Urteil
6 UE 2247/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1129.6UE2247.87.0A
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Leitsätze
1. Macht ein Mitglied eines Hochschulgremiums geltend, bei einer durch das Gremium vorzunehmenden Wahl in seinem mitgliedschaftlichen Recht auf geheime Wahl verletzt worden zu sein, so ist die Feststellungsklage jedenfalls dann eine statthafte Klageart, wenn nicht die umfassende rechtliche Prüfung der Wahlhandlung begehrt wird.
2. Bei einer derartigen Feststellungsklage ist der Wahlvorstand beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr 2 VwGO (im Anschluß an das Senatsurteil vom 16. November 1989 - 6 UE 4294/88 - WissR 23, 183).
3. Bei der Wahl eines Universitätspräsidenten hat jedes Mitglied des Konvents der Universität ein Recht auf Durchführung einer geheimen Wahl.
4. Es verstößt gegen das Recht auf geheime Wahl der Konventsmitglieder, wenn der Wahlvorstand nicht dafür Sorge trägt, daß die Stimmzettel mit einheitlichem Schreibgerät markiert werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Mitglied eines Hochschulgremiums geltend, bei einer durch das Gremium vorzunehmenden Wahl in seinem mitgliedschaftlichen Recht auf geheime Wahl verletzt worden zu sein, so ist die Feststellungsklage jedenfalls dann eine statthafte Klageart, wenn nicht die umfassende rechtliche Prüfung der Wahlhandlung begehrt wird. 2. Bei einer derartigen Feststellungsklage ist der Wahlvorstand beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr 2 VwGO (im Anschluß an das Senatsurteil vom 16. November 1989 - 6 UE 4294/88 - WissR 23, 183). 3. Bei der Wahl eines Universitätspräsidenten hat jedes Mitglied des Konvents der Universität ein Recht auf Durchführung einer geheimen Wahl. 4. Es verstößt gegen das Recht auf geheime Wahl der Konventsmitglieder, wenn der Wahlvorstand nicht dafür Sorge trägt, daß die Stimmzettel mit einheitlichem Schreibgerät markiert werden. Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist es entsprechend § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist auszusprechen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Im übrigen hat die Berufung der Kläger Erfolg, denn das Recht der Kläger auf eine geheime Wahl ist bei der Wahlhandlung am 12. Dezember 1986 verletzt worden. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben. Sie ist auch begründet. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ihnen als Mitgliedern des Konvents der Philipps-Universität Marburg ein Recht auf geheime Wahl zusteht und ob dieses Recht durch den Beklagten verletzt worden ist. Da es insofern um Fragen des Hochschulrechts geht, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO. Fähig, an diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, sind nicht nur die Kläger als natürliche Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO). Vielmehr ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO auch der beklagte Vorstand des Konvents der Philipps-Universität Marburg als Wahlvorstand beteiligungsfähig. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind beteiligungsfähig auch Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Darunter fallen unter anderem solche Organe einer Hochschule, um deren Rechte und Pflichten es in dem Verwaltungsstreitverfahren geht, obwohl diese Organe im übrigen als "innerorganisatorische Subjekte" keine Rechtsfähigkeit besitzen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. November 1989 - 6 UE 4294/88 -, S. 17 des amtlichen Umdrucks, veröff. in WissR 23, 183; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 1983 - 9 S 1682/82 -, KMK-HSchR 1984, 344 ff., 346). Nach § 26 der Wahlordnung der Philipps-Universität Marburg vom 2. Februar 1979 (ABl. 1979, 134) in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 1984 (ABl. 1984, 692) nimmt der Vorstand des Konvents für die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder der Ständigen Ausschüsse die Aufgaben des Wahlvorstandes wahr. Der Wahlvorstand ist für die Vorbereitung und die Durchführung dieser Wahlen verantwortlich. Da das Handeln des Wahlvorstands im vorliegenden Rechtsstreit Streitgegenstand ist, ist der Wahlvorstand beteiligungsfähig (vgl. die Urteile des Senats vom 16. November 1989 - 6 UE 4294/88 - und 11. November 1986 - 6 UE 2237/87 -). Die in der Auswechselung des Beklagten liegende Klageänderung (§ 91 VwGO). ist zulässig, denn der Konventsvorstand hat der Klageänderung zugestimmt. Darüberhinaus ist die Sachdienlichkeit des Beteiligtenwechsels zu bejahen. Durch die Auswechselung des Beklagten wird der Streitstoff nicht verändert und die endgültige Beilegung des Streites gefördert, da der neue Beklagte im Unterschied zu dem bisherigen Beklagten im Hinblick auf das Begehren der Kläger auch passiv legitimiert ist (vgl. das zitierte Urteil des Senats vom 16. November 1989). Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsklage um eine Feststellungsklage oder um eine Klage eigener Art handelt (vgl. dazu ebenfalls das Urteil des Senats vom 16. November 1989 - 6 UE 4294/88 -, S. 17 des amtlichen Umdrucks, m.w.N.), denn es geht vorliegend nicht mehr um eine umfassende Prüfung der Wahlhandlung, sondern lediglich darum, ob den Klägern ein eigenes Recht auf Sicherstellung der geheimen Wahl zusteht und ob dieses Recht durch die Organisation des Wahlverfahrens seitens des Wahlvorstands verletzt wurde. Rechtsverhältnisse im Sinne von § 43 VwGO sind auch die durch organschaftliche Befugnisse und Verpflichtungen gekennzeichneten Rechtsbeziehungen zwischen Organteilen und Organen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. März 1981 - II OE 12/80 -, NVwZ 1982, 44 f.; Kopp, VwGO, 8. Aufl., 1989, Rdnr. 11 zu § 43; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., 1988, Rdnr. 15 zu § 43; Gern, VBlBW 1989, 449 f. betreffend das Kommunalverfassungsstreitverfahren). Die Feststellungsklage muß sich dabei nicht auf die umfassende Rechtsstellung als Organ oder Organteil beziehen. Feststellungsfähig sind vielmehr auch Teile von Rechtsverhältnissen (Kopp, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 43 VwGO). Es begegnet daher keinen Bedenken, einzelne Rechtsfragen - wie die Frage des Verstoßes gegen das Recht eines Konventsmitglieds auf geheime Wahl - mit der Feststellungsklage geltend zu machen. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), denn es besteht Wiederholungsgefahr. Es ist nicht ausgeschlossen, daß etwa bei der Wahl des Vizepräsidenten, dessen Amtszeit nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen - HUG - vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 348) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Oktober 1987 (GVBl. I S. 181) zwei Jahre beträgt, oder bei den Wahlen von Gruppenvertretern - z. B. bei der Wahl von Gruppenvertretern des Senats durch die Mitglieder von Gruppen im Konvent (§ 17 Abs. 2 HUG) - ebenfalls kein einheitliches Schreibgerät oder keine Wahlumschläge zur Verfügung gestellt werden. Die Kläger sind auch in einem organschaftlichen (mitgliedschaftlichen) Recht betroffen. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß der Feststellungsantrag entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig ist, wenn den Klägern organschaftliche (mitgliedschaftliche) Rechte zustehen, deren Verletzung möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. August 1981 - 7 B 145.80 -, NVwZ 1982, 243 ; Beschluß vom 9. Oktober 1984 - 7 B 187.84 -, KMK-HSchR 1985, 453 f.; OVG Münster, Urteil vom 18. Januar 1973 - XIII A 237/70 -, OVGE 28, 208 ff., 211 f.). Das Verwaltungsgericht hat aber zu Unrecht eine derartige individuelle Rechtsbetroffenheit der Kläger verneint. Die Kläger rügen nicht nur die Verletzung von Verfahrensrechten. Es handelt sich bei dem Recht auf geheime Wahl des Universitätspräsidenten auch nicht nur um ein Recht des Konvents als einer Mehrheit von Sachwaltern. Vielmehr dient die Geheimhaltung der Wahl auch dem individuellen Interesse eines jeden einzelnen Konventsmitglieds an ungestörter und unbeeinflußter Stimmabgabe. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 27 Abs. 11 der Wahlordnung mit Regelungen des Hessischen Hochschulrechts, insbesondere mit § 10 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HHG. Zwar hat der Konvent der Philipps-Universität Marburg in § 27 Abs. 11 der Wahlordnung nur bestimmt, daß die Wahl geheim ist. § 10 HHG, der schon nach seiner Überschrift nicht nur die Pflichten, sondern auch die Rechte der Mitglieder der Hochschule betrifft, enthält aber in Abs. 2 Satz 1 die Regelung, daß die Mitglieder das Recht - und darüber hinaus sogar die Pflicht - haben, nach Maßgabe des Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Darüber hinaus zeigt insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 1 HHG, daß es sich bei dem Stimmrecht um ein individuelles Recht des Stimmberechtigten handelt. Nach der genannten Vorschrift sind die Mitglieder von Gremien bei der Ausübung "ihres Stimmrechts" an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Nach § 14 Abs. 2 HHG haben alle Mitglieder von Gremien das gleiche Stimmrecht. Bei dem Recht zur geheimen Stimmabgabe handelt es sich auch um ein Mitgliedschaftsrecht im obigen Sinne, denn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 HUG wählt der Konvent den Präsidenten auf Vorschlag des Senats mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. Die Stimmen werden dabei nicht von dem Konvent als Gremium abgegeben, sondern durch die einzelnen Konventsmitglieder. Jedes Konventsmitglied trifft - wenn es an der Wahl teilnimmt - eine eigene Wahlentscheidung, die sich von der Entscheidung der anderen Konventsmitglieder unterscheiden kann. Daß auch der Bundesgesetzgeber insofern von organschaftlichen Mitwirkungsrechten ausgeht, ergibt sich aus den §§ 36 und 37 des Hochschulrahmengesetzes - HRG -. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 HRG ist die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht der Mitglieder nach § 36 Abs. 1 und 2 HRG. Die Mitglieder eines Gremiums haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, daß das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Das Nähere über Rechte und Pflichten der Mitglieder wird durch Landesrecht geregelt (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 und 3 HRG). Das Stimmrecht der Stimmberechtigten in den Hochschulgremien umfaßt bei geheimen Wahlen auch die Geheimhaltung der Wahlentscheidung. Andernfalls könnte das Stimmrecht durch Verstöße gegen den Grundsatz der Geheimhaltung von Wahlentscheidungen so beeinträchtigt werden, daß eine selbständige, unbeeinflußte und damit freie Ausübung des Stimmrechts nicht mehr gewährleistet wäre. Nach allem ist festzuhalten, daß den einzelnen Konventsmitgliedern nicht nur die Pflicht, sondern auch das von dem Konvent in seiner Gesamtheit unabhängige organschaftliche Recht zusteht, bei der Wahl des Universitätspräsidenten ihre Stimme abzugeben und daß sie ein Recht auf Durchführung einer geheimen Wahl haben. Daraus folgt, daß nach § 10 Abs. 3 HHG alle Mitglieder der Hochschule sich so zu verhalten haben, daß die Mitglieder des Konvents nicht gehindert werden, ihr Recht auf geheime Wahl wahrzunehmen. Die in der Vorschrift normierte Verpflichtung trifft auch den Konventsvorstand, der als Wahlvorstand für ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren verantwortlich ist. Es erscheint möglich, daß das Recht der Kläger auf geheime Wahl verletzt wurde, indem nicht ausreichend für die Geheimhaltung der Wahl Sorge getragen wurde. Die somit zulässige Klage ist begründet. Der beklagte Wahlvorstand hat bei den Wahlgängen vom 12. Dezember 1986 das Recht der Kläger auf geheime Wahl verletzt. Es kann dahinstehen, ob für das Verfahren zur Wahl des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg die die Wahlen zum Konvent und zu den Fachbereichsräten betreffenden §§ 1 bis 25 der Wahlordnung der Philipps-Universität entsprechende Anwendung finden. Bejahte man diese Frage, so wäre die Klage schon deshalb begründet; weil die Wahl nicht unter Verwendung von Wahlumschlägen durchgeführt wurde (vgl. §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 1, 4 und 5 der Wahlordnung). Hält man - wie das Verwaltungsgericht - diese Vorschriften nicht für entsprechend anwendbar, so ist die Klage zumindest aus einem anderen Grund begründet. Der Wahlvorstand hat nämlich nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen, um - soweit dies möglich war sicherzustellen, daß die Wahlentscheidungen der Kläger geheim blieben. Er hat nicht angeordnet und dafür Sorge getragen, daß die Stimmzettel mit einheitlichem Schreibgerät markiert würden. Verneint man für die Wahl des Universitätspräsidenten die entsprechende Anwendung der in der Wahlordnung betreffend die Wahlen zum Konvent und zu den Fachbereichsräten getroffenen Regelungen, so ergibt sich aus der Wahlordnung nicht, wie im einzelnen die Geheimhaltung der Wahlentscheidungen sichergestellt werden soll. Auch die die Durchführung von Wahlen betreffenden Regelungen der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags, die nach § 13 Abs. 5 HHG sinngemäß anzuwenden sind, enthalten dazu nur wenige Angaben. § 87 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags verlangt lediglich, daß die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln erfolgen. Die Verwendung von Wahlumschlägen und einheitlichem Schreibgerät ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur geklärt, was unter einer geheimen Wahl zu verstehen ist. Da von einer (wirklichen) Wahlentscheidung des einzelnen Stimmberechtigten nur dann gesprochen werden kann, wenn er seine Stimme unbeeinflußt, d.h. frei von jeglichem Zwang abgeben kann, ist bei geheimen Wahlen sicherzustellen, daß jeder Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, ohne daß er dabei von anderen Wählern oder Dritten beobachtet werden kann. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses liegt dabei schon dann vor, wenn der Wahlberechtigte aufgrund der konkreten Verhältnisse im Wahlraum nicht sicher sein kann, daß er bei der Stimmabgabe unbeobachtet ist. Es ist somit maßgeblich darauf abzustellen, ob ein Unsicherheitsgefühl eines Wahlberechtigten nach den Umständen des Einzelfalles objektiv gerechtfertigt ist (vgl. zu allem Hess. VGH, Urteil vom 5. März 1985 - II OE 42/82 -, S. 12 des amtlichen Umdrucks; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1984 - 2 OVG A 37/83 -, OVGE 37, 473 ff., 476 ff.; Beschluß vom 7. März 1990 - 10 M 5/90 -, NVwZ-RR 1990, 503 ff.; Bad.-Württ. VGH, Urteil vom B. April 1968 - I 652/67 -, ESVGH 19, 159 f.; Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung - HGO -, Stand: 18. Nachlieferung, März 1990, Anm. II. zu § 55; Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Stand: 10. Lieferung, Februar 1989, Erl. 2.2 zu § 55; Seifert, Bundeswahlrecht, Kommentar, 3. Aufl., 1976, Rdnr. 33 und 34 zu Art. 38 GG). Weiterhin muß zum Zwecke der Geheimhaltung gewährleistet sein, daß der Wahlberechtigte anhand seines Stimmzettels auch nach Abschluß des Wahlvorgangs nicht identifiziert werden kann (OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1984, a.a.O., dasselbe, Beschluß vom 7. März 1990, a.a.O., Schneider/Jordan, a.a.O., Schlempp, a.a.O.). Gegen den letztgenannten Grundsatz ist hier verstoßen worden. Zwar konnten die Kläger unbeobachtet von anderen Mitgliedern des Konvents ihre Stimmen abgeben; es waren zwei Wahlkabinen aufgestellt, in denen die Stimmzettel gekennzeichnet wurden. Der Beklagte hat aber gegen das Recht der Kläger auf geheime Wahl verstoßen, indem er keine genügenden Vorkehrungen traf, um zu gewährleisten, daß das Wahlverhalten der Kläger auch nach der Stimmabgabe geheim blieb. Einheitliches Schreibgerät zur Markierung der Stimmzettel wurde nämlich nicht zur Verfügung gestellt, so daß die Wahlberechtigten sich der ihnen gehörenden Schreibwerkzeuge besonderer Farbe oder Schriftqualität bedienen mußten und dies auch für andere erkennbar war. Es war möglich, daß aus der besonderen Art der Kennzeichnung der Stimmzettel das Wahlverhalten von Wählern rekonstruiert wurde. Diese Gefahr ist mit den Grundsätzen der freien und geheimen Wahl innerhalb der Universitätsorgane nicht zu vereinbaren. Das gilt insbesondere, wenn der Wähler in Kenntnis einer möglichen Überprüfbarkeit seine Stimme abgibt, so daß es an einer freien Wahlentscheidung fehlt (vgl. zu allem das bereits zitierte Urteil des OVG Lüneburg vom 28. Februar 1984, a.a.O., S. 478, und den Beschluß desselben Gerichts vom 7. März 1990, a.a.O., S. 504). Nach allem ist der Berufung und der Klage, soweit diese weiterverfolgt werden, und soweit die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, auf Kosten des Beklagten (§ 154 Abs. 1 VwGO). stattzugeben. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO), die auf den erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten den Klägern zu je einem Viertel und dem Beklagten zur Hälfte aufzuerlegen, denn wie über den ursprünglich gestellten Hauptantrag zu entscheiden gewesen wäre, ist nach wie vor offen. Zwar spricht einiges dafür, daß § 16 Abs. 6 HHG die Zulässigkeit einer gerichtlichen Wahlanfechtung auch im Falle der Wahl eines Universitätspräsidenten voraussetzt. Es ist jedoch ungeklärt, wie dieses Wahlanfechtungsverfahren im einzelnen ausgestaltet wäre und ob hier seine - bisher nicht geklärten - verfahrensmäßigen Voraussetzungen erfüllt wären. Die Kostenregelungen betreffend den in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Verfahrens sowie den vom Senat in der Sache entschiedenen Teil des Verfahrens sind in einer einheitlichen Kostenentscheidung zusammenzufassen, die - in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO - die von jedem Beteiligten zu tragenden Kostenanteile berücksichtigt. Hierbei stellt der Senat in Rechnung, daß der erledigte Teil des Verfahrens etwa zwei Drittel und der mit Urteil entschiedene Teil nur ein Drittel des ursprünglichen Streitgegenstands umfaßt und daß davon bis zur Abtrennung jeweils nur zwei Fünftel anzusetzen sind, weil bis zur Abtrennung auch die drei weiteren Kläger am Verfahren beteiligt waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die beiden Kläger sind Mitglieder des Konvents der Philipps-Universität Marburg und begehren im Berufungsverfahren nur noch die Feststellung, daß bei der Wahlhandlung betreffend die Wahl eines Universitätspräsidenten am 12. Dezember 1986 ihr Recht auf geheime Wahl verletzt worden ist. Zur Wahl, die nur noch einen Bewerber betraf, erhielten die Wähler einheitliche Wahlzettel, die sie in zwei Wahlkabinen kennzeichneten. Wahlumschläge wurden nicht ausgeteilt. Einheitliches Schreibgerät wurde ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt, so daß die Kennzeichnung unter anderem jeweils mit Bleistift, grünem Filzstift, schwarzem Filzstift, blauem Filzschreiber, blauem und schwarzem Kugelschreiber sowie mit schwarzem Kugelschreiber erfolgte. Zahlreiche - später als ungültig angesehene - Stimmzettel wurden mit der Aufschrift "Protest" versehen. Alle Stimmzettel wurden nach der Kennzeichnung in eine Wahlurne eingeworfen. Die Wahl brachte folgendes Ergebnis: 85 abgegebene Stimmen, davon 42 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen und 36 ungültige Stimmzettel. Der sodann durchgeführte zweite Wahlgang ergab 85 abgegebene Stimmen, davon 43 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen sowie 2 Enthaltungen und 34 ungültige Stimmzettel. Der Sitzungsleiter stellte daraufhin fest, daß die Stelle des Universitätspräsidenten neu ausgeschrieben werden müsse. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1986, eingegangen am 19. Dezember 1986, legte der Bevollmächtigte der Kläger in Vollmacht der Liste "Hochschulunion" vorsorglich "Rechtsmittel" ein und beantragte, die Wiederholung der Wahl anzuordnen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1986 erklärte der Bevollmächtigte, daß er das Rechtsmittel als "Wahlprüfungsantrag" bezeichne. Es sei gegen zwingende Wahlgrundsätze verstoßen worden, nämlich u. a. gegen § 27 Abs. 11 der Wahlordnung, wonach die Wahl geheim sei. Am 28. Januar 1987 beschloß der Beklagte, die Anträge abzulehnen. Mit Bescheid vom 3. Februar 1987, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 6. Februar 1987, wies der Beklagte den Einspruch vom 17. Dezember 1986 zurück und lehnte den Antrag auf Wiederholung der Präsidentenwahl ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, es sei nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen worden. Es sei auf niemanden unzulässig Druck ausgeübt worden. Gezinkte Wahlzettel habe es nicht gegeben. Am 6. März 1987 haben die Kläger des vorliegenden Verfahrens sowie drei weitere Kläger Klage erhoben und insbesondere vorgetragen, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Universitätsgesetzes wähle der Konvent den Präsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder "in geheimer Wahl". Dementsprechend sei in § 27 Abs. 11 der Wahlordnung bestimmt, daß die Wahl geheim sei. Gegen den Grundsatz der geheimen Wahl habe der Beklagte dadurch verstoßen, daß keine Wahlumschläge ausgegeben worden seien. Nach § 13 Abs. 1 der Wahlordnung der Philipps-Universität Marburg bestünden die Wahlunterlagen aus Stimmzetteln für jede Wahl und Wahlumschlägen. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 der Wahlordnung kennzeichne der Wähler die Stimmzettel unbeobachtet und lege sie in den Wahlumschlag. Gemäß Abs. 5 werde der Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne geworfen. Nach § 17 Abs. 3 der Wahlordnung sei die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden sei. Diese Grundsätze der geheimen Wahl gälten nicht nur für Fachbereichs- und Konventswahlen, sondern ebenfalls für die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 HUG geheime Wahl des Universitätspräsidenten. § 13 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes erkläre ergänzend die Regelungen der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags für anwendbar. Nach §§ 6 Abs. 1, 32 dieser Geschäftsordnung hätten Wahlen "mit verdeckten Stimmzetteln" stattzufinden. Die Kläger haben beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 28. Januar 1987 in der Fassung des Bescheides vom 3. Februar 1987 des Konventsvorstands als Wahlvorstand für die Wahl des Präsidenten an der Philipps-Universität Marburg die am 12. Dezember 1986 durchgeführte Abstimmung für ungültig zu erklären und den Beklagten zu verpflichten, eine Wiederholungswahl anzusetzen, hilfsweise, festzustellen, daß durch das Abstimmungsverfahren zur Wahl des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg organschaftliche Rechte der Kläger verletzt worden sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vortrag der Kläger entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Mai 1987 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Ein objektives Wahlprüfungsverfahren sähen die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften für die Wahl des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg nicht vor. Das in § 22 der Wahlordnung vorgesehene Wahlprüfungsverfahren gelte ausschließlich für die Wahlen zum Konvent und zu den Fachbereichsräten. Eine persönliche oder organschaftliche Rechtsbetroffenheit gegenüber dem Organ Konvent könnten die Kläger bei einer gescheiterten Wahl ebenfalls nicht geltend machen. Es liege in der autonomen Entscheidung der zuständigen Hochschulorgane, die zur Funktionsfähigkeit der Universität erforderlichen Schritte einzuleiten. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, da die Kläger nicht schlüssig darlegen könnten, in eigenen Wahrnehmungszuständigkeiten bzw. Mitwirkungsrechten verletzt zu sein. Für das Abstimmungsverfahren gelte im übrigen das Mehrheitsprinzip, wonach überstimmte Minderheiten auch rechtswidrige Beschlüsse grundsätzlich gegen sich gelten lassen müßten, soweit dies für sie nicht unmittelbar mit der Beeinträchtigung eigener mitgliedschaftlicher Rechte verbunden sei. Die Kläger seien auch nicht durch die Gestaltung des Wahlverfahrens im Konvent an der geheimen Stimmabgabe gehindert worden. Bei einem Großformat des Stimmzettels von 15 x 10 cm habe der Zettel einfach oder zweifach gefaltet werden können, um der Öffentlichkeit den Einblick zu verwehren. Die Verpflichtung, einen Wahlumschlag zur Verfügung zu stellen, ergebe sich weder aus § 11 Abs. 1 Satz 1 HUG noch aus der Wahlordnung der Philipps-Universität. § 13 Abs. 1 Ziffer 2 der Wahlordnung, der dies für die Wahlen zum Konvent und zu den Fachbereichsräten vorsehe, gelte nicht für die Wahl des Universitätspräsidenten. Es ergebe sich auch nichts Gegenteiliges aus der Geschäftsordnung der Philipps-Universität Marburg oder der ergänzend anzuwendenden Geschäftsordnung des Hessischen Landtages. Gegen das dem Bevollmächtigten am 29. Juni 1987 zugestellte Urteil haben die Kläger am 27. Juli 1987 Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, § 16 Abs. 6 HHG verlange, in der Wahlordnung die Zuständigkeit zur Entscheidung über Wahlanfechtungen zu regeln. Deshalb sei § 22 der Wahlordnung entsprechend heranzuziehen. Es stehe somit ein objektives Wahlprüfungsverfahren zur Verfügung. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. April 1983 (DÖV 1983, 862) komme den Organteilen bei einem Streit über ihre organschaftlichen Befugnisse eine beschränkte Rechtssubjektivität zu. Daher sei die Klage der Kläger insoweit zulässig, als sie eine Beeinträchtigung ihrer organschaftlichen Befugnisse geltend machten. Sie hätten vorgetragen, in ihren gesetzlichen Rechten auf Durchführung einer geheimen Wahl beeinträchtigt worden zu sein. Deshalb habe das Verwaltungsgericht auch den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht für unzulässig erachten dürfen. Schließlich sei das kunstvolle Falten der Stimmzettel zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ungeeignet, wenn nur ein geringer Teil der Wahlberechtigten die Stimmzettel falte. Außerdem seien diese Stimmzettel bei der Auszählung leicht wiederzuerkennen. Darüber hinaus hätte der Beklagte den Wahlberechtigten einheitliches Schreibgerät zur Verfügung stellen müssen. Nachdem die Klage ursprünglich gegen den Konvent erhoben war, haben die Kläger mit Zustimmung des Beklagten die Klage umgestellt; Beklagter ist nunmehr der Konventsvorstand als Wahlvorstand. Die Kläger haben zunächst beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Mai 1987 sowie den Beschluß vom 28. Januar 1987 in der Fassung des Bescheides vom 3. Februar 1987 des Konventsvorstands als Wahlvorstand für die Wahl des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg aufzuheben und die am 12. Dezember 1986 durchgeführte Wahl für ungültig zu erklären sowie den Beklagten zu verpflichten, eine Wiederholungswahl anzuordnen, hilfsweise, festzustellen, daß durch das Wahlverfahren am 12. Dezember 1986 die Kläger in ihren organschaftlichen Rechten, insbesondere in ihrem Recht, den Präsidenten der Philipps-Universität geheim zu wählen, verletzt worden sind, weiter hilfsweise (vgl. Bl. 8 des Schriftsatzes vom 30. Oktober 1987), festzustellen, daß das Recht der Kläger auf eine geheime Wahl bei der Wahlhandlung am 12. Dezember 1986 verletzt worden ist. Nachdem inzwischen eine weitere Wahl durchgeführt worden war, die zu der Ernennung des derzeitigen Präsidenten der Philipps-Universität Marburg geführt hat, haben die Beteiligten den Hauptantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren betreffend die dem nunmehr amtierenden 11. Konvent nicht mehr angehörenden drei weiteren Kläger wurde mit Beschluß vom 13. März 1990 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Die verbliebenen beiden Kläger beantragen noch, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Mai 1987 hinsichtlich der Kläger Prof. Dr. A. und Prof. Dr. L. zu ändern und festzustellen, daß das Recht der Kläger auf eine geheime Wahl bei der Wahlhandlung am 12. Dezember 1986 verletzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft sowie die Wahlordnung der Philipps-Universität Marburg) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.