbrauch gekommen. Insofern ergebe sich unter Anrechnung der bisher abgerechneten Wassermenge rechtmäßigerweise eine Nachforderung in Höhe von 7.745,29 Euro. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Beteiligten jeweils am 15. Juli 2024 zugestellt worden. Die Antragsteller haben am 25. Juli 2024 Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts und gegen die Festsetzung des Streitwerts eingelegt. Sie haben ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts dahingehend begründet, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, da an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids erhebliche Zweifel bestünden. Die Antragsteller sind der Auffassung, eine Nacherhebung von Gebühren aufgrund einer nach einem Bescheid erfolgten weiteren Schätzung stelle kein zulässiges Vorgehen dar. Dies gelte insbesondere dann, wenn der zuvor verfügte Bescheid ohne Widerrufsvorbehalt über den gleichen Zeitraum und die gleiche Leistung ergangen sei. Es sei insoweit (mit dem Bescheid vom 14. Januar 2022) rechtswirksam entschieden worden. Das folge auch daraus, dass die Antragsteller keine Änderungen mehr an den Betriebskostenabrechnungen gegenüber ihren Mietern vornehmen könnten. Die Änderung sei aber auch deshalb ausgeschlossen, weil ein Fall des Widerrufs nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 131 AO nicht vorliege. Im Übrigen sei die erfolgte Schätzung nicht nachvollziehbar. Differenzen zwischen den gemeldeten und zugrunde gelegten Zählerständen seien zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Eine Zählerkarte für das Jahr 2021 hätten die Antragsteller nicht erhalten und auch nicht ausgefüllt. Zweifel an der Schätzung ergeben sich auch deshalb, weil das Abrechnungsunternehmen ISTA Deutschland GmbH einen Verbrauch von 827 m3 Wasser für 2021 "ermittelt" habe. Die Antragsteller beantragen - sinngemäß -, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2024 - 1 L 1172/24.GI - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2023 - Kassenzeichen: 108477.200.1 - und der sonstigen in der Vollstreckungsankündigung vom 20. März 2024 zu der Mahnnummer RM-24-10805/108477 aufgeführten Forderungen einschließlich geltend gemachten Säumniszuschlägen anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der jeweils elektronisch geführten Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie auf die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen, welche allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist zulässig. Dabei hat der Miteigentümer und Nießbraucher F... die einzeln benannten Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft vertreten, die insoweit aktivlegitimiert sind. Das Rubrum war dahingehend anzupassen, denn die Bezeichnung eines Beteiligten ist als Prozesshandlung auslegungsfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2022 - VII ZR 62/22 -, juris Rdnr. 19 m.w.N., für den Zivilprozess). Dabei dürfen alle Prozessunterlagen herangezogen werden. Das Verständnis des Senats folgt bereits aus dem anwaltlichen Schreiben vom 3. November 2023, der anwaltlichen Vollmacht (Bl. 44, 47 d. Beh.-Akte) und dem Antragsschriftsatz in der ersten Instanz (Bl. 1 ff. der elektr. Akte des VG), mit dem die entsprechenden Umstände mitgeteilt werden sowie einer Einsichtnahme in das Grundbuch. Die Antragsgegnerin hat auch bereits vor dem Tätigwerden des Prozessvertreters mit dem Nießbraucher als Vertreter der Antragsteller korrespondiert. Zudem darf ein Antrag nicht allein an einer fehlerhaften Bezeichnung des Beteiligten scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 10. August 2022 - VII ZR 62/22 -, juris Rdnr. 20 m.w.N.). Mit Blick auf die Grundstücksgemeinschaft hat der Senat, wenn sie - wie hier - in Form einer Bruchteilsgemeinschaft besteht, erhebliche Zweifel, ob diese selbst angesichts ihrer grundsätzlich fehlenden Rechtsfähigkeit im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO sein kann (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsprozessrecht, Stand August 2024, § 61 VwGO Rdnr. 6 m.w.N; zur Rechtsfähigkeit der Bruchteilsgemeinschaft: Senger in Schulze BGB, 12. Auf. 2024, § 741 Rdnr. 6 f.). Insoweit ist die Beteiligtenbezeichnung "Grundstücksgemeinschaft" unter Nennung der einzelnen Mitglieder vorliegend dahingehend auszulegen, dass die einzelnen Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft als Antragsteller auftreten. Die Beschwerde hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Nach summarischer Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über den Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche entschieden hätte. Den Prüfungsmaßstab im hiesigen Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgelegt. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben enthält § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO Kriterien dafür, wann eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll. Dieser Prüfungsmaßstab findet auf die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend Anwendung (Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rdnr. 24). Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO soll eine Aussetzungsentscheidung der Behörde und entsprechend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nicht bereits dann vor, wenn sich die Gründe für und gegen den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Waage halten, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also als offen anzusehen ist. Sie sind vielmehr erst dann zu bejahen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg (Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rdnr. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 4 M 355/08 -, juris Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, juris Ls.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, juris Ls.). Dies ergibt sich daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht, welches das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Bei Bejahung des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit schon bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens würde die vom Gesetzgeber generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ihren beabsichtigten Zweck aber nicht erreichen können. Der Vortrag der Antragsteller ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Wassernutzungs- und Abwassergebühren vom 28. Juli 2023 und die damit verbundene Nacherhebung von Gebühren zu begründen. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Wassernutzungsgebühren für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum ist § 10 Hess. KAG in Verbindung mit §§ 26, 30 der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2009 in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 12. Dezember 2014 (WVS) und für die Erhebung von Abwassergebühren § 10 Hess. KAG in Verbindung mit §§ 23, 32 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2009 in der Fassung der vierten Änderungssatzung vom 16. Dezember 2015 (EWS). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Hess KAG können die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte hinsichtlich der Wasserverbrauchs- und der Abwassergebühren Gebrauch gemacht. § 26 Abs. 1 WVS bestimmt hinsichtlich der Wassernutzungsgebühren, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserversorgungsanlage Gebühren erhebt. Dabei wird u.a. eine Mengengebühr für die Wassernutzung erhoben (vgl. § 26 Abs. 2 WVS). Die Gebühr betrug im Jahr 2021 2,20 Euro/m³ zzgl. Umsatzsteuer (vgl. § 26 Abs. 3 WVS). Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer (§ 32 WVS). Nach § 23 Abs. 1 EWS erhebt die Antragsgegnerin Abwassergebühren für die Benutzung der Abwasseranlage. Gebührenpflichtig ist dabei u.a. das Einleiten von Niederschlagswasser und Schmutzwasser (in die Abwasseranlage). Für die Einleitung von Schmutzwasser sah § 26 Abs. 1 EWS eine Gebühr in Höhe von 3,38 Euro pro m3 Frischwasserverbrauch vor, wobei gem. § 27 Abs. 1 EWS u.a. als Frischwasserverbrauch alle aus öffentlichen Versorgungsanlagen entnommene (Frisch-) Wassermengen gelten. Die Gebühren sind gemäß § 32 EWS vom Grundstückeigentümer zu tragen. Die Antragsgegnerin stellt die in der Wasserverbrauchsanlage verbrauchte Wassermessmenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort (§ 10 Abs. 1 WVS). Die Messeinrichtungen werden gemäß § 11 WVS von der Antragsgegnerin oder nach ihrer Aufforderung vom Anschlussnehmer abgelesen. Lässt sich der Zählerstand nicht ablesen oder auf sonstige Weise ermitteln, schätzt die Antragsgegnerin die Wasserentnahme nach pflichtgemäßen Ermessen (vgl. § 26 Abs. 2 WVS). Mit ihrem Beschwerdevorbringen, die angefochtene Entscheidung sei bereits deshalb aufzuheben, weil sie nicht berücksichtige, dass der Bescheid vom 14. Januar 2022 eine abschließende Entscheidung für die Wassernutzungs- und Abwassergebühren 2021 treffe, zudem ein Fall von § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 131 AO nicht vorliege und eine Nacherhebung von Gebühren auch wegen des fehlenden Widerrufsvorbehalts nicht in Betracht komme, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zunächst ist festzustellen, dass der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht die Frage zu erörtern hat, ob der streitgegenständliche Bescheid ordnungsgemäß adressiert war, da dies mit der Beschwerde nicht angegriffen wurde. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung der Adressierung eines Bescheids an eine "Gemeinschaft" in Betracht kommen kann, wenn der Beitragsschuldner zweifelsfrei bestimmt werden kann. Bei der Bestimmung des so verstandenen Inhaltsadressaten im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 122 AO dürfen alle Umstände des Falles, auch frühere Bescheide und beigefügte Unterlagen, berücksichtigt werden. Dabei kommt es im Rahmen der Auslegung nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen muss. Entscheidend ist vielmehr, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. zum Ganzen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 1991 - 2 A 1236/89 -, juris Rdnr. 7 f.). Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, mit Bescheid vom 23. Juli 2023 Gebühren nachzuerheben. Denn – anders als die Antragsteller vortragen – ist die Nacherhebung von Wassernutzungs- und Abwassergebühren nicht nur unter den einschränkenden Bedingungen von § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 2 AO (oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 2 AO) zulässig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ist geklärt, dass Abgabenbescheide grundsätzlich nur belastende Verwaltungsakte sind, weshalb in einer bestimmten Festsetzung von Abgaben grundsätzlich keine begünstigende Aussage dahingehend liegt, dass die Abgabe nicht noch höher festgelegt werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 115/86 -, juris Rdnr. 17; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, juris Rdnr. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2018 - 5 A 881/18.Z -, Rdnr. 6 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 1980 - V TH 13/80 -, juris Ls.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 20 CS 17.346 -, juris Rdnr. 22; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand 11/2022, § 130 AO Rdnr. 217; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 48 Rdnr. 69). Die einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen, die § 131 Abs. 2 AO oder § 130 Abs. 2 AO für den Widerruf bzw. die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte vorsehen, gelten somit grundsätzlich nicht für Abgabenbescheide. Für die Nacherhebung im Kommunalabgabenrecht ist es insoweit nicht erforderlich, den zu "ändernden" Bescheid zu widerrufen und anschließend einen insgesamt neuen Bescheid zu erlassen. Eine "Nacherhebung" von Kommunalabgaben durch einen weiteren Bescheid ist zulässig. Eine Änderung des ursprünglichen bestandskräftigen Bescheids ist nicht erforderlich. Dieser bleibt daneben bestehen (Bay. VGH, Beschluss vom 20. September 2019 - 4 ZB 19.572 -, Rdnr. 13 m.w.N.; ferner Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand 11/2022, § 130 AO Rdnr. 217 m.w.N.). Eine Nacherhebung ist in den Fällen einer zu niedrig festgesetzten Abgabe grundsätzlich zulässig und im Interesse eines rechtsstaatlichen, am Gleichheitsgrundsatz orientierten Verwaltungsvollzugs sogar geboten (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14.94 -, juris Rdnr. 14; BVerwG, Urteil vom 20. November 1998 - 1 C 33/97 -, juris Rdnr. 59; Bay VGH, Beschluss vom 20. September 2019 - 4 ZB 19.572 -, juris Rdnr. 13; Bay. VGH Beschluss vom 23. April 2009 - 22 ZB 07.819 -, juris Rdnr. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 26. November 2008 - 6 CS 08.1957 -, juris Rdnr 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4 M 701/04 -, juris Rdnr. 8 f.). Lediglich in den Fällen, in denen eine Abgabe aus Billigkeitsgründen niedriger festgesetzt wurde, handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt (Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 20 CS 17.346 -, juris Rdnr. 22; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 48 Rdnr. 69). Das gilt etwa für einen Erlass, einen Verzicht oder das (teilweise) Absehen von einer Abgabenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 163 Abs. 2 AO. Ein solcher Verwaltungsakt müsste dann in seinem "begünstigenden Teil" nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Regelungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 2 AO bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 2 AO zurückgenommen bzw. widerrufen werden.Ein derartiger Vertrauensschutztatbestand zugunsten der Antragsteller ist indessen nicht ersichtlich. Eine Billigkeitsmaßnahme – Verzicht oder Erlass – ist nicht ausgesprochen worden. Auch der Umstand, dass ein Widerruf in dem ursprünglichen Bescheid nicht vorbehalten war, begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Antragsteller. Dieses Unterlassen ist nicht mit einer Billigkeitsmaßnahme im vorgenannten Sinne gleichzusetzen. Ihm ist auch nicht der Erklärungsinhalt beizumessen, eine höhere Abgabe werde nicht erhoben, falls dies geboten ist. Da es - wie zuvor beschrieben - für die Nacherhebung nicht auf einen Widerruf ankommt, liegt auch kein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 AO vor. Auch das Vorliegen der dort normierten Ausnahmetatbestände wäre nicht ersichtlich. Im Übrigen finden auch die Einschränkungen der §§ 172 ff. AO in Bezug auf die Nacherhebung der Gebühren keine Anwendung. Denn in § 4 Hess. KAG wird nicht auf diese Vorschriften der Abgabenordnung Bezug genommen. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (vgl. S. 4 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses). Eine Nacherhebung bis zur materiell-rechtlich richtigen Höhe der Abgabe steht auch nicht die Festsetzungsverjährung entgegen. Denn die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 und 2 AO für die Festsetzung kommunaler Abgaben geltende Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Der Lauf der Festsetzungsfrist für die im Jahr 2021 entstandenen Abgabenansprüche begann gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Jahres 2021, so dass erst mit Ablauf des Jahres 2025 Festsetzungsverjährung eintreten würde. Den streitgegenständlichen Nacherhebungsbescheid vom 28. Juli 2023 hat die Antragsgegnerin rechtzeitig erhalten, wie sich aus ihrem Widerspruch vom 14. August 2023 ergibt. Die Antragsteller vermögen auch nicht mit ihrem Vorbringen durchzudringen, die Schätzung der Antragsgegnerin zur Verbrauchsmenge des Trinkwassers für das Kalenderjahr 2021, wie sie die Antragsgegnerin ihrer mit Bescheid vom 28. Juli 2023 vorgenommenen (Nach-) Berechnung der im Veranlagungszeitraum 2021 entstandenen Mengengebühr zugrunde gelegt hat, sei nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin war zur Schätzung der Frischwassernutzung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 162 AO befugt. Nach diesen - gegenüber § 26 Abs. 2 Satz 2 WVS vorrangigen - Vorschriften hat die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Grundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Voraussetzungen für eine Schätzung liegen hier vor. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 WVS und § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a) EWS wird das "Mengenpreisentgelt" nach der Frischwassermenge bemessen, die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen wird. Hinsichtlich des Wasserzählerstands zum Ende des Jahres 2021 ist bei der Antragsgegnerin eine Zählerkarte mit dem Wert "0554 [m3]" eingegangen. Der Wert konnte bzw. kann offenkundig nicht richtig sein, da er niedriger liegt als der Wert zu Beginn des Jahres 2021. Eine Ablesung für das Jahr 2021 ließ sich nach Ablauf des Erhebungszeitraums für das Kalenderjahr 2021 auch nicht mehr nachholen. Eine (weitere) Mitteilung des Zählerstands haben die Antragsteller erst zum Ende des Jahres 2022 vorgenommen. Erst im April 2023 hat die Antragsgegnerin eine Ablesung der Wasseruhr vorgenommen. Damit kann die im Jahr 2021 entnommene Wassermenge nicht mehr konkret ermittelt oder berechnet werden. Bei der Schätzung ist zu berücksichtigen, dass sie das Ziel einer möglichst gleichmäßigen Festsetzung von Abgaben verfolgt. Die Schätzung muss dabei von dem Bemühen getragen sein, dem wahren Sachverhalt möglichst nahe zu kommen (OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 EO 162/21 -, juris Rdnr. 45; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 -, juris Rdnr. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 - juris Rdnr. 17 m.w.N.). Das Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ein Abgabenpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, muss indes hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen ihn ausschlägt und sich die Behörde auch an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren kann (Rüsken in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 162 Rdnr. 60 f., 62). Die Schätzung ist insoweit Ausdruck einer sphärenorientierten Beweisrisikoverteilung (Oellerich in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand Juli 2023, § 162 Rdnr. 32, 104, 121; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 05/2022, § 162 AO Rdnr. 4, 15). So sind auf der einen Seite Verletzungen der Mitwirkungspflicht des Abgabenschuldners, die zu der Ungewissheit über den Sachverhalt geführt haben, von Bedeutung für die Ausweitung der tatbestandlichen Reichweite der Schätzungsbefugnisse und für eine stärkere Absenkung des Beweismaßes (vgl. § 162 Abs. 2 AO), während auf der anderen Seite der Umstand, dass der Grund für eine Nichterweislichkeit streitiger abgabenbegründender Umstände allein in der Sphäre der Behörde liegt, spiegelbildlich dazu führen kann, das Beweismaß nicht abzusenken und eine Beweislastentscheidung zulasten des Abgabengläubigers zu treffen (BFH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - X B 138/13 -, juris Rdnr. 45 f.; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Januar 2020 - 5 A 334/17 -, juris Rdnr. 21 m.w.N.). Das schlüssige, wirtschaftlich mögliche und vernünftige Schätzungsergebnis darf mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen über die Abgabenerhebungsgrundlagen ermitteln werden, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um eine Aufklärung nicht möglich ist. Die Schätzung ermöglicht es insoweit, Tatsachenfeststellungen mit einem geringeren Maß an Gewissheit zu treffen, als dies für den Regelfall geboten ist (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 05/2022, § 162 AO Rdnr. 15 m.w.N.; Oellerich in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Juli 2023, § 162 Rdnr. 110 ff.). Zu den für eine Schätzung bedeutsamen Umständen, die Einfluss auf das zu fordernde Maß an Gewissheit haben, zählt es auch, ob eine Schätzung nach den Umständen des Einzelfalls für einen Gebührenschuldner im gesamtschauenden Ergebnis nachteilige Auswirkungen hat. Ist dies nicht der Fall, ist auch ein geringeres Maß an Gewissheit ausreichend (Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Januar 2020 - 5 A 334/17 -, juris Rdnr. 22). Solche Konstellationen können insbesondere bei einer Gebührenerhebung in Dauerbenutzungsverhältnissen eintreten, wenn der Gebührentatbestand - wie hier - für einen mehrere Veranlagungszeiträume umfassenden Zeitraum mit Anfangs- und Endwert festgestellt wurde, sodass sich die Schätzung "lediglich" auf die zeitliche Zuordnung des jeweiligen Benutzungsmaßes und damit der jeweiligen Gebühren zu den jeweiligen Veranlagungszeiträumen auswirkt, nicht aber auf die Feststellung dem Grunde nach ("ob") und die letztliche Gesamthöhe mehrerer in Rede stehender Gebühren für mehrere Veranlagungszeiträume. Die Abgabenbehörde ist dennoch gehalten, eine möglichst wirklichkeitsnahe Schätzung für den nämlichen Abrechnungszeitraum vorzunehmen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 -, juris Rdnr. 26 f.). Es ist ihr dabei verwehrt, "sehenden Auges" im Veranlagungszeitraum genutzte Wassermengen nachfolgenden Veranlagungszeiträumen zuzuschlagen. An den Überzeugungsgrad bzw. das Maß an Gewissheit hinsichtlich der Ermittlung der Verbrauchsmenge in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen sind demgegenüber höhere Anforderungen zu stellen, soweit der Gebührenschuldner ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Verteilung eines Gesamtverbrauchs auf mehrere Veranlagungszeiträume exakt festgestellt wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich dabei etwa aus unterschiedlichen Abgabensätzen für die betreffenden Veranlagungszeiträume oder auch aus den Unterschieden in den Refinanzierungsmöglichkeiten der Gebühren für einzelne Veranlagungszeiträume, etwa bei der Überwälzung als Betriebskosten auf Mieter, ergeben (dazu auch Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Januar 2020 - 5 A 334/17 -, juris Rdnr. 23). Vor diesem Hintergrund ist der vom Gebührenschuldner vorgetragene Einwand, Gebühren in Mietverhältnissen aus Rechtsgründen nicht mehr berücksichtigen zu können, zwar grundsätzlich beachtlich, aber nicht geeignet, eine Schätzungsbefugnis von vornherein auszuschließen. Die Rechtmäßigkeit einer Schätzung ist in Entsprechung ihres Wesens nicht davon abhängig, dass das Ergebnis der Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse exakt abbildet (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 -, juris Rdnr. 19 ff.; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 05/2022, § 162 AO Rdnr. 98 m.w.N. zur Rspr.). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe und der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung begegnet die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Juli 2023 vorgenommene Schätzung keinen ernstlichen Zweifeln. In der Rechtsprechung ist eine Schätzung anhand des Durchschnittverbrauchs der letzten Jahre eine anerkannte Schätzmethode (vgl. etwa VG Potsdam, Urteil vom 28. Juni 2017 - 8 K 236/13 -, juris Rdnr. 33). Nachdem die Antragsteller im Wege der Eigenablesung mittels Zählerkarte einen Zählerstand von 6.462 m3 zum 29. Dezember 2022 mitgeteilt haben, konnte gemessen am - zwischen den Beteiligten unstreitig festgestellten - Anfangsbestand von 2021 mit 3.326 m3 zum 1. Januar 2021 für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 der Durchschnittsverbrauch der letzten Jahre (800 bis 900 m3) keine wirklichkeitsnahe Verbrauchsannahme mehr sein. Diesen Befund durfte aus Sicht der Antragsgegnerin auch ihre durchgeführte Ablesung am 24. April 2023 bestätigen, die ein Messergebnis von 6.807 m3 ergab. Aufgrund der Bestätigung der Antragsteller und der von der Antragsgegnerin durchgeführten entsprechenden Kontrolle durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Messeinrichtung richtig funktioniert und die Wasserrohre ebenfalls funktionstüchtig sind. Mit Blick auf den den einzelnen Veranlagungszeiträumen zuzuordnenden Verbrauch liegt es aufgrund der fehlenden genauen Ablesung in der Natur der Sache, dass dieser nicht mehr ganz zweifelfrei feststellbar ist. Dabei begegnet es im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Angaben der Antragsteller – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – davon ausging, dass es im Jahr 2021 einen über die Durchschnittsverbräuche der letzten Jahre weit hinausreichenden Verbrauch gegeben hat. Insoweit durfte sich die Antragsgegnerin auch auf die Mitteilung der Antragsteller verlassen, dass es einen Mehrverbrauch aufgrund des Zuzugs von weiteren Personen zu den bisherigen Bewohnern bzw. Nutzern des Anwesens gegeben hat. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin als zusätzliches Indiz die Monatsverbräuche herangezogen hat, wie sie aufgrund der (Eigen-) Ablesung der Antragsteller im Dezember 2022 und der Ablesung durch die Antragsgegnerin am 14. April 2023 nachvollzogen werden konnten. Der so ermittelte Verbrauch liegt bei monatlich ca. 86 m3, was sich in die bisherigen Durchschnittsverbräuche in etwa einfügt. Gemessen hieran durfte die Antragsgegnerin die mit dem Wert zum Ende des Jahres 2021 mit "0554" ausgefüllte Zählkarte als zusätzliches - nicht allein tragendes - Indiz heranziehen und mit Blick auf den gewöhnlichen Ablauf der Selbstablesung zum Ende eines Jahres (zunächst) davon ausgehen, dass sie von den Antragstellern stammt. Dass die Zählkarte im letzten vorgesehenen Kästchen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, durfte zunächst die Vermutung nahelegen, dass die letzte Stelle des Verbrauchs (versehentlich) nicht angegeben wurde. Ausgehend hiervon war die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Schätzung mit einem Gesamtverbrauch von 2.214 m3 für 2021 nachvollziehbar. Dies angenommen, ergibt sich für den Veranlagungszeitraum 2022 ein Verbrauch, der sich (wieder) in die Durchschnittswerte der früheren Jahre einfügt. Das stimmt auch mit der Mitteilung der Antragsteller überein, ab 2022 seien die Mehrverbräuche wieder zurückgeführt worden, was ebenfalls als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Schätzung bewertet werden durfte. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 7 ff des Beschlusses des Verwaltungsgerichts) zur Begründung der Schätzung Bezug genommen. Auch mit ihrem Vortrag, sie haben die Zählkarte für 2021 nicht selbst ausgefüllt und der Antragsgegnerin auch nicht übermittelt, vermögen die Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an dem Schätzbescheid vom 28. Juli 2023 darzulegen. Selbst wenn die Erkenntnisse aus der Zahlkarte hinweggedacht werden, ist die Schätzung der Antragsgegnerin mit der Zuordnung der Mehrverbräuche aufgrund der Rückrechnung aus den Messergebnissen, der Berücksichtigung der Durchschnittverbräuche in der Vergangenheit und den Angaben der Antragsteller nachvollziehbar. In eine andere Richtung weist auch nicht der Vortrag, die ISTA Deutschland GmbH habe den Verbrauch "ermittelt". Nach den Mitteilungen der Antragsteller legt die ISTA Deutschland GmbH bei der Berechnung der Wassergebühren, den ihr von den Antragstellern mitgeteilten Wert (aus den Gebührenbescheiden) zugrunde. Die Antragsteller müssen die später erfolgte Schätzung, auch wenn diese sich am oberen Rand des Schätzrahmens (Zurechnung des gesamten Mehrverbrauchs in das Jahr 2021) bewegt, insgesamt gegen sich gelten lassen. Dafür spricht auch, dass sie zur Schätzung Anlass gegeben haben. Denn die Antragsteller hätten sich in Kenntnis, dass das Anwesen der Antragsgegnerin im Veranlagungszeitraum 2021 in Abweichung zu den Vorjahren durch den Zuzug von weiteren Personen durch wesentlich mehr Personen als bisher genutzt wurde und ein erhöhter Reinigungsbedarf bestand, unmittelbar aufdrängen müssen, dass der Wasserverbrauch sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Rahmen der Durchschnittsverbräuche vergangener Jahre bewegen konnte. Das konnte die Antragsgegnerin in dieser Form vor der später erfolgten Mitteilung der Antragsteller auch nicht nachvollziehen. Die Antragsteller haben insoweit auch gewusst, dass es sich bei dem Bescheid vom 14. Januar 2022 um eine Verbrauchsschätzung gehandelt hat, da unter Zugrundelegung ihres Vortrags weder die Antragsteller noch die Antragsgegnerin die Messeinrichtung Ende 2021 abgelesen haben. Mit ihrem Wissen hätte es in dieser besonderen Situation den Antragstellern oblegen, die Antragsgegnerin zu informieren und ggf. den Zählerstand (ordnungsgemäß) mitzuteilen. Insoweit oblag den Antragstellern eine Mitwirkungspflicht, aufgrund der sie - zur Vermeidung von offenkundigen Abrechnungsfehlern - die ihr zur Verfügung stehenden Informationen gegenüber der Antragsgegnerin hätte offenlegen müssen (vgl. auch OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 EO 162/21 -, juris Rdnr. 49). Ein solches Vorgehen wäre im Übrigen auch im Interesse der Antragsteller gegenüber den Mietern gewesen, denn nur so hätten sie sicher der Gefahr begegnen können, Wasserverbräuche möglicherweise fehlerhaft gegenüber ihren Mietern abzurechnen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Schätzung ist plausibel und spiegelt unter Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel - auch unabhängig von der Zählkarte für das Jahr 2021 - einen lebensnahen Sachverhalt. Unter Zugrundelegung der gebotenen summarischen Prüfung genügt sie deshalb auch den Anforderungen an das notwendige Maß der Gewissheit im Rahmen der Schätzung. Dafür spricht auch, dass das Schätzergebnis für die Antragsteller im Verhältnis zur Antragsgegnerin nicht nachteilig ist. Das Gegenteil ist der Fall. Denn der Mengenverbrauchspreis für die Entnahme von Frischwasser wurde ab dem 1. Januar 2022 auf 2,40 Euro pro m3 angehoben (vgl. § 26 Abs. 3 WVS i.d.F. der vierten Änderungssatzung vom 12. Dezember 2021) und der Mengenpreis für Abwasser wurde zum 1. Januar 2022 auf 3,45 Euro pro m3 erhöht (vgl. § 26 Abs. 1 EWS i.d.F. der fünften Änderungssatzung vom 12. Dezember 2021). Im Übrigen haben die Antragsteller keine Einwendungen, insbesondere weder gegen die Trinkwassergebührenpflicht dem Grunde nach noch gegen die ausgehend von der geschätzten Verbrauchsmenge berechneten Trinkwassergrundgebühr, erhoben, sodass diese auch nicht vom Beschwerdegericht zu prüfen waren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Soweit sich die Antragsteller in ihrem Antrag gegen die in der Vollstreckungsankündigen genannten Positionen, insbesondere die Säumniszuschläge, wendet, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Mit Blick auf die Wassernutzungs- und Abwassergebühren 2022 hat sie im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen, sodass hier durch das Beschwerdegericht keine weitere Prüfung vorgenommen wird (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Gleiches gilt für die Säumniszuschläge, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese kraft Gesetzes unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 5 Nr. 5 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 240 AO entstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG. Dabei reduziert der Senat in Abweichung zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auch für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren, den Streitwert auf ein Viertel des Betrages der in Rede stehenden Gebührenforderung (Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1981 - V T I 51/80 -, juris Ls.). Der Senat folgt damit in seiner Ermessensausübung den Empfehlungen nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Dem mit der Streitwertbeschwerde geltend gemachten Rechtsschutzbegehren der Antragsteller war somit zu entsprechen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).