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Urteil

6 UE 3562/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0221.6UE3562.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 124, 125 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- zulässige Berufung ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Rechtsaufsichtsverfügung des Präsidenten der J -Universität G vom 6. Mai 1986 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. August 1986 zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid des Präsidenten der J -Universität G vom 6. Mai 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. August 1986 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsaufsichtsverfügung vom 6. Mai 1986 ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt ihre Adressierung an den AStA der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen; von der weiteren Darstellung der Gründe kann insoweit gemäß § 130 b VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (Bl. 6, 2. Abs. des amtlichen Umdrucks) Bezug genommen werden. Die Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufsichtsverfügung ist § 72 i.V.m. § 19 HHG. Danach kann der Präsident der Universität von der Studentenschaft Auskunft über einzelne Angelegenheiten verlangen (§ 19 Abs. 1 HHG), Beschlüsse und Maßnahmen, die das Recht verletzen, beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 HHG) sowie Beschlüsse und Maßnahmen aufheben (§ 19 Abs. 2 Satz 3 HHG); darüber hinaus ist er für den Fall, daß die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllen, berechtigt anzuordnen, daß diese innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist das Erforderliche veranlassen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HHG); wird einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist entsprochen, kann der Präsident die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HHG). Schließlich kann der Präsident als Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die die Aufgaben der zuständigen Stelle (Studentenschaft oder eines ihrer Organe) wahrnehmen, soweit die Befugnisse nach § 19 Abs. 1 bis 3 HHG nicht ausreichen (§ 19 Abs. 4 HHG). Die Durchsetzung der Aufsichtsmittel richtet sich nach § 72 Abs. 2 HHG. Danach kann die Studentenschaft zu der von ihr geforderten Handlung oder Unterlassung durch Ordnungsgeld angehalten werden (§ 72 Abs. 2 Satz 1 HHG), wobei das Ordnungsgeld vor der Festsetzung schriftlich in bestimmter Höhe angedroht werden muß (§ 72 Abs. 2 Satz 2 HHG). Die Untersagung künftiger Rechtsverletzungen (Nr. 1 des angegriffenen Bescheides vom 6. Mai 1986) enthält zum einen eine Beanstandung im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 HHG und zum anderen eine Anordnung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 HHG. Folgende Überlegungen sind für diese rechtliche Beurteilung maßgebend: Die Aufsichtsbehörde hat in dem angefochtenen Bescheid das Verbot, eigene Stellungnahmen in Verbindung mit der Errichtung einer Wiederaufbereitungsanlage in Wackersdorf abzugeben, damit begründet, dieses Verhalten der Klägerin verstoße gegen die Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 5 HHG, wonach der AStA und die sonstigen Organe der Klägerin ausschließlich hochschulpolitische Belange der Studierenden wahrzunehmen berechtigt seien, wohingegen allgemein-politische Stellungnahmen nicht abgegeben werden dürften, so daß das AStA-Info insoweit rechtswidrig sei. Durch diese Feststellung mißbilligt die Aufsichtsbehörde die Maßnahme des Organs der aufsichtsunterworfenen Klägerin ausdrücklich, so daß darin eine Beanstandung zu sehen ist (Hess. VGH, Urteil vom 28. September 1981 -- 6 OE 63/79 -- S. 10, m.w.N.). In der Untersagung, in Verbindung mit der Errichtung einer Wiederaufbereitungsanlage in Wackersdorf eigene Stellungnahmen abzugeben, liegt zugleich die Anordnung, dieses mißbilligte Verhalten künftig zu unterlassen. Zwar bezieht sich nach ihrem Wortlaut die Anordnung in § 19 Abs. 3 Satz 1 HHG nach nur auf ein Tätigwerden, nämlich auf die Veranlassung des Erforderlichen innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist. Das Unterlassen stellt jedoch im System menschlicher Handlungen eine der möglichen Verhaltensformen dar, so daß es vom Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 Satz 1 HHG nicht ausdrücklich aufgeführt werden mußte. Daß die Anordnung, künftiges Verhalten zu unterlassen, vom Gesetzgeber stillschweigend zu den denkbaren Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde gerechnet wird, zeigt dabei vor allem die Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 HHG, wonach die Studentenschaft zu der von ihr geforderten Handlung oder Unterlassung durch Ordnungsgeld angehalten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin verletzt durch die beanstandete Veröffentlichung des Artikels mit der Überschrift "Und immer wieder: Wackersdorf" in dem AStA-Info das Recht, da darin eine einseitige Stellungnahme zu Fragen außerhalb des ihr durch § 63 Abs. 2 HHG zugewiesenen Aufgabenbereichs enthalten ist. Der Artikel im AStA-Info muß der Klägerin als eigene Erklärung zugerechnet werden. (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 9. März 1983 -- VI TM 3255/82 -- S. 5 des amtl. Umdrucks). Es wird nicht deutlich, daß er von einem Außenstehenden stammen soll. Allein die Verwendung eines Namenskürzels unter dem Artikel (J.B.) reicht nicht aus, um nach außen hin sichtbar zu machen, daß es sich dabei um keinen Beitrag eines Redakteurs oder der Redaktion handelt. Auch Redakteure verwenden nämlich bei der Abfassung von Artikeln Namenskürzel, um auf diese Weise ihre Urheberschaft anzuzeigen. Zur Kenntlichmachung eines fremden Beitrages ist daher zum Beispiel die vollständige Namensangabe oder ein anderer deutlicher Hinweis auf eine fremde Urheberschaft erforderlich. Denn nur dann kann der unbefangene leser erkennen, daß es sich um einen Fremdbeitrag handelt, der nicht von der Redaktion oder einem Redakteur stammt und mithin der Klägerin oder ihrem AStA zuzurechnen ist. Kein Gewicht kommt in diesem Zusammenhang dem Impressum in dem fraglichen AStA-Info zu; die dort verwandte Formulierung, namentlich oder mit Kürzeln versehene Beiträge gäben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder, reicht nicht aus, um im Zweifelsfalle dem unbefangenen Leser ein Bild über die Meinung der Klägerin zu dem veröffentlichten Beitrag zu vermitteln; dieser muß sich vielmehr aussuchen, ob er in dem Artikel (auch) eine Meinungswiedergabe der Redaktion sieht oder nicht (OVG Hamburg, Beschluß vom 20. Dezember 1983 -- Bs III 492/83 -- kMk -- HSchR 1984, S. 678). Der Inhalt des Artikels "Und immer wieder: Wackersdorf", in dem unter anderem ausgeführt wird, es könne und müsse über die Perspektiven der Effizienz des Widerstands gegen die WAA vor Ort und sein militärisches Dilemma diskutiert werden, es bleibe aber auch ein Akt der Solidarität, ans Gelände zu fahren und den Leuten zu zeigen, daß sie nicht alleine seien, geht über den hochschul- und studentenspezifischen Bereich hinaus und ist von der Aufgabenzuweisung in § 63 Abs. 2 HHG nicht gedeckt. Bei dem Bau der atomaren Wiederaufbereitungsanlage in Wackersdorf handelte es sich erkennbar um einen Vorgang von allgemeiner politischer Bedeutung, der alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen angeht und Fragen der Hochschulpolitik oder sonstige studentische Angelegenheiten nicht in besonderer hochschulspezifischer Weise betrifft. Universität und Studentenschaft werden wie jeder andere Bürger auch tangiert, so daß der von § 63 Abs. 2 HHG geforderte Hochschulbezug nicht vorliegt. Zwar hat die Klägerin gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 HHG auch die Aufgabe, die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewußtsein der Studenten zu fördern; im Hinblick auf das Freiheitsrecht ihrer Mitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ist sie jedoch zur äußersten Zurückhaltung verpflichtet und darf ein bestimmtes eigenes politisches Engagement weder verfolgen noch erkennen lassen. Dabei ist die Herausgabe eines periodisch erscheinenden Druckwerkes zulässig, um für die Studenten wesentliche Hochschulinformationen zu verbreiten und auch Meinungen Dritter zur Diskussion innerhalb der Studentenschaft zu stellen, um auf diese Weise der Klägerin nach dem Hochschulgesetz (§ 63 Abs. 2 HHG) zukommende Aufgaben zu erfüllen. Die Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder wird so ermöglicht und politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewußtsein der Studenten gefördert. Schließlich wird dadurch auch ein Beitrag zur Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studenten geleistet. Unzulässig ist aber, daß in einem Mitteilungsblatt Artikel einseitig zugunsten oder zulasten einer bestimmten politischen Richtung veröffentlicht werden; die Klägerin muß vielmehr, will sie dem Informationsanspruch genügen, kontroversen Meinungen die Möglichkeit zur Darstellung in dem AStA-Info bieten. Keinesfalls darf sie das AStA-Info dazu benutzen, darin eigene Stellungnahmen, Meinungsäußerungen und Werturteile zu Fragen mit allgemein-politischer Bedeutung abzugeben. Den verfaßten Studentenschaften -- und damit auch der Klägerin -- steht ein sogenanntes allgemein-politisches Mandat, d.h. die Befugnis, auch in solchen Angelegenheiten, die nicht unmittelbar die Hochschule oder die Studenten in ihrer Eigenschaft als Studenten betreffen, politisch tätig zu werden, insbesondere politische Entschließungen zu fassen, Forderungen zu erheben und andere Organisationen durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen zu unterstützen, nicht zu (gefestigte Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 -- 5 C 56.79 -- NJW 1982, 1300; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 -- 7 C 58.78 -- BVerwGE 59, 231 (238 f.); BVerwG, Urteil vom 26. September 1969 -- VII C 65.68 -- BVerwGE 34, 69 (75 f.); Hess. VGH, Urteil vom 24. November 1980 -- 6 OE 62.79 -- KMK-HSchR 1982, 362 (365); Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 1977 -- VI OE 33/77 -- HessVG.Rspr. 1978, 57; Hess. VGH, Beschluß vom 17. April 1975 -- VI EM 5/75 -- ESVGH 25, 140; Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1975 -- 6 OE 55/74 --; Hess. VGH, Beschluß vom 18. November 1974 -- VI TG 40/74 -- ESVGH 24, 217; OVG Münster, Beschluß vom 28. Juni 1984 -- 5 B 132/84 -- KMK-HSchR 1985, 135; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juni 1986 -- 2 A 130/85 -- KMK-HSchR 1986, 1389). Dies folgt aus der Überlegung, daß eine nicht unmittelbar auf die Hochschule und die Studenten in ihrer Eigenschaft als Studenten bezogene politische Betätigung der verfaßten Studentenschaft konstituierende Prinzipien der im Grundgesetz verankerten Ordnung verletzt, verfassungswidrig in die individuellen Freiheitsrechte der Mitglieder, vor allem in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, eingreift und auch unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 und 3 GG nicht zu rechtfertigen ist (OVG Münster, Urteil vom 19. September 1977 -- V A 879/76 --, DVBl. 1977, 994), wobei die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Grundrechte nur geltend machen kann, soweit diese ihrem Wesen nach auf sei anwendbar sind (BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1982, -- 2 BvR 1187/80 -- BVerfGE 61, 82 (101 ff.)). Das kann nur der Fall sein, wenn sich die Grundrechtswahrnehmung innerhalb des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt, nicht aber, wenn -- wie hier -- dagegen verstoßen wird. Die Untersagung ist demnach gerechtfertigt, zumal wegen der vorgetragenen Rechtsauffassung der Klägerin eine Wiederholung der Rechtsverletzung droht. Die Klägerin hat wiederholt ein allgemein-politisches Mandat in Anspruch genommen und auch in dem beanstandeten Artikel darauf hingewiesen, daß nähere Informationen kommenden Flugblättern entnommen werden könnten. Folglich durfte der Präsident der J -Universität die geschilderte Rechtsverletzung zum Gegenstand einer Maßnahme der Rechtsaufsicht nehmen. Das gewählte Mittel der Untersagung ist geeignet und erforderlich; es greift auch nicht übermäßig in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin ein. Der Präsident hat das nach Lage der Dinge mildeste Aufsichtsmittel ergriffen, um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern und dafür zu sorgen, daß die Klägerin ausschließlich die ihr nach dem Hochschulgesetz obliegenden Aufgaben wahrnimmt. Die Untersagung ist geeignet, künftigen Verstößen entgegenzuwirken. Sie verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht insoweit, als der Beklagte mit der Untersagung künftigen rechtswidrigen Verhaltens über die bloße Beanstandung hinausgegangen ist und mit ihr eine Anordnung für die Zukunft verbunden hat (Hess. VGH, Urteil vom 28. September 1981 -- VI OE 63/89 --, S. 14 des amtl. Umdrucks). Die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,-- DM (Ziffer 2 der Verfügung vom 6. Mai 1986) beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 2 HHG in Verbindung mit § 76 Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz -- VwVG -- und ist ebenfalls rechtmäßig. Der Gesetzgeber verwendet zwar in § 72 Abs. 2 HHG den Begriff des Ordnungsgeldes. Dabei handelt es sich jedoch um ein Zwangsgeld im Sinne des Vollstreckungsrechts und nicht um ein Ordnungsgeld im Sinne des Art. 6 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch -- EGStGB -- vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393). Das in § 72 Abs. 2 HHG vorgesehene Ordnungsgeld hat nämlich in erster Linie Beugecharakter und dient zur Durchsetzung konkreter Anordnungen der Aufsichtsbehörde (die Studentenschaft kann ... "durch Ordnungsgeld angehalten werden."). Auch ist der Wortlaut des § 72 Abs. 2 HHG weitgehend mit dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 Hess. VwVG, der allgemeinen gesetzlichen Regelung des Zwangsgeldes, identisch. Das Ordnungsgeld im Sinne von Art. 6 EGStGB hat demgegenüber ausschließlich Sanktionscharakter. Es dient dazu, das Fehlverhalten von Verfahrensbeteiligten im Nachhinein zu ahnden, nicht aber, zukünftig bestimmte Verhaltensweisen durchzusetzen. Ferner knüpft das Ordnungsgeld an einen in der Vergangenheit liegenden Verstoß an und ist unabhängig davon, ob der Pflichtige die geforderte Handlung in der Zukunft vornimmt, festzusetzen, wohingegen das Zwangsgeld nicht mehr angedroht oder verhängt werden kann, wenn die von dem Pflichtigen geforderte Handlung oder Unterlassung vorgenommen wurde und damit der Zweck der Verfügung erreicht ist. Da es in § 72 Abs. 2 HHG darum geht, bestimmte der Klägerin in der Zukunft obliegende Pflichten durchzusetzen, handelt es sich bei dem in dieser Vorschrift genannten Ordnungsgeld der Sache nach um ein Zwangsgeld. Die Regelung in § 72 Abs. 2 HHG ist auch nicht deswegen verfassungswidrig, weil dort keine betragsmäßige Festlegung des anzudrohenden und festzusetzenden Ordnungsgeldes enthalten ist. Aufgrund der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ergibt sich der gesetzliche Rahmen des Ordnungsgeldes aus der allgemeinen, in § 76 Hess. VwVG enthaltenen, das Zwangsgeld regelnden Vorschrift. Dieser Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsvollstreckungsrechtes führt mithin dazu, daß § 72 Abs. 2 HHG, soweit es um die Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes geht, als ausreichend bestimmt anzusehen ist. Die Höhe des vom Präsidenten der J -Universität G angedrohten Ordnungsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden; in Ansehung des Gewichts der Rechtsverletzung und im Hinblick auf den mit der zugrundeliegenden Verfügung verfolgten Zweck, künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden, verstößt das angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,-- DM nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin wehrt sich gegen eine aufsichtsrechtliche Verfügung des Präsidenten der J Universität G In einer Ende April oder Anfang Mai 1986 erschienenen Ausgabe des "AStA-Info", eines wöchentlich aufgelegten Informationsblattes des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) und der Fachschaften der J -Universität G, befindet sich auf Seite 2 in der oberen Hälfte ein Artikel mit der Überschrift "Und immer wieder: Wackersdorf". Dieser Artikel befaßt sich mit den Bauarbeiten an der Wiederaufbereitungsanlage Wackersdorf, beschreibt das Verhalten der Staatsorgane des Freistaates Bayern im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bauprojekts sowie das Verhalten der Gegner der Wiederaufbereitungsanlage. In diesem Zusammenhang wird u.a. ausgeführt, über die Perspektiven der Effizienz des Widerstandes gegen die WAA vor Ort und sein militärisches Dilemma müsse diskutiert werden, wobei es ein Akt der Solidarität sei, ans Gelände zu fahren und den Einheimischen zu zeigen, daß sie nicht alleine seien. Der Artikel schließt mit einem Hinweis auf das Folk-Festival am 3. und 4. Mai 1986 sowie das Pfingst-Camp; wegen näherer Informationen wird auf eine auf der unteren Hälfte der Seite 2 des AStA-Infos abgedruckte Anzeige sowie auf kommende Flugblätter verwiesen. Der Artikel ist mit dem Namenskürzel "J.B." unterzeichnet. Die im unteren Teil der Seite 2 des AStA-Infos befindliche Anzeige weist auf das erste Anti-WAA-Folk-Festival am 3. und 4. Mai 1986 im Taxöldener Forst bei Wackersdorf hin und gibt an, der Arbeitskreis Kultur Regensburger Bürger, der Bund Naturschutz sowie die Folk- und Volksmusikwerkstatt Regensburg und Ost-Bayern veranstalteten dieses Festival mit Unterstützung der Organisationen der Bürgerinitiativen, der SPD, der Grünen und der "Ärzteinitiative". Karten seien für 5,-- DM im Uni- und FH-AStA, in der "Kleinen F ", der ESG und im "T " erhältlich; bei entsprechendem Bedarf werde auch ein Bus organisiert. Schließlich findet sich auf Seite 8 des Infos das Impressum; dort heißt es auszugsweise: "Namentlich oder mit Kürzeln versehene Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Nicht namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung aller Redakteure/Innen wieder". Den in dem AStA-Info auf Seite 2 abgedruckten Bericht über die Wiederaufbereitungsanlage Wackersdorf nahm der Präsident der J -Universität G zum Anlaß, unter dem 6. Mai 1986 eine rechtsaufsichtliche Verfügung an den AStA der Studentenschaft zu erlassen. Hierin wurde den Organen der Studentenschaft untersagt, eigene Stellungnahmen durch Wort, Schrift, Bild oder in vergleichbarer Weise in Verbindung mit der Errichtung der Wiederaufbereitungsanlage in Wackersdorf abzugeben; zugleich wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,-- DM angedroht und die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet. Zur Begründung der Verfügung wies der Präsident der J -Universität G darauf hin, Aufgabe des AStA und der sonstigen Organe der Studentenschaft sei die Wahrnehmung hochschulbezogener Belange der Studierenden. Dazu gehöre nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 Hessisches Hochschulgesetz -- HHG -- auch die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins der Studenten. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertige dieser Aufgabenbereich nicht die Abgabe eigener Stellungnahmen zu politischen Fragen, sondern nur das Vertrautmachen der Studierenden mit politischen Problemen. Das Flugblatt berichte nicht nur über das Vorgehen in Wackersdorf, sondern enthalte auch verschiedene Bewertungen und damit Stellungnahmen. Hierzu seien die Organe der Studentenschaft nicht berechtigt. Darüber hinaus verletze der AStA mit dem oben genannten Info die Rechte Studierender aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz -- GG --, da sie einer solchen Stellungnahme nicht durch Austritt aus der Studentenschaft begegnen könnten. Die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 72 HHG i.V.m. §§ 73, 76 Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz -- VwVG -- sei erforderlich, um der Untersagungsverfügung den notwendigen Nachdruck zu verleihen. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, da damit gerechnet werden müsse, daß andernfalls die Studentenschaft bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung weitere allgemein-politische Erklärungen zur Frage des Aufbaus der Wiederaufbereitungsanlage Wackersdorf abgebe (§ "18" Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- (gemeint ist wohl § 80 VwGO)). Dieser Bescheid wurde einem Mitglied der Klägerin am 7. Mai 1986 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. Juni 1986, bei dem Präsidenten der J -Universität G am Folgetag eingegangen, legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der in der Folgezeit damit begründet wurde, die Klägerin halte an ihrer Rechtsauffassung fest, daß sie als Körperschaft und als eine dem Wissenschaftsbereich zugeordnete juristische Person des öffentlichen Rechts Grundrechte wahrnehmen könne. Die körperschaftliche Struktur der Studentenschaft sei dazu geeignet, den kollektiven Meinungs- und Willensbildungsprozeß der ansonsten vereinzelten Studenten zu verdichten und eine gruppenrepräsentative öffentliche Meinung hervorzubringen. Die Studentenschaft stelle damit einen in der Verbandsdemokratie unerläßlichen Teilbereich grundrechtsfähiger verfaßter Öffentlichkeit dar. § 41 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz -- HRG -- sei als eine Vorschrift zu verstehen, die klarstelle, daß "Grundrechte auch für die Studentenschaft entsprechend ihrem Wesen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG gelten". Daher sei es schon begrifflich ausgeschlossen, daß die Studentenschaft durch die Wahrnehmung von Grundrechten zugleich Grundrechte ihrer Mitglieder verletze. Auch unter Berücksichtigung der in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Meinung zum sogenannten allgemeinpolitischen Mandat könne die in der angefochtenen Verfügung geäußerte Rechtsauffassung nicht durchgreifen. Der Katalog des § 63 HHG nenne in Abs. 2 als Aufgaben der Studentenschaft u.a. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder, die Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studenten sowie die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins. Diesen Aufgaben komme der AStA u.a. dadurch nach, daß er semesterwöchentlich das AStA-Info herausgebe. Die Herausgabe bzw. Verlegung dieses periodischen Druckwerkes stelle jedoch keine Wahrnehmung eines sog. allgemein-politischen Mandats dar. Hierin könne lediglich die Bereithaltung eines Mediums gesehen werden, in welchem (auch) Meinungen Dritter zur Diskussion innerhalb der Studentenschaft gestellt würden. Die Klägerin erfülle damit die ihr nach dem Gesetz zukommenden Aufgaben. Dies gelte insbesondere für den Fall, daß in dem Druckwerk Äußerungen Dritter wiedergegeben würden, die Stellung zu nicht unmittelbar hochschulbezogenen Geschehnissen nähmen. Hier sei schon durch das eingerückte Impressum zweifelsfrei klargestellt, daß es sich bei dem fraglichen Artikel nicht um eine kollektive Meinungsäußerung der Klägerin bzw. ihres AStA handele, sondern um den Beitrag eines Dritten (J.B.), der weder der Redaktion noch dem AStA der Klägerin zugerechnet werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 1986 wies der Präsident der J -Universität G den Widerspruch zurück und führte aus, die Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 5 HHG schließe eigene Stellungnahmen der Studentenschaft zu allgemein-politischen Fragen nicht ein. An dieser Beurteilung könne auch eine eventuelle Grundrechtsfähigkeit der Studentenschaft nichts ändern, da die hier in Betracht kommenden Grundrechte der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit allenfalls nur im Rahmen des Verbandszweckes bestünden. Die in dem Artikel enthaltenen Erklärungen stellten die Inanspruchnahme eines allgemein-politischen Mandats dar, da Bewertungen vorgenommen und Stellungnahmen abgegeben würden, die nicht den Bereich der Hochschule beträfen. Die Veröffentlichung sei auch als kollektive Meinungsäußerung der Klägerin anzusehen, da sich die Veröffentlichung dem außenstehenden Dritten als eine Stellungnahme der Organe der Studentenschaft darstelle. Eine derartige Annahme werde nicht bereits durch das Kürzel unter dem Artikel ausgeschlossen, da durch die Gesamtgestaltung der Zeitung, insbesondere der Seite 2, in Verbindung mit früheren Erklärungen des AStA der Eindruck erweckt werde, daß es sich bei dem beanstandeten Artikel um die Wiedergabe der Einstellung der Klägerin zu diesem Thema handele. Im Gegensatz zu den Beiträgen auf Seite 3 und 4 zu den Themen "Südafrika" und "Krügerrand-Münze" werde hier keine Gegenposition dargestellt. Ferner vermittele die anonymisierte Form des Kürzels, das noch nicht einmal durch die Namensangaben im Impressum aufgelöst werden könne, sowie der Hinweis in dem Artikel, die Veranstaltung stelle eine gute Möglichkeit der Solidaritätsbekundung dar, dem Leser den Eindruck, der Artikel repräsentiere die Meinung der Klägerin. Die Untersagungsverfügung sei daher durch §§ 72, 19 HHG gedeckt und als einziges, wirksames in Betracht kommendes Mittel zweckmäßig. Am 16. September 1986 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihren Vortrag aus dem Widerspruch erweitert und vertieft. Die Klägerin hat beantragt, die Verfügung des Präsidenten der J -Universität G vom 6. Mai 1986 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. August 1986 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die in den angefochtenen Bescheiden geäußerte Ansicht bekräftig und betont, die Veröffentlichung des betreffenden Artikels sei als kollektive Meinungsäußerung der Klägerin anzusehen und mithin eine unzulässige Inanspruchnahme des allgemein-politischen Mandats. Mit Urteil vom 24. Juni 1988 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung lägen nicht vor, da keine Maßnahme der Klägerin vorausgegangen sei, die das Recht verletze. Der beanstandete Artikel betreffend die Wiederaufbereitungsanlage Wackersdorf und der Hinweis auf das Festival könnten nicht als Meinungsäußerungen der Klägerin oder eines ihrer Organe angesehen werden, weil der Artikel mit dem Kürzel "J.B." unterzeichnet sei und damit nach dem rechtlich nicht zu beanstandenden Vermerk im Impressum der Ausgabe eine Meinungsäußerung dieses Autors, nicht aber der Redaktion oder des AStA als Herausgeber darstelle. Es seien auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der AStA sich mit dem Verbreiten diese Stellungnahme habe zu eigen machen wollen. Für die Kennzeichnung der Urheberschaft des Artikels sei die Verwendung eines Kürzels ausreichend; die Angabe des vollen Verfassernamens sei nicht erforderlich. Auch der Hinweis auf das erste Anti-WAA-Folk-Festival könne nicht als Meinungsäußerung des AStA aufgefaßt werden, da dieser nicht Veranstalter sei, wie die abschließende Aufzählung der Veranstalter im Text des Hinweises zeige. Schließlich sei auch die Herausgabe eines periodisch erscheinenden Informationsblattes durch den AStA kein Rechtsverstoß, der Grundlage für die angefochtene Untersagungsverfügung sein könne, da es im Hinblick auf die ausdrückliche Aufgabenzuweisung an die Studentenschaft in § 63 Abs. 2 Nr. 5 HHG nicht zu beanstanden sei, wenn der AStA als eines der Organe der verfaßten Studentenschaft mit dem AStA-Info ein Medium zur Verfügung stelle, in dem auch Äußerungen Dritter zu allgemein- politischen Themen wiedergegeben würden, soweit und solange diese als Meinung Dritter identifizierbar seien und nicht den Anschein erweckten, es werde die Meinung der Studentenschaft dargestellt. Gegen das dem Beklagten am 11. August 1988 zugestellte Urteil hat dieser am 31. August 1988 Berufung eingelegt. Er führt aus, in dem beanstandeten Artikel werde unter der Überschrift "Und immer wieder Wackersdorf" zur Solidarität mit den Gegnern der Wiederaufbereitungsanlage aufgerufen. Damit komme ein politisches Engagement des Verfassers "J.B." zum Ausdruck, das der Klägerin nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zuzurechnen und das rechtswidrig sei, weil es die Wahrnehmung eines allgemein-politischen Mandates darstelle. Im übrigen müsse der Artikel auch schon deshalb der Klägerin zugerechnet werden, weil aus dem verwendeten Kürzel die Identität des Verfassers nicht hervorgehe. Da der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Frage, wer den Artikel mit dem Kürzel "J.B." unterzeichnet habe, nicht habe beantworten können, sei zu vermuten, daß jenes Kürzel möglicherweise nur zum Schein verwandt worden sei oder daß sich dahinter ein Mitglied des damals amtierenden AStA verberge. Die Last der entsprechenden Aufklärung trage ausschließlich die Klägerin, die für den Inhalt der Publikation und die Identifikation der verschiedenen Autoren im Streitfalle einzustehen habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle ferner nicht zufrieden, weil der Klägerin damit die Möglichkeit eröffnet werde, mit Artikeln, die -- wie der vorliegende -- mit einem Kürzel unterzeichnet seien, den Beklagten an der Nase herumzuführen. Durch schlichte Verwendung von Namenskürzeln könne sie sich von der Verantwortung für die Beiträge in ihrer Publikation nicht freizeichnen. Das angefochtene Urteil enthalte insoweit keine tragfähige Erörterung, wie sich der Beklagte auf einen derartigen Mißbrauch des Kürzelwesens einstellen und seine Verpflichtung als Rechtsaufsichtsbehörde ernst nehmen solle. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Juni 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, aufgrund der Kennzeichnung des Artikels mit einem Kürzel werde eine Identifikation der Klägerin mit dem Inhalt des Artikels und eine Zurechnung des Inhalts ausgeschlossen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil führe auch nicht dazu, daß die Rechtsaufsichtsbehörde ihre Verpflichtungen nicht mehr wahrnehmen könne; da der Klägerin der Artikel aufgrund der Kennzeichnung als Drittbeitrag nicht zugerechnet werden könne, bestehe weder Veranlassung zu rechtsaufsichtlichem Einschreiten noch sei solches zulässig. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heftstreifen, 21 Blatt) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen.