Urteil
6 UE 1344/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0731.6UE1344.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die in der gesetzlichen Form und Frist (§ 124 VwGO) eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Bischofs von Limburg, über die hier nach der vom Senat beschlossenen Abtrennung allein entschieden werden muß, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die nach den §§ 42 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ohne Vorverfahren zulässige Anfechtungsklage führt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Aufhebung des Erlasses des Hessischen Kultusministers vom 15.12.1982, durch den mit Beginn des Wintersemesters 1983/84 am Fachbereich Religionswissenschaften der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main auf deren Antrag gegen den erklärten Willen der Katholischen Kirche der Diplomstudiengang Katholische Theologie eingeführt worden ist. Der dem Kläger als dem zuständigen Diözesanbischof gesondert bekanntgegebene Erlaß ist rechtswidrig und verletzt die Kirche in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Diese Rechtsverletzung kann der Kläger aufgrund der ihm durch das kanonische Recht für seine Diözese eingeräumten "ganzen, ordentlichen, eigenberechtigten und unmittelbaren Gewalt" (Can. 381 - § 1 CIC) im eigenen Namen vor staatlichen Verwaltungsgerichten geltend machen. Die Entscheidung des Hessischen Kultusministers betrifft nicht einen religionswissenschaftlichen, sondern einen - der Bindung an das Bekenntnis der Katholischen Kirche unterliegenden - theologischen Studiengang. Dessen Einrichtung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil die für die Wissenschaftspflege verantwortliche universitäre Grundeinheit bikonfessionell (evangelisch/katholisch) strukturiert ist. Der streitige Studiengang ist allerdings in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Hochschulrechts im Zusammenwirken von betroffener Hochschule und Kultusminister (§ 43 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - vom 6.6.1978, GVBl. I S. 319, im maßgeblichen Zeitpunkt der Ministerentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.1980, GVBl. IS. 391) ausdrücklich am F a c h b e r e i c h R e l i g i o n s w i s s e n s c h a f t e n der Beigeladenen, nicht hingegen an der Wissenschaftlichen Betriebseinheit Katholische Theologie, eingeführt worden. Der angefochtene Erlaß trägt insoweit der durch das Hochschulrahmengesetz - HRG - vom 26.1.1976 (BGBl. I S. 185), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.5.1980 (BGBl. I S. 561), sowie durch das Hessische Universitätsgesetz - HUG - vom 6.6.1978 (GVBl. I S. 348) neu geordneten Organisationsstruktur der Universitäten Rechnung. Nach dem Bundesrahmenrecht ist der F a c h b e r e i c h d i e o r g a n i s a t o r i s c h e G r u n d e i n h e i t d e r H o c h s c h u l e ; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, daß seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können (§ 64 Abs. 1 HRG). Dementsprechend gestaltet auch das hessische Landesrecht die Fachbereiche der Universitäten als die organisatorischen Grundeinheiten für Forschung und Lehre aus (§ 20 Abs. 1 Satz 1 HUG), die in ihren Fachgebieten für die Pflege der Wissenschaften in Forschung und Lehre sowie der Künste und für die Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses verantwortlich sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 HUG). Dieser Verantwortung entsprechen Entscheidungsbefugnisse, welche nach dem in § 61 Abs. 1 Satz 1 HRG verankerten "Z w e i - E b e n e n - P r i n z i p" (vgl. Bender in Handbuch des Wissenschaftsrechts Band 2, 1982, S. 925 f; Dallinger .in Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1978, § 61 Rz. 1 ff; Schrimpf in Denninger, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1984, § 61 Rz. 2 ff; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Auflage 1986, Rz. 238) grundsätzlich nur zentralen Hochschulorganen und Organen der Fachbereiche eingeräumt sind; demgegenüber haben andere Organisationseinheiten - wie etwa die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 HRG unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche gebildeten wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten - Entscheidungsbefugnisse lediglich, soweit dies nach diesem Gesetz zugelassen, oder bestimmt ist (§ 61 Abs. 1 Satz 3 HRG). Die hierin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Überleitung der Zuständigkeiten der bisherigen Lehrstühle, Institute, Seminare und Fakultäten auf die Fachbereiche ist zwar für wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten bereits im HRG selbst durchbrochen, indem dort bestimmt ist, daß diese über die Verwendung der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiter und der Sachmittel, die ihnen zugewiesen sind, entscheiden (§ 66 Abs. 1 Satz 2 HRG) und - mit Ausnahme der Betriebseinheiten - über eine eigene Verwaltungszuständigkeit verfügen (§ 66 Abs. 3 HRG). Darüber hinaus wird nach dem Rahmenrecht zugelassen, daß das Landesrecht oder nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Organe ihnen weitere Entscheidungsbefugnisse übertragen können (§ 66 Abs. 1 Satz 3 HRG); von dieser Möglichkeit ist in mehreren Bundesländern in unterschiedlichem Maß Gebrauch gemacht worden (vgl. Schrimpf a.a.O., § 66 Rz. 38 f). Das hessische Landesrecht sieht aber eine weitergehende Ausgestaltung der Rechtsstellung der Wissenschaftlichen Betriebseinheiten (- die den wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des HRG entsprechen -) nicht vor; dies ergibt sich im einzelnen aus den abschließenden Regelungen der §§ 20 Abs. 2 bis 4, 23 Abs. 1 Satz 7 und 27 HUG. Gemäß § 7 Abs. 4 HUG haben vielmehr "andere Gremien" - im Gegensatz zu den in § 7 Abs. 1 HUG genannten zentralen Organen der Universität sowie zu den in § 7 Abs. 3 HUG abschließend aufgeführten Fachbereichsorganen (Fachbereichsrat, Dekan) - Entscheidungsbefugnisse mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmung nur dann, wenn ihnen aufgrund einer b e s o n d e r e n g e s e t z l i c h e n E r m ä c h t i g u n g Entscheidungsbefugnisse von den zuständigen Organen übertragen sind. Eine derartige Ermächtigung etwa des Inhalts, daß ein Fachbereich diejenigen Entscheidungsbefugnisse auf eine Wissenschaftliche Betriebseinheit übertragen könne, welche ihm kraft Gesetzes hinsichtlich eines ihm zugeordneten Studiengangs zustehen, liegt nicht vor. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Fachbereiche ihnen gemäß § 22 HUG obliegende Aufgaben, insbesondere die akademischen Studien- und Prüfungsordnungen zu erlassen sowie die akademischen Grade zu verleihen, auf im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 HRG unter ihrer Verantwortung stehende Einrichtungen übertragen dürfen (vgl. hierzu Dallinger a.a.O., § 66 Rz. 5; Schrimpf a.a.O., § 66 Rz. 26 ff; Thieme a.a.O.). Aus alledem folgt, daß der Hessische Kultusminister den Diplomstudiengang Katholische Theologie zu Recht nicht der Wissenschaftlichen Betriebseinheit Katholische Theologie, sondern dem Fachbereich Religionswissenschaften der Beigeladenen zugeordnet hat. Während diese Betriebseinheit entsprechend ihrer das Adjektiv "katholisch" verwendenden Benennung konfessionell homogen zusammengesetzt ist, handelt es sich bei jenem um einen die beiden Wissenschaftlichen Betriebseinheiten Evangelische und Katholische Theologie umfassenden "bikonfessionellen" Fachbereich, dessen Angehörige etwa zur Hälfte nicht katholischer Konfession sein dürften. Die sich aus der Bikonfessionalität des Fachbereichs Religionswissenschaften im Hinblick auf die Einführung des streitigen Studiengangs ergebenden Fragen (vgl. zu einem Teilaspekt von Campenhausen, Rechtsprobleme bikonfessioneller theologischer Einrichtungen an staatlichen Universitäten, Festschrift Wittram 1973, S. 461 ff) haben im erstinstanzlichen Urteil. keine Berücksichtigung gefunden; das Verwaltungsgericht hat vielmehr als entscheidungserheblich allein angesehen, ob die Einführung des Diplomstudiengangs Katholische Theologie an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main o h n e v o r h e r i g e Z u s t i m m u n g des Bischofs von Limburg entweder gegen das Selbstbestimmungsrecht der Katholischen Kirche oder gegen geltendes Staatskirchenvertragsrecht verstoße. Bei Berücksichtigung der vorstehend skizzierten Hochschulrechtslage sowie der Organisationsstruktur des für den streitigen Studiengang verantwortlichen Fachbereichs hängt die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Erlasses jedoch auch maßgeblich davon ab, ob ein Diplomstudiengang in Katholischer Theologie im Zusammenwirken von betroffener Hochschule und zuständigem Minister gegen den erklärten Willen der Kirche a n e i n e m b i k o n f e s s i o n e l l e n F a c h b e r e i c h einer staatlichen Universität eingeführt werden darf. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Der Senat läßt demgegenüber offen, ob die vorherige kirchliche Zustimmung nötig gewesen wäre, weil - ein Ausbildungsgang geschaffen wurde, der hinsichtlich der durch ihn eröffneten beruflichen Möglichkeiten fast nur auf den kirchlichen Dienst und damit eine kirchliche Angelegenheit ausgerichtet ist, - die Kennzeichnung des Diplomstudiengangs als "katholisch" ihn als an die katholische Konfession gebunden und damit k i r c h l i c h charakterisiert und - es sich bei dem nach erfolgreichem Abschluß des Studiums zu verleihenden (staatlichen) akademischen Grad eines "Diplom-Theologen" um einen Qualifikationsnachweis in bekenntnisgebundener, dem Lehramt des Papstes und der Bischöfe unterworfener theologischer Wissenschaft und zugleich um einen Grad handelt, dessen Bezeichnung neuerdings auch für den (kirchlichen) akademischen Grad Verwendung findet, mit dem eine fünf Jahre dauernde allgemeine und zusammenhängende Ausbildung in der systematischen Philosophie und in der ganzen Theologie abgeschlossen wird (Abschnitt VII Nr. 17 des Akkomodationsdekrets der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 1.1.1983, Nr. 7.34/78). Schließlich kann der Senat auch dahingestellt sein lassen, ob eine aus mancherlei Gründen gegen die Einführung eines theologischen Studiengangs an einer staatlichen Hochschule opponierende Kirche sämtliche insoweit in Betracht kommenden kultur-, hochschul- und allgemeinpolitischen Gesichtspunkte (etwa unter Einschluß der Bedürfnisfrage) geltend machen oder ob sie nur die Beachtung der von der kirchlichen Selbstbestimmung erfaßten theologischen Lehr- und Bekenntnispositionen verlangen kann, wofür allerdings vieles spricht (vgl. insoweit M. Heckel, Die Theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 328 ff). Denn die vom Hessischen Kultusminister auf den Antrag der Universität gegen ausdrücklichen kirchlichen Widerstand verfügte Einrichtung des Diplomstudiengangs Katholische Theologie am b i k o n f e s s i o n e l l e n F a c h b e r e i c h R e l i g i o n s w i s s e n s c h a f t e n verstößt gegen das verfassungskräftig gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Katholischen Kirche. Der Fachbereich Religionswissenschaften der Beigeladenen ist allerdings nicht erst im Hinblick auf diesen ab dem Wintersemester 1983/84 neu eingerichteten Studiengang, sondern bereits im Jahre 1971 gebildet worden (§ 2 Nr. 6 der Verordnung über die Bildung der Wachbereiche an den Universitäten vom 12.3.1971, GVBl. I S. 74), ohne daß die Katholische Kirche damals Einwände gegen dessen bikonfessionelle Struktur erhoben hätte. In Art. 10 des am 29.3.1974 zwischen dem Land Hessen einerseits und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn andererseits geschlossenen Vertrages zur Ergänzung des Vortrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9.3.1963 (GVBl. I S. 102) - Hessischer Ergänzungsvertrag - und dem dazugehörigen, ebenfalls mit Gesetzeskraft veröffentlichten Schlußprotokoll (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 4.9.1974, GVBl. I S. 388) wurde vielmehr einvernehmlich die Möglichkeit des Studiums zur Erlangung der Lehrbefähigung für katholischen Religionsunterricht an "Fachbereichen für Religionswissenschaften" einer hessischen Universität oder Gesamthochschule vorausgesetzt. Zwar ist deshalb insoweit von einem - stillschweigend erteilten - Einverständnis der Kirche mit der Ausbildung von Religionspädagogen am bikonfessionell strukturierten Fachbereich Religionswissenschaften der Beigeladenen auszugehen, das insoweit eine Rechtsverletzung ausschließt; dieses Einverständnis erstreckt sich aber nicht auch auf die Ausbildung von Diplom-Theologen, die im übrigem erst seit 1977 als Reaktion auf die zurückgehende Zahl von Lehramtsstudenten in Erwägung gezogen wurde. Ungeachtet einer teilweisen Identität der auf die Lehramtsprüfung für die Sekundarstufe II hinführenden Ausbildung mit einer Volltheologenausbildung handelt es sich bei dem Diplomstudiengang Katholische Theologie gegenüber den bisher von der Beigeladenen unter Einbeziehung von Katholischer Theologie durchgeführten Studiengängen um ein aliud. Dies folgt vor allem aus der Unterschiedlichkeit der Prüfungsanforderungen sowie der Eigenart des aufgrund der bestandenen Diplomprüfung - von der Beigeladenen erstmals - zu verleihenden Grades eines "Diplom-Theologen" als eines berufsqualifizierenden Studienabschlusses in einer bekenntnisgebundenen Wissenschaft. Kann somit die Zustimmung der Katholischen Kirche zur Einführung des streitigen Diplomstudiengangs am bikonfessionellen Fachbereich Religionswissenschaften nicht als durch ihr Einverständnis mit den dort bisher schon angebotenen Studiengängen ersetzt gelten, kommt es darauf an, ob der angefochtene Erlaß an einem zu seiner Aufhebung führenden Rechtsfehler leidet, weil sich die Kirche der durch ihn getroffenen Regelung ausdrücklich widersetzt. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluß vom 14.5.1986 - 2 BvL 19/84 -, BVerfGE 72 S. 278, 289 = NJW 1987 S. 427, zur Kirchenfreiheit im Bereich der Berufsbildung) ist die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt. (vgl. BVerfGE 42, S. 312., 332; 53 S. 366, 401; 57 S. 220, 244; 66 S. 1, 20; 70 S. 138, 164). Daß diese Garantie nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" gegeben ist, besage nicht., daß jedes allgemeine staatliche Gesetz, sofern es nur aus weltlicher Sicht von der zu regelnden Materie her als vernünftig erscheint., ohne weiteres in den den Kirchen zustehenden Autonomiebereich eingreifen könnte (vgl.. BVerfGE 53 S. 366, 404 ). Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche überhaupt, keine Schranke ihres Handelns bilden (vgl. BVerfGE 18 S. 385, 386 ff ; 42 S. 312, 334; 66 S. 1, 20). Aber auch in dem Bereich, in dem der Staat zum Schutze anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter ordnen, und gestalten kann, trifft ein dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehendes Gesetz seinerseits auf eine ebensolche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über den für die Staatsgewalt ohnehin unantastbaren Freiheitsraum der Kirchen hinaus ihre und ihrer Einrichtungen besondere Eigenständigkeit gegenüber dem Staat anerkennt (vgl. BVerfGE 53, S. 366, 404 mit weiteren Nachweisen). Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53 S. 366, 401 ; 66 S. 1, 22; 70 S. 138, 167.). Die Pflege Katholischer Theologie - verstanden als kirchlich gebundene Glaubenswissenschaft (Einzelheiten bei Kasper, Wissenschaftliche Freiheit. und lehramtliche Bindung der Katholischen Theologie, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 16, 1982, S. 31 ff) - stellt nicht bereits deshalb, weil diese nach ihrem Selbstverständnis der wissenschaftlichen Selbstbesinnung des christlichen Glaubens in seiner katholischen Ausprägung dient und insoweit dem kirchlichen Lehramt der Bischöfe und des Papstes untersteht. (vgl. Mussinghoff, Theologische Fakultäten im Spannungsfeld von Staat und Kirche, 1979, S. 394), ausnahmslos eine rein innere kirchliche Angelegenheit. dar. Vielmehr- bildet sie je nach ihrer Organisationsform entweder eine ausschließlich eigene Angelegenheit. der Kirche, nämlich als Theologie an kirchlichen theologischen Hochschulen (vgl. Art. 60 Abs. 3 HV, § 84 Abs. 2 Satz 1 HHG), oder eine "gemeinsame Angelegenheit" von Staat. und Kirche, nämlich als Theologie an den staatlichen Universitäten (vgl. Art. 60 Abs. 2 Satz 1 HV). Die Fortführung bestehender und die Einrichtung neuer theologischer Fakultäten bzw. Fachbereiche arg den staatlichen Hochschulen ist auch nach der grundlegenden Neugestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche durch die Weimarer Reichsverfassung vom 11.8.1919 unter der Geltung von Trennungsgebot und Neutralitätsprinzip prinzipiell zulässig, wenn der Staat die Pflege theologischer Wissenschaft im Rahmen der universitas litterarum als geboten ansieht (Lorenz, Wissenschaftsfreiheit zwischen Kirche und Staat, Konstanzer Universitätsreden 87, 1976, S. 18). Zwar hat das Grundgesetz die in Art. 149 Abs. 3 WRV ausgesprochene Garantie der Theologenfakultäten nicht ausdrücklich übernommen. Dies beruht jedoch auf der förderalistischen Kompetenzbeschränkung des Bundes und stellt nicht, etwa das Existenzrecht und die normative Besonderheit der theologischen Fakultäten zur freien Disposition der Länder (M. Heckel, a.a.O. S. 9). Im übrigen bleiben die theologischen Fakultäten an den Universitäten kraft hessischen Landesverfassungsrechts (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 HV) bestehen. Sie sind damit als traditionelle Institutionen des deutschen Hochschulwesens geschützt und gewährleistet; die Neuerrichtung theologischer Fakultäten bleibt zulässig (Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, Stand September 1984, Erläuterung 5 zu Art. 60). Ist der sich als Kulturstaat verstehende säkulare Staat somit nicht nur nicht von Verfassungs wegen gehindert, sondern aufgrund seiner umfassenden Kulturverantwortung berechtigt (und unter bestimmten Umständen möglicherweise sogar verpflichtet), der Theologie ihren Platz als - bekenntnisgebundene - Wissenschaft im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG an der staatlichen Universität einzuräumen, ändert dies nichts daran, daß er entsprechend den staatskirchenrechtlichen Grundentscheidungen der Verfassung nur die weltliche Seite der Universitätstheologie verantwortet, während ihre geistliche Seite seinem direkten und indirekten Eingriff entzogen und der geistlichen Selbstbestimmung der betreffenden Konfession überlassen ist (M. Heckel, a.a.O. S. 25). Das entspricht der dem Staat durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und 4 sowie Art 137 Abs. 1 WRV auferlegten Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität (BVerfGE 19 S. 206, 216; 24 S. 236, 246; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 140 Rz. 43 ff), die der staatlichen Regelungsbefugnis Schranken zieht, soweit das religiöse oder weltanschauliche Selbstverständnis der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften betroffen ist. Das Zusammentreffen staatlicher und kirchlicher Rechtspositionen kennzeichnet die Universitätstheologie als g e m e i n s a m e A n g e l e g e n h e i t von Staat und Kirche, ja geradezu als Paradebeispiel für diese seit Jahrhunderten bekannte Rechtsfigur (vgl. von Campenhausen in Handbuch des Wissenschaftsrechts Band 2, 1982, S. 1019; derselbe, Staatskirchenrecht, 2. Auflage 1983, S. 121 ff; von Busse, Gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche, 1978, S. 302 ff; Solte, Theologie an der Universität, 1971 S. 90; Veigel, Der staatskirchenrechtliche Status der theologischen Fakultäten, 1986, S. 64). Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, beschreibt der Begriff der "gemeinsamen Angelegenheiten" eine Gemengelage, bei der einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche unterliegen und damit staatlicher Beurteilung und Regelung entzogen sind, während andere Elemente Sache der allgemeinen Rechtsordnung oder "staatliche Angelegenheiten" sind (so Hesse in Handbuch des Staatskirchenrechts Band. 1 S. 441; VGH Mannheim, NVwZ 1985 S. 126, 128 f). Staat und Kirche sind hier auf das Tätigwerden des jeweils anderen im Rahmen dessen Zuständigkeitsbereichs, mithin auf Kooperation und gegenseitige Rücksichtnahme angewiesen. Gleichwohl bleiben die durch die Verfassung abgegrenzten Verantwortlichkeiten unberührt: Die Kompetenz zur Entscheidung der allgemeinen kulturellen ("weltlichen") Aspekte und Maßstäbe hat der Staat, der besonderen geistlichen Kriterien und Grenzen jedoch die Religionsgemeinschaft, um deren Lehre und theologischen Nachwuchs es geht (M. Heckel, a.a.O. S. 329). Die Einführung eines Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie an einer nicht über einen Katholisch-Theologischen Fachbereich, vielmehr lediglich über einen (bikonfessionellen) Fachbereich Religionswissenschaften verfügenden staatlichen Hochschule betrifft nicht ausschließlich den weltlichen (organisations- und wissenschaftsrechtlichen) Aspekt der Universitätstheologie, sondern deren bekenntnismäßige Sonderung und Unverfälschtheit; sie setzt daher ein kooperatives, einvernehmliches Handeln von Staat, staatlicher Hochschule und Kirche voraus. Universitäten und Fachbereiche als deren Untergliederungen (§ 7 Abs. 2 HUG) sind allerdings - ungeachtet ihres Selbstverwaltungsrechts - s t a a t l i c h e Einrichtungen. Sie werden vom Staat nach staatlichem Recht errichtet, ausgestattet, unterhalten und erhalten von daher ihren organisationsrechtlichen Status. Das gilt auch für die theologischen Fakultäten (vgl. Böckenförde, Der Fall Küng und das Staatskirchenrecht, NJW 1981 S. 2101, 2102). Die Kompetenz des Staates zur Errichtung theologischer Fakultäten bzw. Fachbereiche ist deshalb nicht zu bestreiten (M.. Heckel, a.a.O. S. 327). Ob eine derartige Entscheidung Elemente mit spezifisch kirchlichem Bezug enthält - was das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung verneint hat - bedarf hier ebensowenig einer Klärung wie die weitere Frage, ob den die jeweilige Theologie in Forschung, Lehre und Studium wissenschaftlich verantwortenden Untergliederungen der staatlichen Universität ein Doppelstatus in dem Sinne zukommt, daß sie zugleich als Einrichtungen der betroffenen Kirche anzusehen wären (vgl. die bei M. Heckel a.a.O. S. 167 Fußnote 336 genannten Autoren) und der Staat schon deshalb keine einseitigen Regelungen treffen dürfte. Denn anders als der staatliche Organisationsakt, durch den eine theologische Fakultät bzw. ein theologischer Fachbereich eingerichtet wird, läßt der die Einführung des streitigen Diplomstudiengangs betreffende Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15.12.1982 die äußere Organisationsstruktur der Hochschule unberührt, überträgt jedoch dem bikonfessionellen Fachbereich Religionswissenschaften eine zusätzliche Aufgabe. Diese Funktionszuweisung - nicht eine Änderung der vorhandenen Wissenschaftsorganisation - bildet den Regelungsgegenstand des angefochtenen Erlasses und bedarf deshalb der rechtlichen Würdigung. Die der Beigeladenen erstmals zugewiesene Funktion, im Rahmen eines Diplomstudiengangs die Katholische Theologie als Glaubenswissenschaft zu pflegen und theologischen Nachwuchs auszubilden, stellt (auch) eine Funktion der Kirche dar, die diese kraft ihres Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV selbst ausüben kann und zum Beispiel durch die Philosophisch-Theologische Hochschule St. Georgen Frankfurt am Main auch tatsächlich ausübt. Diese Besonderheit der durch den angefochtenen Erlaß eröffneten Aufgabe, das kirchliche Bekenntnis durch die theologische Forschung, Lehre, Theologenausbildung und -Prüfung wissenschaftlich aufzubereiten, fortzuentwickeln und zu vermitteln, führt von Verfassungs wegen zu besonderen Bindungen, die sich darauf erstrecken, daß die Aufgabe auch bekenntnisgemäß durchgeführt wird. Dabei kann über diese Bekenntnisgemäßheit heute nicht mehr der religiös-weltanschaulich neutrale Staat urteilen, sondern nur die Glaubensgemeinschaft selbst, um deren Theologie es sich handelt (Böckenförde a.a.O.). Im Unterschied zur Gründung einer Theologenfakultät bzw. eines theologischen Fachbereichs als einer Maßnahme, die bei isolierter Betrachtung möglicherweise allein in die staatliche Organisationszuständigkeit fällt, deren Vollzug aber eine kirchliche Mitwirkung (insbesondere bei Personalentscheidungen) erfordert, läßt sich die Einführung eines theologischen Diplomstudiengangs an einem für andere Zwecke geschaffenen bikonfessionellen Fachbereich nicht auf eine ausschließlich durch den Staat zu verantwortende Organisationsentscheidung reduzieren. Denn die für die Universitätstheologie vom Staat bereitzustellenden organisatorischen Rahmenbedingungen wirken sich unmittelbar auf die von der Hochschule auszuübenden theologischen Funktionen aus. Die diesem Umstand Rechnung tragende herkömmliche konfessionelle Sonderung und Verselbständigung der universitären Wissenschaftseinrichtungen in Katholisch-Theologische und Evangelisch-Theologische Fakultäten bzw. Fachbereiche, die. konkordatär oder staatsvertraglich abgesichert ist und im übrigen auch allein der Verfassungsgarantie der theologischen Fakultäten (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 HV) entspricht, stellt keinen Selbstzweck dar, sondern eine für die Pflege der Theologie als bekenntnisgebundener Glaubenswissenschaft grundlegende Voraussetzung, über die der in Bekenntnisfragen inkompetente Staat nicht gegen den Willen der betroffenen Kirche disponieren darf. Zwar hat - neben der ökumenischen Bewegung - auch der Kulturstaat im Rahmen seiner säkular verstandenen Kulturförderung ein genuines Interesse an geistiger Kommunikation u.a. zwischen den großen Konfessionen; jedoch scheidet beim derzeitigen Stande der innerkirchlichen Bekenntnisentwicklung und der zwischenkirchlichen Bekenntniskontakte (aber auch -verschiedenheiten) die Fusion der evangelischen und katholischen Fakultäten als Mittel der Befriedigung des genannten Bedürfnisses ebenso aus wie die Integration fremdkonfessioneller bzw. konfessionsloser Dozenten in ihren Verband (M. Heckel., a.a.O. S. 213, 214). Der Staat muß daher (- jedenfalls dann, wenn eine Universität über die Ausbildung von Religionspädagogen hinaus Theologie wissenschaftlich verantworten und erstmals einen berufsqualifizierenden theologischen Studienabschluß anbieten soll -) das Selbstverständnis der betreffenden Konfession über Inhalt und Grenzen des "Katholischen" bzw. "Evangelischen" auch bereits bei der Entscheidung darüber beachten, ob ein entsprechender Studiengang eingeführt werden kann oder nicht. Da es neben dogmatisch nichtgebundenen Religionswissenschaften keine konfessionsübergreifende, von den Kirchen unabhängige allgemeine christliche Theologie, sondern nur bekenntnisgebundene Theologien, nämlich im Sinne des maßgeblichen kirchlichen Verständnisses insbesondere evangelische und katholische Theologie gibt, muß sich der Staat als Veranstalter von Universitätstheologie hierauf einstellen. Auf der Grundlage der Verfassungsgarantie der theologischen Fakultäten verbürgt sich der weltliche Staat für die äußere Erhaltung und Ausstattung der theologischen Wissenschaft i n d e r F o r m v o n F a k u l t ä t e n (bzw. Fachbereichen) im Gesamtaufbau der staatlichen Universitäten; er sorgt auch für ihr wissenschaftliches Niveau in Forschung und Lehre, für den Standard ihrer Prüfungen und Grade, die Ordnung ihrer Funktionen und was dergleichen weltliche Rahmenbedingungen insgesamt betrifft. Aber über den besonderen geistlichen Charakter der theologischen Fakultäten, über Gehalt und Grenzen des - verfassungsrechtlich verbürgten - "Katholischen" bzw. "Evangelischen" verfügt er nicht in säkularer Eigenmacht, sondern respektiert insoweit die freie Selbstbestimmung der Konfessionen selbst, auf die seine Verfassungsbestimmungen verweisen (M. Heckel, a.a.O. S.29). Daraus folgt, daß der Staat katholische Theologie nicht gegen den Willen der Kirche einer bikonfessionell strukturierten, nach dem staatlichen Hochschulrecht mit den maßgeblichen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Wissenschaftseinrichtung überantworten darf, sondern der Kirche die Entscheidung darüber zu überlassen hat, ob eine derartige Organisationsstruktur den spezifischen Gehalt der Katholischen Theologie zu wahren in der Lage ist. Wenn der Staat allgemein aufgrund der in Art. 5 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern hat - indem er f u n k t i o n s f ä h i g e I n s t i t u t i o n e n für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung stellt - (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -,BVerfGE 35 S. 79, 114 f), gilt dies angesichts des offenen Wissenschaftsbegriffs des Grundgesetzes (BVerfGE 35 S. 79, 113) auch für die katholische Universitätstheologie. Entsprechend ihrem Charakter als bekenntnisgebundene Wissenschaft kann sie nur von einem Fachbereich verantwortet werden, der in seiner Gesamtheit katholisch geprägt ist und dessen für Forschung und Lehre maßgebliche Mitglieder von der katholischen Kirche auf Grund staatskirchenrechtlicher Regelungen (kirchliche Genehmigung, "nihil obstat") autorisiert werden. Dies ist jedoch bei einem bikonfessionellen Fachbereich, dessen Angehörige sich etwa zur Hälfte zum christlichen Glauben in seiner evangelischen Ausprägung bekennen, nicht der Fall. Auf den Fachbereich, bei dem ein Studiengang eingerichtet wird, kommt es - wie bereits dargelegt - an, weil er in seinen Fachgebieten für die Forschung und Lehre verantwortlich ist und sein Fachbereichsrat insoweit entscheidet (§§ 22, 24 HUG), ohne rechtswirksam seine Kompetenzen auf die Wissenschaftliche Betriebseinheit Katholische Theologie delegieren zu können. Die rechtliche Unbedenklichkeit der Einführung des Diplomstudiengangs Katholische Theologie am Fachbereich Religionswissenschaften der Beigeladenen ergibt sich demgegenüber nicht aus dem Umstand, daß der Wissenschaftsprozeß in diesem Fachbereich bisher aufgrund interner Absprachen ohne streitige Auseinandersetzung zwischen den Konfessionen, speziell ohne Majorisierungen der einen durch die andere ihm angehörende Wissenschaftliche Betriebseinheit, stattgefunden hat. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind die rechtlichen, nicht die damit kollidierenden tatsächlichen Gegebenheiten. Im übrigen wird der Wissenschaftsprozeß im ganzen von seiner organisatorischen Gestaltung wesentlich beeinflußt. Nicht nur das formale Beratungs- und Entscheidungsverfahren der einzelnen Organe, sondern auch der Inhalt ihrer Entscheidungen wird durch ihre Zusammensetzung mindestens tendenziell in einem allgemeinen qualitativen Sinn vorausbestimmt. Ein wirksamer Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV erfordert daher - nicht anders als ein effektiver Grundrechtsschutz im übrigen - a d ä q u a t e o r g a n i s a t i o n s r e c h t l i c h e V o r k e h r u n g e n (vgl. BVerfGE 35 S. 79, 121), d.h. nach Auffassung des Senats im Falle der beabsichtigten Einführung eines Diplomstudiengangs in katholischer Theologie die Schaffung eines Katholisch-Theologischen Fachbereichs, sofern ein solcher noch nicht vorhanden ist. Weder durch eine - am derzeit geltenden Hochschulrecht scheiternde - weitergehende organisatorische Verselbständigung der Wissenschaftlichen Betriebseinheit Katholische Theologie (etwa durch Einräumung eines fakultäts- bzw. fachbereichsartigen Status) noch durch hochschulinternen getroffene, rechtlich aber letztlich unverbindliche Absprachen, sondern nur durch den organisationsrechtlichen Rahmen eines Katholisch-Theologischen Fachbereichs kann sichergestellt werden, daß die im Rahmen eines Diplomstudiengangs Katholische Theologie auszuübenden materiellen theologischen Funktionen nicht durch wissenschaftliche und konfessionelle Fremdbestimmung verfälscht werden können. Die theologische Homogenität, und Integrität einer Wissenschaftseinheit ist nur dann gewährleistet, wenn die entscheidenden Maßnahmen des Berufungswesens, der Sachmittelverteilung usw. von den Theologen des betreffenden Bekenntnisses in fakultätsartiger Autonomie entschieden werden; dies bildet die Voraussetzung für die Übertragung des theologischen Prüfungs- und Graduierungsrechts (M. Heckel, Zur Errichtung Theologischer Fakultäten und Studiengänge im Spannungsfeld von Kulturverfassungsrecht und Staatskirchenrecht, Festschrift Obermayer 1986, S. 181, 188). Entgegen der vom Verwaltungsgericht geteilten Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen wird das Bestimmungsrecht der Kirche über die Bekenntnisgemäßheit der an der staatlichen Universität vertretenen katholisch-theologischen Lehre nicht bereits ausreichend durch Art. 60 Abs. 2 Satz 2 HV sowie durch § 84 Abs. 1 HHG abgesichert. Allerdings hat das Verwaltungsgericht im Anschluß an Böckenförde (a.a.O. S. 2102) im ganzen zutreffend ausgeführt, daß es - als spezifisch kirchliches Element der mit der Einführung des streitigen Diplomstudiengangs angesprochenen "gemeinsamen Angelegenheit" - Sache der Kirche sei zu befinden, wer als Lehrender die katholische Theologie an einer staatlichen Hochschule vertreten dürfe und unter welchen Voraussetzungen ihm diese Befugnis wieder entzogen werden dürfe. Dem diene das "nihil obstat" bei der Erteilung des Lehrauftrags und dessen Widerruf nach kirchlicher Beanstandung. Ebenso bestimmten sich Forschung und Lehre vom Inhalt her nach kirchlichem Selbstverständnis; denn die insoweit betriebene katholische Theologie unterstehe dem Lehramt des Papstes und des örtlich zuständigen Bischofs, wobei dieser die "geistliche Aufsicht" über die Fakultät bzw. den Studiengang führe. Infolgedessen habe sich auch die inhaltliche Seite der Studien- und Prüfungsordnung im wesentlichen nach innerkirchlichem Recht zu richten, soweit dies Gegenstand staatskirchenrechtlicher Vereinbarung geworden sei. Dies gelte ebenso für die Verleihung akademischem Grade, soweit ihnen kirchliche Wirkung zukommen solle. Dabei hat das Verwaltungsgericht jedoch außer acht gelassen, daß sich die kirchlichen Einwirkungsbefugnisse in allen diesen Angelegenheiten im Hinblick auf den neu eingeführten Diplomstudiengang Katholische Theologie keineswegs als durch die genannten Vorschriften hinreichend abgesichert darstellen. Art. 60 Abs. 2 Satz 2 HV räumt den Kirchen vor der Berufung der Dozenten der theologischen Fakultäten lediglich ein Anhörungsrecht ein. Weder verfügt die Beigeladene bisher über eine Katholisch-Theologische Fakultät (bzw. über einen entsprechenden Fachbereich), noch gewährleistet ein bloßes Anhörungsrecht, bei dem der Staat an die kirchliche Stellungnahme nicht. gebunden ist (vgl. Zinn/Stein, a.a.O. Erläuterung 5 zu Art. 60 HV), daß letztlich nicht der Staat, sondern die Kirche selbst darüber befindet, wer autorisiert ist, die Theologie ihres Bekenntnisses zu vertreten. Gemäß § 84 Abs. 1 HHG bleiben zwar die Verträge mit den Kirchen durch die Landeshochschulgesetze unberührt. Der am Fachbereich Religionswissenschaften der Beigeladenen eingerichtete Diplomstudiengang Katholische Theologie wird aber von keinem der bestehenden Verträge erfaßt; zum Abschluß eines neuen Vertrages ist es aus den Gründen, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, nicht gekommen. Art. 10 des Hessischen Ergänzungsvertrages sowie das dazugehörige Schlußprotokoll gelten ausdrücklich nur für das Studium zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt und gewährleisten nur insoweit die wissenschaftliche Vorbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik. Einer Erstreckung der für diesen begrenzten Anwendungsbereich zwischen dem Land Hessen und den katholischen Bistümern in Hessen getroffenen Vereinbarungen auf die zum Abschluß eines "Diplom-Theologen" führende Volltheologenausbildung steht die Andersartigkeit der Studiengänge entgegen. Es bedarf deshalb keiner Klärung der Zweifelsfragen, was im einzelnen hinsichtlich der Mitwirkung des zuständigen Diözesanbischofs bei der Berufung der im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Lehrbefähigung für katholischen Religionsunterricht hauptamtlich tätigen Professoren und Dozenten unter der durch Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Ergänzungsvertrages in Bezug genommenen "derzeitigen Rechtslage" zu verstehen ist und ob diese Rechtslage dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht in ausreichendem Umfang Rechnung trägt. Sowohl das Preußische Konkordat vom 14.6.1929 (Art. 12) als auch das Reichskonkordat vom 20.7.1933 (Art. 19) einschließlich der dazugehörigen Schlußprotokolle erstrecken sich ausschließlich auf die im Zeitpunkt ihres jeweiligen Abschlusses schon bestehenden Katholisch-Theologischen Fakultäten an den staatlichen Universitäten und infolgedessen nicht auf die Beigeladene. Dem somit für den streitigen Diplomstudiengang festzustellenden vertragslosen Zustand kann zwar, was einige spezifische Einwirkungsbefugnisse der Kirche auf den Bereich der Universitätstheologie anlangt, weitgehend durch einen unmittelbaren Rückgriff auf das Bundesverfassungsrecht begegnet werden. Schon aus Art. 4 Abs. 1, 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ergeben sich nämlich dem Grunde nach - wenn auch ohne nähere inhaltliche Ausgestaltung - das kirchliche Bestimmungsrecht hinsichtlich der Bekenntnisgemäßheit der an der staatlichen Universität vertretenen theologischen Lehre, die ausschließliche Befugnis der Kirche zu beurteilen, ob ein Theologe in seiner Forschung und Lehre im Rahmen der Identität des Bekenntnisses verbleibt und daher autorisiert ist, die Theologie dieses Bekenntnisses zu vertreten, sowie schließlich ein Mitwirkungsrecht bei Prüfungen, durch deren Ablegung ein Qualifikationsnachweis in einer bekenntnisgebundenen Wissenschaft erworben wird (Böckenförde, a.a.O.; Lorenz, a.a.O. S. 19 ff; vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 140 Rz. 18, sowie Müller-Volbehr, Staat und Kirche - Universität und Theologie, ZevKR 24 S. 1, 23 f). Es mag angesichts dieser Verfassungsrechtslage naheliegen anzunehmen, daß die Kirche bei konkreter Nichtbeachtung ihrer vorgenannten Einwirkungsbefugnisse über ausreichende rechtliche Möglichkeiten verfüge, um im Einzelfall erfolgreich hiergegen vorzugehen, ohne deswegen zugleich die Einrichtung eines Studiengangs insgesamt zu Fall bringen zu können. Diese Überlegungen lassen jedoch die Tatsache unberührt, daß die Beigeladene nicht über einen Katholisch-Theologischen Fachbereich, sondern - als Novum im Bereich der Ausbildung von Volltheologen - über einen bikonfessionellen Fachbereich Religionswissenschaften verfügt, dem der Diplomstudiengang Katholische Theologie durch den angefochtenen Erlaß zugeordnet worden ist. Dies hat zur Folge, daß sämtliche wissenschaftsrelevanten Entscheidungen, die nach dem das neuere Hochschulrecht beherrschenden "Zwei-Ebenen-Prinzip" vom Fachbereich zu verantworten sind, entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in den §§ 23 und 24 HUG von einem bikonfessionell zusammengesetzten Fachbereichsrat oder von einem unter Umständen dem anderen Bekenntnis angehörenden Fachbereichsvorstand (Dekan) als den Organen des Fachbereichs getroffen werden müssen, und zwar insbesondere auch alle diejenigen die theologische Forschung und Lehre sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses unmittelbar berührenden Entscheidungen, auf die die Kirche nach dem die konfessionell gegliederten Theologenfakultäten voraussetzenden Verfassungsrecht nicht jeweils im Einzelfall zwecks Sicherung ihrer Lehr- und Bekenntnispositionen nachträglich einwirken kann. Dazu gehören vor allem die Aufgaben des Fachbereichs, - für eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen, insbesondere für eine Abstimmung der Lehr- und Forschungsaufgaben zu sorgen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 HUG), - die Koordinierung der Forschungsprogramme der Professoren, Arbeitsgruppen und Wissenschaftlichen Betriebseinheiten zu fördern (§ 22 Abs. 2 HUG), - das Vorschlagsrecht zur Ergänzung des Lehrkörpers auszuüben (§ 22 Abs. 4 Satz 1 HUG), - regelmäßig Studienfachberatungen durchzuführen (§ 22 Abs. 5 Satz 2 HUG), - sicherzustellen, daß die Studienfachberatung und die in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrveranstaltungen in sachgerechte Reihenfolge durchgeführt werden (§ 22 Abs. 6 Satz 1 HUG), aber auch die Wahrnehmung der Zuständigkeiten des Fachbereichs für - die Bildung, Einrichtung, Veränderung oder Auflösung von Arbeitsgruppen, wissenschaftlichen und technischen Betriebseinheiten (§ 20 Abs. 2 HUG), - die Verteilung der ihm zugewiesenen Personalstellen und Sachmittel im Rahmen der Ausstattungspläne (§ 20 Abs. 4 Satz 1 HUG), - die Verwaltung der ihm zugewiesenen Einrichtungen, insbesondere der Arbeiterräume und Bibliotheken (§ 20 Abs. 4 Satz 1 HUG), - die Festlegung, über welche personellen und sächlichen Mittel die Professoren. Arbeitsgruppen und Betriebseinheiten verfügen können (§ 20 Abs. 4 Satz 2 HUG). In allen diesen wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten besteht angesichts des Fehlens eines konfessionell homogen zusammengesetzten Katholisch-Theologischen Fachbereichs ungeachtet der fachbereichsintern getroffenen Kooperationsabsprachen die Gefahr einer wissenschaftlichen und konfessionellen Fremdbestimmung der bei der Beigeladenen tätigen katholischen Theologen, ohne daß die Kirche über eine rechtlich durchsetzbare Möglichkeit jedenfalls zur nachträglichen Einflußnahme im Einzelfall verfügte. Entscheidend ist nämlich die r e c h t l i c h e A u s g e s t a l t u n g, die der Fachbereich durch die Hochschulgesetzgebung erfahren hat. Insoweit gilt nach Auffassung des erkennenden Senats nichts wesentlich anderes als das, was das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72 S. 278 . 293) hinsichtlich der nach dem Berufsbildungsgesetz gebildeten Berufsbildungsausschüsse ausgeführt hat: Die gesetzliche Regelung hat für den hier in Rede stehenden Bereich kirchlicher Berufsbildung zur Folge, daß über wesentliche Fragen der Gestaltung des kirchlichen Dienstes ein Gremium beschließt, dessen Mitglieder zu zwei Dritteln von außerkirchlichen Organisationen bzw. staatlichen Behörden bestimmt werden. Die von der zuständigen kirchlichen Stelle entsandten Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sind nicht in der Lage, einen Beschluß gegen den Willen der übrigen stimmberechtigten Mitglieder durchzusetzen. Obwohl Beschlüsse des Ausschusses als solche der von der Kirche bestimmten zuständigen (kirchlichen) Stelle gelten, sind sie damit vom Konsens von Personen abhängig, die nicht von dieser kirchlichen Stelle ausgewählt sind, möglicherweise der Kirche nicht einmal angehören oder ihr aus anderen Gründen fernstehen. Die Kirchen können daher in Gestalt der zuständigen Stelle über ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst entscheiden. Ihnen wird vielmehr der normative Wille eines Gremiums als eigene Entscheidung zugeordnet und aufgezwungen, das seiner inneren Struktur nach keinerlei repräsentativen Charakter für sie besitzt, weil nur ein Drittel seiner Mitglieder auf kirchlichen Vorschlag berufen wird. Hierdurch wird auf diesem Gebiet die kirchliche Willensbildung und Organisation in erheblichem Maße beeinflußt, wenn nicht sogar entscheidend bestimmt. Damit greifen die beanstandeten Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes in das den Kirchen von Verfassungs wegen zustehende Selbstbestimmungsrecht, insbesondere in ihre Organisationsgewalt und Personalhoheit ein, ohne daß eine solche Regelung im kirchlichen Bereich aus zwingenden Gründen geboten wäre (vgl. BVerfGE 53, 366, 404 f ). Nützlichkeitserwägungen reichen nicht aus, wenn es um das "Procedere" in der kirchlichen Berufsbildung geht. Da diese vom kirchlichen Grundauftrag mitumfaßt wird, zu dem sich der weltanschaulich neutrale Staat nicht äußern darf, kann er den Kirchen auch nicht vorschreiben, wie und in welcher Form sie ihren Auftrag wahrnehmen. Wohl trägt der Staat Verantwortung für das (fachliche) Ausbildungsresultat; er muß aber den Kirchen grundsätzlich die Wege offenhalten, die zu dem Ziel einer angemessenen Ausbildung führen. Auch unter anderen Gesichtspunkten sind "dringende Gründe des gemeinen Wohls" (BVerfGE 53, 366, 407 ), die die beanstandeten Vorschriften zu rechtfertigen vermöchten, nicht ersichtlich. Hieraus folgt auch für den Bereich der Universitätstheologie, daß der Staat nicht ohne zwingende Gründe durch Vorgabe bestimmter organisationsrechtlicher, dem kirchlichen Selbstverständnis nicht adäquater Rahmenbedingungen auf die Erfüllung (auch) kirchlicher Aufgaben einwirken darf. Vielmehr muß er, wenn die Pflege bekenntnisgebundener Wissenschaft und die Ausbildung des Theologennachwuchses durch staatliche Bedienstete wahrgenommen werden sollen, den spezifisch geistigen Gehalt der Theologie gerade auch durch Bereitstellung solcher Wissenschaftseinrichtungen respektieren, deren innere und äußere Struktur die wissenschaftliche und konfessionelle Selbstbestimmung der dort tätigen Theologen in Übereinstimmung mit den Lehr- und Bekenntnispositionen der Kirche gewährleistet. Da das Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV der jeweiligen Religionsgesellschaft, mithin im vorliegenden Fall der Katholischen Kirche, zusteht, wäre ein etwaiger Verzicht der im Staatsdienst beschäftigten Universitätstheologen auf eine ungeschmälerte, auch organisationsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmung in wissenschafts- und bekenntnisrelevanten Fragen unbeachtlich. Der nach alledem rechtswidrige, die Katholische Kirche in ihrem Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV verletzende Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15.12.1982 ist deshalb unter Abänderung des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO und dem entsprechend anzuwendenden § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn sie wirft die - in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärte - Frage auf, ob das bundesverfassungsrechtlich gewährleistete kirchliche Selbstbestimmungsrecht der gegen den Widerstand der Kirche angeordneten Einführung eines Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie an einem bikonfessionellen Fachbereich einer staatlichen Universität entgegensteht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. An dem im Jahre 1971 aus der Philosophischen Fakultät und der Abteilung für Erziehungswissenschaften hervorgegangenen Fachbereich Religionswissenschaften der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main bestehen die beiden Wissenschaftlichen Betriebseinheiten Evangelische und Katholische Theologie. Mit kirchlichem Einverständnis kann dort im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt studiert werden. Seit 1977 bemühte sich die Universität um die Einführung eines zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führenden Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie. Unter dem 26.5.1981 setzte der Hessische Kultusminister den zuständigen Diözesanbischof sowie den Rektor der Philosophisch-Theologischen Hochschule St. Georgen Frankfurt am Main hiervon in Kenntnis. Diese staatlich anerkannte kirchliche Hochschule verleiht selbst - seit 1982 - mit ministerieller Genehmigung den akademischen Grad "Diplom-Theologe/-Theologin (Dipl.-Theol.)". Sie äußerte sogleich Verfassungsbedenken gegen die Verleihung akademischer Grade in Katholischer Theologie durch eine staatliche Hochschule ohne entsprechende Übereinkunft mit dem Apostolischen Stuhl und machte eine Kooperation mit der Universität bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen davon abhängig, daß Staat und Kirche bezüglich der Einführung des geplanten Diplomstudiengangs gemeinsam handelten. Der Minister nahm, nachdem ihm die Universität nicht nur eine Diplomprüfungsordnung, sondern auch eine Studienordnung für den Studiengang Katholische Theologie zur Genehmigung vorgelegt hatte, durch Schreiben vom 15.6.1982 Verbindung mit dem Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen auf. Er hob das Interesse des Staates an der Einrichtung dieses Studiengangs hervor und teilte seine Absicht mit, dem Antrag der Universität u.a. unter der Voraussetzung stattzugeben, daß die Prüfungsordnung - der die Studienordnung entsprechen müsse - inhaltlich mit der von der Deutschen Bischofskonferenz im Jahre 1978 erlassenen Rahmenordnung für die Priesterbildung übereinstimme. Unter Bezugnahme auf Art. 11 des Staatskirchenvertrages von 1974 bat er um eine Äußerung der Kirche, ob seine Auffassung geteilt werde, daß Prüfungs- und Studienordnung den Anforderungen jener Rahmenordnung Rechnung trügen, oder an welchen Punkten noch Änderungen notwendig seien. Entsprechend der Regelung bei der ersten Staatsprüfung für die Lehrämter im Fach Katholische Religion werde er das Recht eines Vertreters der Kirche zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorsehen. Zugleich wies der Minister zur Klarstellung darauf hin, 1. daß es sich bei dem zu verleihenden Grad eines Diplom-Theologen um einen akademischen Grad nur im staatlichen Rechtsbereich ohne kirchenrechtliche Valenz handele, mit dem der erste berufsqualifizierende Abschluß des Studiums der Katholischen Theologie bescheinigt werde, 2. daß abweichend von der üblichen Praxis das Diplom nicht vom Fachbereich Religionswissenschaften, sondern von der Wissenschaftlichen Betriebseinheit Katholische Theologie verliehen werde, weil sie allein für den Studiengang und die Diplomprüfung verantwortlich sei und 3. daß nicht daran gedacht sei, der Wissenschaftlichen Betriebseinheit staatlicherseits die Berechtigung zur Verleihung der akademischen Grade eines Lizentiaten oder Doktors der Katholischen Theologie sowie das Recht zur Habilitation für eine Disziplin der Katholischen Theologie zu verleihen, weil dies eine Fakultät mit kirchlichem Promotionsrecht voraussetze. Mit Schreiben vom 23.7.1982 zog das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen daraufhin in Zweifel, ob eine kirchliche Zuständigkeit entsprechend der Auffassung des Ministers lediglich für die Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung gegeben sei und kündigte eine abschließende Stellungnahme erst nach eingehender rechtlicher Überprüfung an. Ebenfalls unter dem 23.7.1982 legte die Universität dem Minister eine am 30.6.1982 beschlossene - wegen des zwischenzeitlichen Scheiterns der Kooperationsverhandlungen mit der Philosophisch-Theologischen Hochschule St. Georgen modifizierte - Studienordnung zur Genehmigung vor und beantragte erneut die Erteilung der nach § 43 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes erforderlichen Zustimmung zur Einführung des Diplomstudiengangs Katholische Theologie. Hiervon setzte der Minister das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen unter dem 11.8.1982 in Kenntnis und bat zugleich um eine Äußerung bis zum 30.9.1982, falls kirchlicherseits Einwände bzw. Änderungswünsche bezüglich der Prüfungsordnung und/oder der Studienordnung bestünden. Mit Stellungnahme vom 25.9.1982 äußerte sich das Kommissariat hierzu wie folgt: Die auf Bitten des Apostolischen Nuntius mit den aufgeworfenen Problemen befaßte Deutsche Bischofskonferenz habe festgestellt, daß die vom Minister vertretene Auffassung, die Einrichtung eines Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie und die Verleihung des akademischen Grades eines Diplom-Theologen durch die Wissenschaftliche Betriebseinheit Katholische Theologie des Fachbereichs Religionswissenschaften der Universität Frankfurt lägen allein in der staatlichen Rechtssphäre, nicht mit den geltenden staatskirchenrechtlichen Bestimmungen in Einklang stehe, vielmehr die Realisierung der staatlichen Absicht der kirchlichen Zustimmung bedürfe. Die Einrichtung eines theologischen Diplomstudiengangs (eines theologischen Vollstudiums) an einer staatlichen Hochschule könne nicht ohne eine ausdrückliche positive Entscheidung der Kirche vorgenommen werden. Lehre und Forschung im Bereich der Theologie seien Teil des geistlichen Auftrags der Kirche und unterlägen damit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Die Kompetenz der Kirche beschränke sich nicht auf Studien- und Prüfungsordnungen. Auch der akademische Grad eines Diplom-Theologen könne nicht aus alleiniger staatlicher Befugnis, sondern nur mit kirchlicher Zustimmung verliehen werden. Generell setze die Verleihung akademischer Grade mit dem Bestandteil "theol." aufgrund der bestehenden staatskirchenrechtlichen Bindungen ein Einvernehmen zwischen Staat und Kirche voraus, was auch aus der Tatsache folge, daß es zwar Theologie an staatlichen Hochschulen, aber keine staatliche Theologie gebe. Dieses Einvernehmen sei auch dann erforderlich, wenn der Diplomgrad eine kirchenrechtliche Valenz nicht entfalte. Im übrigen handele es sich jedoch bei dem akademischen Grad eines Diplom Theologen um einen Grad im Sinne der Apostolischen Konstitution "Sapientia Christiana" und sehe beispielsweise das Statut für hauptamtliche pastorale Mitarbeiter im Gemeindedienst des Bistums Limburg vom 2.4.6.1981 als Anstellungsvoraussetzung für Pastoral-Referenten in der Regel das Diplomexamen in Katholischer Theologie an einer Philosophisch-Theologischen Hochschule oder an einer Universität vor. Die durch das staatliche Vorgehen aufgeworfene grundsätzliche Frage betreffe den Kern des Rechtsverhältnisses von Staat und Kirche und habe für die Kirche über den konkreten Fall hinaus ein solches Gewicht, daß die beabsichtigte Einrichtung eines Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie an der Universität Frankfurt nicht angegangen werden könne, bevor nicht in der Grundsatzfrage eine Klärung erfolgt sei. Eine abschließende kirchliche Äußerung zu diesem Vorhaben könne deshalb erst nach jener Klärung abgegeben werden, wobei die übergreifende kirchliche Entwicklungsplanung für das Theologiestudium in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen sein werde. Dem Umstand, daß auf die Anfrage bezüglich der Prüfungs- und Studienordnung nicht eingegangen werde, dürfe nicht entnommen werden, daß Bedenken dazu kirchlicherseits nicht bestünden. Mehrere in der Folgezeit unternommene Versuche, bezüglich eines Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie doch noch zu einer die Universität Frankfurt und die Philosophisch-Theologische Hochschule St. Georgen insoweit zusammenführenden Kooperationsvereinbarung zu gelangen, scheiterten an der Unvereinbarkeit der beiderseitigen Rechtsstandpunkte. Am 6.12.1982 beschloß der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz, ein von der Universität Frankfurt verliehenes Diplom in Katholischer Theologie kirchlicherseits nicht anzuerkennen. Unter dem 9.12.1982 setzte der Dekan des Fachbereichs Religionswissenschaften den Minister davon in Kenntnis, daß die Universität weder ihren Antrag auf Einrichtung eines Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie zurücknehme noch einen Aufschub der ministeriellen Entscheidung beantrage, daß vielmehr die Studien- und Diplomprüfungsordnung noch an die kürzlich bekannt gewordenen Prüfungsanforderungen der Philosophisch-Theologischen Hochschule St. Georgen angepaßt und die Gespräche mit dieser Hochschule fortgeführt werden sollten. Durch an den Dekan des Fachbereichs Religionswissenschaften gerichteten Erlaß vom 15.12.1982 führte daraufhin der Hessische Kultusminister an diesem Fachbereich den Diplomstudiengang Katholische Theologie mit Beginn des Wintersemesters 1983/84 ein, nachdem auch in einem zwischen dem Hessischen Ministerpräsidenten und dem Apostolischen Nuntius am 14.12.1987 geführten Gespräch keine Einigung zustandegekommen war; zugleich wies er - mit der Bitte um entsprechende Unterrichtung der in Betracht kommenden Studenten - auf die fehlende kirchliche Anerkennung des zu verleihenden akademischen Grades eines Diplom-Theologen hin. Durch Erlaß vom 25.5.1983 genehmigte er sodann die Ordnung für die Diplomprüfung in Katholischer Theologie an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (Amtsblatt 1983 S. 532, ergänzt und berichtigt. S. 790) - nach deren § 2 der Fachbereich Religionswissenschaften durch die Wissenschaftliche Betriebseinheit Katholische Theologie aufgrund der bestandenen Diplomprüfung den akademischen Grad eines "Diplom-Theologen" (abgekürzt "Dipl.-Theol.") verleiht - sowie die dazu gehörende Studienordnung (Amtsblatt 1983 S. 540, ergänzt S. 790). Bereits unter dem 16.12.1982 hatte der Minister dem Bischof von Limburg eine Ablichtung des Einrichtungserlasses nebst einer rechtlichen Begründung übersandt und ihm anheimgestellt, gegen die getroffene Entscheidung innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden zu erheben, falls sich die Kirche hierdurch in ihren Rechten verletzt fühle. Diese dem Bischof zur Kenntnis gegebene Begründung geht davon aus, daß die Entscheidung über die Einrichtung des Diplomstudiengangs Katholische Theologie an der Betriebseinheit Katholische Theologie beim Fachbereich Religionswissenschaften der Universität Frankfurt allein dem hessischen Staat zustehe und nicht der Zustimmung der Katholischen Kirche bedürfe. Dies folge aus der Natur der Betriebseinheit sowie des Fachbereichs als Bestandteilen einer staatlichen Einrichtung. Weder die Religions- und Kirchenartikel des Grundgesetzes noch vertragliche Vereinbarungen mit der Katholischen Kirche beschränkten oder modifizierten die Kompetenz des Landes Hessen, ohne Zustimmung der Kirche den Diplomstudiengang einzurichten. Etwas Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der der Betriebseinheit übertragenen Befugnis, den Grad eines Diplom-Theologen zu verleihen. Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 13.1.1983, bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen am 14.1.1983, haben der Bischof von Limburg sowie das Bistum Limburg Klage zunächst mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen, die Errichtung und Einrichtung eines Diplomstudiengangs Katholische Theologie vom Wintersemester 1983/84 an an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main zu unterlassen. Zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts, durch einseitiges Vorgehen verstoße der Staat gegen das Recht der Kirche auf freie Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV), gegen geltendes Konkordatsrecht sowie gegen die kirchenvertraglich vereinbarte Freundschaftsklausel, haben sie im wesentlichen vorgetragen: Die mit Katholischer Theologie befaßten Hochschuleinrichtungen seien als gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche anzusehen, so daß jede begründende, ändernde oder aufhebende Maßnahme - mithin auch die Schaffung eines neuen Studiengangs - einer vorherigen Einigung bedürfe; staatliche Alleingänge in diesem Bereich seien wegen der Verpflichtung des Staates zu religiös-weltanschaulicher Neutralität und der daraus folgenden Inkompetenz in theologischen Angelegenheiten ausgeschlossen. Dem stehe nicht entgegen, daß der Staat in seine Wissenschaftspflege an den Universitäten auch die bekenntnisgebundene Theologie einbeziehen könne. Sein insoweit bestehendes Organisationsrecht werde nämlich durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sowie durch die mit der Kirche abgeschlossenen Verträge begrenzt. Seit den im 19. Jahrhundert gescheiterten Versuchen sei deshalb in Deutschland keine einzige Katholisch-Theologische Fakultät mehr ohne entsprechende Vereinbarung zwischen Staat und Kirche gegründet worden; erst neuerdings wieder sei zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl ein Vertrag mit einschlägigem Inhalt abgeschlossen worden. Auch in Hessen sei früher niemals an eine einseitig staatliche Einführung universitärer Ausbildungseinrichtungen für Katholische Theologie gedacht worden. Vielmehr habe noch bei der Bildung des Fachbereichs Religionswissenschaften an der Universität Frankfurt Einvernehmen bestanden. Seinerzeit habe nämlich die Kirche ihre Zustimmung zu den staatlichen Organisationsmaßnahmen - konkludent - durch das Angebot einer aus eigenen Mitteln finanzierten Stiftungsprofessur erklärt. Hingegen sei nicht ihr Einverständnis dazu erteilt worden, daß die bislang nur mit der Ausbildung von Religionspädagogen betrauten Lehrkräfte das reguläre Studium in einem Diplomstudiengang Katholische Theologie verantworteten. Im Verhältnis zu den vorhandenen Studiengängen stelle das theologische Vollstudium ein aliud dar; es müsse an einer auch personell hinreichend ausgestatteten Katholisch-Theologischen Fakultät absolviert werden, über die die Frankfurter Universität jedoch nicht verfüge. Ein akademischer Grad der Theologie wie derjenige eines "Diplom-Theologen" dürfe wegen seiner auch innerkirchlichen Valenz von einer staatlichen Hochschule nicht ohne Zustimmung der Kirche verliehen werden. Das kirchliche Interesse werde im übrigen auch durch die Anzahl theologischer Ausbildungseinrichtungen unmittelbar berührt, zumal in Frankfurt am Main die Philosophisch-Theologische Hochschule St. Georgen bestehe, an der unter anderem das Diplom in Katholischer Theologie erworben werden könne. Indem Art. 60 der Hessischen Verfassung den Bestand der Theologischen Fakultäten an den Universitäten garantiere und die kirchlichen theologischen Bildungsanstalten anerkenne, sei eine Veränderung der in den einschlägigen staatskirchenrechtlichen Verträgen festgelegten Zahl der vom Staat zu unterhaltenden theologischen Ausbildungseinrichtungen nur im Wege einer Vereinbarung zwischen Staat und Kirche möglich. Dies folge auch aus Art. 50 Abs. 1 der Hessischen Verfassung, wonach es Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung sei, die staatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander abzugrenzen; da die Theologenausbildung durch den Abschluß der auch das Land Hessen bindenden Konkordate und des Hessischen Ergänzungsvertrages Vertragsmaterie geworden sei, könne nun nicht mehr auf einseitige Regelungen zurückgegriffen werden. Die Kläger haben beantragt, den Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15. Dezember 1982 - V A 2 - 424/523 - 27 - aufzuheben. Der Beklagte hat - ebenso wie die durch Beschluß vom 15.2. 1905 gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladene Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main - beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem klägerischen Vorbringen im einzelnen entgegengetreten und hat ausgeführt: Nach Schaffung des Fachbereichs Religionswissenschaften im Jahre 1971 sei festgelegt worden, daß jede der beiden Betriebseinheiten bezüglich der Forschung und Lehre, der Studieninhalte und der Prüfungen im Bereich der evangelischen bzw. katholischen Theologie autonom sei. Eine Ausnahme bilde die Promotion zum Dr. phil., die dem Fachbereich als solchem obliege. Hinsichtlich der Berufungsvorschläge gebe es eine Absprache: Die Berufungskommission bildeten alle Professoren der betreffenden Betriebseinheit und ein Professor der anderen, dazu die Vertreter der Mitarbeiter und Studenten. Der Fachbereichsrat übernehme das Ergebnis der Berufungskommission und erhebe es zum formalen Beschluß. Der Fachbereich Religionswissenschaften sei demnach zuständig für die Bibliothek, die Raumverteilung, die Verteilung der Haushaltsmittel und für gewisse Aufgaben der Selbstverwaltung, weiter für die Promotion zum Dr. phil. und die formelle Bestätigung der Berufungsvorschläge. Die Betriebseinheiten seien dagegen zuständig für Forschung, Lehre und Prüfungen sowie für das Zustandekommen der Berufungsvorschläge. Da sie keine Fachbereiche seien, fehle ihnen auch nach staatlichem Universitätsrecht die Zuständigkeit für Promotionen und Habilitationen. Die wissenschaftliche Betriebseinheit. Katholische Theologie habe bisher als ihre Hauptaufgabe eine qualifizierte und nach theologischen Disziplinen differenzierte Ausbildung der künftigen Religionslehrer angesehen. Ein besonderer Akzent habe gelegen und liege weiterhin auf der Auseinandersetzung mit geistesgeschichtlichen Strömungen, wie sie gerade an der Universität Frankfurt vertreten würden. Darüber hinaus sehe es die Betriebseinheit als ihre Aufgabe an, Fachleute für Gemeindepastoral, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung oder Medien mit auszubilden. Das für die Einführung eines Studiengangs gesetzlich vorgeschriebene Verfahren des Zusammenwirkens von betroffener Hochschule und Kultusminister sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die in Wahrnehmung der staatlichen Organisationshoheit auf Antrag der Universität getroffene Entscheidung, an der Wissenschaftlichen Betriebseinheit Katholische Theologie einen Studiengang mit dem berufsqualifizierenden, ohne kirchliche Anerkennung nur für den staatlichen Bereich gültigen Abschluß eines Diplomtheologen zu schaffen, verletze die Kirche aus den dem Bischof von Limburg schriftlich mitgeteilten Gründen weder in ihrem Selbstbestimmungsrecht noch in vertragsrechtlichen Positionen. Ergänzend hat der Beklagte insoweit noch hervorgehoben, gegenüber sonstigen Fachbereichen zeichne sich ein Theologischer Fachbereich an einer staatlichen Hochschule allein durch die Besonderheit aus, daß die ihm übertragene Aufgabe - Pflege und Entwicklung der Wissenschaft durch Forschung, Lehre und Studium - bekenntnismäßig gebunden sei. Aus dieser Bindung an das Bekenntnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft resultierten Einwirkungsbefugnisse der Kirchen nur hinsichtlich der Ausübung der theologischen Lehre an den Fachbereichen, der Auswahl des Lehrpersonals und der Abnahme von Prüfungen, die gleichzeitig Qualifikationsnachweise für den innerkirchlichen Bereich darstellten. Keiner dieser vom Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften erfaßten spezifisch kirchlichen Aspekte der gemeinsamen Angelegenheit "Theologenausbildung" sei durch den in Frage stehenden Organisationsakt betroffen. Ein weitergehendes, gegenständlich nicht, begrenztes kirchliches Mitwirkungsrecht bei Errichtung und Unterhaltung Theologischer Fachbereiche an staatlichen Hochschulen - etwa im Bereich der Hochschulplanung - bestehe ungeachtet einer teilweise großzügigeren Staatspraxis nicht. Um so weniger besitze die Kirche ein allgemeines Vetorecht, darin, wenn an einer in Absprache mit der Kirche errichteten theologischen Ausbildungseinrichtung lediglich ein neuer Studiengang eingerichtet werde, zumal bei dem Lehrpersonal keine Veränderung eintrete und die kirchlichen Anforderungen an die Studieninhalte in vollem Umfang beachtet würden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, daß Theologie an staatlichen Hochschulen nicht allein zum Zwecke der Ausbildung von Geistlichen betrieben werde, sondern als Wissenschaft im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG eine selbständige staatliche Kulturaufgabe darstelle, ohne deren Berücksichtigung die Idee der universitas litterarum nicht zu verwirklichen sei. Das von den Klägern beanspruchte Mitbestimmungsrecht bestehe auch nicht deshalb, weil nach erfolgreichem Abschluß des neuen Studiengangs der akademische Grad eines Diplomtheologen verliehen werde, was im übrigen nicht aus dem angegriffenen Organisationsakt, sondern aus der einschlägigen Diplomprüfungsordnung folge. Dieser Grad werde nicht dadurch berührt, daß - seit 1983 - auch nach innerkirchlichem Recht der Grad des Diplomtheologen existiere. Da der streitige Diplomgrad nicht wie die traditionellen Hochschulgrade der Theologischen Fakultäten kraft Vereinbarung zwischen Staat und Kirche uno actu sowohl für den staatlichen als auch den kirchlichen Bereich verliehen werde, komme ihm, solange er von der Kirche nicht ausdrücklich anerkannt sei, ein ausschließlich staatlicher Charakter zu; in einer eigenen Angelegenheit sei die Katholische Kirche somit auch insofern nicht betroffen. Das Preußische Konkordat enthalte lediglich eine Bestandsgarantie zu Gunsten der in ihm aufgeführten Katholisch-Theologischen Fakultäten, ohne das staatliche Recht zur Errichtung weiterer Fakultäten zu beschränken. Etwas Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem Hessischen Ergänzungsvertrag, der in seinem einschlägigen Teil ohnehin nur das theologische und religionspädagogische Studium zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen betreffe und insoweit allenfalls ein Benehmen - nicht ein Einvernehmen - fordere. Über den jeweiligen Vertragsinhalt hinaus sei keiner der Vertragspartner gebunden. Für einen Rückgriff auf das die älteren Länderkonkordate nicht ersetzende Reichskonkordat - dessen Geltung vom Lande Hessen nie anerkannt worden sei - bleibe in ehemals preußischen Gebieten kein Raum. Das Verwaltungsgericht hat durch am 3.5.1985 beratenes Urteil die Klagen abgewiesen und sich im wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (NVwZ 1986, S. 409 - 415 ) verwiesen. Gegen das ihnen am 2.7.1985 zugestellte Urteil haben sowohl der Bischof von Limburg als auch das Bistum Limburg durch Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 8.7.1985, bei Gericht eingegangen am 16.7.1985, Berufung eingelegt. Sie rügen unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 5 des Hessischen Ergänzungsvertrages und auf. Vorschriften des Codex Juris Canonici die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Bistum Limburg sei hinsichtlich des beanspruchten kirchlichen Beteiligungsrechts nicht aktivlegitimiert und vertiefen im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führen sie u.a. aus, es stelle einen formalistischen Fehlschluß dar, wenn aus der Kompetenz des Staates zur Errichtung einer Theologischen Fakultät gefolgert werde, daß der Staat auch anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, wie z.B. einem bikonfessionellen Fachbereich, theologische Kernfunktionen übertragen dürfe; diese seien vielmehr aus wissenschafts- und staatskirchenrechtlichen Gründen den mit organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Theologischen Fakultäten bzw. Fachbereichen vorbehalten. Dadurch solle sichergestellt werden, daß die materiellen theologischen Funktionen nicht durch Fremdbestimmung verfälscht würden, was aber gerade bei der in Frankfurt am Main eingerichteten staatlichen Theologenausbildung nicht ausgeschlossen werden könne. Die maßgebliche Beschlußfassung obliege gemäß § 22 des Hessischen Universitätsgesetzes dem - allerdings nicht katholischen - Fachbereich, was die Wissenschaftliche Betriebseinheit Katholische Theologie zu Absprachen mit der Wissenschaftlichen Betriebseinheit Evangelische Theologie hinsichtlich des jeweiligen Abstimmungsverhaltens auch bei konfessionell relevanten Fragen nötige. Derartige Absprachen seien ungeachtet ihrer bisherigen Praktikabilität nicht zulässig. Worüber man bei Religionspädagogen hinweggesehen habe, erscheine bei Volltheologen rechtlich nicht hinnehmbar. Insbesondere gehe es nicht an, daß der Berufungskommission vereinbarungsgemäß stets ein Professor der jeweils anderen Betriebseinheit angehöre. Die Ungereimtheiten, die sich daraus ergäben, daß die Wissenschaftliche Betriebseinheit ohne entsprechende Anpassung des Gesetzes Funktionen eines Fachbereichs wahrnehme, seien nicht Ausdruck eines bloß äußerlichen, behebbaren Fehlers, sondern deuteten darauf hin, daß es an dem erforderlichen Zusammenwirken von Staat und Kirche im Bereich der Universitätstheologie fehle; diesem Mangel könne nur durch eine entsprechende Vereinbarung abgeholfen werden. Der Bischof von Limburg und das Bistum Limburg beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Mai 1985 sowie den Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15. Dezember 1982 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertieft seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt u.a. mit näheren Ausführungen zu der nach seiner Auffassung in vollem Umfang gewährleisteten Übereinstimmung der von der Wissenschaftlichen Betriebseinheit Katholische Theologie dargebotenen Lehre mit den Bekenntnispositionen der Kirche sowie mit dem Hinweis auf die materielle Identität, der Lehrveranstaltungen im Rahmen des Lehramtsstudiengangs für die Sekundarstufe II einerseits und des neueingeführten Diplomstudiengangs andererseits. Im übrigen erwidert er: Alle an der Betriebseinheit lehrenden Theologen übten ihre Lehrtätigkeit in Übereinstimmung mit Art. 10 des Hessischen Ergänzungsvertrages und den dazugehörigen Bestimmungen des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag mit Einverständnis ("nihil obstat") des zuständigen Bischofs aus. Dieses "nihil obstat" erstrecke sich auch auf die Lehre im Rahmen des Diplomstudiengangs, denn es betreffe die Rechtgläubigkeit der Lehre des betreffenden Theologen sowie - bei entsprechender Anwendung des Preußischen Konkordats - die Integrität seines Lebenswandels. Zwar werde es fachspezifisch für die Aufnahme einer Lehrfunktion in einer bestimmten theologischen Disziplin erteilt; daraus folge aber nur, daß es der erneuten Erteilung des "nihil obstat" dann bedürfe, wenn die Lehrbefugnis eines Hochschullehrers auf grundlegend andere Fächer erweitert oder umgestellt werde. Eine unzulässige Ausdehnung des bischöflichen Beanstandungsrechts würde es demgegenüber bedeuten, falls der Bischof erklären könnte, den Hochschullehrern der Betriebseinheit, die mit kirchlicher Lehrerlaubnis Gymnasiallehrer in Katholischer Theologie ausbildeten, fehle es für die Ausbildung von Volltheologen im gleichen Fach an Kirchlichkeit. Die Organisationsstruktur des Fachbereichs Religionswissenschaften - dessen Bezeichnung nicht im Sinne einer bekenntnisfreien Religionswissenschaft mißverstanden werden dürfe - sei so beschaffen, daß alle der Kirche im Hinblick auf die Wahrung der Konfessionalität der Ausbildung zustehenden Rechte beachtet würden. Sie stelle sicher, daß die materiellen theologischen Funktionen der jeweiligen Betriebseinheit nicht einer Fremdbestimmung durch die andere Betriebseinheit unterlägen. Der den beiden Betriebseinheiten von Anfang an in strikter Beachtung des Konfessionalitätsprinzips zugestandenen Autonomie in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Prüfungen entspreche es, daß der akademische Grad eines "Diplom-Theologen" aufgrund der bestandenen Diplomprüfung vom Fachbereich Religionswissenschaften d u r c h d i e W i s s e n s c h a f t l i c h e B e t r i e b s e i n h e i t K a t h o l i s c h e T h e o l o g i e verliehen werde. Auch bei Berufungsvorschlägen sei durch die getroffenen Vereinbarungen die Konfessionalität der entsprechenden Entscheidungen gewährleistet. Unabhängig davon bleibe der Kirche die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, falls ein den kirchlichen Anforderungen nicht entsprechender Wissenschaftler vorgeschlagen werden sollte. Jedenfalls sei der organisationsrechtliche Status des Fachbereichs und der beiden Betriebseinheiten bisher von beiden Kirchen akzeptiert und damit als hinreichende Gewährleistung des Konfessionalitätsprinzips anerkannt worden. Eine Unterscheidung zwischen Religionspädagogen- und Volltheologenausbildung dürfe insoweit nicht vorgenommen werden, weil es sich bei den Lehrveranstaltungen im Rahmen aller der Betriebseinheit zugeordneten Studiengänge unterschiedslos um bekenntnisgebundene theologische Lehre handele. Die organisatorische Struktur des Fachbereichs stehe auch mit dem staatlichen Hochschulrecht in Einklang. Die Handhabung der Regelungen der §§ 20, 22 und 27 des Hessischen Universitätsgesetzes in der Praxis des Fachbereichs Religionswissenschaften und seiner Betriebseinheiten trage im Wege verfassungskonformer Auslegung der genannten Vorschriften den spezifischen Anforderungen Rechnung, die im Hinblick auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV für die Wissenschaftsorganisation im Bereich bekenntnisgebundener Theologie zustellen seien. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Einführung eines Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie nicht von der Existenz eines Katholisch-theologischen Fachbereichs abhängig; denn insoweit handele es sich gegenüber der bisher von der Wissenschaftlichen Betriebseinheit für künftige Gymnasiallehrer ausgeübten Ausbildungsfunktion nicht um ein aliud, sondern - mit Rücksicht auf die von 80 auf 200 erhöhte Semesterwochenstundenzahl - um ein maius. Im übrigen könnten die Kirchen kraft ihres Selbstbestimmungsrechts nur verlangen, daß alle theologisch-relevanten Wissenschaftsentscheidungen von Theologen des entsprechenden Bekenntnisses getroffen und verantwortet würden. Wenn das - wie im vorliegenden Fall - gewährleistet sei, bleibe es wiederum eine allein in die staatliche Zuständigkeit fallende Frage der Wissenschaftsorganisation, ob die theologische Ausbildungseinrichtung auch formal als eigener Fachbereich verselbständigt oder aber - als selbständige Untergliederung - in einen anderen Fachbereich eingegliedert werde. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie schließt sich hinsichtlich der Frage, ob die Einführung des Diplomstudiengangs Katholische Theologie ohne Zustimmung der Kläger erfolgen konnte, den staatskirchenrechtlichen Erörterungen des Beklagten an und beruft sich im übrigen auf die ihr durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete, nach ihrer Auffassung von den Klägern jedoch völlig außer acht gelassene Wissenschaftsfreiheit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie der Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Beiakten (8 Hefte) verwiesen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Durch am 31.07.1987 verkündeten Beschluß ist von dem Verfahren die Klage des Bistums Limburg gemäß § 93 VwGO abgetrennt worden.