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Beschluss

6 TP 1542/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0710.6TP1542.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängige Klageverfahren (V/V E 2535/88), in dem der Antragsteller die Verpflichtung des Präsidenten des Justizprüfungsamtes erstrebt, den Rücktritt von der Wiederholungsprüfung im Rahmen der 1. juristischen Staatsprüfung zu genehmigen, ist nicht begründet. Diese Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 Zivilprozeßordnung - ZPO -, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Präsident des Justizprüfungsamtes hat es mit Bescheid vom 5. August 1988 im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Rücktritt gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG - i.d.F. vom 7. November 1985 GVBl 1985 I, 212 zu genehmigen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 JAG gilt die Prüfung als nicht unternommen, wenn der Präsident des Justizprüfungsamtes den Rücktritt genehmigt. Tritt der Prüfling wegen einer geltendgemachten krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit zurück, ist die Entscheidung über die Genehmigung des Rücktritts eine gebundene Entscheidung. Ein Ermessen, bei Vorliegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit einen Rücktritt nicht zu genehmigen, hat der Präsident des Justizprüfungsamtes entgegen der in seinem Bescheid vom 5. August 1988 dargelegten Rechtsauffassung nicht. Mit dem das Prüfungsverfahren prägenden Grundsatz der Chancengleichheit, der insbesondere auch für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rücktritts wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1963 - VII C 141.61 -, Buchholz, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Nr. 17; Urteil vom 9. August 1978 - 7 C 36.77 -, Buchholz Nr. 95), ist es nicht vereinbar, daß die zuständige Prüfungsbehörde einem wegen Krankheit prüfungsunfähigen Kandidaten aus anderen Gründen den Rücktritt von der Prüfung verweigert, obwohl er im Unterschied zu anderen Prüflingen in seiner Leistungsfähigkeit so erheblich beeinträchtigt ist, daß seine Befähigung durch die Prüfung nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Da die Prüfungsbehörde im Hinblick auf das Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, also hinsichtlich der Voraussetzung für die mögliche Rechtsfolge der Genehmigung eines Rücktritts, über keine besondere Sachnähe oder Sachkunde verfügt, steht ihr insoweit auch kein - gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu. Die von dem Präsidenten des Justizprüfungsamtes in dem oben genannten Bescheid dargelegte "langjährige Verwaltungsübung", einen Rücktritt vom gesamten Prüfungsverfahren nicht mehr zu genehmigen, wenn die schriftlichen Prüfungsleistungen bereits vollständig erbracht sind, fehlt die nötige rechtliche Grundlage. Sie vermag die Ablehnung der Genehmigung eines Rücktritts nicht zu rechtfertigen. Der Rücktritt von einer Prüfung ist unter Umständen auch noch nach Beendigung der Prüfung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, Buchholz Nr. 167). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine im Verlaufe des Prüfungsverfahrens nicht erkennbare Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Der Antragsteller konnte somit bei Vorliegen dieser Voraussetzung grundsätzlich auch noch nach Beendigung der Wiederholungsprüfung am 9. Februar 1988 von der Prüfung zurücktreten. Der Präsident des Justizprüfungsamtes hat die Genehmigung des Rücktritts aber zu Recht deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller die Erkrankung, die nach seinem Vortrag zu der den Rücktritt rechtfertigenden Prüfungsunfähigkeit führte, erst mit am 12. Juli 1988 bei dem Justizprüfungsamt eingegangenem Schreiben und damit verspätet angezeigt hat. Er hat damit der in § 17 Abs. 8 JAG vorgeschriebenen Obliegenheit, eine Erkrankung unverzüglich anzuzeigen und durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung nachzuweisen, nicht genügt. Ein Rücktritt ist bei Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit aber nur zu genehmigen, wenn der Prüfling die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens erfüllt. Das in § 17 Abs. 8 JAG normierte Gebot, Prüfungsunfähigkeit rechtzeitig geltend zu machen, dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit, der es nicht zuläßt, daß sich ein Prüfling zu einem ihm opportun erscheinenden Zeitpunkt, insbesondere nach Bekanntgabe eines negativen Prüfungsergebnisses, auf eine ihm schon vorher erkennbare Prüfungsunfähigkeit beruft und sich so eine von seinem Willen abhängige weitere Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Der Rücktritt des Antragstellers war nicht zu genehmigen, denn er hat die nach seiner Darlegung die Prüfungsunfähigkeit begründende Erkrankung dem Präsidenten des Justizprüfungsamtes nicht unverzüglich, das heißt "ohne schuldhaftes Zögern" angezeigt. Diese Anzeige ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie von dem Prüfling hätte erwartet werden dürfen. Bei der Beurteilung der Unverzüglichkeit in diesem Sinne ist angesichts der Mißbrauchsmöglichkeiten und der damit verbundenen Verletzung der Chancengleichheit im Vergleich mit anderen Prüflingen ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, Buchholz 421.0 Nr. 259). Der Prüfling muß bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit spätestens dann zurücktreten, wenn er sich ihrer bewußt geworden ist (BVerwG vom 17. Januar 1984 - 7 B 29.83 -, Buchholz 421.0 Nr. 190). Diesen Anforderungen hat der Antragsteller nicht genügt. Er hat die von ihm zur Begründung des Rücktritts dargelegte Erkrankung erst am 12. Juli 1988 angezeigt, obwohl ihm spätestens im Februar 1988 bewußt gewesen sein mußte, daß eine nach seiner Darstellung sein Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigende Krankheit vorlag. Entscheidend ist, daß er zu diesem Zeitpunkt die ausreichende Einsichts- und Handlungsfähigkeit hatte, die ihm bekannte Erkrankung als Rücktrittsgrund unter dem Gesichtspunkt der Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, daß ihn der Hautarzt Dr. F. am 12. Februar 1988 - drei Tage nach Beendigung der Wiederholungsprüfung - über die Ursachen seiner Konzentrationsschwäche, die nach seinem Vortrag wesentlich seine Prüfungsunfähigkeit bewirkte, unterrichtet hat. Der Antragsteller hat dazu eine ärztliche Bescheinigung vom gleichen Tage vorgelegt, in der festgestellt wird, der Antragsteller sei seit 1978 bei diesem Arzt wegen einer Neurodermitis verbunden mit allergischen Reaktionen (insbesondere auf Hausstaub, Gräser und Bäume) in Behandlung. Psychische und physische Streßsituationen bewirkten eine erhebliche Verschlimmerung des Krankheitsbildes, die zu Konzentrationsschwäche, verursacht auch durch Einnahme von Medikamenten (insbesondere Antihistaminika), führe. In der kalten Jahreszeit trete eine akute Verschlimmerung des Krankheitsbildes auf, die den gesamten Hautbereich betreffe. Diese Darstellung wird im wesentlichen bestätigt durch eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Bronchial- und Lungenheilkunde sowie Allergologie, Dr. L., vom 29. Februar 1988, nach der der Antragsteller seit 1980 bei diesem Arzt wegen des oben beschriebenen Krankheitsbildes in Behandlung sei. Der Antragsteller hat zudem dargelegt, daß er am 15. Februar 1988 bei der Amtsärztin des Hochtaunuskreises, Frau Dr. M., gewesen sei, um aufgrund der Bescheinigung des Dr. F. ein amtsärztliches Attest zu erhalten. Daraus ist zu entnehmen, daß der Antragsteller schon zu dieser Zeit davon ausging, daß bei ihm während des Prüfungsverfahrens möglicherweise eine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens vorgelegen hatte. Außerdem war ihm - wie der Versuch, ein amtsärztliches Attest zu erhalten, zeigt - klar, daß eine eventuell erhebliche Leistungsbeeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit geführt haben konnte. Dafür war nicht erforderlich, daß der Antragsteller das Ausmaß sowie die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit genau kannte. Es genügte, daß er sich der Leistungsbeeinträchtigung durch die Erkrankung bewußt war und in einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" einen Zusammenhang mit seiner Prüfungsfähigkeit herstellen konnte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1979 - IV 3118/77 -, Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen - SPE - III E II, 5 ). Ob er seinen Zustand begrifflich als Prüfungsunfähigkeit erfaßte, ist dabei unerheblich. Da der Antragsteller diese Einsicht in den Zusammenhang zwischen Leistungsbeeinträchtigung und Prüfungsunfähigkeit - wie sich deutlich aus den ärztlichen Konsultationen im Februar 1988 ergibt - hatte, war es ihm möglich, im Februar 1988 seine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Erkrankung zu erfüllen. Dafür, daß er die Erkrankung erst fünf Monate später dem Präsidenten des Justizprüfungsamtes anzeigte, ist ein zwingender Grund weder dargelegt noch im übrigen ersichtlich. Der Antragsteller hat somit seine Obliegenheit nach § 17 Abs. 8 JAG nicht erfüllt. Der Rücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit war somit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 JAG nicht zu genehmigen. Es kann dahingestellt bleiben, wofür auch unter den in dem Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 5. August 1988 genannten Gesichtspunkten einiges spricht, ob der Rücktritt auch deshalb nicht zu genehmigen war, weil der Antragsteller sich in Kenntnis seiner Leistungsbeeinträchtigung durch das ihm bekannte Krankheitsbild auf die Prüfung eingelassen und somit das Risiko des Prüfungsverlaufs zu tragen hatte. Ebenso ist nicht weiter darauf einzugehen, ob es sich bei der seit 1978 behandelten Erkrankung des Antragstellers um ein Dauerleiden handelte, das als dauernde, persönlichkeitsbedingte Eigenschaft das normale Leistungsbild des Antragstellers prägte und deshalb einer Feststellung der Befähigung durch die Prüfung nicht entgegenstand (siehe dazu grundsätzlich: BVerwG, Beschluß vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 -, Buchholz 421.0 Nr. 223). Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Diese Pflicht beschränkt sich auf die Gerichtskosten (§ 166 VwGO, arg. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).