Urteil
6 UE 243/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1128.6UE243.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die ursprünglich zulässige Klage ist allerdings nicht wegen Verwirkung des Klagerechts oder Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Das Ruhen des Verfahrens war im Jahre 1985 zwar im Hinblick darauf angeordnet worden, daß die Verfassungsmäßigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens noch nicht geklärt war. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - (BVerfGE 80, 1 f. (23 bis 26)) das Antwort-Wahl-Verfahren als Form der ärztlichen Prüfung verfassungsrechtlich gebilligt hat, war diese Frage klargestellt. Das Verfahren ist jedoch erst mehr als zwei Jahre später anläßlich der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 und 1 BvR 1529/84, 138/87 (NJW 1991 S. 205 f.) wieder aufgerufen worden. Ebenso wie eine Verzögerung der Klageerhebung kann nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben eine übermäßig verzögerte Fortsetzung des Verfahrens zur Verwirkung führen, wenn anzunehmen ist, daß der Fortfall des Ruhensgrundes den Beteiligten seit längerer Zeit bekannt war, und die Fortsetzung erst zu einem Zeitpunkt betrieben wurde, in dem die anderen Verfahrensbeteiligten nach den Umständen des Falles nicht mehr mit einer Fortsetzung rechnen mußten (vgl. zur Verwirkung des Klagerechts Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 (308); BVerwG, Beschluß vom 12. August 1987 - 4 N 3.86 - DVBl. 1987, 1276; Hess. VGH, Urteil vom 3. Februar 1981 - 2 OE 50/79 - NJW 1981, 2315; und vom 7. Februar 1991 - 6 UE 2453/89 -; BayVGH, Urteil vom 22. Juli 1982 - Nr. 20 B 82 A.2693 - BayVBl. 1984, 47). Ein derartiger Verstoß gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden läßt sich hier noch nicht feststellen. Eine Zeitspanne von etwa zwei Jahren liegt hier noch in einem zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger das Klagebegehren als endgültig erledigt betrachtet. Gerade bei Prüfungsstreitigkeiten, die auf den Lebensweg eines Klägers nachhaltigen Einfluß haben, hängt die Frage, ob ein vor längerer Zeit in Gang gesetztes Verfahren fortgesetzt werden soll, von einer Lebensplanung und -entwicklung ab, die sich über gewisse Zeiträume erstreckt. Hier hat der Kläger vorgetragen, daß er inzwischen einen anderen Beruf ausübe, sich aber im Hinblick auf die väterliche Apotheke die Option offenhalten wolle, seine pharmazeutische Ausbildung fortzusetzen. Danach ist weder von einer prozessualen Verwirkung der Rechte des Klägers auszugehen noch davon, daß das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sie zu Recht abgewiesen, denn die negative Prüfungsentscheidung des Beklagten ist rechtmäßig. Zugunsten des Klägers waren über die 39 als richtig bewerteten Antworten hinaus keine weiteren Antworten als richtig anzurechnen. Auch scheidet die Möglichkeit aus, von den Fragen, die der Kläger nach Ansicht der Beklagten falsch beantwortet hat, eine solche Zahl zu eliminieren, daß er mit den 39 richtig beantworteten Fragen die Bestehensgrenze erreicht. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler vor, der eine Wiederholungsprüfung rechtfertigte. Nach § 8 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker in der Fassung vom 23. August 1971 (BGBl. S. 1377) ist ein schriftlich geprüftes Fach bestanden, wenn der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 % unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 % der Fragen zutreffend beantwortet hat. Diese Bestehensregel erscheint unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 (- 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1 f. ) unbedenklich. Bei 80 gestellten Fragen mußten danach 50 % aller Fragen, also mindestens 40 richtig beantwortet sein, denn bei 50,6 im Gesamtdurchschnitt der Prüflinge zutreffend beantworteten Fragen hätte die andere Bestehensgrenze bei 41,49, aufgerundet 42 Fragen (50,6 - 18 %) gelegen. Die Klage hätte danach Erfolg, wenn dem Kläger über die 39 von ihm richtig beantworteten Fragen hinaus eine einzige weitere Frage als zutreffend beantwortet zuerkannt werden könnte. Das ist nicht der Fall. Zu der Frage A 72 ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, daß die Fragestellung ebenso wie die vier Antwortalternativen aus fachlicher Sicht inhaltlich und sprachlich richtig sind. Es heißt dort überzeugend, alle angegebenen Antwortmöglichkeiten seien wissenschaftlich korrekt und gingen über das gängige Schulbuchwissen nicht hinaus. Die Antwortmöglichkeiten seien in der Basisliteratur, dem an den Hochschulen der Bundesrepublik seit Jahrzehnten von vielen Studentengenerationen verwendeten "Lehrbuch der analytischen und präparativen anorganischen Chemie" von Jander und Blasius klar herausgearbeitet. Es sei unbestreitbar nur die Lösungsmöglichkeit E zutreffend. Danach bestehen keine begründeten Zweifel daran, daß die von dem Kläger gewählte Antwortalternative D zu Recht als falsch bewertet worden ist. Das gleiche gilt hinsichtlich der Aufgabe A 56. In bezug auf diese Aufgabe hat sich der Gutachter in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten mit den von den Privatgutachtern des Klägers erhobenen Einwänden auseinandergesetzt, mit denen gerügt worden war, die in der Aufgabenstellung angegebene Formel für Arginin sei falsch. Er hat ausgeführt, die angegebene Konstitutionsformel solle dem Prüfling die Strukturmerkmale der Aminosäure Arginin vor Augen führen, weil es nicht zumutbar wäre, daß der Prüfling für jede Aminosäure die chemische Formel im Gedächtnis habe. Insoweit erleichtere die Fragestellung die Beantwortung der Frage erheblich. Die Formelschreibweise entspreche gängiger Konvention. Daß hier wie bei jeder Aminosäure zwitterionische Grenzformeln vorlägen, müsse jeder Student in diesem Ausbildungsstadium wissen. Deswegen vertrete der Kläger eine irrige Meinung, wenn er die angegebene Konstitutionsformel des Arginins als falsch bezeichne. Soweit es um die Frage gehe, ob Arginin "wie eine s t a r k e Base titriert werden" könne, hat der Gutachter dargelegt, daß die Aussage zwar nicht bedeute, daß Arginin eine starke Base im üblichen Sinne sei, sich aber bei Säure-Base-Titrationen wie eine starke Base verhalte. Erst die durch den Guanidyl-Rest bedingte hohe Basizität ermögliche die Titration der Alpha-Aminogruppe. Auch der zweite Halbsatz der Aufgabenstellung sei richtig, denn die konjugierte Säure des Guanidyl-Restes von Arginin sei durch Mesomerie stabilisiert; deshalb könne Arginin wie eine starke Base titriert werden. Die von dem Kläger und seinem Privatgutachter insoweit erhobenen Einwände hält der Senat nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht für stichhaltig. Der Streit geht letztlich darum, was für die Bedingungen der Titration einer starken Base kennzeichnend sei. Der Kläger meint, es müßten alle alternativ möglichen Titrationsverfahren wie bei starken Basen angewendet werden können mit sämtlichen gebräuchlichen Indikatoren, um von einer Titration wie bei einer starken Base ausgehen zu können. Diese Annahme widerspricht schon laienhaftem Sprachverständnis. Daß ein bestimmter Vorgang "wie" ein anderer vollzogen werden kann, bedeutet nicht, daß er in jeder Hinsicht gleich ist. Maßgeblich sind vielmehr die typischen Merkmale, die für den Vergleich kennzeichnend sein sollen (tertium comparationis). So kommt es etwa bei der Behauptung, daß jemand "schwimme wie ein Fisch" nicht auf die Gleichartigkeit der Glieder und Bewegungen an. Typisch für die Titration bei starken Basen ist nach Darstellung des beigeladenen IMPP, das sich auf die einmütige Auffassung eines sechsköpfigen Sachverständigengremiums stützt, daß sie in wässriger Lösung ("nicht wasserfreier") gegen den Farbindikator Methylrot mit Salzsäure titriert wird. In dem gerichtlichen Sachverständigengutachten wird dazu ausgeführt, die Aussage, daß Arginin "wie eine starke Base titriert werden" könne, habe das IMPP umfassend und wissenschaftlich korrekt dokumentiert. Danach muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit seiner Ansicht die für die Fragestellung wesentlichen Merkmale verkennt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Auffassung seines Privatgutachters. Dieser hält die Titrationskurven für maßgeblich. Dabei fällt auf, daß er dabei nicht auf den erfragten Vorgang, die Titration, abstellt, sondern auf das Ergebnis. Das beigeladene IMPP hat darüber hinaus schlüssig dargelegt, daß die Behauptung des Privatgutachters, Arginin werde wie eine schwache Base titriert, "wenig charakteristisch bzw. unzutreffend" sei. Die Ansicht eines Privatgutachters, die keine in der Lehre und Literatur maßgebliche Meinung wiedergibt, kann nicht überzeugen, wenn das Sachverständigengremium des IMPP und ein neutraler gerichtlicher Gutachter übereinstimmend eine wohl begründete gegenteilige Auffassung vertreten. Hinsichtlich der Frage A 31 hat der Senat allerdings erhebliche Bedenken hinsichtlich der Klarheit der Fragestellung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Prüflingen für die Bearbeitung jeder Aufgabe (Lösung und Markierung auf dem Antwortbeleg) im Durchschnitt 1 1/2 Minuten zur Verfügung stehen (vgl. die technischen Hinweise zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben auf der Innenseite des Aufgabenheftes für die umstrittene Prüfung). Da Gegenstand der Prüfung die pharmazeutischen Kenntnisse der Prüflinge sein sollen und nicht ihre Fähigkeit, Fragen innerhalb kürzester Zeit richtig zu interpretieren, muß die Fragestellung so klar und eindeutig gefaßt werden, daß sich der Sinn der Frage einem mit der Materie vertrauten Prüfling beim Lesen erschließt. Davon läßt sich bei der Aufgabe A 31 nicht ohne weiteres ausgehen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der Erörterung vor dem Senat treffen alle Antwortalternativen unter bestimmten Bedingungen zu, so daß bei der Fragestellung, "Welche Aussage trifft nicht zu?", keine der Alternativen als zutreffend markiert werden kann. Erst wenn die Aufgabenerläuterung auf Seite 10 oben des Aufgabenheftes herangezogen wird, wonach "entweder die einzig nicht zutreffende oder die am wenigsten zutreffende" Aussage ausgewählt werden soll, läßt sich die Aufgabe A 31 lösen. Zunächst stehen jedoch die Fragestellung in der Aufgabe A 31 (Welche Aussage trifft nicht zu?) und die Erläuterung zu den Aufgaben A 27 bis 37 auf Seite 10 oben im Widerspruch zueinander. Nicht zutreffen kann eine Aussage nur dann, wenn sie falsch ist. Ist sie am wenigsten zutreffend", kann sie nach den allgemeinen Denkgesetzen nicht als unzutreffend bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Erläuterung wäre die richtige Fragestellung gewesen: "Welche Aussage trifft nicht o d e r am wenigsten zu?" Besonderes Gewicht bekommt die alternative Fragestellung dadurch, daß das IMPP mit der Formulierung im Aufgabentext "... k a n n ... vorgetäuscht werden" erreichen wollte, daß die Prüflinge eine vergleichende Abwägung des Störverhaltens der genannten Anionen i m g e s a m t e n Fällungsbereich vornehmen unter der Vorgabe, daß die einzelnen Störungen nicht überall auftreten müssen (Schreiben des IMPP vom 21. September 1984 an den Beklagten, Bl. 200 ff. (203) der Akten). Nach Darstellung des gerichtlichen Gutachters (S. 4 des Gutachtens vom 5. Juli 1989) kann nach gängigem Schulbuchwissen Oxalat mittels Calciumionen sowohl in ammoniakalischer als auch in schwach essigsaurer, abgestumpfter Lösung durchgeführt werden; Borat störe den Oxalat-Nachweis nur im schwach ammoniakalischen Bereich, im neutralen Bereich und im abgestumpft essigsauren Bereich nicht. Hexacyanoferrat (II) hingegen würde nur im neutralen oder schwach essigsauren pH-Bereich nicht stören, jedoch im ammoniakalischen Bereich (S. 5 des Gutachtens). Die Antwortalternative des IMPP, daß Borat - bezogen auf die verschiedenen Varianten - weniger störe, wird danach im Ergebnis von dem Sachverständigen bestätigt. Er hält die Aufgabenstellung jedoch nicht für korrekt, weil die Versuchsbedingungen des Oxalatnachweises nicht angegeben worden seien, so daß die Prüflinge nach seiner Meinung nicht wissen konnten, unter welchen Voraussetzungen die Fragestellung galt. Das IMPP hat dagegen eingewendet, daß die vereinfachte Fragestellung, wie der Gutachter sie sich vorstelle, wenn er verlange, daß die Versuchsbedingungen genannt würden, nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Prüflinge hätte gerade die Störungsmöglichkeiten unter verschiedenen Bedingungen beurteilen sollen. Den Schwierigkeitsgrad der Fragen festzulegen, obliege dem Prüfer. Letzteres ist zwar richtig, gilt jedoch nur mit der Einschränkung, daß die Prüfungsfrage nicht so schwierig sein darf, daß sie sich in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht angemessen lösen läßt. Ob dies der Fall ist, vermag der Senat ohne weitere Beweiserhebung nicht zu klären. Die Tatsache, daß die richtige Antwort nur von 22,7 % der Prüflinge markiert wurde, spricht ebenso dagegen wie die Meinung des gerichtlichen Gutachters und die sehr eingehenden Stellungnahmen der Privatgutachter des Klägers. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger selbst dann, wenn die Aufgabe wegen der problematischen Fragestellung und der besonderen Schwierigkeiten ungeeignet wäre, um zuverlässige Prüfungsergebnisse zu ermöglichen (§ 8 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 23. August 1973 (BGBl. I S. 1377 ff)), mit seinen Anträgen keinen Erfolg haben könnte. Er hat die Frage A 31 nach der mit der Auffassung des IMPP übereinstimmenden Meinung des gerichtlichen Gutachters eindeutig falsch beantwortet, weil er eine der auf keinen Fall zutreffenden Antwortalternativen gewählt hat. Daran können nach dem Sachverständigengutachten keine Zweifel bestehen. Für die von dem Kläger gewünschte "Gutschrift" der unrichtigen Antwort auf die möglicherweise fehlerhafte Frage fehlen die rechtlichen Voraussetzungen. Eine Vorschrift, daß eine falsche Antwort auf eine unzulässige Frage als richtig zu bewerten sei, gab es in der Approbationsordnung für Apotheker nicht. Eine falsch beantwortete fehlerhafte Frage, die sich nicht auf die gesamte Prüfung ausgewirkt haben kann und deswegen keine Wiederholung der Prüfung insgesamt rechtfertigt, kann nur bei der Prüfungsbewertung unberücksichtigt bleiben, also nur eliminiert werden. Eine normative Grundlage in der Approbationsordnung für Apotheker war dafür nicht nötig, denn dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus einer verfassungskonformen Interpretation der hier interessierenden Prüfungsvorschriften. Das Prüfungsrecht wird maßgeblich durch das Gebot gleicher Prüfungschancen (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Verfassungsrang zukommt, sowie dadurch geprägt, daß Unvollkommenheiten in Prüfungsverfahren sich nicht restlos ausschließen lassen. Obwohl gerade in den Antwort-Wahl-Verfahren die Fragestellungen mit besonderer Akribie von Sachverständigengremien erarbeitet werden, lassen sich auch dort Mängel nicht vollkommen vermeiden. Andererseits wird einzelnen Prüfungsmängeln, die nicht die gesamte Prüfung erfassen, herkömmlich dadurch begegnet, daß sie behoben werden, sobald der Prüfer sie bemerkt. So wird in mündlichen Prüfungen eine unkorrekte Fragestellung in der Regel korrigiert, sobald sie auffällt, was gerade aufgrund der Reaktion der Prüflinge geschehen kann. Bei schriftlichen Prüfungen werden Aufgabenfehler in der Regel erst bei der Korrektur bemerkt. Durch die fehlerhafte Aufgabenstellung verursachte Mängel werden dann bei der Bewertung unberücksichtigt gelassen, was den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht. Dadurch wird einerseits verhindert, daß Prüflinge aufgrund vereinzelter Prüfungsfehler, die sich nicht auf die Gesamtprüfungsleistung und deren Bewertung auswirken, die Prüfung noch einmal mit dem damit verbundenen Aufwand wiederholen müssen. Andererseits wird dadurch ausgeschlossen, daß Prüflinge, die auch ohne die Prüfungsfehler die Prüfung nicht bestanden hätten, einen zusätzlichen Prüfungsversuch mit der Folge erhalten, daß sie gegenüber anderen erfolglosen Prüflingen, deren Prüfung nicht mit Fehlern behaftet war, eine zusätzliche, ungerechtfertigte Prüfungschance erhalten. Für Prüfungsstörungen, soweit sie sich nicht auf die gesamte Prüfung auswirken, gilt das gleiche wie für einzelne Prüfungsfehler; sie können im Prüfungsverfahren ausgeglichen werden (vgl. bei Prüfungsbeeinträchtigungen durch Lärm, BVerwG, Urteil vom 29. August 1991 - 7 C 9.90 - BVerwGE 85, 323 = NVwZ 1991, 272 = NJW 1991, 442). Dieser gewohnheitsrechtlich entstandene "allgemeine Rechtsgrundsatz", daß während des Prüfungsverfahrens bemerkte Fehler, die sich nicht auf die gesamte Prüfung auswirken und noch korrigierbar sind, alsbald korrigiert werden können, wird auch bei der nachträglichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen angewandt, indem beispielsweise die Bewertung der Prüfung zugunsten des Prüflings korrigiert wird. Da die hier einschlägigen Prüfungsregelungen der Approbationsordnung für Apotheker in der Fassung vom 23. August 1971 keine Regelung enthielten, wie bei reparablen Prüfungsfehlern zu verfahren war, wäre der dargelegte allgemeine Rechtsgrundsatz hier analog anzuwenden (vgl. zur Rechtsanalogie/Gesamtanalogie Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., Berlin u.a. 1983 S. 368 f.). Infolgedessen käme keine Gutschrift, sondern nur eine Eliminierung der Frage in Betracht. Die Eliminierung der Frage A 31 könnte hier aber nicht dazu führen, daß der Kläger die Prüfung bestanden hätte. Ist die fehlerhafte Antwort auf eine ungeeignete Frage in die Prüfungsbewertung einbezogen worden, dann ist zwar die Ergebnisfeststellung fehlerhaft zustande gekommen. Ein Zeugnis, daß er die Prüfung bestanden habe, kann der Prüfling jedoch nur verlangen, falls er die Prüfung dann bestanden hätte, wenn die fehlerhafte Frage und die darauf gegebene falsche Antwort bei der Prüfungsbewertung außer Betracht gelassen werden. Zieht man die Frage A 31 von den 80 gestellten Fragen ab, verlagert sich die Bestehensgrenze (50 % zutreffend beantwortete Fragen waren nach § 8 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker notwendig) auf 39,5 zutreffend beantwortete Fragen. Da der Kläger nur 39 Fragen richtig beantwortet hat, könnte die Eliminierung der Frage A 31 und der entsprechenden Antwort nicht zu einem für ihn günstigen Ergebnis führen. Ein Anspruch auf ein Zeugnis, daß er die Prüfung bestanden hätte, kann er durch die Eliminierung nur einer Frage nicht erlangen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, entsprechend seinem Hilfsantrag zu einer erneuten Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden. Ein Verfahrensfehler, der sich auf die gesamte Prüfung ausgewirkt haben kann und der irreparabel ist, liegt nicht vor. Ob eine Frage klar genug ist und nicht zu schwierig, um im Rahmen des Antwort-Wahl-Verfahrens beantwortet zu werden, ist in der Regel kein verfahrensrechtliches Problem. Es geht dabei um die materiellen Prüfungsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1983 - 7 C 99.82 - NJW 1984 S. 2650 = DÖV 1984 S. 804). Ist die fehlerhafte Antwort auf eine ungeeignete Frage in die Prüfungsbewertung einbezogen worden, dann ist zwar die Aufgaben- und Ergebnisfeststellung fehlerhaft. Dieser Fehler muß jedoch nicht regelmäßig zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Prüfung führen, sondern nur dann, wenn sich die fehlerhafte Aufgabenstellung auf die ganze Prüfung ausgewirkt hat oder haben kann, weil zum Beispiel unverzichtbare Teile der Prüfung davon erfaßt wurden oder das Prüfungsverfahren zum Nachteil des Prüflings beeinflußt worden ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Frage A 31 zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Prüfung geführt haben kann. Die Frage betraf an der Menge der Frage gemessen nur 1,25 % und damit einen verzichtbaren Anteil aller Fragen. Eine bestimmte Mindestzahl von Prüfungsfragen ist nicht zwingend vorgeschrieben, die Verringerung der Fragenzahl von 80 auf 79 also unbedenklich. Das Prüfungsverfahren ist auch nicht zum Nachteil des Klägers in einer Weise beeinflußt worden, die sich auf das Ergebnis der gesamten Prüfung etwa deshalb ausgewirkt haben kann, weil die Aufgabenstellung Irritationen oder Zeitverzögerungen bei dem Kläger hervorgerufen hätte. In der mündlichen Verhandlung ist mit den Beteiligten erörtert worden, daß wegen der Vielzahl der Fragen und der unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade kein Prüfling damit rechnen kann, alle Fragen richtig beantworten zu können und deswegen einzelne Fragen, deren Beantwortung aus eigenem Wissen nicht möglich ist, übergangen werden oder eine Antwort nach einer oberflächlichen Richtigkeitsbeurteilung oder einem Ratesystem markiert wird. Der Kläger hat eingeräumt, daß auch er durch einzelne Fragen nicht in einer Weise irritiert wurde, daß die Beantwortung anderer Fragen darunter gelitten hätte. Ein durch die Fehlerhaftigkeit der Aufgaben A 31 etwa verursachter Prüfungsfehler kann durch die Eliminierung der Prüfungsfrage behoben werden, wie oben dargelegt wurde. Infolgedessen besteht kein Anspruch auf eine Prüfungswiederholung. Die Berufung des Klägers konnte nach allem keinen Erfolg haben. Der Kläger sucht ein Zeugnis über das Bestehen des ersten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung zu erstreiten. Ihm war mit "Ergebnismitteilung" des Hessischen Landesprüfungsamts für Heilberufe vom 17. September 1982 mitgeteilt worden, daß er bei der zweiten Wiederholungsprüfung in pharmazeutischer Analytik, dem Fach IV des ersten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung, nur 39 anstatt mindestens 40 von 80 gestellten Fragen zutreffend beantwortet und deswegen die pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden hatte. Der von dem Kläger erhobene Widerspruch, mit dem er geltend machte, daß er drei weitere Fragen richtig beantwortet habe, wurde mit Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 12. Januar 1983 zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger am 28. Januar 1983 Klage erhoben und geltend gemacht, die Fragen A 31, A 56 und A 72 müßten ihm gutgeschrieben werden. Bei der Frage A 31 sei die Fragestellung nicht hinreichend klar. Die Fragen A 56 und A 72 habe er entgegen der Auffassung des beigeladenen Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen richtig beantwortet. Er hat dazu gutachtliche Äußerungen des Diplom-Chemikers Dr. E und des Professors E vorgelegt. Der Beklagte und das beigeladene Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen - IMPP - sind dem Vorbringen mit ausführlichen Stellungnahmen entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat Beweis darüber erhoben, wie weit die von den Beteiligten vorgelegten Literaturauszüge und Stellungnahmen dafür sprechen, daß 1. bei der Frage A 31 B 34 die Antwort D und nicht die Antwort A, 2. bei der Frage A 56 B 50 die Antwort A und nicht die Antwort D und 3. bei der Frage A 72 B 68 die Antwort E und nicht die Antwort D als die fachlich richtigen Antworten angesehen werden können, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Professors H vom Institut für anorganische Chemie der G Universität in F In dem Sachverständigengutachten des Professors H vom 05. Juli 1984 wird ausgeführt, die Fragen A 56 und A 72 seien ebenso wie die von dem Prüfungsamt als zutreffend angesehenen Antwortalternativen korrekt. Die Aufgabe A 31 sei von dem Kläger zwar eindeutig falsch beantwortet worden, der Aufgabentext lasse jedoch jene Präzision vermissen, die zur eindeutigen Beantwortung der Aufgabe notwendig gewesen sei. Die Aufgabe lautete: "Welche Aussage trifft nicht zu? Der Nachweis von Oxalat mittels Calcium-Ionen k a n n infolge der Bildung schwerlöslicher Niederschläge vorgetäuscht werden durch: (A) Tartrat (B) Phosphat (C) Fluorid (D) Borat (E) Hexacyanoferrat (II)" Die Widersprüchlichkeiten zwischen den Stellungnahmen der Gutachter des Klägers und denen des beigeladenen Instituts beruhten darauf, daß die Randbedingungen bei Durchführung des Oxalatnachweises stark variierten, was unterschiedliche Konsequenzen für die Wirksamkeit der Ionen Borat und Hexacyanoferrat (II) habe. Entweder bildeten sie leicht oder schwerlösliche Niederschläge. Das sei für die korrekte Beantwortung der Aufgabe aber von entscheidender Bedeutung, denn je nach den Versuchsbedingungen des Oxalatnachweises könnten entweder die Antwortalternativen D oder E richtig sein. Eindeutig und ausschließlich richtig wäre die von dem beigeladenen Institut (IMPP) vorgesehene Lösung D erst dann, wenn im Text angegeben würde, daß der Oxalatnachweis im schwachammoniakalischen Milieu durchzuführen sei. Diese Angabe fehle aber. Da eine eindeutige Beantwortung demnach nicht möglich sei, sei die Prüfungsaufgabe unzulässig. Das beigeladene Institut (IMPP) hat darauf erwidert, zwei mögliche Antwortalternativen gäbe es entgegen der Auffassung des Gutachters nicht. Der Gutachter habe die Charakteristik des Aufgabentyps nicht in Betracht gezogen. Die Fragestellung, "Der Nachweis... k a n n ...vorgetäuscht werden..." bedeute, daß die Störungen nicht unter allen Umständen auftreten müßten. Entsprechend beziehe sich das "kann" auf solche Umstände, die nur in unterschiedlichen Fällungsbedingungen bestehen könnten. Die möglichen Fällungsbedingungen für Calciumoxalat würden jedoch auch von dem Gutachter mit dem ammoniakalischen bis schwach essigsauren Bereich angegeben. Der Student müsse in der Lage sein, zu beurteilen, welche Störungen bei Wahl spezieller Bedingungen innerhalb dieses gesamten Bereiches auftreten könnten und welches Anion im Gesamtbereich am wenigsten störe. Dies sei jedoch eindeutig Borat, so daß allein die Lösungsvariante D richtig sei. Wenn der Gutachter in der Fragestellung die speziellen Bedingungen vermisse, denke er dabei wohl an eine wesentlich einfachere Fragestellung. Die Aufgabe sei unter Beteiligung von sechs pharmazeutischen Hochschullehrern für die Prüfung von Pharmaziestudenten erstellt worden. Die Lösungsvariante E scheide aus, weil die Betrachtung des Störverhaltens zweier Anionen bei nur einem pH-Wert (neutraler Lösung), bei dem beide nicht störten, verfehlt sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 1984 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger könne keine weitere Frage als zutreffend beantwortet gutgeschrieben werden. Die Entscheidung über Eignung oder Nichteignung, Fehlerfreiheit oder Fehlerhaftigkeit einer Prüfungsaufgabe, soweit sie von einer fachwissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidung abhänge, habe nur der Prüfer beziehungsweise das Prüfungsgremium im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes zu treffen. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Prüfungsentscheidung auf einer derart eklatanten und außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung wissenschaftlich-fachlicher Gesichtspunkte beruhe, daß sich ihr Ergebnis dem Gericht als gänzlich unhaltbar aufdrängen müsse und damit gegen das Willkürverbot verstoßen werde. Gegen das am 11. Januar 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05. Februar 1985 Berufung eingelegt. Wegen der noch ausstehenden abschließenden Klärung der Verfassungsmäßigkeit des bei der pharmazeutischen Prüfung angewendeten "Antwort-Wahl-Verfahrens" wurde durch Beschluß des Senats vom 23. Dezember 1985 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Kläger hat das Verfahren am 02. September 1991 wieder aufgerufen und zur Begründung der Berufung vorgetragen, die Prüfungsfrage A 31 sei nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen fehlerhaft. Zu der Frage A 56 lägen ausführliche Stellungnahmen fachwissenschaftlicher Kapazitäten vor. Hier müsse die von ihm gewählte Lösung D als richtig anerkannt werden. Das gelte auch hinsichtlich der Frage A 72. Der Kläger legt zur Frage A 56 eine erneute Stellungnahme des Professors Ebel vor, in der dieser die Auffassung vertritt, die von dem Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen als richtig angesehene Antwortalternative sei falsch. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, die erste Alternative der Frage A 56 sei negativ zu beantworten, weil Arginin anders als starke Basen nur mit dem Indikator Methylrot titriert werden könne. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 1984 sowie den Bescheid des Hessischen Landesprüfungsamts für Heilberufe vom 17. September 1982 (Ergebnismitteilung) und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12. Januar 1983 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ein Zeugnis über das Bestehen des ersten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zu einer weiteren Wiederholung des ersten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung zuzulassen. Der Beklagte und das beigeladene Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Das beigeladene Institut vertritt die Ansicht, Aufgabenstellung und Ergebnisbewertung seien auch unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gerichtlichen Kontrolldichte im Prüfungsrecht gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Aufgabenstellung sei weder unverständlich, widersprüchlich noch mehrdeutig oder sonst fehlerhaft gewesen. Die von dem Kläger gewählten Lösungen stellten keine vertretbare Beantwortung der jeweiligen Aufgabe dar. Die Stellungnahmen des Klägers und seiner Gutachter erweckten den Eindruck, daß sie es an der gebotenen Sorgfalt beim Lesen der Aufgabentexte hätten fehlen lassen, da sie in allen drei Fällen von einer vom Text abweichenden Fragestellung ausgingen. - Soweit der Gutachter des Klägers die Behauptung aufstelle, Arginin werde zweifelsfrei wie eine schwache Base (Vergleich: Ammoniak) titriert, sei dieser Satz unzutreffend. Unbestreitbar sei demgegenüber, daß Arginin ebenso wie Natronlauge in wässriger Lösung gegen Methylrot mit Salzsäure titriert werden könne und damit unter Bedingungen, die für die Titration starker Basen kennzeichnend seien. Auch die Auffassung des Klägers, die erste Alternative der Frage A 56 sei falsch, weil nicht alle Indikatoren wie bei starken Basen verwendet werden könnten, treffe nicht zu, weil die Menge der Indikatoren nicht das wesentliche Merkmal der Titration starker Basen sei. Dem Senat liegen die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die von den Beteiligten mit ihren Schriftsätzen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen vor. Auf diese Unterlagen und den Inhalt der Gerichtsakten wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.