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Urteil

6 UE 2988/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0307.6UE2988.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger erreichen will, daß die Führung des Ehrendoktorgrades in der Form des entsprechenden deutschen Grades -- sowohl in Langform als auch in abgekürzter Form -- mit einem auf das Herkunftsland oder die verleihende Institution hinweisenden Zusatz genehmigt wird, kann keinen Erfolg haben. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 -- GFaG -- (RGBl. I S. 985) in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 17. Februar 1981 (GVBl. I S. 63) -- 2. DVO-GFaG. § 2 Abs. 1 GFaG gilt als Landesrecht fort, denn die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 20. Dezember 1988 -- 6 UE 387/86 --, KMK-HSchR 1989, 319 m. w. N.; Urteil vom 8. November 1990 -- 6 UE 803/87 --). Danach kann die Genehmigung zur Führung des Ehrendoktorgrades in der Form des entsprechenden deutschen Grades nicht erteilt werden. Ein Anspruch auf die Führungsgenehmigung scheitert allerdings nicht an der Qualität des ausländischen Bildungsinstituts, denn die Universidad Tecnologica in San Salvador ist eine in El Salvador nach dem Recht dieses Staates anerkannte Hochschule im Sinne des § 1 der 2. DVO-GFaG. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Der Kläger hat eine Bescheinigung des Erziehungsministeriums der Republik El Salvador vom 16. August 1985 vorgelegt (Bl. 49 d. GA.), wonach die Statuten der Universidad Tecnologica durch Beschluß vom 26. März 1981 genehmigt worden sind und die Hochschule durch Beschluß des Innenministeriums vom 12. Juni 1981 als juristische Person anerkannt worden ist. Allerdings kann ein ausländisches Bildungsinstitut über den Wortlaut des § 1 der 2. DVO-GFaG hinaus nur dann als Hochschule im Sinne des § 2 GFaG angesehen werden, wenn es -- übertragen auf die Verhältnisse im Ausland -- einer Einrichtung entspricht, die in der Bundesrepublik als Hochschule angesehen wird (Hess. VGH, Beschluß vom 20. Dezember 1988, a.a.O.). Auch diese Voraussetzung erfüllt die Universidad Tecnologica. Hochschulen in der Bundesrepublik sind Bildungseinrichtungen, die der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium dienen, wobei sie auf solche berufliche Tätigkeiten vorbereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern (§§ 2 Abs. 1, 7 des Hochschulrahmengesetzes -- HRG -- in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987, BGBl. I S. 1170, §§ 3 Abs. 2, 4 des Hessischen Hochschulgesetzes -- HHG -- vom 6. Juni 1978, GVBl. I S. 319, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1987, GVBl. I S. 181). Die Universidad Tecnologica ist eine wissenschaftliche Hochschule in diesem Sinn. Sie verfügt über drei Fakultäten, die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, die Fakultät für Ingenieurwissenschaften und die Fakultät für schöne Wissenschaften und Naturwissenschaften. Jede dieser Fakultäten gliedert sich in verschiedene Fachrichtungen. Gemäß Art. 64 der Universitätsstatuten in Verbindung mit Art. 8 des in San Salvador geltenden Gesetzes für Privatuniversitäten "ist die Technologische Universität ebenso wie die staatliche Universität befugt, Titel und akademische Grade eines Lizenziaten, Meisters, Doktors und Doktors Ehren halber auf der Grundlage der Studien (pläne), Verordnungen und anderer gesetzlichen Vorschriften zu verleihen ..." (vgl. die bereits erwähnte Bescheinigung vom 16. August 1985). Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 der 2. DVO-GFaG sind erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei dem Ehrendoktortitel des Klägers um eine Bezeichnung, die durch Verleihungsakt zuerkannt worden ist. Der Anspruch des Klägers, den ihm verliehenen Ehrendoktorgrad in der entsprechenden deutschen Form führen zu dürfen, scheitert jedoch daran, daß Ehrendoktorgrade der Universidad Tecnologica den an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Ehrendoktorgraden materiell nicht gleichwertig (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 der 2. DVO-GFaG), sondern von geringerem Wert sind. Nach der am 16. August 1985 vom Erziehungsministerium der Republik El Salvador ausgestellten Bescheinigung kann der Ehrendoktorgrad jenen Personen verliehen werden, die "in ihrem eigenen Land oder dem eines anderen, nach der Beurteilung der Universität, eines solchen Titels aufgrund ihrer Verdienste auf irgend einem Felde der wissenschaftlichen Forschung würdig sind" (so die Übersetzung, Blatt 49 Rückseite der Gerichtsakte). Daraus folgt, daß die Universidad Tecnologica den Ehrendoktorgrad schon bei nicht herausragenden wissenschaftlichen Leistungen und auch dann vergeben kann, wenn es sich um Leistungen ohne Bezug zu einem bestimmten, von der Hochschule vertretenen oder dort gelehrten wissenschaftlichen Fachgebiet handelt. Letzteres wird gerade im Fall des Klägers deutlich. Die Universidad Tecnologica verfügte jedenfalls im Jahre 1984, als dem Kläger der Ehrendoktortitel verliehen wurde, über keine Fakultät, in der Zahnmedizin oder Zahntechnik gelehrt wurde. Gleichwohl erhielt er den Ehrendoktorgrad für Leistungen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde sowie für die Spende von Geräten und Einrichtungsgegenständen, die der Ausstattung eines zahntechnischen Labors dienen sollten. Die Universidad Tecnologica verleiht somit Ehrendoktorgrade auch für Leistungen in solchen Fachrichtungen, die an dieser Hochschule gar nicht vertreten sind. Infolgedessen fehlt ihr fachlich qualifiziertes Personal, das beurteilen könnte, wie weit solche Leistungen tatsächlich wissenschaftlichen Wert haben. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland anders. In der Bundesrepublik sind es in der Regel wissenschaftliche und nicht lediglich im weitesten Sinne der Wissenschaft bzw. der Forschung zugute kommende Leistungen, die mit der Verleihung eines Ehrendoktorgrades gewürdigt werden. Dies folgt bereits aus der Systematik der Ehrungen, die die deutschen Hochschulen nach dem hier geltenden Hochschulrecht vornehmen können. Nach § 36 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes -- HRG -- in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170) regelt das Landesrecht unter anderem die Stellung der Ehrenbürger und Ehrensenatoren. Mit der Ernennung zum Ehrenbürger oder Ehrensenator sollen Persönlichkeiten geehrt werden, die sich außerhalb des Bereichs wissenschaftlicher Arbeit um die Hochschule verdient gemacht haben. Gründe für derartige Ehrungen sind meist Stiftungen oder ein besonderer Einsatz in Staat und Öffentlichkeit zum Wohl der Hochschule. Diese Ehrungen sind deshalb von Ehrenpromotionen zu unterscheiden (Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 3. Aufl., 1986, Rdnr. 3 zu § 36). Schon daraus folgt, daß im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes Leistungen im Bereich wissenschaftlicher Arbeit Voraussetzung für die Verleihung einer Ehrendoktorwürde sind. Ausdrücklich wird dies für den Geltungsbereich des Bayerischen Hochschulgesetzes vertreten (Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, Kommentar, 3. Aufl., 1989, Rdnr. 6 zu Art. 83). Auch Thieme (Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl., 1986, Rdnr. 344) ist der Meinung, daß der Ehrendoktor grad in der Bundesrepublik -- anders als etwa bei der Verleihung durch amerikanische Universitäten -- wissenschaftliche Leistungen verlange. Der Dr. h. c. sei ebenfalls ein wissenschaftlicher Grad und könne daher nicht wegen politischer Leistungen oder als Ausdruck einer hervorgehobenen Stellung im öffentlichen Leben verliehen werden. Zweifellos könnten es andersartige Anforderungen sein, als sie im ordentlichen Promotionsverfahren gefordert würden. Stets müßten sie aber Bezug zu wissenschaftlichen Leistungen haben; hochschulpolitische Leistungen reichten nicht aus (a. A. Karpen, Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, 1982, S. 869). Daraus, daß in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel zumindest wissenschaftliche Leistungen erforderlich sind, um einen Ehrendoktortitel erhalten zu können, folgt aber auch, daß die Fachorientierung der verleihenden Hochschule gegeben sein muß. Wissenschaftliche Leistungen können nur von Fachleuten beurteilt werden. Wird an der Hochschule ein bestimmtes Fachgebiet nicht gelehrt, sind demnach bei der Hochschule keine Fachleute für dieses Fachgebiet beschäftigt, so fehlt es an der Möglichkeit beurteilen zu können, ob eine Leistung wissenschaftlichen Wert hat. Diese Möglichkeit muß jedoch vorausgesetzt werden, wenn darüber entschieden werden soll, ob wissenschaftliche Leistungen mit einem zur Verleihung einer Ehrendoktorwürde ausreichenden fachlichen Niveau vorliegen. Daß in der Bundesrepublik Deutschland die Fachorientierung auch bei der Verleihung von Ehrendoktorgraden grundsätzlich erforderlich ist, wird durch die dem Senat vorliegenden Promotionsordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Philipps-Universität Marburg, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Gesamthochschule Kassel und der Technischen Hochschule Darmstadt jedenfalls für Hessen eindeutig bestätigt. Nach § 18 Abs. 1 der Rahmenbestimmungen für die Promotionsordnungen der Fachbereiche der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 6. Mai 1981 in der Fassung vom 1. Juli 1987 (Mitteilungsblatt Nr. 2 vom 1. Oktober 1987, Nr. 7.13.00 der Sammlung der Mitteilungsblätter) kann der jeweilige Fachbereich der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den Grad eines Doktors ehrenhalber aufgrund wissenschaftlicher Leistungen in den Fachgebieten verleihen, für die der Fachbereich zuständig ist. Hinsichtlich der Philipps-Universität Marburg folgt aus den Promotionsordnungen der verschiedenen Fachbereiche, daß nur fachorientierte Ehrendoktortitel, also beispielsweise der "Dr. rer. pol. h. c.", der "Dr. jur. h. c." oder der "Dr. phil. h. c." verliehen werden können. Den Ehrendoktortitel ohne Fachbezug -- "Dr. h. c." -- gibt es dort nicht. Entsprechendes gilt für die Promotionsordnungen der Justus-Liebig-Universität Gießen. Hier ergibt sich darüber hinaus aus dem Ehrenpromotionsverfahren, daß nicht nur die ordentliche Promotion, sondern auch die Ehrenpromotion einen Bezug zu dem jeweiligen Fachgebiet haben muß. In gleichlautenden Vorschriften der Promotionsordnungen wird nämlich verlangt, daß der Dekan mindestens zwei Berichterstatter bestellt, die die Leistungen und Verdienste des Vorgeschlagenen in Gutachten würdigen, und daß über die Verleihung der Ehrenpromotion der Fachbereichsrat frühestens vier Wochen nach der Antragstellung durch Beschluß entscheidet. Schon die Bestellung von zwei Berichterstattern, die Leistungen und Verdienste des Vorgeschlagenen in Gutachten würdigen sollen, läßt erkennen, daß auch die mit einer Ehrenpromotion zu würdigende Leistung einen Bezug zu dem jeweiligen wissenschaftlichen Fach haben muß. Andernfalls wären die genannten Verfahrensregelungen überflüssig. Entsprechendes gilt für die Gemeinsame Promotionsordnung der Gesamthochschule Kassel vom 7. Februar 1980 in der Fassung vom 16. Mai 1984 (ABl. 1984, 482 ff.), geändert durch Änderungsordnung vom 4. September 1986 (ABl. 1987, 628). Nach § 13 dieser Promotionsordnung kann der Grad eines Doktors ehrenhalber (Dr. phil. h. c., Dr. rer. pol. h. c., Dr. rer. nat. h. c., Dr.-Ing. d. h.) nur für hervorragende wissenschaftliche Leistungen in einem Wissenschaftsgebiet verliehen werden. Verdienste, die auf einer Förderung der Wissenschaften ohne eigene besondere Leistungen beruhen, können nicht durch eine Ehrenpromotion anerkannt werden. Nach § 27 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Hochschule Darmstadt vom 13. Dezember 1982 (ABl. 1983, 309) kann auf übereinstimmenden Beschluß eines oder mehrerer Fachbereiche sowie des Senats an Persönlichkeiten, die sich durch ihre wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen besondere Verdienste erworben haben, als seltene Auszeichnung der Titel eines Dr.-Ing. E. h., Dr. rer. nat. h. c., Dr. rer. pol. h. c. oder Dr. phil. h. c. verliehen werden. Auch diese Gegenüberstellung zeigt, daß die Verleihungskonzeption der Universidad Tecnologica hinter den Anforderungen zurückbleibt, die in der Bundesrepublik Deutschland für die Verleihung von Ehrendoktorgraden üblicherweise gelten. Es kann dahinstehen, ob in der Bundesrepublik Deutschland auch für sonstige ganz besonders herausragende Verdienste nicht wissenschaftlicher Art in Einzelfällen Ehrendoktorgrade verliehen werden. Als Beispiel seien Ehrendoktortitel für Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens genannt, die sich -- wie etwa Albert Schweitzer -- in einem bestimmten Tätigkeitsfeld ganz außergewöhnliche Verdienste sonstiger Art erworben haben. Daß der Kläger derartig herausragende Leistungen nicht erbracht hat, liegt auf Hand und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Darüber hinaus wären auch insofern die von der Universidad Tecnologica zur Erteilung der Ehrendoktorwürde geforderten Voraussetzungen den entsprechenden Voraussetzungen deutscher Ehrendoktorgrade materiell nicht gleichwertig, weil die Universidad Tecnologica keine herausragenden Leistungen verlangt. Ein weiterer Aspekt spricht ebenfalls gegen die Gleichwertigkeit des von der Universidad Tecnologica verliehenen Ehrendoktorgrades: Aus den Angaben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in San Salvador vom 8. Mai 1989 (Bl. 149/150 der Gerichtsakte) ergibt sich, daß in den letzten 23 Monaten vor diesem Datum acht Urkunden zur Legalisation vorlagen, die durch die Universidad Tecnologica an deutsche Staatsangehörige verliehene Ehrendoktorgrade betrafen. Während in Deutschland die Verleihung von Ehrendoktorgraden -- wie sich aus den genannten Prüfungsordnungen ergibt -- nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgt, hat die Universidad Tecnologica allein an deutsche Staatsangehörige im Durchschnitt ca. alle drei Monate einen Ehrendoktorgrad vergeben. Nach allem sind die Ehrendoktorgrade, die die Universidad Tecnologica verleiht, den entsprechenden deutschen Ehrendoktorgraden materiell nicht gleichwertig, sondern von geringerem Wert. Der Kläger kann die Genehmigung seinen Ehrendoktorgrad in der entsprechenden deutschen Form zu führen, daher nicht verlangen. Der erste Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Genehmigung zur Führung seines Titels in der Ursprungsform sowie in abgekürzter Form, jeweils einschließlich eines auf das Herkunftsland oder die verleihende Institution hinweisenden Zusatzes, begehrt, ist zulässig. Daß der Kläger diesen Hilfsantrag erstmals im Berufungsverfahren gestellt hat, stellt keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar; vielmehr hält sich der Hilfsantrag im Rahmen des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstandes. Obwohl der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Genehmigung, den ausländischen Grad in der Originalform und in der in dem betreffenden Staate üblichen Form der Abkürzung zu führen, nicht ausdrücklich beantragt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er auf die Führungsgenehmigung verzichten wollte, falls er den Titel nicht in der deutschen Form sollte führen dürfen. Wegen des geringen, nur orthografischen Unterschieds -- deutsche Form: Doktor honoris causa/Ursprungsform: Doctor Honoris Causa -- ist ebenfalls davon auszugehen, daß der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren auch ohne ausdrücklichen Antrag hilfsweise die Genehmigung zur Führung der Originalform angestrebt hat, zumal der Kläger seinen im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag vom 1. November 1984 nicht auf die deutsche Form beschränkt hatte. Der erste Hilfsantrag ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Führung des Titels in der abgekürzten Form "Dr. Honoris Causa" geltend macht. Nach §§ 3, 4 der 2. DVO-GFaG soll allerdings die Genehmigung erteilt werden, den ausländischen Grad in der Originalform und der in dem betreffenden Staate üblichen Form der Abkürzung zu führen. Eine übliche Abkürzung des akademischen Grades "Doctor Honoris Causa" existiert jedoch in El Salvador nicht, wie die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in San Salvador dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Mai 1989 mitgeteilt hat. Den Grad in der -- vollständigen -- Ursprungsform zu führen, kann der Kläger auch nicht beanspruchen. Dieses Begehren ist in dem ersten Hilfsantrag enthalten und zusätzlich im zweiten Hilfsantrag zum Ausdruck gebracht worden. Der Kläger hat zwar einen Ehrendoktorgrad erlangt, der allerdings materiell nicht gleichwertig im oben genannten Sinn ist (§§ 3, § 2 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 4 der 2. DVO-GFaG). Dem Anspruch steht nicht entgegen, daß der Kläger materielle Leistungen zur Erlangung des Ehrendoktorgrades erbracht hat, indem er Geräte und Einrichtungsgegenstände für ein technisches Labor gespendet hat, denn dies sind nach seiner Darstellung nicht seine einzigen Leistungen gewesen. Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Führung des Ehrendoktorgrades in der Originalform unter Hinzufügung eines Hinweises auf das Herkunftsland des akademischen Grades bzw. auf die verleihende Institution. Denn die Regelung in § 2 Abs. 2, 3 in Verbindung mit § 3 der 2. DVO-GFaG, die dies vorsieht, verstößt gegen § 2 Abs. 1 GFaG und ist damit nichtig, soweit bei geringwertigeren ausländischen akademischen Graden Verwechslungsgefahr mit deutschen Graden besteht. Auch die Führungsgenehmigung mit Herkunftszusatz würde gegen den von § 2 Abs. 1 GFaG verfolgten Schutzzweck verstoßen, der gerade darin besteht, eine Verwechslung geringwertiger ausländischer mit deutschen Graden und eine Irreführung im Rechtsverkehr zu vermeiden. Es soll verhindert werden, daß die rechtliche Position, die ein deutscher akademischer Grad vermittelt, durch die Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen, deren Erwerb aber nicht an gleichwertige wissenschaftliche Qualifikationen geknüpft ist, entwertet wird; die Allgemeinheit soll die Gewißheit haben, daß auch der Träger eines ausländischen akademischen Grades diesen unter Voraussetzungen erworben hat, die denen im Inland vergleichbar sind. Aus der Orientierung an dem Schutzzweck des Gesetzes folgt auch, daß dort, wo der ausländische akademische Grad durch seine Form eine Verwechslung mit einem deutschen Grad ausschließt, die Genehmigung für die Originalform im allgemeinen erteilt werden muß (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 19. November 1971 -- VII C 31.70 -- BVerwGE 39, 77 ff., 79 ff.; Beschluß vom 18. Juni 1987 -- 7 B 121/87 --, NVwZ 1988, 365 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 1983 -- 9 S 376/82 -- DVBl. 1984, 273 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20. August 1984 -- 16 A 1157/83 -- EZAR 370, Nr. 3, Seite 2, und -- 16 A 2574/83 -- OVGE 37, 162 ff., 165 = KMK-HSchR 1987, 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 1985 -- 2 A 5/85 -- AS 20, 121 ff., 123 f.: OVG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 1989 -- Bf III 83/87 -- NVwZ 1989, 888 f.). Kann der geringwertigere ausländische Grad ungeachtet der ausländischen Form mit einem entsprechenden inländischen Grad verwechselt werden, so ist die Führungsgenehmigung zu versagen. Verwechslungsgefahr liegt auch dann vor, wenn diesem ausländischen Grad die Angabe der verleihenden ausländischen Institution bzw. des Herkunftsstaates beigefügt wird (a. A. BVerwG, Beschluß vom 18. Juni 1987 -- 7 B 121/87 -- NVwZ 1988, 365; Bay. VGH, Bay. VBl. 1984, 750 ff., 753 = KMK-HSchR 1984, 562). Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich. Selbst ein dem vom Kläger erworbenen Ehrendoktorgrad "Doctor Honoris Causa" beigefügter Herkunftszusatz würde nichts daran ändern, daß im allgemeinen Rechtsverkehr wegen der einem deutschen Doktortitel gleich lautenden Bezeichnung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger erheblich geringere Anforderungen zur Erlangung dieses Doktortitels erfüllen mußte, als es in Deutschland üblich ist. Vielmehr kann der Irrtum erregt werden, der Kläger habe durch akademische Leistungen einen Doktortitel erworben. Doktortitel werden allgemein als Belege besonderer wissenschaftlicher Qualifikation angesehen. Es besteht daher die realistische Gefahr, daß der Ehrendoktorgrad des Klägers als einem deutschen Doktor- bzw. Ehrendoktorgrad gleichwertig angesehen wird. Wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist § 2 Abs. 3 Satz 1 der 2. DVO-GFaG auch verfassungsrechtlich zu beanstanden, soweit diese Bestimmung auf die Herkunft von Graden hinweisende Zusätze ohne Rücksicht auf die Wertigkeit dieser Grade vorschreibt und damit Ungleiches gleich behandelt. Dadurch werden u. a. ausländische Ehrendoktorgrade, deren Originalform der deutschen entspricht, die aber nicht mit deutschen gleichwertig sind, ebenso behandelt wie mit den entsprechenden deutschen Graden mindestens gleichwertige ausländische Doktorgrade. Allerdings ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, daß den entsprechenden deutschen Graden mindestens gleichwertige ausländische Grade mit einem Herkunftszusatz versehen werden müßten. Ihre Führung ohne Zusatz kann keinen im Rechtsverkehr wesentlichen Irrtum hervorrufen, weil die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Grad gewährleistet ist. Der Vergleich mit den nach § 2 Abs. 2 GFaG in Verbindung mit dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 1. November 1969 in der Fassung vom 9. November 1984 (Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 4, Nr. 1976) ohne Herkunftszusatz zu führenden akademischen Graden, die von den wissenschaftlichen Hochschulen der Niederlande und Österreichs verliehen wurden, deutet ebenfalls darauf hin, daß es selbst von den Kultusministern nicht in allen Fällen als geboten angesehen wird, ausländischen Graden, die mit deutschen materiell gleichwertig sind, einen Herkunftszusatz beizufügen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, daß im allgemeinen die den inländischen akademischen Graden gleichwertigen ausländischen Grade nur mit Zusatz geführt werden dürfen, während im Falle von in den Niederlanden und in Österreich verliehenen akademischen Graden sogar dann der Zusatz unterbleibt, wenn diese Grade in der Originalform zu führen sind und diese Originalform Anlaß für Verwechslungen mit gleichen oder ähnlichen deutschen Graden bietet. Entsprechende Bedenken bestehen, wenn man ausländische Grade, die höherwertig als vergleichbar formulierte deutsche Grade sind, mit solchen ausländischen Graden vergleicht, die geringeren Wert als vergleichbare deutsche Grade haben. Auch der Inhaber beispielsweise eines Doktortitels aus Cambridge/England -- unterstellt, dieser Doktorgrad ist von höherem Wert als ein deutscher -- wird in ungerechtfertigter Weise gleichbehandelt, wenn er -- wie der Inhaber eines minderwertigen ausländischen Titels -- den Herkunftzusatz anfügen muß, was rechtlich eine Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Aus dem Schutzzweck des § 2 Abs. 1 GFaG folgt somit nicht, daß die gleichwertigen oder höherwertigen ausländischen Grade, wenn sie in der Bezeichnung einem deutschen Grad entsprechen, nur mit einem Herkunftszusatz genehmigt werden dürfen. Nicht mit deutschen Graden gleichlautende ausländische Grade, die geringeren Wert als die entsprechenden deutschen Grade haben, dürfen aufgrund der insofern unbedenklichen ausdrücklichen Regelungen in der 2. DVO-GFaG nur mit Herkunftszusatz geführt werden. Ausländische Grade, für die es in Deutschland eine gleiche oder ähnliche Bezeichnung gibt und die von geringerem Wert als die gleich oder ähnlich bezeichneten deutschen Grade sind, dürfen nach § 2 Abs. 1 GFaG in Hessen überhaupt nicht geführt werden. Nach allem hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, daß die Führung des ihm von der Universidad Tecnologica in San Salvador verliehenen Ehrendoktorgrades in der Originalform mit einem Herkunftszusatz genehmigt wird, denn aufgrund der mit einem deutschen Ehrendoktortitel ähnlichen Bezeichnung "Doctor Honoris Causa" besteht -- wie oben bereits ausgeführt wurde -- Verwechslungsgefahr, die durch den Herkunftszusatz nicht beseitigt wird. Dem steht Verfassungsrecht, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, nicht entgegen. Wenn das Recht zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades durch das in Art. 2 Abs. 1 GG geregelte Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützt sein sollte, würde der Schutz der deutschen akademischen Grade vor Verwechslung mit gleichlautenden oder ähnlichen ausländischen Graden dem Individualrecht des Klägers auf Genehmigung zur Führung des Titels vorgehen, denn das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit besteht nur insoweit, als seine Ausübung nicht Rechte anderer verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1971 -- 7 C 31.70 -- BVerwGE, 39, 77 ff.; Beschluß vom 18. Juni 1987 -- 7 B 121/87 -- NVwZ 1988, 365; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 1983 -- 9 S 376/82 -- DVBl. 1984, 273; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 1973 -- V A 1216/72 -- NJW 1974, 819). Der Kläger, der ein zahntechnisches Labor betreibt, begehrt die Genehmigung zur Führung eines ihm von der privaten Universidad Tecnologica (Technologische Universität), San Salvador/El Salvador, verliehenen Ehrendoktorgrades. Seinem Antrag vom 1. November 1984 fügte der Kläger Kopien der Diplomurkunde sowie die beglaubigte Abschrift einer von einer öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzerin angefertigten Übersetzung dieser Urkunde bei. Darin wird ausgeführt, der Kläger habe "wichtige Beiträge für die Entwicklung und Anwendung von Forschung und Wissenschaft für El Salvador erbracht und damit zur Entwicklung der Menschheit und dadurch des zentralamerikanischen Bereiches beigetragen". Der Beklagte holte eine Stellungnahme des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland -- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen -- ein. Die Zentralstelle teilte unter dem 4. April 1985 mit, aus dem Text der Urkunde wie auch aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß der Kläger keinerlei persönliche wissenschaftliche Leistungen erbracht habe. Er besitze wahrscheinlich nicht einmal ein Reifezeugnis. Ein Studium habe er jedenfalls nicht betrieben oder absolviert. Von der Genehmigungserteilung werde nachdrücklich abgeraten. Mit Bescheid vom 19. April 1985 lehnte der Beklagte mit derselben Begründung den Antrag ab. Gegen den am 22. April 1985 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 20. Mai 1985 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, er habe den Voraussetzungen zur Verleihung des Ehrentitels entsprochen. Für den Ehrendoktorgrad sei im Gegensatz zur Promotion kein Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation erforderlich, die über die mit der Diplom- oder Staatsprüfung verbundene Qualifikation hinausgehe. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob er, der Kläger, tatsächlich seine wissenschaftliche Qualifikation unter Beweis gestellt habe oder nicht, obwohl er auf zahntechnischem Gebiet mit überragenden wissenschaftlichen Leistungen aufwarten könnte, da er in der Bundesrepublik eines der größten zahntechnischen Labore mit eigenen Entwicklungen auf metallurgisch-chemischem Gebiet betreibe, er einer der bahnbrechenden Fachleute für die Entwicklung der Metallkeramik sei und Veröffentlichungen über Gegenwart und Zukunft der Metallkeramik herausgegeben habe. Darauf komme es aber nicht an. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Ehrenpromotion vorlägen, obliege allein der verleihenden Hochschule, nicht aber der Genehmigungsbehörde oder dem Gericht. Er, der Kläger, erfülle auch die Voraussetzungen zur Führung des Titels in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades. Im Verfahren erster Instanz hat der Kläger die Kopie und die Übersetzung einer Urkunde vorgelegt, die einen Beschluß der Technologischen Universität wiedergibt. Die Übersetzung hat folgenden Wortlaut: "Beschluss Der höchste Universitätsrat der Technologischen Universität beschließt: In Erwägung, daß Herr ... sehr wertvolle Dienste für die universitäre Gemeinschaft der Technologischen Universität bezüglich ihrer Pläne für Wachstum, Organisation und Stabilisierung geleistet hat durch Analysieren und Bewertung der Möglichkeiten der Errichtung eines Programmes für Zahnmedizin mit lateralem Abgang als Zahntechniker, was von großer Bedeutung für die Entwicklung des Landes ist, wird die Verleihung des Ehrentitels des Doktor Honoris Causa dieses Studienhauses beschlossen. Gegeben in El Salvador am fünfzehnten Tag des Monats Juli Neunzehnhundertvierundachtzig. -- unleserliche Unterschrift -- Ing. Generalsekretär" Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. April 1985 zu verpflichten, dem Kläger die Führung des ihm aufgrund der Urkunde vom 22. Juni 1984 von der Universidad Tecnologica (Technische Universität) in San Salvador verliehenen Titels eines "Doctor honoris causa" -- auch in der abgekürzten Form -- in der Form des entsprechenden deutschen Grades mit einem auf das Herkunftsland oder die verleihende Institution hinweisenden Zusatz zu genehmigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Schutzzweck des Gesetzes zur Führung akademischer Grade fordere, daß der im Ausland erworbene akademische Grad -- auch wenn er mit einem seine Herkunft kennzeichnenden Zusatz geführt werden solle -- nach den für seinen Erwerb verlangten Qualifikationen mit einem entsprechenden. in Deutschland erworbenen akademischen Grad vergleichbar sei. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Nach dem hessischen Universitätsgesetz und den Promotionsordnungen der Hochschulen könne eine Ehrenpromotion nur erfolgen, wenn der zu Ehrende wissenschaftliche Leistungen erbracht habe, die höchsten Anforderungen gerecht würden. Der Kläger habe bisher nicht nachgewiesen, daß er tatsächlich eine herausragende wissenschaftliche Leistung an der Universidad Tecnologica erbracht habe, die auch die Verleihung eines Ehrendoktorgrades an einer hiesigen Universität denkbar mache. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in San Salvador unter dem 8. Mai 1989 mitgeteilt, zwei international anerkannte Universitäten El Salvadors hätten angegeben, in El Salvador existiere keine offizielle Abkürzung des akademischen Grades "Doctor honoris causa". Die Botschaft hat weiter ausgeführt, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Universidad Tecnologica ihre Ehrendoktortitel möglicherweise gegen Bezahlung verleihe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. August 1989 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Führungsgenehmigung, weil sein Ehrendoktorgrad dem durch eine Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verliehenen Ehrendoktorgrad materiell nicht gleichwertig sei. Die Promotionsordnungen hessischer Universitäten verlangten herausragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen mit Bezug zu einem bestimmten Fach- bzw. Wissenschaftsbereich. Demgegenüber habe die Universidad Tecnologica nach Art. 64 ihrer Statuten das Recht, den Ehrendoktorgrad ohne Bezug zu einem bestimmten Fach- oder Wissenschaftsbereich in Anerkennung von Verdiensten allgemeiner Art -- soweit sie einen Bezug zur wissenschaftlichen Forschung hätten -- zu vergeben. Das Ehrenpromotionsrecht der Universidad Tecnologica sei damit umfassender als dasjenige der hessischen Universitäten. Gegen das am 30. August 1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. September 1989 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, auch von deutschen Universitäten und Hochschulen würden in zahlreichen Fällen Ehrendoktortitel verliehen, ohne daß die mit den Titeln Bedachten wissenschaftliche Leistungen erbracht hätten. Abgesehen davon sei für die Verleihung von Titeln und Graden ausländischer Hochschulen ausschließlich auf die Voraussetzungen abzustellen, die bei diesen Hochschulen Geltung hätten. Der Kläger beantragt, das am 15. August 1989 beratene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt und den Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. April 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Führung des ihm von der Universidad Tecnologica San Salvador verliehenen Titels eines "Doctor honoris causa" -- auch in der abgekürzten Form -- in der Form des entsprechenden deutschen Grades mit einem auf das Herkunftsland oder die verleihende Institution hinweisenden Zusatz zu genehmigen, hilfsweise, dem Kläger die Führung des Titels in der Ursprungsform "Doctor Honoris Causa", in abgekürzter Form "Dr. Honoris Causa", jeweils mit einem auf das Herkunftsland oder die verleihende Institution hinweisenden Zusatz zu genehmigen, weiter hilfsweise, den Titel in der vorgenannten Ursprungsform "Doctor Honoris Causa" mit einem auf das Herkunftsland oder die verleihende Institution hinweisenden Zusatz zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, der Kläger habe bisher eine Gleichwertigkeit des von der Universidad Tecnologica verliehenen Ehrendoktorgrades mit einem deutschen Ehrendoktorgrad nur behauptet. Auch sei eine Führungsgenehmigung in der "Originalform" nicht möglich, da die Originalform "Doctor Honoris Causa" mit der deutschen Form "Doctor honoris causa" -- sehe man von der unterschiedlichen Groß- und Kleinschreibung ab -- identisch sei. Eine Führungsgenehmigung für diese "Originalform" vereitele den Schutzzweck des Gesetzes über die Führung akademischer Grade. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 16. November 1990 um Mitteilung gebeten, für welche konkreten Leistungen dem Kläger der Ehrendoktortitel verliehen worden sei. Auch die näheren Umstände der Verleihung seien von Interesse, insbesondere, ob der Kläger in San Salvador für die genannte Institution gearbeitet habe, ob es sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit gehandelt habe und von wann bis wann der Kläger gegebenenfalls in San Salvador für die Universidad Tecnologica tätig gewesen sei. Der Kläger hat die Verfügung dahin beantwortet, er sei "für seine für die Universidad Tecnologica erbrachten wissenschaftlichen Leistungen in Form von Vorträgen, Vorlesungen und Seminaren auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde im Rahmen der Planung und Vorbereitung einer diesbezüglichen akademischen Einheit und für die von ihm zur Ausstattung des entsprechenden technischen Labors der Universität gespendeten Geräte und Einrichtungsgegenstände mit dem Ehrendoktortitel ausgezeichnet" worden. Er habe die Universität seit deren Gründung bis zum Jahre 1986 mehrfach besucht. Unter Vorlage der Fotokopie einer Bestätigung der Universidad Tecnologica vom 29. November 1990 trägt der Kläger weiter vor, bei dem in der Genehmigungsurkunde angegebenen Datum "15. Juli 1984" handele es sich um einen Schreibfehler; es müsse richtig heißen "15. Juni 1984". Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft), drei vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats überreichte Vortragsmanuskripte in spanischer Sprache, achtzehn Fotografien und ein Pressebericht mit Übersetzung haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.