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Urteil

6 UE 4909/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0522.6UE4909.96.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Wiederaufnahmeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Nach § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung - §§ 578 ff. ZPO - wieder aufgenommen werden. Zunächst erscheint es schon zweifelhaft, ob die Wiederaufnahme eines durch Klagerücknahme beendeten Verfahrens möglich ist, denn nach dem Gesetzeswortlaut des § 578 Abs. 1 ZPO kann ein durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden. Zwar soll dies analog auch dann gelten, wenn Verfahren durch Beschlüsse, die außerhalb eines Urteilsverfahrens ergehen, rechtskräftig oder unanfechtbar beendet worden sind (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 16. Auflage, 1990, Anm. 1.b zu § 578). Damit dürften aber streitentscheidende Beschlüsse gemeint sein und nicht solche, die - wie im Fall der Klagerücknahme - lediglich deklaratorisch zum Ausdruck bringen, dass ein Verfahren beendet ist (vgl. zur lediglich deklaratorischen Bedeutung des nach einer Klagerücknahme vorzunehmenden Einstellungsbeschlusses gemäß § 92 Abs. 2 VwGO die Kommentierung bei Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage, 1994, Rdnr. 17 zu § 92). Aber selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, auch im Fall der Klagerücknahme sei grundsätzlich ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO möglich, hat der Antrag des Klägers keinen Erfolg. Gründe, die die Nichtigkeitsklage im Sinne des § 579 ZPO eröffnen, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch Gründe, nach denen die Restitutionsklage im Sinne der §§ 580 bis 582 ZPO eröffnet ist, lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Insbesondere hat der Kläger keine "andere Urkunde" aufgefunden, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr. 7b ZPO). Dem von ihm vorgelegten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. September 1996 - 7 E 12270/96.OVG - ist zwar die Rechtsauffassung zu entnehmen, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, wenn ein Kläger aus dem öffentlichen Recht resultierende "Feststellungspflichten" der Organe der Sparkasse reklamieren wolle. Beweiskraft für den abgeschlossenen Rechtsstreit 8 E 1567/95 VG Gießen entfaltet diese Entscheidung jedoch nicht, denn sie betrifft andere Beteiligte. Außerdem hat das Verwaltungsgericht, was im Rahmen seiner Kompetenzen liegt, diese Rechtsfrage anders beurteilt. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, die Zurücknahme einer wirksam eingelegten Berufung sei grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich. Eine Anfechtung scheide aus, weil die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf die Prozesshandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar seien. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sei grundsätzlich auch unwiderruflich. Eine Ausnahme komme zwar in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund gegeben sei. Doch lasse der klägerische Vortrag in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hierfür keinerlei Anhaltspunkte erkennen. Überdies werde ein Widerruf ausnahmsweise als zulässig angesehen, wenn die Zurücknahme der Berufung für das Gericht und für den Rechtsmittelgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln sei (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 und 8 C 41.95 -). Diese Grundsätze gelten entsprechend im Fall einer Klagerücknahme. Wendet man sie auf den vorliegenden Fall an, so folgt aus ihnen, dass die Klagerücknahme wirksam bleibt. Ein Wiederaufnahmegrund liegt nicht vor, wie bereits ausgeführt wurde. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Berufung auf Treu und Glauben müsste hier ohne Erfolg bleiben, weil die Rücknahme der Klage für das Verwaltungsgericht Gießen und für die Beklagte keineswegs als Versehen offenbar gewesen ist. Vielmehr hat der Kläger die Klagerücknahme nach intensiver Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, wobei insbesondere die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gießen angesprochen worden ist (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 24. Januar 1996 in der Sache 8 E 1567/95). Schließlich hat der Kläger auch selbst nicht behauptet, lediglich versehentlich die Klage zurückgenommen zu haben. Da die Klage wirksam zurückgenommen wurde und der Wiederaufnahmeantrag keinen Erfolg hat, kann an sich dahinstehen, ob für das Klageverfahren 8 E 1567/95 VG Gießen der Verwaltungsrechtsweg oder der Zivilrechtsweg gegeben war. Zur Vermeidung von weiteren Streitigkeiten weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Auffassung der Beklagten zutrifft und der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet war. Das auf die Erteilung von Auskünften und Rechnungslegung gerichtete Begehren des Klägers ist zivilrechtlicher Natur. Dabei ist nicht erheblich, dass der Kläger Organe der Beklagten in Anspruch nehmen will. Denn die Beantwortung der Frage, ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich nach der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, die sich aus dem Charakter des Rechtsverhältnisses ableitet, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1994 - 1 B 163.94, 1 B 164.94, 1 B 165.94 und 1 B 166.94 - Buchholz 300 § 13 GVG Nr. 4, Seite 3; Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 - BVerwGE 87, 115 ff., 119 m. w. N.). Wie sich dem Vortrag des Klägers zum Beispiel in der Klageschrift vom 15. November 1996 oder in dem Schriftsatz vom 25. November 1996 entnehmen lässt, kritisiert er, dass die Beklagte ihm und seiner Ehefrau seit 1984/85 eine substantiierte Kredit-, Konkurs- und Zwangsversteigerungsabrechnung "gemäß den §§ 259, 666, 675 BGB; §§ 254, 286 ZPO; § 355 HGB; §§ 144, 146 Konkursordnung, mit Einnahmen- und Ausgaben bei allen Gerichten" verweigere. Damit wird deutlich, dass der geltend gemachte Anspruch aus dem zivilrechtlichen Kreditverhältnis mit der Beklagten hergeleitet wird. Es kommt hinzu, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besteht, aus dem sich Ansprüche des Klägers auf Auskunft und Rechnungslegung ergeben könnten. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger will erreichen, dass das bei dem Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 8 E 1567/95 anhängig gewesene Verwaltungsstreitverfahren, das am 24. Januar 1996 durch Klagerücknahme seine Beendigung fand, wieder aufgenommen wird. Zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es Streitigkeiten aus einem Kreditverhältnis. Es kam zu Konkursverfahren und der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks. Mit Urteil vom 4. Mai 1994 hat das Amtsgericht Alsfeld unter dem Aktenzeichen 31 C 359/93 die gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens gerichtete zivilgerichtliche Klage auf Erteilung einer Auskunft abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, das Urteil rechtskräftig. Mit Beschluss vom 16. Juni 1995 hat das Amtsgericht Alsfeld unter dem Aktenzeichen 31 C 131/95 einen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt, der sich ebenfalls auf Auskunftsbegehren des Klägers bezog. Beschwerde und weitere Beschwerde hiergegen hatten keinen Erfolg. Das Landgericht Gießen hat mit Beschluss vom 12. Mai 1995 unter dem Aktenzeichen 2 O 115/95 einen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dem der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten sei, seien Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse für die in Rede stehenden Konten bereits mehrfach vorgelegt worden. Der Antragsteller könne daher allenfalls Ergänzung seiner Unterlagen verlangen. Ein umfassender Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bestehe unter diesen Umständen nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 1995 als unzulässig verworfen. Die am 13. Oktober 1995 bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangene und unter dem Aktenzeichen 8 E 1567/95 geführte Klage, die ebenfalls auf Abrechnung und Auskunft gerichtet war, nahm der Kläger nach intensiver Erörterung der Sach- und Rechtslage, bei der unter anderem auch die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gießen zur Sprache kam, zurück. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren ein und erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Außerdem setzte es den Streitwert auf 8.000,-- DM fest. Am 15. November 1996 hat der Kläger gemäß § 153 VwGO beantragt, das Klageverfahren 8 E 1567/95 wieder aufzunehmen. Er hat Bezug auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. September 1996 - 7 E 12270/96.OVG - genommen. In dieser Entscheidung wird der Verwaltungsrechtsweg bejaht mit der Begründung, der Kläger des dortigen Verfahrens reklamiere besondere aus dem öffentlichen Recht resultierende "Feststellungspflichten" der Organe der Sparkasse, wenn er sein Begehren dahingehend fasse, dass die maßgeblich handelnden Organe zu einer konkreten rechtlichen Stellungnahme zu dem streitigen Kreditengagement gezwungen werden sollten. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Januar 1996 die Beklagte zur Auskunft und zur Erteilung von Abrechnungen bezüglich der ehemaligen Konten des Klägers zu verurteilen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit am 4. Dezember 1996 beratenem Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ein Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegrund im Sinne der §§ 579, 580 ZPO ergebe. Er mache im Ergebnis lediglich geltend, dass das Verwaltungsgericht für sein Begehren auf Rechnungslegung zuständig sei. Er beabsichtige daher eine erneute Überprüfung der Rechtslage. Für ein solches Verlangen böten die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO keine Rechtsgrundlage. Gegen den am 6. Dezember 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, denn wegen der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der Sparkasse als "Anstalt des öffentlichen Rechts" müsse diese in ihren Aktivitäten überprüfbar und korrigierbar sein. Er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft und auf Rechnungslegung. Seit Jahren verweigere die Beklagte eine substantiierte Kredit-, Konkurs- und Zwangsversteigerungsabrechnung. Der Kläger beantragt sinngemäß, den am 4. Dezember 1996 beratenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu geben, "warum die Bürgschaftssumme von 130.000,00 DM, des Landes Hessen, nach den Bürgschaftsrichtlinien der HLT, im Jahr 1986/87 nicht von der Sparkasse Vogelsberg an die Hessische Kreditgarantiegemeinschaft zurückgezahlt worden ist ", und" wie sämtliche Gläubiger aus den beiden Konkursen N 7/N 8/84 und dem Zwangsversteigerungsverfahren K 38/84 - Amtsgerichts Alsfeld aus der Erlössumme von 712.406,21 DM nach dem Gläubigergesetz ausbezahlt worden sind", sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine substantiierte Kredit-, Konkurs- und Zwangsversteigerungsabrechnung mit Angabe der Einnahmen und Ausgaben zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, da es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Die Gerichtsakten des Verfahrens 8 E 1567/95 VG Gießen, ein Auszug aus der Gerichtsakte 2 O 115/95 Landgericht Gießen und der gesondert geheftete und zum Verfahren 8 E 1567/95 gereichte Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 1996 mit Anlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen.