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Beschluss

6 NG 841/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0605.6NG841.86.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO. 2. Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Außervollzugsetzung einer Schulbezirkssatzung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO. 2. Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Außervollzugsetzung einer Schulbezirkssatzung. I. Die Antragsteller - der Antragsteller zu 1 besucht die 4. Klasse einer Grundschule in Wiesbaden, die Antragsteller zu 2.) und 3.) sind seine Eltern - wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag vom 1. April 1986 gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Bildung von Schulbezirken für Grundschulen und Förderstufen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 19. Dezember 1985. Ferner beantragen sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die der Vollzug der Satzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt werden soll. Die Antragsteller halten die Satzung für nichtig. Im einzelnen führen sie dazu folgendes aus: Den Stadtverordneten habe die als Bestandteil der Satzung mitbeschlossene zeichnerische und textliche Darstellung der räumlichen Abgrenzung der Schulbezirke nicht vorgelegen. Außerdem hätten bei der Beratung und Entscheidung entgegen § 25 der Hessischen Gemeindeordnung Stadtverordnete mitgewirkt, die sich in einem Widerstreit der Interessen befunden hätten. Beispielsweise sei der Stadtverordnete T. Vater eines Kindes, das die 4. Klasse der Fritz-Gansberg-Schule besuche; gleichzeitig sei er Rektor der Wolfram-von-Eschenbach-Schule, die durch die Angliederung der Klassen 5 und 6 an die Hebbelschule zwei Klassen verliere. Der Stadtverordnete J. habe ebenfalls ein Kind in der 4. Klasse einer Grundschule. Die Stadtverordneten B., T., F. und R. seien Leiter von der Satzung betroffener Gymnasien bzw. Grundschulen. Ferner werde gerügt, daß entgegen § 66 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes der Gesamtpersonalrat der Landeshauptstadt Wiesbaden nicht beteiligt worden sei, obwohl durch die Satzung Dienststellen - hier: Schulen - errichtet, aufgelöst, eingeschränkt, verlegt oder zusammengelegt worden seien. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Fritz-Gansberg-Schule und der Ludwig-Beck-Schule, die entgegen der ursprünglichen Planung als Förderstufenstandorte entfielen, und hinsichtlich der Auflösung der Robert-Koch-Schule, die Außenstelle der Hermann-Löns-Schule werde. Dem Gesamtpersonalrat sei zwar inzwischen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er habe die in der Satzung beschlossenen Änderungen aber wie der Hauptpersonalrat der Lehrer im Lande Hessen ausdrücklich abgelehnt. Fehlerhaft sei die Satzung auch deshalb, weil sie unter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat zustandegekommen sei. Die Satzung enthalte für die Leiter der betroffenen Schulen Weisungen, deren Verwirklichung für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sei. Bevor der Schulleiter Maßnahmen dieser Art treffe, müsse der Schulelternbeirat angehört werden. An einigen Schulen mit neu eingerichteten Förderstufen sei jedoch keine Anhörung erfolgt. Die Anhörung der Beiräte der durch den Abzug der Klassen 5 und 6 betroffenen Hauptschulen und Gymnasien sei völlig unterblieben, obwohl von diesen Schulen Lehrer an die Förderstufen abgeordnet werden müßten und das Unterrichtsangebot der abgebenden Schulen dadurch insbesondere in den höheren Klassen nachhaltig verschlechtert werde. Der Stadtelternbeirat der Landeshauptstadt Wiesbaden sei ebenfalls nicht angehört worden. Gerügt werde ferner, daß die Satzung nicht bestimme, an welchen Förderstufen Latein oder Französisch erste Fremdsprache sei. Schließlich sei die vorgeschriebene Anmeldezeit für Schüler im Hinblick auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Satzung zu kurz bemessen und verstoße gegen § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Übergänge innerhalb der allgemeinbildenden Schulen vom 10. März 1985, wonach die Anmeldung bis zum 1. April eines jeden Jahres erfolgen könne. Zwar sei Mitte Februar für die Anmeldung eine Nachfrist von zwei Tagen gesetzt worden; dadurch werde der Mangel jedoch nicht geheilt. Die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin und die ebenfalls mit einer Normenkontrollklage angefochtene Verordnung des Hessischen Kultusministers zur Einrichtung der Förderstufe vom 31. Januar 1986 verhinderten, daß der Antragsteller zu 1.) seine schulische Ausbildung zu Beginn des kommenden Schuljahres in der 5. Klasse eines Gymnasiums fortsetzen könne. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei geboten, um zu verhindern, daß durch die Satzung vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Vollzug der Satzung der Antragsgegnerin über die Bildung von Schulbezirken für Grundschulen und Förderstufen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 19. Dezember 1985 bis zur Entscheidung über die gegen die Satzung erhobene Normenkontrollklage auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie äußert sich im einzelnen wie folgt: Den Stadtverordneten habe bei der Beratung und Entscheidung über die Satzung in Gestalt der Magistratsvorlage Nr. 1030 ein Satzungsentwurf mit der Beschreibung der Schulbezirksgrenzen vorgelegen. Die zeichnerische Darstellung der Schulbezirksgrenzen sei rechtzeitig vor der Sitzung in einem Nebenraum ausgehängt worden. Darauf sei in der Magistratsvorlage und während der Beratung über die Satzung hingewiesen worden. Auch der Satzungsbeschluß beziehe die im Nebenraum ausgelegte zeichnerische Darstellung ausdrücklich mit ein. An der Beratung und Entscheidung über die Satzung hätten keine Stadtverordneten mitgewirkt, die sich in einem Interessenkonflikt befunden hätten. Die Satzung enthalte abstrakt-generelle Regelungen und bewirke für den einzelnen keine unmittelbaren Vor- oder Nachteile. Im übrigen seien die Herren J., T. und F. keine Stadtverordneten. Die berufliche Stellung der Stadtverordneten T., B. und R. als Leiter betroffener Schulen werde durch die Festlegung der Schulbezirksgrenzen nicht berührt. Eine Anhörung des Gesamtpersonalrates der Landeshauptstadt Wiesbaden sei nicht erforderlich gewesen. Schulen seien vorrangig Dienststellen des Landes. Soweit sie - die Antragsgegnerin - für den räumlich-organisatorischen Betrieb der Schulen eigenes Personal zur Verfügung stelle, seien die Voraussetzungen des § 66 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes nicht erfüllt. Einer Mitwirkung der Schulelternbeiräte habe es nicht bedurft. Die mit der Satzung verbundenen schulorganisatorischen Änderungen seien keine mitbestimmungsbedürftigen Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat. Die Festlegung der ersten Fremdsprache Latein oder Französisch sei nicht Aufgabe des Schulträgers. Die Anmeldefrist für die Grundschule sei nicht Gegenstand der Satzung. Die Frist sei durch das Staatliche Schulamt bestimmt worden. Konkrete Nachteile, die den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung geboten erscheinen ließen, seien im übrigen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - den Vollzug der Satzung der Antragsgegnerin über die Bildung von Schulbezirken für Grundschulen und Förderstufen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 19. Dezember 1985 - im folgenden: Schulbezirkssatzung - bis zur Entscheidung über die gegen die Satzung erhobene Normenkontrollklage auszusetzen, bleibt ohne Erfolg. Der Senat läßt es offen, ob der Antrag zulässig ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 7 VwGO ist die Zulässigkeit des Antrags im Hauptverfahren (Hess.VGH, Beschlüsse vom 16. März 1977 - IV N 3/77 -, vom 14. September 1977 - I N 3/77 - und vom 11. Mai 1979, Hess.VGRspr. 1979, 93; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11. Februar 1977, ESVGH Bd. 27, 221 = NJW 1977, 1212). Bei der Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin handelt es sich zwar um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, aus deren Anwendung öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO - nämlich schulrechtliche Streitigkeiten - entstehen können (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 26. Juli 1982, Bay.VBl. 1983, 272) und über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung nach Landesrecht entscheiden kann (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Fraglich ist jedoch, ob die Antragsteller durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten haben (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen (Hess.VGH, Beschlüsse vom 26. März 1973, BRS 27 Nr. 172 und vom 19. Dezember 1969, BRS 22 Nr. 31; Bay.VGH, Beschlüsse vom 26. Juli 1977, BayVBl. 1979, 719, vom 26. November 1976, BayVBl. 1977, 433 und vom 19. Januar 1973, BayVBl. 1973, 294; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Januar 1982, NJW 1982, 1170 und Beschluß vom 2. Oktober 1978 DÖV 1979, 105). Dazu zählen neben subjektiv-öffentlichen Rechten insbesondere die privaten Belange des Bürgers, die bei dem Erlaß der Rechtsnorm zu beachten waren (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 25. Januar 1984 - III N 13/82 - und Kopp, VwGO, 6. Auflage 1984, § 47 RdNr. 25). Dabei reicht die - auch schlüssige - Behauptung eines Nachteils nicht aus. Der Nachteil muß vielmehr tatsächlich eingetreten oder zu erwarten sein (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 - VIII N 2/79 -; Bay.VGH, Urteil vom 30. März 1979, BayVBl. 1980 292 und Beschlüsse vom 26. Juli 1977, 26. November 1976 und 19. Januar 1973, a.a.O.; vgl. auch Löwer, Die Antragsbefugnis im verwaltungsprozessualen Normenkontrollverfahren, NJW 1979, 1265). Daß bei der Bestimmung der für den Antragsteller zu 1) örtlich zuständigen Grundschule und Förderstufe das private Interesse der Antragsteller an einem möglichst kurzen und ungefährlichen Schulweg für ihr Kind oder andere für die Entscheidung des Satzungsgebers beachtlichen private Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, haben die Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Dafür ist auch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen nichts ersichtlich. Daß der Antragsteller zu 1. nach Auskunft des Schulleiters nicht in die 7. Klasse der Gutenbergschule aufgenommen wird, wenn er eine Förderstufe mit Französisch als erster Fremdsprache besucht, ist kein Nachteil, der durch die Satzung oder ihre Anwendung entsteht. Die Satzung bestimmt nur die Grundschule und Förderstufe, die in Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Schulpflichtgesetzes - SchPflG, - in der Fassung des Förderstufen-Abschlußgesetzes - FStAG - vom 3. Juli 1985 (GVBl. I S. 98) während der ersten sechs Jahre der Vollzeitschulpflicht besucht werden muß (§ 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SchPflG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. Oktober 1980 bzw. ab 1. August 1987 § 5 Abs. 2 Satz 1 SchPflG, in der Fassung des Förderstufenabschlußgesetzes). Welche Fremdsprache an der jeweils zuständigen Förderstufe angeboten wird, wird nicht durch die Satzung, sondern nach § 12 Abs. 7 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - in der Fassung des Förderstufenabschlußgesetzes geregelt. Danach ist erste Fremdsprache in der Regel Englisch; über die Zulassung anderer Sprachen als erste Fremdsprache entscheidet der Kultusminister. Im übrigen haben die Antragsteller auch nicht behauptet, daß der Antragsteller zu 1. nach der Satzung eine Förderstufe besuchen muß, an der Französisch als erste Fremdsprache gelehrt wird. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen wird an der Förderstufe der Erich-Kästner- Schule, in deren Schulbezirk der Antragsteller zu 1. wohnt, Englisch als erste Fremdsprache angeboten. Besucht er mit Gestattung des Staatlichen Schulamtes gemäß § 19 SchPflG eine andere Förderstufe mit Französisch als erster Fremdsprache, beruht dies auf seiner eigenen bzw. der Entscheidung seiner Eltern. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, daß der Antragsteller zu 1. die Gutenbergschule nur dann besuchen kann, wenn er zuvor die Förderstufe an der Wolfram-von-Eschenbach-Schule besucht hat. Das Angebot, zu dieser Frage den Leiter der Gutenbergschule als Zeugen zu vernehmen, ist kein präsentes Beweismittel im Sinne des § 294 ZPO. Abgesehen davon hat die Bevorzugung von Schülern der Förderstufe einer bestimmten Schule nichts mit der Bildung von Schulbezirken zu tun. Auch der Umstand, daß der Antragsteller zu 1. im Falle seiner Versetzung in die 5. Klasse zu Beginn des kommenden Schuljahres und nochmals nach Beendigung der Förderstufe die Schule wechseln muß, wenn er anschließend ein Gymnasium besuchen will, steht mit der Bildung von Schulbezirken nicht in Zusammenhang. Zwar würde der Antragsteller zu 1. einen Schulwechsel ersparen, wenn an der Josef-von-Eichendorff-Schule eine Förderstufe eingerichtet worden wäre. Die Einrichtung von Förderstufen an bestimmten Schulen ist jedoch keine Frage, die durch die Satzung geregelt wird. Vielmehr hat der Schulträger darüber gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 2 a FStAG bereits vorab durch Beschluß vom 28. November 1985 entschieden; die Schulbezirkssatzung knüpft lediglich an diesen Beschluß an. Daß an Gymnasien keine Förderstufen eingerichtet werden und deshalb nach dem Abschluß der 6. Klasse ein weiterer Schulwechsel erforderlich wird, wenn eine weiterführende Schule besucht werden soll, ist Folge der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 8 Satz 2 SchVG, wonach die Förderstufe in der Regel Bestandteil einer Grundschule oder einer Gesamtschule, in Ausnahmefällen auch Bestandteil einer miteinander verbundenen Haupt- und Realschule ist. Schließlich beeinträchtigt die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin die Antragsteller auch nicht nachteilig in einem subjektiv-öffentlichen Recht auf freie Schulwahl. Weder das einfache Landesrecht - § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG - noch das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - oder das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewähren ein Recht, zwischen den vom Staat innerhalb einer bestimmten Schulform zur Verfügung gestellten Schulen frei wählen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 3. Oktober 1983, DVBl. 1984, 275; OVG Münster, Beschluß vom 19. Oktober 1978, OVGE Bd. 33, 303 und Urteile vom 25. Juli 1975, JZ 1976, 273 und vom 4. Mai 1957, DÖV 1958, 465 ; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Auflage 1983, RdNr. 208; ferner Eiselt, Die Begrenzung schulorganisatorischer Entscheidungen von Legislative und Exekutive durch Kindes- und Elternrechte, DÖV 1979, 845). Ob sich aus Art. 2 Abs. 1, Art. 55 Satz 1 der Hessischen Verfassung weitergehende Rechte ergeben, mag dahingestellt bleiben; zu dieser Frage wird sich der Hessische Staatsgerichtshof im Rahmen der gegen die vorzeitige Einrichtung der Förderstufe bei ihm anhängigen Verfahren äußern (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung Hess. Staatsgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 1981, Staatsanzeiger 1982, 150 = ESVGH Bd, 32, 1 "Oberstufenurteil"). Selbst wenn die Antragsteller durch die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin in ihren durch die Hessische Verfassung gewährten Grundrechten nachteilig betroffen sein sollten, so daß von einem Nachteil auszugehen wäre, ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Da die Vorschrift des § 47 Abs. 7 VwGO nach ihrem Wortlaut und ihrer Zielrichtung der des § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nachgebildet ist (vgl. die Begründung zu § 47 Abs. 7 im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften, Bundestagsdrucksache 7/4324, S. 12), erscheint es gerechtfertigt, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 7 VwGO die Grundsätze heranzuziehen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entwickelt worden sind. Danach hängt der Erfolg des Antrags von einer Abwägung der Folgen ab, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache der Erfolg versagt bliebe. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren jedenfalls zeitweise die Hauptsache vorwegnimmt und deshalb nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Die Gültigkeit der umstrittenen Norm ist im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Regelfall nicht zu untersuchen, soweit nicht eine einstweilige Anordnung entweder wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Normenkontrollantrags nicht in Betracht kommt oder bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug auszusetzen, besonders deutlich wird (Hess.VGH, Beschlüsse vom 22. Mai 1986 - 6 NG 733/86 -, vom 21. Oktober 1980 - IV N 13/80 - und vom 11. Mai 1979, Hess.VGRspr. 1979, 92; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 23. Dezember 1980, DVBl. 1981, 687; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11. Februar 1977, ESVGH Bd. 27, 221; Schenke, Die einstweilige Anordnung in Verbindung mit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle , DVBl. 1979, 169). Die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin ist der Behauptung der Antragsteller, den Stadtverordneten habe die gemäß § 1 Abs. 2 der Schulbezirkssatzung als deren Bestandteil mitbeschlossene zeichnerische und textliche Darstellung der Schulbezirke nicht vorgelegen, substantiiert entgegengetreten. Ob ihre Angaben zutreffen und insbesondere der Umstand, daß die zeichnerische Darstellung während der Sitzung in einem Nebenraum zur Einsichtnahme ausgehangen haben soll, entscheidungserheblich ist, muß der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, daß es ausreicht, wenn die Stadtverordneten Gelegenheit hatten, die zeichnerische Darstellung einzusehen. Es ist ebenfalls nicht offensichtlich, daß sich Stadtverordnete mit grundschulpflichtigen Kindern oder Stadtverordnete, die Leiter von der Satzung betroffener Schulen sind, in einem ihre Teilnahme an der Beratung und Entscheidung über die Schulbezirkssatzung ausschließenden Interessenkonflikt im Sinne des § 25 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - befunden haben. Insbesondere ist unklar, welchen unmittelbaren Vor- oder Nachteil sie oder ihre Angehörigen durch die Satzung erlangt haben könnten (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGO) und ob sie nicht an der Entscheidung lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt waren, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 HGO). Im übrigen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, daß der Magistrat oder der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin dem Satzungsbeschluß widersprochen haben oder die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder ihm innerhalb der Frist nach § 25 Abs. 6 Satz 2 HGO widersprechen oder ihn beanstanden werden. Widersprechen der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister einem unter Verletzung des § 25 Abs. 1 bis 4 HGO gefaßten Satzungsbeschluß nicht oder wird er nicht innerhalb der Frist von der Aufsichtsbehörde beanstandet, gilt der Beschluß als von Anfang an wirksam zustandegekommen. Die Wirksamkeit tritt zwar gemäß § 25 Abs. 6 Satz 3 HGO gegenüber demjenigen nicht ein, der vor Ablauf von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses ein Rechtsmittel eingelegt oder ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat, wenn in dem Verfahren der Mangel festgestellt wird. Die Antragsteller beantragen jedoch die Außervollzugssetzung der Norm gegenüber Jedermann. Mitwirkungsrechte des Gesamtpersonalrats der Landeshauptstadt Wiesbaden oder des Gesamtpersonalrats der Lehrer nach § 66 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - sind offensichtlich nicht verletzt. Die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin bestimmt lediglich die für die Erfüllung der Schulpflicht örtlich zuständigen Grundschulen und Förderstufen. Über die Frage, an welchen Schulen Förderstufen eingerichtet werden (Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 2 a FStAG), hat die Stadtverordnetenversammlung durch gesonderten schulorganisatorischen Beschluß vom 28. November 1985 entschieden. Die von der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 19. Dezember 1985 unter Ziff. 2 beschlossene Zusammenführung der Hermann-Löns-Schule und der Robert-Koch-Schule zu einer Grundschule mit zwei Standorten betraf ebenfalls nicht die Bildung von Schulbezirken, sondern eine davon unabhängige schulorganisatorische Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 1 SchVG. Da die Schulbezirkssatzung sich nicht mit der Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen - hier: Schulen - oder wesentlichen Teilen von ihnen befaßt, kann es dahingestellt bleiben, ob Entscheidungen des Satzungsgebers überhaupt einer personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung unterliegen (vgl. dazu Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bay. Personalvertretungsgesetz, RdNr. 180 zu Art. 76). Auch der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat liegt offensichtlich nicht vor. Die Schulbezirkssatzung ist von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin und nicht von einem Schulleiter erlassen worden. Sie bedarf auch keiner Ausführung durch die Schulleitung, denn die von der Satzung betroffenen Schüler sind unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet, die für sie zuständigen Schulen zu besuchen. Im übrigen hätten die Schulelternbeiräte in einem solchen Fall nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht bereits vor Erlaß der Satzung, sondern erst vor ihrem Vollzug angehört werden müssen. Ob eine Anhörung der Elternbeiräte erfolgt ist, bevor die mit der Einrichtung von Förderstufen an bestimmten Schulen im Zusammenhang stehenden schulorganisatorischen Entscheidungen getroffen worden sind, ist im Hinblick auf die angegriffene Satzung, die sich ausschließlich mit der Bildung von Schulbezirken befaßt, ohne Bedeutung. Offensichtlich fehl geht auch der Einwand der Antragsteller, in der Schulbezirkssatzung hätten die Förderstufen mit Latein oder Französisch als erster Fremdsprache festgelegt werden müssen. Abgesehen davon, daß zwischen der Sprachenfolge und den Schulbezirken kein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht, trifft - wie bereits im anderen Zusammenhang ausgeführt - gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 SchVG der Kultusminister die Entscheidung darüber, an welchen Förderstufen andere Sprachen als Englisch als erste Fremdsprache zugelassen werden. Der Schulträger ist dazu nicht befugt. Die Ausführungen der Antragsteller zu der Anmeldefrist für Grundschulanfänger liegen neben der Sache. Die Anmeldezeit hat das Staatliche Schulamt festgesetzt. Die Schulbezirkssatzung enthält darüber keine Regelung. Die Satzung ist auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil nach dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Dezember 1985 hinsichtlich der Zugehörigkeit der Grundschulbezirke der Fritz-Gansberg-Schule und der Ludwig-Beck-Schule zu bestimmten Förderstufenbezirken ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen und textlichen Darstellung der Schulbezirke besteht. Der Satzungsbeschluß bezieht sich hinsichtlich der zeichnerischen Darstellung auf die in Zimmer 121 des Rathauses ausgehängte kartographische Darstellung der Grundschul- und Förderstufenbezirke, die für die Fritz-Gansberg-Schule und die Ludwig-Beck-Schule eigene, den jeweiligen Grundschulbezirk umfassende Förderstufenbezirke vorsah. Nach der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen textlichen Darstellung ist der Grundschulbezirk der Fritz-Gansberg-Schule dagegen Bestandteil des Förderstufenbezirks der Helene-Lange-Schule, während der Grundschulbezirk der Ludwig-Beck-Schule dem Förderstufenbezirk der Wilhelm-Heinrich-von-Riehl-Schule zugeordnet ist. Der vorgenannte Widerspruch ist jedoch durch die öffentliche Bekanntmachung einer in Text und Zeichnung übereinstimmenden Darstellung der Schulbezirke beseitigt worden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Magistrat zur redaktionellen Berichtigung einer Satzung befugt ist, wenn der Regelungsgehalt dadurch nicht verändert wird (Hess.VGH, Beschluß vom 9. März 1973 - IV N 8/72 - DÖV 1973, 721 (2) und OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 1982, NVwZ 1983, 162). Aus dem Wortlaut des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Dezember 1985 ergibt sich zweifelsfrei, daß es dem Willen des Satzungsgebers entsprach, die Grundschulbezirke der Fritz-Gansberg-Schule und der Ludwig-Beck-Schule den Förderstufenbezirken der Helene-Lange-Schule bzw. der Wilhelm-Heinrich-von-Riehl-Schule zuzuordnen. Die Stadtverordnetenversammlung hat es lediglich versehentlich unterlassen, mit der der Magistratsvorlage Nr. 1030 beigefügten textlichen Beschreibung der Förderstufenbezirke auch die im Nebenraum aushängende zeichnerische Darstellung entsprechend zu ändern. Dieser offenbaren Unrichtigkeit mißt der Senat nicht mehr Gewicht bei als einem Schreibfehler. Da die Berichtigung der zeichnerischen Darstellung keine inhaltliche Änderung der vom Satzungsgeber gewollten, in der textlichen Darstellung dokumentierten Regelung bedeutet, durfte der Magistrat die Berichtigung vornehmen und die Satzung in der berichtigten Fassung veröffentlichen. Ein Änderungsbeschluß der Stadtverordnetenversammlung nach § 51 Nr. 6 HGO war nicht erforderlich. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung und der als Anlage beigefügten zeichnerischen und textlichen Darstellung der Schulbezirke entsprach der Hauptsatzung, die ihrerseits mit § 7 HGO und den Vorschriften der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise - BekanntmachungsVO - vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) in Einklang steht. Der Wortlaut der Satzung und die textliche Darstellung der Schulbezirke sind am 23. Januar 1986 zusammen mit der Zustimmung des Regierungspräsidenten in Darmstadt nach § 41 Satz 2 SchVG vom 20. Januar 1986 durch Abdruck in den Tageszeitungen Wiesbadener Kurrier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger - veröffentlicht worden. Die zeichnerische und textliche Darstellung haben in der Zeit vom 24. Januar bis 25. Februar 1986 öffentlich ausgelegen. Gegenstand, Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sind am 23. Januar 1986 öffentlich bekanntgemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung und ihrer Anlagen war mit Ablauf des Tages der öffentlichen Auslegung der zeichnerischen und textlichen Darstellung der Schulbezirke vollendet (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BekanntmachungsVO in entsprechender Anwendung). Da nach dem jetzigen Erkenntnisstand auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig ist - zu klären ist insbesondere noch die Frage, ob die zuständigen Ortsbeiräte gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 HGO zu der mit dem Wegfall eigener Förderstufenbezirke verbundenen Zuordnung des Grundschulbezirks der Fritz-Gansberg-Schule zum Förderstufenbezirk der Helene-Lange-Schule und des Grundschulbezirks der Ludwig-Beck-Schule zum Förderstufenbezirk der Wilhelm-Heinrich-von-Riehl-Schule gehört worden sind und ein solcher Mangel gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden ist (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 HGO) - kommt es bei dieser Sachlage auf eine Abwägung der Folgen an, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache der Erfolg versagt bliebe. Die Nachteile, die im Falle einer Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung einträten, müssen dabei gemäß § 47 Abs. 7 VwGO so schwerwiegend sein, daß sie die Außervollzugssetzung der angegriffenen Rechtsnorm dringend geboten erscheinen lassen. Schwerwiegende Nachteile dieser Art sind nicht erkennbar. Insbesondere haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, daß der Besuch der nach der Satzung örtlich zuständigen Grundschulen und Förderstufen allgemein oder im Einzelfall wegen der Länge oder Gefährlichkeit des Schulwegs, fehlender Verkehrsverbindungen oder aus anderen Gründen mit besonderen, durch den Zuschnitt der Schulbezirke bedingten Gefahren für die Gesundheit der Kinder verbunden ist oder die im Einzelfall zuständige Schule im Vergleich zu anderen Grundschulen oder Förderstufen erheblich schlechter ausgestattet ist. Daß Eltern und Kinder seit dem Inkrafttreten der Schulbezirkssatzung nicht mehr frei wählen können, an welcher Grundschule oder Förderstufe die Schulpflicht erfüllt werden soll, ist - sofern die faktische Wahlmöglichkeit nicht mit einer rechtlichen Befugnis korrespondiert - kein rechtlich relevanter Nachteil. Aber auch wenn sich aus der hessischen Verfassung ein entsprechendes Wahlrecht ergeben sollte, liegt in seiner Beschränkung im Hinblick auf die durch § 19 SchPflG, eingeräumte Möglichkeit, aufgrund einer Gestattung des Staatlichen Schulamtes auch eine andere als die örtlich zuständige Schule besuchen zu können, keine den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende schwerwiegende Beeinträchtigung. Im übrigen geht es den Antragstellern nach ihrem Vorbringen auch nicht darum zu verhindern, daß ihnen die Möglichkeit genommen wird, selbst zu bestimmen, welche Grundschule oder Förderstufe ihr Kind besuchen soll. Vielmehr wehren sie sich vor allem gegen die Verpflichtung, ab 1. August 1986 überhaupt eine Förderstufe besuchen zu müssen. Dieser aus der Sicht der Antragsteller bestehende Nachteil kann jedoch nicht durch die Außervollzugssetzung der Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin, sondern nur durch die bisher nicht erreichte (vgl. Beschluß des Senats vom 22. Mai 1986 - 6 NG 733/86 -) Außervollzugsetzung der Verordnung des Hessischen Kultusministers zur Einrichtung der Förderstufe vom 31. Januar 1986 (GVBl. I S. 79) abgewendet werden. Da der Antrag ohne Erfolg bleibt, haben die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.