Beschluss
5 A 1235/21.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0416.5A1235.21.Z.00
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Tenor
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2021 - 7 K 1389/20.KS - zugelassen.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen
5 A 766/25
fortgeführt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 1.058,40 Euro festgesetzt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2021 - 7 K 1389/20.KS - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 766/25 fortgeführt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 1.058,40 Euro festgesetzt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2021 - 7 K 1389/20.KS -, zugestellt am 12. Mai 2021, ist zuzulassen, weil die Beklagte mit dem am 14. Juni 2021 eingegangenen und am 9. Juli 2021 begründeten Zulassungsantrag fristgerecht und mit Erfolg den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt hat und dieser auch vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen bereits dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist. Denn das Berufungszulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Ausgehend vom Vortrag der Beklagten begegnet die Verneinung der Bestimmtheit von § 4 der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer durch das Verwaltungsgericht ernstlichen Zweifeln. Denn der Beklagte weist mit seinem präzisierenden Schriftsatz vom 25. Juni 2024 zutreffend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Gießen die Ermittlung einer nach einer Zweitwohnungssteuersatzung als Bemessungsgrundlage vorgesehen „ortsüblichen Miete“ den Rückgriff auf den durch das Amt für Bodenmanagement bereit gestellten Mietpreiskalkulator als hinreichend angesehen hat. Das VG Gießen hat insoweit festgestellt, dass eine Regelung in einer Zweitwohnungssteuersatzung hinreichend bestimmt sei, wenn hiernach als Mietwert die übliche Miete gilt, die für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird und dieser Mietwert grundsätzlich nach den vom Gutachterausschuss ermittelten üblichen Entgelten unter Berücksichtigung der Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage anhand des zuletzt aktualisierten und verfügbaren Mietwertkalkulators bestimmt wird (VG Gießen, Urteil vom 12. April 2022 - 8 K 2420/21.GI -, Rdnr. 41). In der von der Beklagten in Bezug genommenen Argumentation des VG Gießen ist ein anderer Ansatz erkennbar als ihn das VG Kassel in der hier angegriffenen Entscheidung vertritt, was insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts begründet. Zudem hat der beschließende Senat unter bestimmten Umständen eine (dynamische) Verweisung auf Verlautbarungen offizieller Stellen zugelassen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - 5 UE 1546/05 -, juris Rdnr. 22 für den Fall eines Verweises auf den Verbraucherpreisindex). Die Entscheidung über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, 3 sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/01. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen Das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).