Beschluss
6 TH 2114/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0606.6TH2114.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Erhebung von Studiengebühren für das Sommersemester 1988 zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 4. Juli 1985 ). Auch das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ernstlich in Zweifel zu ziehen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es trifft zwar nach dem für das hochschulrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis allein maßgeblichen (vgl. Beschluß des Senats vom 14. August 1985 - 6 UE 655/85 -) und im übrigen auch mit den Eintragungen im Stammdatenblatt übereinstimmenden Inhalt des Studentenausweises zu, daß der Antragsteller sowohl im Studiengang Zahnmedizin als auch im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert ist und die durch § 5 Abs. 1 Nr. 63 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23. März 1987 (BGBl. I S. 1043) für den Studiengang Medizin auf 14 Semester festgesetzte Förderungshöchstdauer noch nicht um mehr als ein Semester überschritten hat. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die unangemessene Hinauszögerung des Studienabschlusses im Studiengang Zahnmedizin unschädlich ist und Studiengebühren - jedenfalls für das Studium der Humanmedizin - erst dann erhoben werden dürfen wenn auch insoweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit - AVO-GULE - vom 28. Juni 1983 (GVBl. I S. 112) erfüllt sind. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 19. Juli 1982 - VI OE 23/81 - (Hess.VGRspr. 1983, 3) entschieden, daß beide Studiengänge eines genehmigten Doppelstudiums als nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit - GULE - ohne weiteres unterrichtsgeldfreies Erststudium anzusehen sind. Die Unterrichtsgeldfreiheit für b e i d e Studiengänge endet jedoch, wenn die Förderungshöchstdauer des z u e r s t begonnenen Studiums um mehr als ein Semester überschritten wird. Der gegenteilige Standpunkt des Antragstellers ist mit Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften nicht vereinbar; denn was der einzelne vom Staat im Rahmen des Art. 59 der Hessischen Verfassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 GULE vernünftigerweise als Studienförderung erwarten und verlangen kann, ist eine Unterrichtsgeldfreiheit für die Dauer e i n e s Studiums, das in einer dem Studienfach angemessenen Zeit abgewickelt wird und das den Studienabgänger in aller Regel in die Lage versetzt, durch die Aufnahme eines entsprechenden Berufes seinen Unterhalt angemessen zu bestreiten (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1982 - VI OE 27/81 - ESVGH 33, 164 unter Hinweis auf das Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 1. Dezember 1976 - P.St. 812 -, ESVGH 27, 30). Dabei kann es sich nur um das Studium handeln, für das die Erstimmatrikulation erfolgte (vgl. dazu Urteile des Senats vom 21. Juni 1982 - VI OE 16/81 -, vom 20. Dezember 1982, a.a.O. und vom 18. April 1986 - 6 UE 1265/85 -), denn andernfalls könnte ein Student durch die bloße Einschreibung in einem weiteren Studiengang vor Ablauf der Förderungshöchstdauer für das jeweils zuletzt belegte Studienfach auf unbegrenzte Zeit Studiengeldfreiheit erlangen. Eine zeitlich unbegrenzte Unterrichtsgeldfreiheit wäre aber nicht vertretbar, weil, wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 1. Dezember 1976 (a.a.O. S. 36) unter Rückgriff auf eine vom Bundesverfassungsgericht in dessen numerus-clausus-Entscheidung vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - (BVerfGE 33, 303, 334 f) verwendete Formulierung ausgeführt hat, "ein unbegrenztes subjektives Anspruchsdenken auf Kosten der Allgemeinheit mit dem Sozialstaatsgedanken unvereinbar ist und es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit geradezu zuwiderlaufen würde, die nur begrenzt verfügbaren Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen". Rechtliche Bedeutung hat der Umstand, daß ein Doppelstudium betrieben wird, nur im Rahmen der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AVO-GULE: Führt die Belastung durch ein Parallelstudium nachweislich zu einer von dem Studenten nicht zu vertretenden Verzögerung des Abschlusses des zuerst begonnenen Studiums, kann ihm für weitere drei Semester Unterrichtsgeldfreiheit gewährt werden. Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, kann allerdings dahingestellt bleiben, denn er studiert bereits im 20. Semester Zahnmedizin und hat damit die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AVO-GULE mögliche unterrichtsgeldfreie Studienzeit von 15 Semestern längst überschritten. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es geboten ist, Doppel- und Zweitstudenten unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 GULE im Hinblick auf die insgesamt zur Verfügung stehende unterrichtsgeldfreie Studienzeit gleichzubehandeln. Denn der Antragsteller hat mit keinem Wort dargelegt, daß im Hinblick auf ein bestimmtes Berufsziel das Studium der Humanmedizin eine sinnvolle Ergänzung des Studiums der Zahnmedizin darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG.