Beschluss
6 TG 2736/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0204.6TG2736.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig "von der Ernennung eines Kanzlers ohne eine erneute Anhörung des Antragstellers (§ 13 Abs. 3 Satz HUG) abzusehen", ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt, denn der Antragsteller hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller kann nicht verlangen, daß der Antragsgegner vorläufig von der Ernennung eines neuen Kanzlers der Universität absieht, denn der Antragsgegner hat die in § 13 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Universitätsgesetzes - HUG - im Rahmen des Ernennungsverfahrens vorgesehene Anhörung des Senats, des Antragstellers, rechtswirksam durchgeführt. Nach der genannten Vorschrift wird der Kanzler im Einvernehmen mit dem Präsidenten nach Anhörung des Senats von der Landesregierung ernannt. Verpflichtet, die Anhörung des Antragstellers durchzuführen, ist die Landesregierung, für die nach dem Beschluß über die Zuständigkeit der einzelnen Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen - HV - vom 18. April 1991 (GVBl. I Seite 153 ff., Seite 161 f.) die Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst im Rahmen ihres Geschäftsbereichs handelt. In § 13 Abs. 3 Satz 2 HUG ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, daß die Landesregierung bzw. das zuständige Ministerium die Anhörung des Antragstellers durchführen muß. Dies ergibt sich jedoch aus dem Regelungszusammenhang und einer den Sinn und Zweck des Anhörungsrechts berücksichtigenden Auslegung der Vorschrift. Mit der Anhörung soll sich derjenige über die Vorstellungen des Senats zu dem Ernennungsvorschlag informieren, der über die Ernennung entscheidet. Dies ist nach § 13 Abs. 3 Satz 2 HUG die Landesregierung, nicht der Universitätspräsident. Das Verwaltungsgericht hat weiterhin auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, daß die §§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 13 Abs. 3 Satz 2 HUG dem Antragsteller lediglich einen beratenden Einfluß bei der Ernennung des Kanzlers zuweisen. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 HUG gehört zu den Aufgaben des Senats die Mitwirkung bei der Ernennung des Kanzlers nach § 13 Abs. 3 Satz 2 HUG. Daraus folgt, daß die Mitwirkung nur in dem Umfang stattfindet, wie sie in § 13 Abs. 3 Satz 2 HUG vorgesehen ist. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HUG ändert demnach nichts daran, daß der Senat vor der Ernennung des Kanzlers lediglich angehört wird; ein weitergehendes Mitwirkungsrecht ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Die Anhörung des Antragstellers ist wirksam durchgeführt worden. Die Wirksamkeit der Anhörung scheitert nicht daran, daß der Antragsteller nur unzureichend informiert und daher nicht in der Lage gewesen wäre, eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Wie umfangreich die dem Anzuhörenden zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Anhörung zu gebenden Informationen zu sein haben, läßt sich nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantworten. Hier sind dem Antragsteller die für eine Anhörung erforderlichen Informationen gegeben worden. Mit Schreiben vom 19. November 1992 übermittelte der Universitätspräsident dem Antragsteller eine Liste der insgesamt 14 Bewerber, die sich auf die Ausschreibung gemeldet hatten. Die Bewerbungsunterlagen wurden dem damaligen Vizepräsidenten, der zugleich Vorsitzender des Antragstellers ist, vollständig in Kopie zur Verfügung gestellt. Am 2. Februar 1993 fand im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst ein Vorstellungsgespräch statt, an dem auch der Vizepräsident der Universität teilnahm. Es stellten sich drei Bewerber vor, unter ihnen der vom Antragsgegner und dem Universitätspräsidenten favorisierte Bewerber. Am 12. Mai 1993 gab der Universitätspräsident vor dem Antragsteller Erläuterungen zu den Schritten, die er zur Wiederbesetzung der Kanzlerstelle unternommen hatte. Insbesondere stellte er die Vorzüge heraus, die seines Erachtens den von ihm und dem Antragsgegner favorisierten Bewerber auszeichnen. Zwar wurde während der Sitzung des Antragstellers vom 12. Mai 1993 aus den Reihen der Senatsmitglieder sinngemäß die Bitte geäußert, der Präsident möge zu allen Bewerbern eine Aussage machen, was dieser jedoch ablehnte. Auch wenn man darin eine unzulässige Verkürzung des Informationsanspruchs des Antragstellers sähe, könnte der Antragsteller sich im Gerichtsverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es geboten gewesen wäre, die entscheidungsrelevanten Fakten für alle Bewerber spätestens zu Beginn der Anhörung zu benennen, denn der Antragsteller hat mit seinem am Ende der Sitzung vom 12. Mai 1993 gefaßten Beschluß wirksam auf weitere Informationen verzichtet. Er hat nämlich ausdrücklich beschlossen, "Nach ausführlicher Anhörung und Diskussion des vom Präsidenten und dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst gemachten Vorschlags" an seiner Auffassung festzuhalten. Hätte er sein Informationsbedürfnis nicht für befriedigt gehalten, wäre er gehalten gewesen, keine Stellungnahme zu dem Besetzungsvorschlag abzugeben, sondern per Beschluß weitere Informationen einzufordern. Dies ist jedoch nicht geschehen. Da mit der Übersendung des Sitzungsprotokolls an den Antragsgegner die Anhörung des Antragstellers seitens des Antragsgegners jedenfalls in schriftlicher Form durchgeführt wurde, ist es unerheblich, ob der Universitätspräsident darüber hinaus den Antragsteller wirksam mündlich angehört hat und ob er zur Durchführung dieser mündlichen Anhörung bevollmächtigt werden durfte. Es kommt daher weiterhin nicht darauf an, ob der Universitätspräsident befugt war, mündliche Äußerungen der Senatsmitglieder entgegenzunehmen. Es ist auch unerheblich - worauf das Verwaltungsgericht auf Seite 10 seines Beschlusses vom 29. Oktober 1993 bereits sinngemäß hingewiesen hat -, ob Redebeiträge der Senatsmitglieder in der Sitzung vom 12. Mai 1993 dem Antragsgegner im Wortlauf übermittelt wurden oder nicht, denn dabei handelte es sich um Äußerungen der Mitglieder des Antragstellers, nicht aber um Äußerungen des Antragstellers selbst. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß der Antragsteller als Kollegialorgan nur die Möglichkeit hat, sich durch Beschluß zu äußern, da das Anhörungsrecht aus § 13 Abs. 3 Satz 2 HUG nicht den in einer Sitzung Anwesenden oder allen einzelnen Mitgliedern des Senats zusteht, sondern dem Senat als Kollegialorgan der Universität. Da nur die in der Sitzung vom 12. Mai 1993 gefaßten Beschlüsse eine im Rahmen der Anhörung relevante Äußerung des Antragstellers darstellen, kommt es allein darauf an, ob diese Beschlüsse von dem Antragsgegner zur Kenntnis genommen wurden. Dies ist hier der Fall, wie oben bereits dargestellt ist. Der Antragsteller kann sich insofern nicht mit Erfolg auf § 11 Abs. 1 Satz 4 HUG berufen, wonach im Verfahren der Wahl und Ernennung des Präsidenten der Senat den Wahlvorschlag vor der Wahl mit dem Wissenschaftsminister erörtert. Eine derartige Erörterungspflicht ist im Falle der Ernennung des Kanzlers gerade nicht vorgesehen; vielmehr verlangt der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Satz 2 HUG ausdrücklich nur die "Anhörung des Senats". Daraus folgt, daß vor der Ernennung des Kanzlers keine Erörterung im Sinne von Rede und Gegenrede zwischen dem Senat und der Landesregierung stattfinden muß. Hätte der Antragsteller die Absicht gehabt, der Landesregierung nicht nur die Beschlüsse vom 12. Mai 1993, sondern auch eine - gegebenenfalls ins einzelne gehende - Begründung für diese Beschlüsse mitzuteilen, so hätte er ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, zusätzlich über eine Begründung abzustimmen und diese Begründung ebenfalls der Landesregierung mitzuteilen. Dies hätte gerade dann nahegelegen, wenn der Präsident sich bereits vor der Senatssitzung vom 12. Mai 1993 auf einen Bewerber festgelegt gehabt haben und zur Durchsetzung seiner Organinteressen entschlossen gewesen sein sollte, wovon der Antragsteller auf Seite 6 der Beschwerdebegründung vom 12. November 1993 ausgeht. Der Antragsteller hält demgegenüber die Anhörung nicht für rechtswirksam. Er meint, Präsident und Senat würden in § 13 Abs. 3 Satz 2 HUG als zwei um den Einfluß auf die Entscheidung der Landesregierung miteinander konkurrierende Universitätsorgane begriffen, was es ausschließe, daß das eine dieser miteinander konkurrierenden Organe (der Präsident) dem anderen (dem Senat) als anhörungsbefugter Beauftragter der Landesregierung präsentiert werde. Die Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst und die Landesregierung könnten sich kein ungetrübtes Bild von der Meinung des Senats bilden, wenn sie mit der Anhörung ein Organ betrauten, das mit dem Senat um den Einfluß auf die Entscheidung der Landesregierung konkurriere. Sie seien deshalb nicht in der Lage, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Äußerungen der Anzuhörenden sorgfältig zu prüfen und im Rahmen ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Aus § 13 Abs. 3 Satz 2 HUG folgt jedoch nicht, daß der Universitätspräsident mit der Durchführung der Anhörung des Antragstellers nicht beauftragt werden durfte. § 13 Abs. 3 Satz 2 HUG enthält weder wörtlich noch dem Sinn nach eine Ausschluß- oder Befangenheitsregelung. Im Gegenteil deutet das vom Gesetzgeber verlangte Einvernehmen zwischen der Landesregierung und dem Präsidenten darauf hin, daß die Landesregierung und der Präsident in dem Verfahren der Ernennung eines Kanzlers der Universität gemeinsam und mit derselben Zielrichtung tätig werden sollen, während der Senat lediglich angehört werden muß. Der Gesetzgeber hat somit in Kauf genommen, daß die Landesregierung und der Universitätspräsident gemeinsam im Verfahren der Kanzlerernennung Interessen vertreten, die denen des Senats entgegengesetzt sind. Der Antragsteller stützt seine Auffassung im Beschwerdeverfahren zusätzlich auf § 20 Abs. 1 VwVfG, wobei er offenbar § 20 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - meint, da das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes - VwVfG - nur unter den Voraussetzungen des § 1 VwVfG anwendbar ist, diese Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen, weil es um die Durchführung einer im hessischen Universitätsgesetz geregelten Anhörung und damit um die Anwendung von Landesrecht geht; für diese Verwaltungstätigkeit gilt nach § 1 HVwVfG das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß der Präsident Beteiligter sei oder deshalb einem Beteiligten gleichstehe, weil er durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen könne, und daß er als mit der Anhörung Betrauter in einem "Verwaltungsverfahren" für eine Behörde tätig geworden sei (vgl. § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVwVfG). Demgegenüber meinen der Antragsgegner und der Beigeladene, § 20 HVwVfG finde hier keine Anwendung. Die Bestimmung enthalte allein individuelle, nicht auch institutionelle Betätigungsverbote. Erfaßt werde nur der Fall der Tätigkeit einzelner natürlicher Personen in einem Verwaltungsverfahren, nicht auch die Frage, ob eine Behörde in einem Verfahren mitzuwirken habe (so Bonk, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 1993, Rdnrn. 13, 16, 20 und 31 zu § 20; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 1991, Rdnrn. 3 und 22 zu § 20; Borgs, in Meyer/Borgs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 1982, Rdnr. 16 zu § 20; Obermayer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 1983, Rdnrn. 36 ff.; a.A. Wolfgang Hammer, Interessenkollisionen im Verwaltungsverfahren, insbesondere der Amtskonflikt, 1989, Seiten 155 ff., der auch den Versuch ablehnt, über eine analoge Anwendung des in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 VwVfG geregelten Ausnahmetatbestands "auf Fälle einer Organmitgliedschaft in amtlicher Eigenschaft" eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ausschlußnorm zu erreichen). Sollte § 20 Abs. 1 HVwVfG auch in Fällen der sogenannten "institutionellen Befangenheit" anwendbar sein, so dürften die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG vorliegen. Daß der Präsident hier "in einem Verwaltungsverfahren" im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG tätig geworden ist, ergibt sich aus § 9 HVwVfG. Danach fällt unter den Begriff des Verwaltungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes unter anderem die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Daß hier die Anhörung der Vorbereitung eines Verwaltungsaktes, nämlich der Ernennung des neuen Kanzlers, dient, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Universitätspräsident ist auch "für eine Behörde" im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG tätig geworden, nämlich für das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst. Der Universitätspräsident ist schließlich selbst Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG, denn die Ernennung des Kanzlers erfolgt "im Einvernehmen mit dem Präsidenten", wie sich aus § 13 Abs. 3 Satz 2 HUG ergibt. Wäre er nicht Beteiligter, so dürften jedenfalls die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG vorliegen. Danach steht dem Beteiligten derjenige gleich, der durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Da hier der Universitätspräsident sein Interesse daran bekundet hat, daß der Beigeladene zum neuen Kanzler ernannt wird, dürfte es für ihn von Vorteil sein, wenn der Beigeladene tatsächlich ernannt wird. Ob die zur Durchführung der Anhörung verpflichtete Hessische Landesregierung - vertreten durch die Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst - den Universitätspräsidenten gemäß § 20 Abs. 1 HVwVfG nicht bevollmächtigen durfte, den Senat anzuhören, ist nicht entscheidungserheblich. Der Antragsteller kann sich nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg auf eine etwaige Verletzung des § 20 Abs. 1 HVwVfG berufen. Außerdem hätte sich ein in einem Verstoß gegen diese Vorschrift liegender Verfahrensfehler nicht ausgewirkt. Eine Verletzung des § 20 Abs. 1 HVwVfG kann der Antragsteller nicht mehr wirksam geltend machen, nachdem er sich auf die Anhörung durch den Präsidenten rügelos eingelassen, ja sogar ihre Vorbereitung durch Schreiben seines Vorsitzenden an den Präsidenten vom 9. Februar 1993 angemahnt hatte. In diesem Schreiben teilte der Vorsitzende mit, er habe die "Anhörung" zur Besetzung der Kanzlerposition in die Tagesordnung der Senatssitzung am 17. Februar 1993 aufnehmen lassen. Weiter heißt es: "Ich möchte sie nun in diesem Zusammenhang höflichst darum ersuchen, mir baldmöglichst - nach Herstellung des Einvernehmens mit dem HMWK - den Namen desjenigen bzw. derjenigen Kandidaten mitzuteilen, den bzw. die Sie dem Senat in der genannten Sitzung vorzustellen gedenken." Wenn der Antragsteller Vorbehalte gegen die Anhörung durch den Präsidenten gehabt hätte, denn hätte es seine Mitwirkungspflicht erfordert, solche Vorbehalte spätestens bei der Anhörung geltend zu machen. Ob sich diese Mitwirkungspflicht aus § 26 Abs. 2 HVwVfG ergibt (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, § 20 Rdnr. 4) oder aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1990 - 7 C 9/90 - BVerwGE 85, 323 (331)), kann hier unerörtert bleiben. Im übrigen hätte sich ein in einem Verstoß gegen § 20 Abs. 1 HVwVfG liegender Verfahrensfehler nicht ausgewirkt, denn durch die Übermittlung der Beschlüsse des Antragstellers vom 12. Mai 1993, die auf den Seiten 4 unten und 5 der dem Antragsgegner mit Schreiben des Präsidenten vom 24. Mai 1993 übersandten Niederschrift über die Sitzung des Senats vom 12. Mai 1993 wiedergegeben sind, ist der Antragsgegner vollständig über die Meinung des Antragstellers informiert worden. Auch soweit der Präsident sich - zumindest vorläufig - für einen der Bewerber entschieden hatte und dadurch "festgelegt" oder "befangen" gewesen sein sollte, änderte dies nichts daran, daß sich eine derartige "Befangenheit" nicht ausgewirkt haben kann, weil die Beschlüsse des Antragstellers vom 12. Mai 1993 dem Antragsgegner schriftlich übermittelt wurden. Jedenfalls fehlt es an der Kausalität zwischen einer "Befangenheit" des Universitätspräsidenten und der Durchführung der Anhörung. Der Kausalzusammenhang zwischen einer unzulässigen Betätigung in einem Verwaltungsverfahren und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung ist erst dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 ff., 270; 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ff., 228; 18. Dezember 1987 - 4 C 9/86 - NVwZ 1988, 527 ff., 530 = Buchholz 310 § 42 Nr. 151 Seite 15; Bonk, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 20 VwVfG; a.A. Kopp, a.a.O., Rdnr. 38 zu § 20 VwVfG). Da der Antragsgegner hier die Beschlüsse des Antragstellers vom 12. Mai 1993 im Wortlaut erhalten hat, kann sich ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 HVwVfG bzw. eine etwaige "Befangenheit" des Universitätspräsidenten im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 Satz 2 HUG nicht ausgewirkt haben. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, in Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller als der unterliegenden Partei oder der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da der Beigeladene keine Anträge gestellt und damit nicht das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 9. Auflage, 1992, Rdnr. 23 zu § 162 m.w.N.).