Beschluss
6 TH 2976/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1020.6TH2976.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche zu Unrecht abgelehnt. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Insbesondere handelt es sich bei den Anordnungen des Fachbereichsrats vom 13. September 1989 und des Dekans des Fachbereichs vom 15. September 1989 um die Lehrverpflichtung des Antragstellers verbindlich konkretisierende Maßnahmen, denen Verwaltungsaktsqualität zukommt (vgl. den Senatsbeschluß vom 24. Januar 1986 -- 6 TH 2443/85 --, KMK-HSchR 1987, 229). Der Eilantrag des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg, denn an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahmen besteht kein öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn die Maßnahmen erweisen sich als offensichtlich rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, im Wintersemester 1989/90 die Vorlesung "Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre" zu halten. Für dieses Fach ist er nicht berufen. Seine Lehrverpflichtung ist auch nicht nachträglich ausgeweitet worden. Rechtsgrundlage der Lehrverpflichtung ist § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Hessen (Fachhochschulgesetz -- FHG --) vom 6. Juni 1978 (GVBl. 1978 I S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1987 (GVBl. 1987 I S. 181). Nach dieser Vorschrift sind Professoren die entsprechend ihrer Aufgabenstellung in der Fachhochschule hauptberuflich in Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung in ihren Fächern selbständig tätigen Beamten und Angestellten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FHG). Sie haben unter anderem Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 FHG). Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung seiner Stelle (§ 28 Abs. 1 Satz 3 FHG). Nach § 19 Abs. 7 Satz 2 FHG wirken die Professoren und die anderen in der Lehre selbständig Tätigen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zusammen. Diese Regelungen zeigen, daß der Professor einer Fachhochschule nur verpflichtet ist, die ihm übertragenen Dienstaufgaben wahrzunehmen. Der Fachbereich darf die Dienstaufgaben eines Fachhochschul-Professors durch eine Entscheidung nach § 19 Abs. 7 Satz 3 FHG nicht ausweiten (vgl. insofern zu der wortgleichen Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 des Hessischen Universitätsgesetzes -- HUG -- den Senatsbeschluß vom 24. Januar 1986, a.a.O.). Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 24. Januar 1986 unter Hinweis auf die §§ 22 Abs. 6 Satz 2, 39 Abs. 1 Satz 2 HUG entschieden, daß Universitätsprofessoren nur im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit verpflichtet sind, Lehraufgaben wahrzunehmen und zu einem vollständigen Lehrangebot beizutragen. Dies muß auch für die Professoren einer Fachhochschule gelten. Die insofern einschlägigen Vorschriften der §§ 19 Abs. 7 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1 bis 4 FHG stimmen mit den §§ 22 Abs. 6 Satz 2, 39 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5 HUG überein. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber trotz des gleichen Gesetzeswortlauts die Dienstverhältnisse der Fachhochschul-Professoren anders als die der Universitätsprofessoren regeln wollte. Für eine größere Disponibilität der Fachhochschul-Professoren dahingehend, daß sie im Einzelfall auch verpflichtet wären, Lehrleistungen außerhalb ihres Aufgabenbereichs zu erbringen, gibt insbesondere das Fachhochschulgesetz nichts her. Wenn dies in einigen Fachhochschulen anders gehandhabt werden sollte, so mag das darauf beruhen, daß die Lehrkräfte der früheren Ingenieurschulen, die die Vorgängerinstitutionen der Fachhochschulen waren, flexibler eingesetzt werden konnten. Einer Fortsetzung dieser Praxis stehen jedoch die eindeutigen Regelungen des Fachhochschulgesetzes entgegen. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß der Antragsteller nicht verpflichtet ist, die streitige Vorlesung zu halten, denn sie gehört nicht zu seinen Dienstverpflichtungen. Aus der Stellenausschreibung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 27. April 1987 und aus der im Rahmen des Einweisungsverfahrens von dem Rektor der Antragsgegnerin im Juli 1988 verfaßten Vorlage an die Landesregierung folgt zweifelsfrei, daß der Antragsteller nur für die Fachgebiete Arbeitswissenschaften und Fabrikplanung berufen wurde, nicht aber für die Betriebswirtschaftslehre. Beide von ihm vertretenen Fachgebiete mögen zwar Kenntnisse von Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre voraussetzen, sind selbst aber keine speziellen Fächer der Betriebswirtschaftslehre. Der dargestellte Bezug zur Betriebswirtschaftslehre läßt nicht den Schluß zu, daß der Antragsteller auch für das Fach Betriebswirtschaftslehre berufen ist. Auf die eigene Ausbildung des Antragstellers kommt es insofern nicht an. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Antragsteller im Rahmen seiner Diplomprüfung für das Fach Betriebswirtschaftslehre die Note "gut" erhielt. Denn entscheidend ist, welcher Aufgabenbereich ihm übertragen wurde. Der Senat sieht sich in seiner Einschätzung bestätigt durch die gutachtliche Äußerung des Professors D, P-Universität M, vom 29. Mai 1989, wonach der Lehrgehalt einer Vorlesung "Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre" nicht im Lehrstoff der Fächer "Arbeitswissenschaften" und "Fabrikplanung" enthalten ist. Träfe es zu, daß der Antragsteller zur Durchführung der streitigen Lehrveranstaltung verpflichtet wäre, weil für seine Fachgebiete auch die Kenntnis von Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre erforderlich ist, so müßte er auch verpflichtet sein, zum Beispiel Grundlagen der Physiologie, der Soziologie, der Pathologie oder der Medizin zu lehren, denn nach den insofern nicht angegriffenen Ausführungen des Professors D sind die Arbeitswissenschaften eine multidisziplinäre Konfiguration von Lehrkomplexen, zu denen etwa die Arbeitsphysiologie, die Arbeitssoziologie, die Arbeitspathologie und die Arbeitsmedizin gehören. Daß der Antragsteller jedoch nicht verpflichtet sein kann, Lehrveranstaltungen in diesen Grundlagenbereichen durchzuführen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung auch dadurch bestätigt, daß die Antragsgegnerin selbst in sonstigen Fällen die Betriebswirtschaftslehre als eigenständiges Fachgebiet ansieht. Dies folgt bereits daraus, daß die Herren Dr. F und Dr. W, die nach dem Protokoll der Sitzung des Fachbereichsrats vom 13. September 1989 ein Rufangebot der Antragsgegnerin angenommen haben, ausdrücklich unter anderem für das Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre zuständig sein sollen. Nach allem gehören die "Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre" zur Betriebswirtschaftslehre und nicht zu den vom Antragsteller vertretenen Fächern.