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Beschluss

6 TG 3119/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1024.6TG3119.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren aufrechterhält, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Fach Vor- und Frühgeschichte als Doktorand anzunehmen, ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund im Sinne der §§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat. Daran bestehen Zweifel, weil sich die Frage stellt, ob es dem Antragsteller zuzumuten ist, zunächst zu versuchen, den nach Anlage 2 A. Nr. 10 zur Promotionsordnung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 22. Juni 1983 (ABl. 1986 S. 533) erforderlichen Nachweis von gründlichen Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache dadurch zu erbringen, daß er sich gemäß der Regelung unter Buchstabe C. der Anlage 2 der Promotionsordnung einer Sprachprüfung unterzieht. Der Senat braucht über diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so daß schon deshalb die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden kann. Rechtsgrundlage dafür, welche Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Annahme als Doktorand gefordert werden, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 8, § 8 Satz 3 Nr. 4 und Anlage 2 Buchstabe A. Nr. 10 sowie Buchstabe C. der genannten Promotionsordnung vom 22. Juni 1983, an deren formell-rechtlicher und inhaltlicher Wirksamkeit bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel bestehen. Nach der Anlage 2 A. Nr. 10 sind für die Zulassung zur Promotion im Fach "Vor- und Frühgeschichte" das Große Latinum und gründliche Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachzuweisen. Was unter gründlichen Sprachkenntnissen zu verstehen ist, wird in Buchstabe C. der Anlage 2 einheitlich für alle unter A. genannten Fächer verbindlich festgelegt. Diese Festlegung gilt somit auch für denjenigen, der in "Vor- und Frühgeschichte" promovieren möchte. Nach der verbindlichen Definition in Buchstabe C. gelten als gründliche Sprachkenntnisse "als mindestens ausreichend beurteilte Kenntnisse, die im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung festgestellt sind. Kann der erforderliche Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen - mit Ausnahme von Kenntnissen des Lateinischen und Altgriechischen - nicht durch mindestens ausreichend beurteilte Kenntnisse nachgewiesen werden, die im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung festgestellt sind, so muß sich der Kandidat zum Nachweis dieser Kenntnisse einer Sprachprüfung unterziehen. Die Sprachprüfung wird von einem Professor, Honorarprofessor, entpflichteten Professor, Professor im Ruhestand, Hochschulassistenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter oder Privatdozenten des für die jeweilige Sprache zuständigen Fachbereiches abgenommen; sie kann nach Festlegung durch den Prüfer entweder in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder einer schriftlichen Klausurarbeit von höchstens 3 Stunden Dauer durchgeführt werden. ..." Aus dieser zwingenden Regelung folgt für den Antragsteller, daß er seine Annahme als Doktorand nur verlangen kann, wenn er durch eine Sprachprüfung nachweist, daß er in einer weiteren Fremdsprache, etwa in der französischen Sprache, gründliche Kenntnisse besitzt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm müsse im Wege der Gleichbehandlung zugestanden werden, daß er durch seinen unter dem 1. März 1985 erteilten Schein "Französisch für Historiker" gründliche Kenntnisse in der französischen Sprache nachgewiesen habe, da auch in den Fächern "Mittlere und Neuere Geschichte" und "Didaktik der Geschichte" gemäß einem Beschluß des Fachbereichsrats des Fachbereiches Geschichtswissenschaften vom 3. Juni 1987 gründliche Kenntnisse der französischen Sprache als dritte Fremdsprache durch den Schein "Französisch für Historiker" nachgewiesen werden könnten. Denn der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Eine mit der Rechtslage unvereinbare ständige Übung, nach der im objektiven Recht nicht vorgesehene Begünstigungen gewährt werden, begründen keinen im Verwaltungsstreitverfahren verfolgbaren Anspruch für denjenigen Bürger, der im Einzelfall übungswidrig von der Begünstigung ausgenommen wird. Andernfalls würde die Verwaltung verpflichtet, im Widerspruch zum Recht zu entscheiden. Dies ist jedoch mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht schlechthin unvereinbar. Diese Bindung bezeichnet auch die Grenze des Gleichheitssatzes, der auf die Gleichbehandlung im Recht ausgerichtet ist und weder den Anspruch des Bürgers noch die Befugnis der Verwaltung beinhaltet, eine rechtswidrige Gleichbehandlung zu fordern oder zu gewähren. Deshalb kann die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Erfolg - d. h. hier mit dem Anspruch auf Einräumung einer Begünstigung - nur rügen, wer nach der maßgebenden objektiven Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht oder schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn eine Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen gleichgelagerten Fällen gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278 ff., 283/284, und vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153 ff., 157, jeweils m. w. N.). So liegen die Dinge hier. Der Antragsteller kann sich auf die den Doktorandinnen und Doktoranden in den Fächern "Mittlere und Neuere Geschichte" und "Didaktik der Geschichte" gewährte Vergünstigung im Zusammenhang mit dem Nachweis der gründlichen Kenntnisse in einer Fremdsprache deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil diese Vergünstigung gegen das Recht, nämlich gegen die Promotionsordnung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 22. Juni 1983, genehmigt durch Ministerialerlaß vom 16. Juni 1986 und veröffentlicht in ABl. 1986 S. 533 ff., verstößt. Nach § 5 Abs. 8 der Promotionsordnung - auf diese Vorschrift wird in der die Annahme als Doktorand betreffenden Regelung des § 6 Abs. 1 der Promotionsordnung verwiesen - sind die Sprachkenntnisse, die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion sind, in Anlage 2 aufgeführt. Nach der in A. 10. der Anlage 2 getroffenen Regelung sind für das Fach "Vor- und Frühgeschichte" das Große Latinum und gründliche Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachzuweisen. Insoweit ist - was oben bereits kurz angesprochen wurde - nach Buchstabe C. der Anlage 2 im Wege einer für alle geisteswissenschaftlichen Fachbereiche verbindlichen Regelung definiert, was unter gründlichen Sprachkenntnissen zu verstehen ist. Danach gelten als gründliche Sprachkenntnisse als mindestens ausreichend beurteilte Kenntnisse, die im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung festgestellt sind. Kann der erforderliche Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen - mit Ausnahme von Kenntnissen des Lateinischen und Altgriechischen - nicht durch mindestens ausreichend beurteilte Kenntnisse nachgewiesen werden, die im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung festgestellt sind, so muß sich der Kandidat zum Nachweis dieser Kenntnisse einer Sprachprüfung unterziehen. Dies gilt auch für die Doktorandinnen und Doktoranden der Fächer "Mittlere und Neuere Geschichte" und "Didaktik der Geschichte". Insoweit konnte der Fachbereichsrat des Fachbereiches Geschichtswissenschaften mit dem Beschluß vom 3. Juni 1987 die Anforderungen nicht wirksam verändern. Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion ist nur durch eine rechtswirksame Änderung der Promotionsordnung möglich und nicht durch einfachen Beschluß des Fachbereichsrats. Dies ergibt sich bereits aus § 57 Abs. 1 Nr. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG -. Danach werden Hochschulprüfungen aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, in denen u. a. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen zu regeln sind. Zu den Hochschulprüfungen gehören auch die Promotionen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. April 1988 - 7 B 78/86 - NVwZ 1988, 827; Lennartz, in Denninger, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1984, Rdnrn. 2 und 5 zu § 15 HRG; Waldeyer, in Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand: Mai 1995, Ordner 1, Rdnr. 10 zu § 15 HRG und Rdnr. 2 zu § 16 HRG, jeweils m. w. N.). Auch die Änderung von Zulassungsvoraussetzungen kann somit wirksam nur im Wege der Änderung der Promotionsordnung geschehen. Da die Promotionsordnung der Antragsgegnerin von einer gemeinsamen Kommission (vgl. § 25 a des Hessischen Universitätsgesetzes - HUG -) beschlossen, durch Ministerialerlaß vom 16. Juni 1986 genehmigt und im Amtsblatt veröffentlicht wurde, kann auch eine Änderung wirksam nur durch die gemeinsame Kommission beschlossen werden und bedarf zusätzlich der Genehmigung durch das zuständige Ministerium sowie der ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung. Alle diese Voraussetzungen werden durch den Beschluß des Fachbereichsrats des Fachbereichs Geschichtswissenschaften vom 3. Juni 1987, der lediglich die Fächer "Mittlere und Neuere Geschichte" und "Didaktik der Geschichte" betrifft, nicht erfüllt. Hinsichtlich der Art der Prüfung - mündliche Prüfung oder schriftliche Prüfung - könnte allenfalls etwas anderes gelten, wenn dem Fachbereichsrat durch die Promotionsordnung ausdrücklich die Befugnis eingeräumt wäre, die Art der Prüfung zu bestimmen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach Anlage 2 C. Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz der Promotionsordnung kann die Sprachprüfung nach Festlegung durch den Prüfer entweder in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder einer schriftlichen Klausurarbeit von höchstens 3 Stunden Dauer durchgeführt werden. Aus der Regelung folgt, daß nicht der Fachbereichsrat, sondern der Prüfer befugt ist zu wählen, ob die Sprachprüfung in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder in Form einer schriftlichen Klausurarbeit von höchstens 3 Stunden Dauer durchgeführt wird. Der Fachbereichsrat hat insoweit keine Kompetenzen. Diese Feststellung wird bekräftigt durch die in Anlage 2 C. Abs. 3 der Promotionsordnung getroffene Regelung, wonach der Vorsitzende des gemeinsamen Promotionsausschusses den Prüfer bestellt. Sogar zur Bestellung des Prüfers ist danach der Fachbereichsrat nicht zuständig. Nach allem ist es für die Entscheidung im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren unerheblich, ob es rechtlich zulässig wäre, im Rahmen einer Regelung in der Promotionsordnung vorzusehen, daß die Doktorandinnen und Doktoranden in den Fächern "Mittlere und Neuere Geschichte" sowie "Didaktik der Geschichte" die gründlichen Kenntnisse in Französisch als dritte Fremdsprache durch einen Schein "Französisch für Historiker" nachweisen dürfen, während im Fall der sonstigen Fächer die gründlichen Sprachkenntnisse nur durch eine Sprachprüfung nachgewiesen werden können, die nach Wahl des Prüfers in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder einer schriftlichen Klausurarbeit von höchstens 3 Stunden Dauer durchgeführt wird. Allerdings kann der Senat wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern Bedenken an einer derart unterschiedlichen Regelung nicht verhehlen, denn es fragt sich, ob allein der Umstand, daß es sich bei den Fächern "Vor- und Frühgeschichte", "Mittlere und Neuere Geschichte" und "Didaktik der Geschichte" um verschiedene Fächer handelt, unterschiedliche Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion rechtfertigt. Nur dann, wenn es zur ordnungsgemäßen Arbeit in den verschiedenen Fächern erforderlich ist, an die Doktorandinnen und Doktoranden hinsichtlich der Beherrschung der französischen Sprache als dritte Fremdsprache unterschiedliche Anforderungen zu stellen, können derartige unterschiedliche Regelungen rechtmäßig sein. Dementsprechend entbehren die Ausführungen in der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Privatdozenten Dr. M., Berlin, vom 27. April 1995 nicht von vornherein einer gewissen Plausibilität. Herr Dr. M. hat erklärt, ihm sei kein Grund bekannt, mit dem aus dem wissenschaftlichen Anspruchsprofil des Faches "Vor- und Frühgeschichte" heraus höhere Anforderungen an die Kenntnisse moderner Fremdsprachen gestellt werden könnten als im Fach Geschichte. Eher treffe das Gegenteil zu. Die Anforderungen der Promotionsordnung für das Fach Geschichte bezüglich der Französischkenntnisse müßten in der Sache davon ausgehen, daß der Antragsteller in der Lage sei, sowohl gegenwartssprachliche Texte als auch Quellen im Französisch der frühen Neuzeit und des 19. Jahrhunderts zu verstehen. Letzteres entfalle in der Regel im Fach "Vor- und Frühgeschichte". Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.