Beschluss
Fa 11 G 117/91 T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0810.FA11G117.91T.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die antragstellende Partei hat bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, um bei der Antragsgegnerin zum Sommersemester 1991 ihre vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester im Studiengang Medizin herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht hat die Auslosung von 12 Vollstudienplätzen angeordnet. Gegen diese Anordnung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet, denn die antragstellende Partei hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium. Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Sommersemester 1991 - Zulassungszahlenverordnung (ZZVO) 1991 - vom 27. Dezember 1990 (GVBl. 1991 I Seite 6) ist die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des Studiengangs Medizin der Antragsgegnerin auf 195 Studienplätze festgesetzt worden. Zwar hätten unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung vier weitere Studienplätze ausgewiesen werden müssen. Diese Studienplätze stehen jedoch nicht zur Verfügung, denn sie sind infolge der Auslosung, die aufgrund des angefochtenen Beschlusses durchgeführt wurde, anderen Bewerbern zugeteilt worden. Rechtsgrundlage für die Berechnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 04. Juli 1990 (GVBl. I Seite 239). Der Senat legt wie in seinen das Wintersemester 1990/91 betreffenden Beschlüssen vom 22. April 1991 - Fa 02 G 313/91 T u. a. - seiner Berechnung 21 Professorenstellen, 4 Hochschulassistenten-Stellen, 13,5 Stellen unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie 21,5 Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Zeit zugrunde. Auch hinsichtlich des Sommersemesters 1991 kann es dahinstehen, ob die Umwandlung einer C 2-Professorenstelle in eine C 2-Hochschuldozenten-Stelle auf Zeit zum 01. Februar 1990 rechtmäßig ist, denn auch diese Stelle ist mit einem Lehrdeputat von acht Semesterwochenstunden - SWS - in die Berechnung einzustellen, wie der Senat bereits mit Beschluß vom 01. Oktober 1991 - Ma 02 G 5382/90 T - (Seite 7 f. des amtlichen Umdrucks) mit eingehender Begründung entschieden hat. Was die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter anlangt, ist auch für den vorliegenden Berechnungszeitraum von 13,5 und nicht von 14,5 Stellen auszugehen. Die Verlagerung der Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters aus der Lehreinheit vorklinische Medizin (Zentrum der biologischen Chemie) in die Lehreinheit klinisch-praktische Medizin (Zentrum der Inneren Medizin) zum 01. Oktober 1987 ist - wie der Senat bereits in seinen oben genannten Beschlüssen vom 22. April 1991 entschieden hat - nicht zu beanstanden. Die Begründung, die die Antragsgegnerin hierzu in ihrer Stellungnahme vom 02. Dezember 1991 (übersandt mit Schriftsatz vom 15. Januar 1992) gegeben hat, genügt den Anforderungen, die der Senat an Stellenverlagerungen stellt. Sie hat insoweit verwiesen auf eine Stellungnahme des Fachbereichs Humanmedizin vom 10. November 1988. Dort ist ausgeführt, es habe sich um eine Maßnahme gehandelt, die aus Bedürfnissen der Krankenversorgung unabweisbar gewesen sei. Zur Begründung ist ein Vermerk des Dekans Professor Dr. Müller vom 06. November 1987 beigefügt. Der Dekan trägt dazu vor, die Umsetzung sei aus Gründen der Aids-Krankenversorgung und -forschung unabweisbar geworden. Das Universitätsklinikum Frankfurt habe sich in den vergangenen Jahren zu einem Zentrum der Versorgung von Aidskranken und zur Erforschung dieser Krankheit entwickelt. Es erübrige sich, an dieser Stelle auf die enorme Bedrohung einzugehen, die dieses neuartige Krankheitsbild für die Gesundheit unserer Bevölkerung darstelle. Die zunehmend aufgetretenen Versorgungsengpässe hätten eine personelle Verstärkung des Bereichs der Infektiologie im Zentrum der Inneren Medizin unabweisbar gemacht. Diese Verstärkung habe nicht allein aus der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin erreicht werden können. Kapazitätsrechtliche Bedenken hätten hier zurückstehen müssen. Die Umsetzung sei auch insofern für kapazitätsrechtlich vertretbar gehalten worden, als der Fachbereich Humanmedizin in den vergangenen Jahren im Bereich der Vorklinik die Zulassungszahlen mehrfach erhöht habe, ohne personelle Verstärkungen erhalten zu haben. Von einer Vernichtung von Ausbildungskapazität könne keine Rede sein. Bei einer Abwägung zwischen den dringenden Notwendigkeiten der Krankenversorgung und -forschung auf der einen und den Anforderungen des Kapazitätsrechts auf der anderen Seite hätten in diesem Fall letztere zurückstehen müssen. Mit diesen Ausführungen hat die Antragsgegnerin ausreichend begründet, daß die Verringerung der Stellenausstattung der Lehreinheit vorklinische Medizin auf einer sorgfältigen Planung und einer Abwägung der Forschungs-, Krankenversorgungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber beruht (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 22. April 1991, a.a.O., Seiten 3 f. des amtlichen Umdrucks). Bei einem Deputatansatz von je 8 SWS für die Professoren, den befristet beschäftigten Hochschuldozenten und die auf Dauer beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem Lehrdeputat von je 4 SWS für die Hochschulassistenten bzw. wissenschaftlichen Assistenten und die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt sich ein Lehrangebot aus Stellen von insgesamt 378 SWS. Dem sind nach § 10 KapVO für Lehrauftragsstunden 5,1072 SWS hinzuzufügen, was 383,1072 SWS ergibt. Hiervon sind nach § 11 KapVO für Dienstleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport) 41,1218 SWS abzuziehen. Dabei sind nach § 11 Abs. 2 KapVO zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Dabei vermindert der Senat in ständiger Rechtsprechung die Studienanfängerzahl entsprechend dem Schwund, der in den nicht zugeordneten Studiengängen im Laufe des Studiums gegebenenfalls eintritt (Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. November 1983 - VI TG 800/82 - KMK-HSchR 1984, 442 ff., 447, und vom 17. September 1984 - VI TG 246/82 - KMK-HSchR 1985, 259 ff., 268/269; OVG Münster, Beschluß vom 07. Mai 1981 - 13 B 4121/81 u. a. - KMK-HSchR 1982, 409 ff., 412 f.; OVG Lüneburg, Beschluß vom 22. März 1983 - 10 OVG B 1690/82 u. a. - KMK-HSchR 1984, 140 ff., 149 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 28. April 1983 - OVG Bf III 26/82 - KMK-HSchR 1984, 380 ff., 383 ff.; Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 2. Auflage, Randnummer 3 zu § 11 KapVO; a. A. Bay.VGH Beschluß vom 18. September 1991 - 7 C 90.10198 u. a. - KMK-HSchR/NF 41C Nr. 3, Seite 2 f.). Im Hinblick auf die in § 5 Abs. 2 KapVO geregelte Verpflichtung, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbaren wesentlichen Änderungen zu berücksichtigen, legt der Senat bei der folgenden Berechnung des Dienstleistungsexports die aus den Zulassungszahlen für das Wintersemester 1990/91 und das Sommersemester 1991 (vgl. die Zulassungszahlenverordnungen vom 04. Juli 1990, GVBl. I Seite 254, und vom 27. Dezember 1990, GVBl. 1991 I Seite 6) ermittelte durchschnittliche Zulassungszahl der Studiengänge Biologie, Psychologie und Zahnmedizin zugrunde. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats diejenigen Studierenden abzuziehen, die wegen eines Studiums der Humanmedizin den Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Humanmedizin für die Lehreinheit Zahnmedizin erbringt, nicht in Anspruch nehmen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 99, 103.81 - DVBl. 1983, 842 f.; Hess. VGH, Beschluß vom 17. Dezember 1984 - VI/ TG 246/82 - KMK-HSchR 1985, 259 ff., 269 f.; vgl. den einen zahnmedizinischen Studiengang betreffenden Beschluß des Senats vom 17. Oktober 1991 - Gb 82 G 6217/88 T - Seite 9 des amtlichen Umdrucks; Bahro, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 11 KapVO). Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 03. Juni 1992 mitgeteilt, daß von den im Sommersemester 1991 eingeschriebenen 649 Studierenden der Zahnmedizin 20 einen Vorabschluß in Humanmedizin gehabt hätten und daß bis zum 10. Fachsemester 1 Student zugleich im Fach Zahnmedizin eingeschrieben sei, so daß 21 Zahnmedizinstudenten den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Humanmedizin nicht in Anspruch nehmen. Dies entspricht einem Anteil von 3,2357 %. Entsprechend ist der Dienstleistungsexport zu vermindern. Bei der Berechnung setzt der Senat im Fach Psychologie den Schwundfaktor 0,9437 an, den er in den Verfahren Fe 11 G betreffend das Sommersemester 1991 ermittelt hat, wobei der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung in den Anfangssemestern zumindest die mit den Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Zulassungszahlen zugrundegelegt hat. Da die Schwundtabellen für Biologie und Zahnmedizin den gleichen Fehler aufwiesen, hat der Senat auch hier hinsichtlich der Anfangssemester zumindest die Zulassungszahlen angesetzt, was zu Schwundfaktoren von 0,8777 für den Studiengang Biologie und 0,8392 für den Studiengang Zahnmedizin führt. Insgesamt sind für Dienstleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge somit 41,1218 SWS abzuziehen, wie die folgende Berechnung zeigt: Studienfach Durchschnittl. CNW-Anteil Dienstleistungsexport Zulassungszahl Biologie 82 x 0,8777 x 0,0192 1,3819 SWS (Schwund) Psychologie 46 x 0,9437 x 0,0400 1,7364 SWS (Schwund) Zahnmedizin 54 x 0,9676 (Verminderung wegen Doppelstudium) x 0,8392 x 0,8667 38,0035 SWS (Schwund) 41,1218 SWS. Der sich danach ergebende Wert von 341,9854 SWS (378 SWS + 5,1072 SWS - 41,1218 SWS = 341,9854 SWS) ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin zu verdoppeln und durch den auf diese Lehreinheit entfallenden Eigenanteil des in § 13 Abs. 1 KapVO in Verbindung mit Anlage 2 zur KapVO geregelten Curricularnormwerts zu teilen. Hierbei legt der Senat einen Eigenanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin von 1,7145 zugrunde, der im folgenden begründet wird. Die von einigen antragstellenden Parteien hinsichtlich der Berechnung der CNW-Anteile erhobenen Einwände greifen nur teilweise durch. Insbesondere sind die CNW-Anteile für die Seminare in den Fächern Anatomie, Physiologie und Biochemie nicht wegen der durchschnittlichen Semesterdauer von 14 Wochen im Verhältnis 12/14 zu kürzen, was für diese 3 Seminare insgesamt einen CNW-Anteil von 0,3428 anstatt 0,4 zur Folge hätte. Es ist schon unwahrscheinlich, daß der ZVS-Studienplan abweichend von der Realität von 12 Semesterwochen ausgeht, was mit der Begründung behauptet wird, daß er für die Seminare in Anatomie, Physiologie und Biochemie insgesamt 8 Semesterwochenstunden vorsehe, was bei 12 Wochen 96 Seminarstunden ergäbe. Diese Zahl entspricht zwar der Mindeststundenzahl, die insgesamt für die drei Seminare durch die Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I Seite 2549) und die zu ihr erlassene Anlage 1 festgesetzt wurde. Die von einigen antragstellenden Parteien geltend gemachte Kürzung des CNW-Anteils für die Seminare wäre jedoch allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es sich bei der Gesamtstundenzahl von 96 Stunden um eine Höchstzahl handelte, denn nur dann könnte man davon ausgehen, daß bei 96 Stunden verteilt auf 14 Semesterwochen je Woche statt insgesamt 8 Stunden nur 6,8571 (96 : 14) Stunden auf die 3 Seminare entfielen. Die Anlage 1 zur Siebenten Änderungsverordnung - ÄAppO - sieht jedoch die Gesamtstundenzahl von 96 Stunden nicht als höchste Stundenzahl, sondern als Mindeststundenzahl vor. Um zu gewährleisten, daß diese Mindeststundenzahl regelmäßig erbracht wird und nicht der Ausfall von ein oder zwei Lehrveranstaltungen die Anerkennung des gesamten Seminars (Praktikumskurses) in Frage stellt, ist für wöchentlich stattfindende Lehrveranstaltungen ein Zeitraum von mehr als 12 Semesterwochen nötig. Sonst müßte wegen Feiertagen, Erkrankungen von Lehrkräften und Studenten sowie aufgrund gelegentlicher Hindernisse anderer Art damit gerechnet werden, daß die Mindeststundenzahl nicht zuverlässig erreicht wird. Daß der Beispielstudienplan von der Hochschulwirklichkeit mit mehr als 12 Vorlesungswochen pro Semester ausgeht, kann als selbstverständlich unterstellt werden. Daß er die in Anlage 1 zur ÄAppO genannten Mindeststundenzahlen auch als solche auffaßt, ergibt sich schon daraus, daß er für die Praktika der Physik, Chemie und Biologie für Mediziner, die Praktika der Physiologie und Biochemie, die Kurse der makroskopischen und mikroskopischen Anatomie sowie den Kursus der Medizinischen Psychologie insgesamt 492 Stunden zugrundelegt, selbst wenn man nur von 12 Vorlesungswochen je Semester ausgeht (41 Semesterwochenstunden x 12 = 492). Die Anlage 1 sieht demgegenüber für diese Lehrveranstaltungen nur eine Gesamtstundenzahl von mindestens 480 vor. Im übrigen ist es auch deshalb nicht zu beanstanden, daß im ZVS-Beispielstudienplan auf der Basis eines 12 Wochen dauernden Semesters gerechnet wird, weil die beiden übrigen Wochen, die die Semester durchschnittlich länger dauern, oft für die organisatorische Vor- und Nachbereitung und für Leistungskontrollen benötigt werden (vgl. Bay.VGH, Beschluß vom 18. September 1991, a. a. O., Seite 9; OVG Lüneburg, Beschluß vom 12. November 1991 - 10 N 5209/91 u. a. -, Seite 12 des amtlichen Umdrucks). Die Curricularanteile, die der ZVS-Beispielstudienplan für die neuen Seminarveranstaltungen in Anatomie, Physiologie und Biochemie mit insgesamt 0,4000 ansetzt, sind auch im Hinblick auf die zugrundegelegte Gruppengröße von g = 20 rechtmäßig. Dem liegt die nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO in der Fassung der Siebenten Änderungsverordnung vom 20. Dezember 1989 getroffene Regelung zugrunde, wonach die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden zwanzig nicht überschreiten darf. Der Senat teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluß vom 12. November 1991, a.a.O, Seite 11 des amtlichen Umdrucks), daß die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Festlegung einer Obergrenze der Teilnehmerzahl sich aus Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes - GG - (in Verbindung mit Art. 72 GG) ergibt, denn die Kompetenz zum Erlaß ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Regelungen im Rahmen der ärztlichen Approbation, die Voraussetzung der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen ist, gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Nr. 19 GG (BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4.80 - BVerwGE 61, 169 ff., 174 f.). Die Regelung der Seminargröße stellt eine ausbildungsrechtliche Regelung in diesem Sinne da, denn mit dieser Begrenzung der Teilnehmerzahl soll erreicht werden, daß die Kandidaten als eine Voraussetzung der Zulassung zum Beruf des Arztes eine "vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren" genossen haben (vgl. die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO in der Bundesrats-Drucksache 632/89, Seite 38). Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß im ZVS-Beispielstudienplan der Anrechnungsfaktor f = 1,0 für die 3 Seminare angesetzt wird (so auch Bay.VGH, Beschluß vom 18. September 1991, a. a. O., Seite 11; OVG Lüneburg, Beschluß vom 12. November 1991, a. a. O., Seite 12 des amtlichen Umdrucks). Die Seminare fallen zwar unter die im hier noch maßgeblichen Ministererlaß vom 01. Juli 1983 (ABl. 1983, 589) in Anlage 1 genannte Lehrveranstaltungsart B (k = 4) mit einem Anrechnungsfaktor von f = 1,0 bei einer Betreuungsrelation von g = 30. Daß sich aber der Anrechnungsfaktor bei einer Betreuungsrelation von g = 20 (etwa auf den Wert von f = 0,5) verringern müßte, ist durch nichts belegt. Die Leistung, die der Seminarleiter zu erbringen hat, ist grundsätzlich bei 20 Seminarteilnehmern nicht wesentlich geringer als bei 30 Seminarteilnehmern. Sie kommt nur dem Einzelnen in stärkerem Maße zugute. Zu beanstanden ist jedoch, daß das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst und die Antragsgegnerin die Vorlesung "Berufsfelderkundung" vollständig im Rahmen des Curriculareigenanteils der Lehreinheit vorklinische Medizin berücksichtigt haben. Zwar ist diese Vorlesung nach dem ZVS-Beispielstudienplan in den Curriculareigenanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin einbezogen. Bei der Antragsgegnerin wird jedoch nur 1/4 der auf diese Vorlesung entfallenden Lehrleistungen von einem Institut erbracht, das Teil der Lehreinheit vorklinische Medizin ist, nämlich die einstündige Veranstaltung, die vom Zentrum der psychosozialen Grundlagen der Medizin durchgeführt wird. Die drei anderen Vorlesungsstunden werden von Lehrkräften gehalten, die nicht der Lehreinheit vorklinische Medizin angehören. Anders verhält es sich mit dem Praktikum "Berufsfelderkundung". Hierzu hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, daß nur Lehrkräfte der Lehreinheit vorklinische Medizin in diesem Praktikum tätig sind. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist es, daß das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst und die Antragsgegnerin die Vorlesung und das Praktikum "Einführung in die klinische Medizin" nur mit einem Curricularanteil von 0,0778 und nicht - wie einige Antragsteller verlangen - mit 0,0888 berücksichtigt hat. Diese Lehrveranstaltungen, die bei der Antragsgegnerin von der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin als Dienstleistung für die Lehreinheit vorklinische Medizin erbracht werden, erfüllen deshalb einen geringeren Curricularanteilwert, weil die Antragsgegnerin statt der vom ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen vierstündigen Vorlesung nur eine zweistündige Vorlesung anbietet. Dies ist jedoch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffenderweise fließen auch die neuen Seminare in Anatomie, Biochemie und Physiologe voll in den Curriculareigenanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin ein. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrer mit Schriftsatz vom 03. Juni 1992 übersandten Stellungnahme des Dekans des Fachbereichs Humanmedizin vom 01. Juni 1992 (Seite 2 dieser Stellungnahme) überzeugend ausgeführt, daß es sich bei diesen Seminaren nicht um Gemeinschaftsveranstaltungen vorklinischer und klinischer Fächer handelt. Dies würde nach Auffassung der Antragsgegnerin dem Konzept und den Vorgaben der ÄAppO und des ZVS-Beispielstudienplans widersprechen. Hauptaufgabe der Seminare sei es, den durch Vorlesungen und praktische Übungen vermittelten Lehrstoff vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern. Dies könne nur durch Vertreter der Fächer erfolgen, die die angesprochenen Vorlesungen und praktischen Übungen durchführten, also durch Lehrpersonal der Anatomie, Biochemie und Physiologie. Die Seminare seien darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge, insbesondere auch Bezüge zwischen vorklinischem und klinischem Lehrstoff zu verdeutlichen. Dies gehöre gleichfalls zu den Aufgaben des vorklinischen Lehrpersonals, zu dessen Erfüllung dieses auch in erster Linie geeignet sei. Es gehe bei den Seminaren nicht darum, aus der Sicht der klinischen Fächer wichtige vorklinische Grundlagen zu vermitteln. Im Vordergrund stünden die vorklinischen Fächer und deren Bezüge zu klinischem Lehrstoff. Diese zu vermitteln, seien nur vorklinisch Lehrende geeignet. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO umfaßten die Seminare die Vorstellung von Patienten. Es sei vorgesehen, daß in jeder Seminargruppe ein- bis zweimal im Semester ein Patient durch Lehrende klinischer Fächer vorgestellt werde. Die Patientenvorstellung durch Angehörige der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin könne als unselbständige Hilfsfunktion für den im wesentlichen theoretischen Unterricht durch die Lehreinheit vorklinische Medizin begriffen werden. Allerdings ist auch der Senat der Auffassung, daß der Dienstleistungsanteil, den die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin mit der Durchführung des Praktikums in medizinischer Terminologie erbringt, mit 0,0333 zu veranschlagen ist und nicht mit 0,0166. Zwar sieht der ZVS-Beispielstudienplan insofern eine Übung mit einer Betreuungsrelation von g = 60, einem Anrechnungsfaktor von f = 1,0 vor, die einstündig in jeder Woche des Semesters abzuhalten sei. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin diese Lehrveranstaltung jedoch als Seminar ausgestaltet mit einer Betreuungsrelation von g = 30, einem Anrechnungsfaktor von f = 1 bei ebenfalls einer Stunde je Semesterwoche. Der höhere Wert ist zu berücksichtigen, da die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin die erhöhten Lehrleistungen erbringt und damit den Eigenanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin entsprechend ermäßigt, was kapazitätsgünstig ist. Nach allem ist von dem nach dem ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen CNW von 2,2214 ein Anteil von 0,3944 (0,1222 + 0,1555 + 0,1167) abzuziehen, der als Dienstleistung von den naturwissenschaftlichen Fachbereichen in den Fächern Physik, Chemie und Biologie erbracht wird. Weiterhin ist abzuziehen der Dienstleistungsanteil für die Einführung in die klinische Medizin von 0,0778, den die Lehreinheit klinisch-praktische Medizin erbringt und der Dienstleistungsanteil von 0,0333, den die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin (Med. Terminologie) erbringt, sowie ein CNW-Anteil von 0,0014 (3/4 von 0,0018), der für die Vorlesung Berufsfelderkundung ebenfalls von anderen Lehreinheiten geleistet wird. Daraus ergibt sich der Curriculareigenanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin von 1,7145. Danach errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 398,9331 Studienplätzen (341,9854 SWS x 2 = 683,9708 : 1,7145 = 398,9331). Die Überprüfung des Ergebnisses nach den Kriterien des 3. Abschnitts der KapVO (§ 14 ff. KapVO) führt nicht zu einer Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität für die Lehreinheit vorklinische Medizin. Zwar hat die Antragsgegnerin eine fehlerhafte Schwundtabelle vorgelegt, denn sie hat nicht beachtet, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Anfangssemester zumindest die mit den Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Zulassungszahlen angesetzt werden müssen. Dennoch führt die Berechnung zu einem über 1 liegenden Schwundfaktor und damit zu dem Ergebnis, daß in dem vorklinischen Studienabschnitt kein Schwund festgestellt werden kann. Die ermittelte Zahl für die jährliche Aufnahmekapazität (398,9331) ergibt gerundet 399 Studienplätze im Studienjahr, so daß in der Lehreinheit Vorklinische Medizin, 1. Fachsemester, auf das streitbefangene Sommersemester 1991 199 Studienplätze entfallen. Dies sind vier Studienplätze mehr, als in der Zulassungszahlenverordnung 1991 festgesetzt wurden. Der antragstellenden Partei steht gleichwohl ein Studienplatz nicht zu, weil bei der aufgrund des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Auslosung das Los der antragstellenden Partei nicht auf einen der vier Rangplätze fiel, die eine Zulassung ermöglichten.