Urteil
6 UE 1071/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0202.6UE1071.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin will mit der Begründung, ihr Antwortbogen sei nicht entsprechend ihrem erklärten Willen ausgewertet worden, ein positives Prüfungszeugnis erstreiten (1.) und hilfsweise geltend machen, daß das Prüfungszeugnis wegen nicht erkannter Prüfungsunfähigkeit fehlerhaft sei (2. ). Unter beiden Gesichtspunkten kann sie mit ihrer Klage keinen Erfolg haben, so daß offenbleiben kann, ob eine etwaige Prüfungsunfähigkeit, die keinen Anlaß zum Rücktritt von der Prüfung gegeben hat, die aber immerhin hilfsweise geltend gemacht wird, der Erteilung eines positiven Prüfungszeugnisses entgegenstände, wenn sie vorläge. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein positives Prüfungszeugnis, denn der Beklagte hat ihre Antwortbögen für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung fehlerfrei ausgewertet und das Prüfungsergebnis zu Recht als "nicht bestanden" beurteilt. Für das Prüfungsergebnis im Antwort-Wahl-Verfahren sind grundsätzlich die Markierungen in den Antwortbögen maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - 7 CB 80.84 -, DVBl. 1986, 50 = NVwZ 1986, 1017; Hess. VGH, Beschluß vom 15. Januar 1986 - 6 TG 2306/85 -). Nach § 14 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der auch für die Prüfung der Klägerin maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425) kommt es auf die schriftlichen Antworten an. Der Prüfling hat anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Prüfling beim Ausfüllen des Antwortbogens ein nachweisbarer Irrtum unterlaufen ist. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 15. Januar 1986 - 6 TG 2306/85 - dargelegt, daß auch im Bereich des öffentlichen Rechts die Vorschrift des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - entsprechend gilt und damit der Grundsatz, daß bei einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Dies gilt auch im Antwort-Wahl-Verfahren, obwohl die Kennzeichnung einer Antwortalternative eine inhaltliche Auslegung der darin enthaltenen Erklärung nicht zuläßt, weil sie eindeutig ist, soweit sie gerade diese Antwort bezeichnet. Das ändert aber nichts daran, daß sich aus besonderen Umständen ein anderer Erklärungswille ergeben kann. Nach herrschender Meinung ist bei der Auslegung einer Willenserklärung darauf abzustellen wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen mußte (vgl. Mayer-Maly in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 2. Auflage, München 1984 Rdnr. 10 zu § 133). Läßt beispielsweise ein zusätzlicher Hinweis auf dem Antwortbeleg oder eine andere von dem Prüfling abgegebene Erklärung den hinreichend sicheren Schluß zu, daß eine bestimmte andere Antwort als die in dem Antwortbeleg markierte gegeben werden sollte, dann kann das Prüfungsamt dies nicht außer acht lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 - 7 C 54.78 - DVBl. 1981, 581 = DÖV 1981, 578 = VwRspr. Bd. 32, 540; Hess. VGH, Beschluß vom 15. Januar 1986 - 6 TG 2306/85 -). Demgegenüber reicht allein die Möglichkeit oder auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Erklärungsirrtum vorliegt, nicht aus, um die Möglichkeit zu widerlegen, daß der Prüfling die in dem Antwortbeleg markierte Antwort doch bewußt hat geben wollen. Behauptet ein Prüfling einen Übertragungsirrtum, ohne einen hinreichend sicheren, das Prüfungsamt überzeugenden Nachweis führen zu können, so geht das zu seinen Lasten (BVerwG, Urteil vom 28. November 1980, a.a.O.). Die Umstände und Beweismittel, die die Klägerin für ein Schreibversehen anführt, sind zu einem entsprechenden Nachweis nicht geeignet. Soweit sie sich auf das Zeugnis ihres Ehemannes und einer Kommilitonin zum Nachweis der Tatsache bezieht, daß sie diesen den Geschehensablauf wahrheitsgemäß dargestellt habe, kann dadurch zwar ihre Darstellung gegenüber den beiden als Zeugen benannten Personen bewiesen werden. Es lassen sich damit aber keine Umstände beweisen, aus denen sich für das Prüfungsamt deutlich ergeben könnte, daß die Klägerin in der Prüfung andere als die in den Antwortbelegen markierten Kennzeichnungen hat anbringen wollen. Auch die von der Klägerin vorgelegte Wahrscheinlichkeitsberechnung und ein Sachverständigengutachten sind jedenfalls in diesem Fall ungeeignet, um zu beweisen, daß die Klägerin teilweise andere als die gekennzeichneten Antwortfelder hat markieren wollen. Die vorgelegte Wahrscheinlichkeitsberechnung basiert auf der fragwürdigen Grundlage, daß von der Klägerin ein bestimmter Prozentsatz der Fragen bezogen auf einzelne Fragenblöcke richtig beantwortet würde. Wegen der begrenzten Zahl und der Ungleichartigkeit der Fragen läßt sich jedoch nicht beurteilen, mit welcher Erfolgsquote die Klägerin die 40 oder 41 umstrittenen Fragen beantwortet hätte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß richtige bzw. fehlerhafte Antworten bei den Antwortblöcken gleichmäßig auftreten, so daß sich aus einem Teil von Antworten Rückschlüsse auf die Fehlerquote bei anderen Antworten ziehen ließen. So hat die Klägerin auf dem Antwortbogen vom zweiten Prüfungstag, um den es hier geht, die Fragen in dem Zehnerblock von den Nummern 11 bis 20 durchgehend richtig gelöst. Im folgenden Zehnerblock finden sich dagegen fünf Fehler. Am Vortag hatte sie in dem Zehnerblock von Nr. 121 bis 130 acht Fehler. Die ungleichmäßige Verteilung richtiger und falscher Antworten ist dadurch zu erklären, daß die Antworten entsprechend dem individuellen Wissen bei unterschiedlichen Fragen gegeben werden, ein Vorgang, der sich nicht nach bestimmten naturwissenschaftlichen Regeln vollzieht. Infolgedessen läßt sich aus einer beschränkten Anzahl von Antworten mit einer Erfolgsquote von über 50 % nicht zuverlässig auf die Erfolgsquote bei anderen Antworten schließen und demzufolge nicht mit hinreichender Sicherheit berechnen und feststellen, daß die Klägerin bestimmte andere als die markierten Antwortalternativen hat kennzeichnen wollen, wenn in einzelnen Abschnitten überdurchschnittlich viele Antworten falsch sind, die auf die voraufgegangene Frage bezogen mit einer den sonstigen Prüfungsleistungen etwa entsprechenden Quote richtig wären. Es gibt zwar Anhaltspunkte für die von der Klägerin gegebene Darstellung. Der Senat hat bereits in dem diesem Verfahren vorausgegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren mit Beschluß vom 24. Oktober 1984 - 6 TG 1670/85 - darauf hingewiesen, daß auffällig erscheint, daß die Klägerin bei den Fragen 33 bis 35 jeweils die Antwortalternative "B" gekennzeichnet hat und dies die zutreffende Lösung für die Fragen 34 bis 36 ist. Auch hier erscheint jedoch möglich, daß sie die Fragen 34 und 35 zutreffend und die Frage 33 fehlerhaft mit "B" hat beantworten wollen, so daß sich aus den gegebenen Antworten nicht hinreichend sicher auf einen anderen Geschehensablauf schließen läßt. Auch aus ihren Antworten an anderen Stellen lassen sich keine sicheren Schlüsse ziehen, zumal verwunderlich und recht unwahrscheinlich erscheint, daß sie die Antworten sowohl zur Frage 31 als auch zur Frage 62 nach oben versetzt hat, ohne dies zu bemerken, und ihr auch nicht auffiel, daß sie die Frage 51 bereits in der Spalte der Frage 50 beantwortet hatte. Für die Antwort in der Spalte zur Frage 80 fehlt eine plausible Erklärung. Die Frage 80 will sie in der Spalte der Frage 79 beantwortet haben und anschließend die Frage 81 wieder zutreffend in der richtigen Spalte. Wieso sie dann in der Spalte zur Frage 80 eine sowohl von der voraufgehenden als auch nachfolgenden Frage abweichende Lösung kennzeichnete, ohne dies zu bemerken, erscheint unerklärlich, wenn man ihren Vortrag als wahr unterstellt. Nicht recht verständlich erscheint auch, daß die Klägerin ihre Lösungsbelege nicht aufbewahrt hat, obwohl sie sich gegen die Prüfungsentscheidung gewandt hatte. Selbst wenn sie meinte, daß ihre Unterlagen für das weitere Verfahren keine Bedeutung hätten, erscheint es doch wenig plausibel, daß sie zwar zunächst das Aufgabenheft und damit vielleicht ihre Lösungsvermerke aufbewahrte, es aber fortwarf, nachdem sie Übertragungsfehler festgestellt hatte. Unverständlich ist weiter, daß sie mit ihrem Prozeßbevollmächtigten andere Gründe zur Stützung ihres Widerspruchs besprach, ohne auf die Zeilenverwechslung aufmerksam zu machen. Den Indizien, die für den von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf sprechen, stehen danach einige entgegen, die ihn unwahrscheinlich erscheinen lassen, ihn allerdings ebensowenig ausschließen, wie die vorgelegte Wahrscheinlichkeitsberechnung ihn belegen kann. Nach allem liegen keine Umstände vor, die einen hinreichend sicheren Schluß auf das von der Klägerin behauptete Schreibversehen zulassen, so daß sie die von ihr angebrachten Markierungen gegen sich gelten lassen muß. 2. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, daß die Prüfungsentscheidung aufgehoben wird, weil sie wegen Krankheit prüfungsunfähig gewesen sei. Sie hat dazu allerdings im Berufungsverfahren nichts mehr vorgetragen, kann aber auch keinen Erfolg haben, wenn man ihr früheres Vorbringen zugrundelegt. Danach will sie vor und während der Prüfung Medikamente sedierender Wirkung (Spasmolytika) eingenommen haben; sie sei sich erst in einem späteren Gespräch mit ihrem Arzt darüber klar geworden, daß diese Medikamente die Ursache dafür gewesen sein könnten, daß sie ihren durch eine voraufgegangene Erkrankung beeinträchtigten Gesundheitszustand falsch eingeschätzt habe. Es ist zwar gesichert, daß die Klägerin unmittelbar vor der Prüfung einen Frühabort durchmachte und in der Zeit vom 2. bis 22. August 1984 Blutungen auftraten (ärztliches Attest vom 20. Januar 1985). Ob und wieweit zu Beginn der Prüfung eine Woche nach Abklingen der Blutungen überhaupt noch Medikamente erforderlich waren und eingenommen wurden, welche geeignet waren, ihre Leistungsfähigkeit derart herabzusetzen, daß sie prüfungsunfähig war, und die es ihr außerdem unmöglich machten, diesen Zustand zu erkennen, erscheint ungewiß, ist letztlich aber nicht entscheidungserheblich. Der leitende Arzt des Landesprüfungsversorgungsamtes Hessen hat dem Hessischen Landesprüfungsamt dazu unter dem 5. Juni 1985 (Bl. 47 der Verwaltungsvorgänge) mitgeteilt, eine telefonische Anfrage beim behandelnden Arzt sowie eine entsprechende schriftliche Nachfrage habe zu keinen neuen Gesichtspunkten geführt. Es seien weder Einzelheiten über den Namen der Präparate noch über die Höhe der Dosierung bekannt; ebenso sei ungeklärt, ob diese Medikamente tatsächlich in der erforderlichen Dosierung eingenommen worden seien. Der Senat hält insoweit keine weitere Aufklärung für notwendig. Gerade von einer angehenden Medizinerin, die bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung fortgeschritten ist und sich in ärztlicher Behandlung befindet, kann erwartet werden, daß sie - nötigenfalls mit Hilfe des behandelnden Arztes - klärt, ob sie nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Einnahme von Medikamenten wieder prüfungsfähig ist. Unterläßt sie dies, hat sie die Unkenntnis und die sich daraus ergebenden Folgen als fahrlässig verschuldet gegen sich gelten zu lassen. Es liegt in der Risikosphäre eines Prüflings, wenn er sich einer Prüfung in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis seiner Prüfungsunfähigkeit unterzieht. Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ist nach § 18 Abs. 1 ÄAppO zwar ein Rücktrittsgrund. Tritt der Prüfling jedoch nicht zurück und bringt die unverzüglich geltend zu machenden Gründe erst nach der negativen Entscheidung über seine Prüfungsleistungen vor, muß er das Prüfungsergebnis hinnehmen. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Die Klägerin will die Entscheidung des Beklagten erstreiten, daß sie den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beim zweiten Versuch im August 1984 bestanden hat. Bei dieser Prüfung am 29. und 30. August 1984 hat sie von insgesamt 290 Fragen auf den Antwortbögen 148 (51 %) richtig markiert. Davon entfielen auf die am ersten Tage geprüften Stoffgebiete I und II 49 (44,5 % bei 110 Fragen) bzw. 42 (60 % bei 70 Fragen). Von den am zweiten Prüfungstag aus dem Stoffgebiet III gestellten 110 Fragen waren 57 (51,8 %) richtig beantwortet. Da der Gesamtdurchschnitt der richtig beantworteten Fragen bei 198,3 lag, ging das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe gemäß § 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) davon aus, daß mindestens 163 Fragen zutreffend beantwortet sein müßten, um die Prüfung zu bestehen. Mit Bescheid vom 14. September 1984 teilte es der Klägerin mit, daß sie die Prüfung nicht bestanden habe. Daraufhin erhob die Klägerin am 4. Oktober 1984 Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage mit der Begründung, nach einem positiven Schwangerschaftsfrühtest seien bei ihr in der Zeit vom 2. bis 22. August 1984 - also unmittelbar vor dem Prüfungstermin - Blutungen aufgetreten. Sie sei mit Spasmolytika behandelt worden, die eine erhebliche Dämpfungswirkung hätten. Sie sei sich erst in einem späteren Gespräch mit dem behandelnden Arzt dieser zu einer Prüfungsunfähigkeit führenden Wirkung bewußt geworden. Am 24. April 1985 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag. Sie vertrat die Ansicht, sie habe die Prüfung bestanden, denn aufgrund von Übertragungsfehlern aus dem Aufgabenheft in die Antwortbögen habe sie die Antworten zu den Fragen 31 bis 50 und 62 bis 80 jeweils in der voraufgehenden Antwortzeile markiert. Nachdem sie anhand des Aufgabenheftes unmittelbar nach der Prüfung mit Mitstudenten die Fragen durchgesprochen und das Ergebnis anhand der Fachliteratur ermittelt gehabt habe, sei sie nach ihrer Erinnerung im Rahmen dieser Ermittlung zu den gleichen Ergebnissen gekommen, wie sie später auch in der Lösungsübersicht des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen dargestellt worden seien. Als sie dann den Auswertungsbogen und die Lösungsübersicht erhalten hatte, habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann den Antwortbogen überprüft und dabei festgestellt, daß diejenigen Fragen, die sie als richtig beantwortet in Erinnerung gehabt habe, zwar im Prüfungsbogen anders gekennzeichnet gewesen seien, jedoch die richtigen Antworten in der parallelen Zeile gestanden hätten. Sie sei jedoch der Auffassung gewesen, daß sie sich nicht auf dieses Versehen berufen könne, und habe daher die Widerspruchsbegründung mit ihrem Prozeßbevollmächtigten besprochen, ohne ihn auf ihren Irrtum aufmerksam zu machen. Sie habe erst später von einer Kommilitonin erfahren, daß diese Umstände eine Rolle spielen könnten. Das Aufgabenheft habe sie nicht mehr. Aus der von einem Mathematiker gefertigten Berechnung, die sie vorlegte, folgerte sie jedoch, daß ihre Behauptung, sie sei zweimal in den Zeilen verrutscht, 43,75 mal so wahrscheinlich sei wie die Annahme, daß sie die Antworten aus dem Aufgabenheft für die Fragen 31 bis 50 und 62 bis 80 richtig übertragen habe. Die Berechnung basiert auf der Annahme, daß wegen der entsprechenden Erfolgsquote am zweiten Prüfungstag für die richtige Beantwortung jeder Frage eine Wahrscheinlichkeit von 51,8 % bestehe. Mit dieser Begründung hat die Klägerin auch versucht, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu erstreiten, ist jedoch in zwei Rechtszügen erfolglos geblieben. In dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sie beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 14. September 1984, in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1985, zugestellt am 20. August 1985, ein als "ausreichend" gewertetes Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im August 1984 zu erteilen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Zeugnisses vom 14. September 1984 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1985, zugestellt am 20. August 1985, zu verurteilen, die Klägerin ohne Anrechnung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im August 1984 zu einem Wiederholungsversuch zuzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat nach Verzicht der Parteien auf mündliche Verhandlung durch ein am 13. Januar 1988 beratenes Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für das Prüfungsergebnis im Antwort-Wahlverfahren nach § 14 ÄAppO seien grundsätzlich die auf dem Antwortbogen markierten Antworten maßgeblich. Etwas anderes gelte nur bei einem Schreibversehen, das die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen habe. Das Aufgabenheft sei nicht vorgelegt worden. Eine Wahrscheinlichkeitsberechnung sei ungeeignet, einen Übertragungsfehler nachzuweisen, weil sich die weniger wahrscheinlichen Verhaltensweisen dadurch nicht ausschließen ließen. Im übrigen erscheine das Vorbringen der Klägerin widersprüchlich. Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit könne nicht mehr geltend gemacht werden, denn nach § 18 Abs. 1 ÄAppO seien die Gründe für einen Rücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Ihr Krankheitsbild sei ihr bereits vor Beginn der Prüfung bekannt gewesen. Wenn sie sich trotzdem der Prüfung unterzogen habe, habe sie das Risiko auf sich genommen, die Prüfung unter Umständen nicht zu bestehen. Gegen das am 27. Januar 1988 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 29. Februar 1988, Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihre Ansicht, aus der vorgelegten Wahrscheinlichkeitsberechnung und der Tatsache, daß sie ihrem Ehemann und einer Kommilitonin gegenüber dargelegt habe, wie sie in den Zeilen verrutscht sei, ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, daß die Auswertung des Antwortbogens vom zweiten Prüfungstag so erfolgen müsse, wie sie dies vorgetragen habe. Die Klägerin beantragt, das am 13. Januar 1988 beratene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sowie den Prüfungsbescheid vom 14. September 1984 und den Widerspruchsbescheid vom 16. August 1985 aufzuheben und ihr ein Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im August 1984 mit der Bewertung "ausreichend" zu erteilen, hilfsweise, sie ohne Anrechnung der im August 1984 abgelegten Prüfung zu einem weiteren Wiederholungsversuch zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich der im erstinstanzlichen Urteil zum Ausdruck gekommenen Auffassung an, eine mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnung sei nicht geeignet, ein Schreibversehen in einer Prüfung zu beweisen. Selbst einer 99-prozentigen Wahrscheinlichkeit stehe eine einprozentige Nichtwahrscheinlichkeit gleichgewichtig gegenüber, weil nicht nachgewiesen werden könne, daß eine bestimmte Anordnung von Markierungen tatsächlich nicht so, sondern anders gewollt gewesen sei. Eine Wahrscheinlichkeitsberechnung könne zwar Auffälligkeiten mathematisch darstellen, sei aber nicht geeignet, ihr Zustandekommen zu erklären. Im übrigen widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Klägerin ihren vermeintlichen Irrtum nicht alsbald vorgebracht habe. Zugleich sei sie damit aber ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, einen solchen Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die erstinstanzliche Entscheidung, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) und die Akten des einstweiligen Anordnungsverfahrens 6 TG 1670/85 verwiesen.