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Beschluss

6 TG 3242/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:1222.6TG3242.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die Entscheidung über Neueinstellungen, Beförderungen und Entlassungen von Bediensteten vorläufig nicht dem Bürgermeister als Personaldezernenten zu überlassen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat in diesem Organstreitverfahren zu Recht den Magistrat als Antragsgegner benannt, so daß die Bezeichnung des Antragsgegners entsprechend zu berichtigen ist. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 920 Abs. 2, 294 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Ein Magistratsmitglied wie der Antragsteller ist zwar für das gesetzmäßige Handeln des Magistrats mitverantwortlich, so daß es verlangen kann, daß der Magistrat rechtsfehlerfrei verfährt und keine rechtswidrigen Entscheidungen trifft (vgl. zu personalvertretungsrechtlichen Gremienbeschlüssen Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 24. November 1983 - 6 B 21.81 - PersV 1986, 24). Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß der Beschluß des Magistrats, Einstellungen und Beförderungen bei Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes, bei Angestellten bis zur entsprechenden Eingruppierung (BAT V b) und bei Arbeitern insgesamt dem Bürgermeister zu übertragen, rechtswidrig ist, weil das Magistratsgremium wegen der Bedeutung dieser Angelegenheiten darüber entscheiden müßte. Einstellungen und Beförderungen von Gemeindebediensteten gehören gemäß § 73 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO - nicht zu den Aufgaben der Gemeindevertretung, sondern des Gemeindevorstands als Verwaltungsbehörde der Gemeinde (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 ("nach diesem Gesetz obliegenden ... Gemeindeangelegenheiten") HGO). Aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 HGO ("Der Gemeindevorstand stellt die Gemeindebediensteten an, er befördert und entläßt sie") läßt sich eine ausschließliche Zuständigkeit des Magistratsgremiums selbst nicht herleiten. Auch aus dem Sinn des § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO ergibt sich nicht, daß der Gemeindevorstand in Personalangelegenheiten stets selbst beschließen müßte. Indem die Regelung Personalangelegenheiten dem Gemeindevorstand zuweist, durchbricht sie den Grundsatz, daß die wichtigen Entscheidungen von der Gemeindevertretung getroffen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HGO) und begründet eine ausschließliche Zuständigkeit des Gemeindevorstands als Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Es fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Gemeindevorstand in diesen Fällen als Gremium entscheiden müßte. Vielmehr folgt aus § 70 Abs. 2 HGO, daß der Gemeindevorstand "im ganzen" zur Entscheidung berufen ist, soweit sich dies "aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Bürgermeisters" ergibt oder wegen "der Bedeutung der Sache" angemessen ist (vgl. schon Hess. VGH, Urteil vom 23. Juni 1955 - 05 I 9/54 - ESVGH 5, 58 = DVBl. 1956, 242).. Im übrigen obliegen die Verwaltungsangelegenheiten dem Bürgermeister und den zuständigen Beigeordneten bzw. denjenigen Bediensteten, denen sie durch Organisationsrechtliches Mandat (Geschäftsverteilungsplan oder sonstige Anordnung) übertragen sind, und die sodann namens und im Auftrag des Gemeindevorstands tätig werden. Da die Einstellung und Beförderung von Bediensteten dem Gemeindevorstand durch § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO als Verwaltungsbehörde und nicht als Beschlußorgan zugewiesen ist, hat der Magistrat als Gremium selbst insoweit nur auf Weisung des Bürgermeisters oder wegen der Bedeutung der Sache (§ 70 Abs. 2 HGO) zu entscheiden. Hier ist allein letzteres erheblich. Dabei kommt es nur darauf an, ob und wie weit die von dem Antragsgegner dem Bürgermeister übertragenen Personalangelegenheiten wegen ihr er Bedeutung objektiv so gewichtig sind, daß eine Erledigung nur durch den Gemeindevorstand selbst als Verwaltungsspitze angemessen ist. Denn soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die entweder wegen ihrer Bedeutung für die Gemeinde so gewichtig sind, daß nur die Entscheidung durch den Gemeindevorstand als Gremium rechtmäßig erscheint, oder die als offensichtlich weniger bedeutsame der Bürgermeister oder die Beigeordneten zu erledigen haben, obliegt es dem Gemeindevorstand, einzuschätzen und zu bestimmen, was er sich als bedeutsam zur Entscheidung vorbehält. Wenn der Antragsgegner vortragen läßt, durch seinen Beschluß vom 4. Oktober 1993 habe er sich sämtliche Personalentscheidungen im Bereich der Führungsebene vorbehalten (qualifizierte Sachbearbeiter, teils mit Vorgesetztenfunktion, Sachgebietsleiter und ihre Stellvertreter und Amtsleiter), spricht vieles dafür, daß damit insoweit die objektiv bedeutsamen Entscheidungen dem Magistrat vorbehalten bleiben. Soweit der Antragsteller vorträgt, die frei werdenden Stellen in der Leitungsebene würden aus dem eigenen Hause besetzt, so daß die maßgeblichen Entscheidungen letztlich bei der Einstellung auf der unteren Ebene getroffen würden, liegt es bei dem Magistrat, ob er diese Praxis ändert und Beförderungen, für die er zuständig bleibt, nicht nur mit dienststelleninternen Bewerbern, sondern erst nach einer über die Dienststelle hinausgehenden Ausschreibung vornimmt. Die Einstellung von Auszubildenden, Angestellten oder Vorarbeitern im Bauhof erscheint in einer Gemeinde, deren Stellenplan 1993 217 Stellen umfaßte, nicht derart bedeutsam, daß der Magistrat, der ohnehin auf Vorarbeiten des Personaldezernenten angewiesen ist, darüber selbst entscheiden müßte. Soweit der Antragsteller rügt, sein Mitwirkungsrecht als Magistratsmitglied werde verletzt, wenn er bei nur noch etwa 15% der Personalentscheidungen mitwirken könne, ist dem entgegenzuhalten, daß den Magistratsmitgliedern durch die Hessische Gemeindeordnung nicht gewährleistet wird, daß sie bei einem bestimmten Prozentsatz von Personalentscheidungen mitwirken. - Soweit er sinngemäß geltend macht, es lasse sich zumindest nicht ausschließen, daß Personalentscheidungen entgegen Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz nicht allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber erfolgten, wenn dem Personaldezernenten in dem beanstandeten Umfang Personalentscheidungen übertragen würden, ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Senat in anderem Zusammenhang schon früher ausgeführt hat (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1988 - 6 TG 4657/88 - HSGZ 1991, 489), den Magistratsmitgliedern ein Informationsrecht zusteht, das eine Kontrolle ermöglicht. Im übrigen läßt sich nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß das Magistratsgremium eher als der Bürgermeister die Gewähr für rechtsfehlerfreie Entscheidungen bietet.