Beschluss
6 TG 3074/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0320.6TG3074.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, jegliche Tätigkeit der Revisions- und Wahlkommission in ihrer gegenwärtigen Besetzung bis zur Entscheidung über die Hauptsache zu unterbinden, hilfsweise, die Mitgliedschaft des Rechtsanwalts L. in dieser Kommission vorläufig auszusetzen, zutreffend für unzulässig erachtet, weil der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- nicht eröffnet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 17. Februar 1965 -- 1 BvR 732/64 --, BVerfGE 18, 385; vom 1. September 1980 -- 2 BvR 197/80 --, NJW 1983, 2571, vom 1. Juni 1983 -- 2 BvR 453/83 --, NJW 1983, 2569 und vom 5. Juli 1983 -- 2 BvR 514/83 --, NJW 1983, 2569) sind innere Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften betreffende Maßnahmen keine der Überprüfung durch staatliche Gerichte zugängliche Akte "öffentlicher Gewalt" im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes -- GG --. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung -- WRV -- ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Durch diese Regelung erkennt der Staat die Religionsgemeinschaften als vorgegebene, mit dem Recht der Selbstbestimmung ausgestattete Institutionen an, die ihrem Wesen nach vom Staat unabhängig sind und in deren innere Verhältnisse der Staat deshalb nicht eingreifen darf. Diese Eigenständigkeit wird durch die staatliche Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 137 Abs. 4 WRV) nicht in Frage gestellt. Angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nach dem Grundgesetz bedeutet jene Kennzeichnung der Rechtsstellung dieser Religionsgemeinschaften keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sondern nur die Zuerkennung eines öffentlichen Status, der sie zwar über die Religionsgesellschaften des Privatrechts erhebt, aber keiner besonderen Staatshoheit oder einer gesteigerten Rechtsaufsicht des Staates unterwirft. Nur soweit die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften vom Staat verliehene Befugnisse ausüben -- etwa in Kirchensteuer-, Friedhofs- oder Schulangelegenheiten (vgl. dazu die Übersicht bei Kopp, VwGO, 8. Auflage 1989, § 40 RdNr. 40 und Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage 1988, § 40 RdNr. 34) -- oder soweit ihre Maßnahmen im staatlichen Bereich unmittelbare Rechtswirkungen entfalten, üben sie mittelbar auch staatliche Gewalt aus mit der Folge, daß ihre Selbstbestimmung eine durch die Sache begründete Einschränkung erfährt. Innerhalb des Bereichs ihrer eigenen inneren Angelegenheiten sind sie dagegen keiner Kontrolle durch staatliche Gerichte unterworfen (vgl. zum Vorstehenden auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1966 -- II C 98.64 --, BVerwGE 25, 226; OVG Münster, Urteil vom 23. August 1977 -- VIII A 1813/75 --, NJW 1978, 905 und Bay.VGH, Urteil vom 25. Februar 1980 -- VII 2256/78 --, NJW 1981, 296 ). Ob eine Maßnahme dem inneren Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich berührt, bestimmt sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbindung nach als eigene Angelegenheit der Religionsgemeinschaft anzusehen ist (BVerfG, a.a.O.). In den Bereich der eigenen Angelegenheiten fallen nicht nur die eigentlichen geistlichen Aufgaben wie Gottesdienst und Glaubenslehre, sondern auch das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni und 5. Juli 1983, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966, a.a.O.) und insbesondere Fragen der Verfassung und Organisation der Religionsgemeinschaften (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 1965 und 1. September 1980, a.a.O.). Ob Rechtsanwalt L. zum Mitglied der Revisions- und Wahlkommission der Antragsgegnerin gewählt werden durfte, zählt zu diesen rein innerorganisatorischen Angelegenheiten. Die Wahl gründet sich weder auf vom Staat verliehene Befugnisse noch entfaltet sie in dem staatlichen Zuständigkeitsbereich unmittelbare Rechtswirkungen (so auch OVG Münster, a.a.O. für die Wahl zum Kirchenvorstand). Es handelt sich um eine ausschließlich innergemeindliche Maßnahme, die einer Überprüfung durch staatliche Gerichte selbst dann entzogen wäre, wenn sie -- wofür allerdings nichts ersichtlich ist -- gegen ein Gesetz verstieße. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hätte im übrigen auch dann keinen Erfolg, wenn entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 17. Februar 1965, a.a.O.) davon auszugehen wäre, daß die Religionsgemeinschaften auch in ihren inneren Angelegenheiten zumindest an einen Kernbestand der vom Grundgesetz normierten Grundprinzipien gebunden sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 12. Februar 1981 -- 1 BvR 567/77 --, NJW 1983, 2570), denn solche Grundprinzipien werden durch die Wahl Rechtsanwalt L's zum Mitglied der Revisions- und Wahlkommission nicht berührt. Ob für den Antragsteller die Möglichkeit einer innergemeindlichen Rechtsschutzgewährung besteht, ist unerheblich. Die Verwaltungsgerichte sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausschließlich für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich nach der Natur des Streitgegenstandes und nicht nach den Möglichkeiten seiner verfahrensmäßigen Behandlung. § 40 VwGO weist den Verwaltungsgerichten auch keine subsidiäre Zuständigkeit für nicht öffentlich-rechtliche innergemeindliche Streitigkeiten zu. Eine solche Zuweisung wäre auch mit der verfassungsrechtlich garantierten Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften nicht vereinbar. Verfassungsrechtlich zulässig ist allenfalls eine staatlichen Rechtsschutz begründende Vereinbarung zwischen Staat und Kirche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966, a.a.O.). Eine in innergemeindlichen Angelegenheiten den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnende Vereinbarung zwischen Staat und Jüdischer Kultusgemeinde existiert jedoch offenbar nicht. Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 19. Juli 1985 -- 7 CE 85 A. 1634 --, DVBl. 1985, 1073) folgt auch aus Art. 19 Abs. 4 GG keine Pflicht des Staates zur Rechtsschutzgewährung, wenn in innergemeindlichen Angelegenheiten die Möglichkeit einer Streitentscheidung innerhalb der Religionsgemeinschaft erschöpft ist. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfaßt ausschließlich Akte staatlicher öffentlicher Gewalt, zu denen innerkirchliche Maßnahmen gerade nicht zählen (BVerfG, Beschluß vom 12. Februar 1981, a.a.O.). Der Senat sieht keine Veranlassung, gemäß dem Antrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 12. März 1990 die Vollstreckbarkeitserklärung des Beschlusses des Rabbinatsgerichts Jerusalem vom 23. Januar 1990 durch ein deutsches Gericht abzuwarten, denn sie ist für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Ein weiteres Zuwarten wäre auch mit dem Charakter des Eilverfahrens nicht vereinbar.