Urteil
6 UE 132/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0609.6UE132.94.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat ist nicht gehindert zu entscheiden, obwohl in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, denn beide Beteiligte sind ordnungsgemäß geladen worden. Der Vertreter des Beklagten hat telefonisch mitgeteilt, daß er nicht erscheinen werde. Da der Kläger ab dem 1. Oktober 1991 wieder bei der Antragsgegnerin immatrikuliert ist, legt der Senat den im Berufungsverfahren sinngemäß gestellten Antrag des Klägers zu seinen Gunsten dahin aus, daß der Exmatrikulationsbescheid im Berufungsverfahren nur noch im Streit steht, soweit er die Zeit von seinem Zugang - er ging nach den Angaben des Klägers am 13. März 1991 zu - bis zur Immatrikulation am 1. Oktober 1991 betrifft. Die Berufung ist zulässig und führt gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 21. Juni 1993, denn es ist nicht nachgewiesen, daß der Kläger zur Absicht des Verwaltungsgerichts, durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ordnungsgemäß angehört worden ist (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zwar hat der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts unter dem 22. Januar 1993 ein Schreiben an den Kläger und die Beklagte verfügt, worin es heißt, das Gericht ziehe eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung in Betracht, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 1993 hätten. Das Verwaltungsgericht hat diese Anhörungsmitteilung jedoch nicht zugestellt, und die Beteiligten haben nicht darauf reagiert. Der Kläger hat die Anfrage des Senats vom 11. Mai 1994, wann er die Anhörungsmitteilung erhalten habe, nicht beantwortet. Es ist auch sonst nicht nachgewiesen, daß die Anhörungsmitteilung den Beteiligten zugegangen ist. In einem solchen Fall liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 1990 -9 C 90.89- DVBl. 1991, 156 f., 21. Dezember 1987 -9 C 86.87- BayVBl. 1988, 350, 13. Dezember 1979 -7 C 76.78- DVBl. 1980, 598; VGH Mannheim, 21. November 1986 -2 S 2586/86-; HessVGH, Urteil vom 25. Februar 1980 -VIII OE 211/79- ESVGH 30, 160 ff., 162). Der Senat ist jedoch nicht verpflichtet, die Sache gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er kann vielmehr von einer Zurückverweisung absehen und in der Sache selbst entscheiden, wenn er dies nach pflichtgemäßem Ermessen für sachdienlich hält (vgl. HessVGH, a.a.O.). Hier ist es angemessen, daß der Senat die Sache nicht an das Verwaltungsgericht zurückverweist, sondern selbst eine Sachentscheidung trifft, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Klage auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn der aufgezeigte Verfahrensfehler unterblieben wäre, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es bestehen schon Zweifel, ob die Klage - in Betracht kommt nur eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO - zulässig ist, denn der Kläger hat nichts vorgetragen, was auf eine fortdauernde Beeinträchtigung wegen der das Sommersemester 1991 betreffenden Exmatrikulation schließen läßt. Aber selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes -HHG- ist ein Student zu exmatrikulieren, wenn er sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ohne beurlaubt zu sein. Diese Voraussetzungen lagen im Fall des Klägers vor. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nicht gewußt zu haben, wann die Fristen endeten und die Vorlesungszeit im Sommersemester 1991 begann. Die Beklagte hat sowohl die reguläre Rückmeldefrist - "10. Januar bis 1. März 1991" - als auch die Nachfrist - "8. April 1991" - ordnungsgemäß bekanntgemacht. Es ist zwar nicht normativ geregelt, in welcher Art und Weise diese Fristen bekanntgemacht werden müssen. § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Mai 1988 (GVBl. I Seite 228) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Juli 1990 (GVBl. I Seite 410) regelt nur, daß die Hochschule - soweit in dieser Verordnung und in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Fristen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Studiengangwechsel, Exmatrikulation usw. festsetzt und daß sie Fristverlängerung gewähren kann. Ergänzend bestimmt § 6 Abs. 2 der Verordnung, daß eine verspätet beantragte Rückmeldung nur bis zum Ablauf der von der Hochschule festgesetzten Nachfrist zulässig ist. Regelungen, die die Veröffentlichung dieser Fristen und insbesondere die Art und Weise der Veröffentlichung betreffen, enthält die Verordnung nicht. Jedoch ist es nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen ausreichend, aber auch erforderlich, daß die genannten Fristen für diejenigen, die sie einzuhalten haben, also die Studienbewerber und Studenten, genügend bekanntgemacht werden. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat bereits in ihrem Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1991 plausibel - und ohne daß dies vom Kläger substantiiert bestritten worden wäre - darauf hingewiesen, daß die Termine für die Rückmeldung und für die verspätete Rückmeldung (Nachfrist) zum Sommersemester 1991 über entsprechende Aushänge sowie die Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters und in dem "UNI-REPORT", der Zeitung der Beklagten, in angemessener Weise bekanntgegeben worden sind. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren unter Vorlage des Drucktextes dargelegt, daß das Rückmeldeplakat für das Sommersemester 1991 die Hinweise auf die reguläre Rückmeldefrist - "10. Januar bis 01. März 1991" - sowie auf die Nachfrist enthielt. Letztere wurde mit dem Satz "Nach Ablauf der o.a. Frist ist eine verspätete Rückmeldung nur mit Zahlung einer Säumnisgebühr von 20,-- DM bis zum 08. April 1991 (Ende der Nachfrist) möglich" bekannt gemacht. Außerdem hat die Beklagte die Kopie eines Formulars vorgelegt, das allen Studenten anläßlich der Rückmeldung in den Jahren 1988 bis 1992 ausgehändigt worden sei. Dieses Formular enthält auf der Rückseite den Hinweis "Die Rückmeldefrist: für ein Sommersemester 10. Januar - 1. März für ein Wintersemester 10. Juni - 1. September" sowie unter anderem die Bemerkung "Die Nachfrist für eine verspätete Rückmeldung endet am ersten Vorlesungstag...." Weiterhin hat die Beklagte ein Exemplar der Zeitung "Uni-Report" Jahrgang 24 Nr. 3 vom 6. Februar 1991 vorgelegt, in der auf Seite 3 unter der Überschrift "Zeittafel" nicht nur beide Fristen unter Nennung des jeweiligen Datums des Fristendes, sondern auch ausdrücklich der erste Vorlesungstag - 8. April 1991 - genannt sind. Die Beklagte hat weiter erklärt, das Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 1991 sei "ungefähr ab 5.2.91 im Handel erhältlich" gewesen. Dieses Vorlesungsverzeichnis enthielt, was die Beklagte durch Vorlage von Telefax-Kopien nachgewiesen hat, ebenfalls Hinweise auf die Fristen mit Datumsangaben sowie auf den Vorlesungsbeginn "8. April 1991". Darüber hinaus ist es selbstverständlich Sache des Studenten, sich darüber zu informieren, wann die Vorlesungszeit beginnt, zumal er nur dann sicherstellen kann, die Lehrveranstaltungen in vollem Umfang zu besuchen. Es kommt hinzu, daß am Ende des Exmatrikulationsbescheides vom 8. März 1991 ein Hinweis abgedruckt ist, wonach eine verspätete Rückmeldung bis zum ersten Vorlesungstag des Semesters möglich ist. Auch dieser Hinweis hätte den Kläger veranlassen müssen, seine rechtzeitige Rückmeldung sicherzustellen. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Exmatrikulation des Klägers, die die Beklagte mit den streitigen Bescheiden ausgesprochen hat. Obwohl die Rückmeldefrist für das Sommersemester 1991 für die Zeit vom 10. Januar 1991 bis zum 1. März 1991 festgesetzt war und die Nachfrist am 8. April 1991 auslief, diese Termine über entsprechende Aushänge, durch Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters 1991 und in dem "UNI-REPORT", einer Zeitung der Beklagten, bekanntgegeben worden waren, meldete der Kläger sich nicht fristgemäß zurück. Mit Bescheid vom 8. März 1991, der dem Kläger nach seinen Angaben am 13. März 1991 zuging, exmatrikulierte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes zum 31. März 1991 und führte zur Begründung aus, der Studentenakte des Klägers sei zu entnehmen, daß er sich nicht ordnungsgemäß zum Sommersemester 1991 rückgemeldet habe oder für das kommende Semester vom Studium beurlaubt worden sei. Der Bescheid enthielt am Ende unter anderem den Hinweis, daß eine verspätete Rückmeldung bis zum 1. Vorlesungstag des Semesters (Nachfrist) nach Zahlung einer Säumnisgebühr von 20,-- DM möglich sei. Der Kläger nahm auch die Nachfrist nicht wahr. Er legte mit Schreiben vom 11. April 1991 Widerspruch ein und beantragte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Weiterhin beantragte er, die nachträgliche Rückmeldung für das Sommersemester 1991 zu ermöglichen. Zur Begründung führte er aus, er habe am 5. April 1991 die erforderlichen Beiträge gezahlt. Wenn der letzte Termin für die Nachfrist zur Rückmeldung in dem angefochtenen Bescheid genannt worden wäre, wäre seine Rückmeldung bis zu diesem Termin erfolgt. Er habe irrtümlich den Termin für das Jahr 1990, nämlich den 17. April, übernommen und deshalb den Termin für 1991 versäumt. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 23. April 1991 mit, sie beabsichtige, seinen Widerspruch zurückzuweisen. Er habe die bis zum 1. März 1991 dauernde Rückmeldefrist nicht genutzt. Die von der Hochschule festgesetzte Nachfrist habe vom 2. März 1991 bis zum 8. April 1991 (erster Vorlesungstag des Sommersemesters) gedauert. Auch in dieser Frist habe er sich nicht rückgemeldet. Gründe, die es ihm während der gesamten Zeit (10. Januar 1991 bis 8. April 1991) unmöglich gemacht hätten, sich persönlich oder schriftlich zurückzumelden, seien von ihm weder vorgetragen noch nachgewiesen worden. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 2. Mai 1991, der Exmatrikulationsbescheid sei nicht rechtsgültig, weil in ihm die Frist nicht genannt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1991, dem Kläger zugestellt am 15. Mai 1991, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 14. Juni 1991 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, während der vergangenen Jahre habe das Semester üblicherweise in der Mitte des Monats April begonnen. Für die Vorverlegung auf einen früheren Termin hätten die beurkundeten Veröffentlichungen des Präsidenten in dem Universitätsgebäude zum Ende des Wintersemesters gefehlt. Weiterhin habe in dem Exmatrikulationsbescheid ein Hinweis wegen des Endes der Nachfrist gefehlt. Gemäß der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte genüge die Verweisung auf den ersten Vorlesungstag nicht. Vielmehr müsse der Termin verkündet werden. Der Kläger hat beantragt, den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 8. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1991 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und weiter vorgetragen, der Kläger sei am 17. September 1991 zum 1. Oktober 1991 wieder immatrikuliert worden. Er müsse nunmehr ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung darlegen. Das Verwaltungsgericht hat unter dem 22. Januar 1993 eine Verfügung an den Kläger und die Beklagte abgesandt, in der darauf hingewiesen worden ist, daß das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung in Betracht ziehe, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweise, und daß Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15. Februar 1993 bestehe. Die Verfügung ist nicht förmlich zugestellt worden. Mit Gerichtsbescheid vom 21. Juni 1993, zugestellt am 9. November 1993, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Nachdem der Kläger zum Wintersemester 1991/92 wieder immatrikuliert worden sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, daß die vorübergehende Exmatrikulation rechtswidrig gewesen sei, habe er nicht dargetan. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1993, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 2. Dezember 1993, hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, er besitze ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis aus Gleichbehandlungsgründen. Die Semestergebühren seien pünktlich entrichtet worden. Andere hätten studieren dürfen, während er, der Kläger, unter Mißachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung exmatrikuliert worden sei. Die Termine der Universität müßten öffentlich und für jeden zugänglich verkündet werden. Konstitutiv für die Rückmeldung sei die Zahlung der Beiträge. Sie sei vor dem mutmaßlichen Termin erfolgt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 1993 sowie den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 8. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1991 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ihren Inhalt sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.